Deutscher Bundestag Drucksache 21/4624
21. Wahlperiode 10.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Thomas Ladzinski, Jan Ralf Nolte, Thorben Braga, Hannes
Gnauck, Mirco Hanker, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Andreas Paul, Sven
Wendorf, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Attraktivität der Bundeswehr – Bescheinigungen zur Anerkennung von
Qualifikationen
Soldaten erlangen auf Lehrgängen, Ausbildung am Arbeitsplatz oder durch den
Einsatz in bestimmten Verwendungen verschiedene Qualifikationen. Im
eigenen Bundeswehrsystem Tätigkeitsinformationsverfahren-
Identifizierungsnummern (TIV-ID) (früher: Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN)) sind
verbindliche Informationen über die in der Bundeswehr genutzten
Tätigkeitsbegriffe und die hierfür vorgesehenen Qualifikationsanforderungen hinterlegt, die
zur Beschreibung von Tätigkeitsprofilen und zur Zuordnung individueller
Qualifikationen eines Soldaten herangezogen werden.
Scheidet ein Soldat aus der Bundeswehr aus, weil er Zeitsoldat oder
Wehrdienstleistender ist, ist die Anerkennung seiner Qualifikationen aus der
Bundeswehrzeit für seine weitere Erwerbsbiografie von hoher Bedeutung.
Dazu muss die Bundeswehr die im TIV-ID hinterlegte Qualifikation in eine
zivile Form (Bescheinigung) umschreiben und ausstellen, um so die
Gleichwertigkeit bei Dritten anzeigen und geltend machen zu können.
Diese Qualifikationen können beispielsweise luftfahrzeugtechnisches Personal
oder im Bereich Freiwillige Feuerwehr Atemschutzgeräteträger betreffen.
Durch das mögliche Ausbleiben einer Feststellungsmöglichkeit zur zivilen
Gleichwertigkeit können dem Soldaten oder ehemaligen Soldaten Nachteile
entstehen, da Qualifikationen nicht anerkannt oder im zivilen Bereich
wiederholt werden müssen.
Offen ist in diesem Zusammenhang, ob aktive Soldaten davon betroffen sein
können, beispielsweise im Bereich Freiwillige Feuerwehr als
Atemschutzgeräteträger, Truppführer oder Leiter am Einsatzort.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf welcher Rechtsgrundlage können Soldaten und ehemalige Soldaten
im TIV‑ID hinterlegte Qualifikationen in eine zivile Form
(Bescheinigung) umschreiben und ausstellen lassen?
2. Wie hat sich die Gesamtanzahl der TIV-ID seit der Einführung entwickelt
(bitte Gesamtanzahl pro Jahr tabellarisch angeben)?
3. Für welche Qualifikationen nach TIV-ID stellt die Bundeswehr nach
aktuellem Stand Unterlagen für eine zivile Anerkennung aus und für welche
nicht (bitte Übersicht tabellarisch angeben)?
4. Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit von der Beantragung
des Soldaten oder ehemaligen Soldaten bis zur Ausstellung der
Bescheinigung durch die Bundeswehr, und gibt es in dem Zusammenhang eine
Regelung bzw. Vorgabe zur maximalen Bearbeitungsdauer?
5. Wie viele aktive Soldaten und ehemalige Soldaten haben im Zeitraum
von 2020 bis einschließlich 2025 Bescheinigungen zu ihren
Qualifikationen beantragt (bitte Gesamtanzahl pro Jahr für aktive Soldaten und
ehemalige Soldaten tabellarisch angeben)?
6. Welche konkreten Qualifikationen wurden im Zeitraum von 2020 bis
einschließlich 2025 zur Ausstellung von Bescheinigungen beantragt (bitte
differenziert nach Qualifikation zusammen in ziviler und militärischer
Benennung tabellarisch angeben)?
7. Welche konkreten Maßnahmen sind ggf. vorgesehen, um militärische und
zivile Qualifikationen zu harmonisieren und sie somit besser vergleichbar
zu machen?
8. Gibt es eine Regelung, wonach bei ausscheidenden Soldaten die
Ausstellung für Unterlagen zur Anerkennung von Qualifikationen als separater
Punkt auf dem Laufzettel ausgewiesen sein muss?
9. Erhalten Wehrdienstleistende nach dem Wehrdienst-
Modernisierungsgesetz (WDModG) oder einer anderen gesetzlichen
Regelung generell ein Arbeitszeugnis?
10. Ist der Bildungspass der Bundeswehr in der gesamten Truppe eingeführt,
und auf welcher Regelung basiert er?
Berlin, den 2. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333