BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Einschränkung von Grundrechten im Zusammenhang mit dem "Gesetze zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005", insbesondere Meinungsfreiheit und Freiheit von Wissenschaft und Forschung

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

26.03.2026

Aktualisiert

07.04.2026

BT21/464812.03.2026

Einschränkung von Grundrechten im Zusammenhang mit dem "Gesetze zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005", insbesondere Meinungsfreiheit und Freiheit von Wissenschaft und Forschung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 21/4648 21. Wahlperiode 12.03.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Hess, Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Claudia Weiss, Carina Schießl, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis Leonard Giersch, Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD Einschränkung von Grundrechten im Zusammenhang mit dem „Gesetz zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“, insbesondere Meinungsfreiheit und Freiheit von Wissenschaft und Forschung Die 77. Weltgesundheitsversammlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nahm am 1. Juni 2024 Änderungsvorschläge der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) an. Hiermit soll es der WHO und ihren Mitgliedstaaten ermöglicht werden, schneller und effizienter auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu reagieren. Die von der Weltgesundheitsversammlung angenommenen Änderungen der IGV traten am 19. September 2025 in Kraft. Am 16. Juli 2025 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die 2024 veränderten IGV der WHO im deutschen Recht verankert werden sollen. Am 15. August 2025 wurde durch die Bundesregierung der „Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“ dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet (Bundesratsdrucksache 392/25; Bundestagsdrucksache 21/1508; https://dip.bundestag.de/experten-su-che?term=he%3Abr%20AND% 20dr%3A392 Prozent2F25&f.typ=Vorgang&rows=25). Am 6. November 2025 wurde das Gesetz im Deutschen Bundestag verabschiedet (www.bundestag.de/ dokumente/textarchiv/2025/kw45-de-igv-1116790; www.bundesgesundheitsmi nisterium.de/presse/pressemitteilungen/anpassung-igv-bundestag-07-11-2 5.html). Im Artikel 1 des Gesetzes werden die im Rahmen der 77. Weltgesundheitsversammlung der WHO am 1. Juni 2024 geänderten Artikel sowie zugehörige Anlagen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) aufgezählt, die durch den Gesetzentwurf angenommen werden sollen sowie mehrere in Genf am 28. Mai 2022 von der 75. Weltgesundheitsversammlung geänderte Artikel, welche damit ebenfalls angenommenen würden und damit in deutsches Recht eingegliedert werden sollen. In Artikel 2 des Gesetzes werden Grundrechte aufgezählt, die durch das Zustimmungsgesetz in Verbindung mit den IGV eingeschränkt werden: „Durch dieses Gesetz in Verbindung mit den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“ In Anlage 1 der IGV unter „A. Geforderte Kernkapazitäten für die Verhütung, die Überwachung, das Treffen vorbereitender Maßnahmen und die Reaktion“ wird jeder Vertragsstaat aufgefordert – in kommunaler und gegebenenfalls einer mittleren Ebene –, die Anforderungen an ihre „Kernkapazitäten“ nach diesen Vorschriften zu erfüllen. Darunter wird auch „die Risikokommunikation, einschließlich des Umgangs mit Fehl- und Desinformation“ aufgezählt. Nach Ansicht der Fragesteller kann ein „Umgang“ mit hier nicht näher bestimmten als „Fehl- und Desinformation“ einzustufenden Informationen als Einschränkung der Meinungsfreiheit wie auch Einschränkung der Freiheit von Forschung und Wissenschaft bis hin zu Zensur angesehen werden. Träfe die Befürchtung zu, handelt es sich um eine Einschränkung des Artikel 5 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes (GG), „Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft“. In Anbetracht von geschichtlichen Erfahrungen schützt der Artikel 5 des Grundgesetzes zentrale Grundrechte, die einen Rechtsstaat und ein demokratisches Gemeinwesen kennzeichnen, und diesem kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) erklärt dazu: „Frei seine Meinung sagen zu dürfen, ist in einer Demokratie nicht nur eine Selbstverständlichkeit, sondern sogar eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass sie funktioniert. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist daher grundsätzlich weit zu verstehen. Es umfasst jede Form der Meinungsäußerung, ohne dass es auf ihren ‚Wert‘ ankäme. […] Meinungsäußerungen haben eine subjektive Prägung, sie enthalten ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens. Allerdings fallen auch Tatsachenbehauptungen unter die Meinungsfreiheit. Dies hat seinen Grund darin, dass tatsächliche Annahmen die Voraussetzung für die Meinungsbildung sind oder sein können. […] Artikel 5 Absatz 2 GG ist zu entnehmen, dass die Meinungsfreiheit (wie auch die Pressefreiheit) ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet. Das heißt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber beliebig Gesetze erlassen dürfte, in denen er die Äußerung bestimmter Meinungen oder die Meinungsäußerung überhaupt untersagt, im Gegenteil. Denn ein ‚allgemeines Gesetz‘ im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 GG ist eine Regelung, die weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der Meinungsbildung als solche gerichtet ist. […] Die grundgesetzlich abgesicherte Informationsfreiheit geht auf diese Erfahrungen zurück. Sie schützt die Freiheit, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Gemeint sind damit solche Medien, die der Allgemeinheit und nicht bloß einem beschränkten Personenkreis zugänglich sein sollen, also beispielsweise Zeitungen, Rundfunkprogramme und das Internet. Als Abwehrrecht verbietet die Informationsfreiheit dem Staat, die Informationsaufnahme zu ver- oder behindern. […] Die Freiheit des Forschers umfasst die Fragestellung, also die Auswahl des Forschungsobjekts. Auch die Art und Weise der Untersuchung, die Methodik des Forschers wird geschützt, ebenso wie die Bewertung des Forschungsergebnisses. Ähnlich wie bei der Kunstfreiheit ist auch der Bezug zur Öffentlichkeit einbegriffen: Die Verbreitung des Forschungsergebnisses und das Recht, eine wissenschaftliche Meinung zu äußern, sind ein wesentlicher Teil der Wissenschaftsfreiheit. Artikel 5 Absatz 3 GG schützt dabei nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie. Der Wissenschaftsfreiheit liegt die Erkenntnis zugrunde, dass eine Wissenschaft, die frei von gesellschaftlichen und politischen Nützlichkeitserwägungen ist und sich anhand immer wieder neuer Fragestellungen weiterentwickelt, Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dienen kann“ (www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/grun drechte-305/254387/freiheit-von-meinung-kunst-und-wissenschaft/#:~:text=(1) %20Jeder%20hat%20das%20Recht,%20seine%20Meinung%20in; eingesehen am 15. September 2025). Der WHO-Vertrag zu den IGV steht auch in der Kritik wegen der gelegentlich beklagten intransparenten Gesamtstruktur der WHO und Abhängigkeit von Spenden und illegitimer Einflussnahme (u. a.: www.epochtimes.de/etplus/pand emievertrag-die-who-uebt-enormen-druck-auf-die-staaten-aus-a5152780.html). Die Spendenbeiträge von finanz- und einflussstarken Stiftungen stellen nach Ansicht der Fragesteller für eine supranationale Organisation einen nicht vertretbaren Zustand dar; vor allem die Stiftung von Bill und Melinda Gates sowie die Impfallianz Gavi seien hier genannt. Freiwillige und dabei zweckgebundene Spenden von staatlichen wie auch nichtstaatlichen beziehungsweise auch privaten Geldgebern ziehen eine Einflussnahme auf die WHO nach sich, die als illegitim bezeichnet werden kann (https://dgvn.de/finanzierung-der-un/wohin-flies sen-die-gelder/die-who-und-ihre-finanzierung#ca25555). Es gilt zu berücksichtigen, dass die Regelungskompetenz internationaler Akteure wie der WHO auf nationale Hoheitsrechte übergreifen kann, wobei auch externe Interessengruppen – etwa durch Drittmittelfinanzierung oder die Teilnahme an internationalen Gremien – potenziellen Einfluss gewinnen könnten. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Welche Arbeitsdefinition der Begriffe „Fehlinformation“ und „Desinformation“ im Kontext einer Gesundheitsnotlage sieht die Bundesregierung für den Anwendungsbereich der IGV als verbindlich an, und wie operationalisiert sie diese? a) Erfolgt die Festlegung der Definition dieser Begriffe auf nationaler Ebene auf Vorgabe der WHO oder der EU oder im Zusammenwirken mit anderen supranationalen oder gegebenenfalls mit nichtstaatlichen Akteuren? b) Gibt es verbindliche Standards, oder beabsichtigt die Bundesregierung, solche Definitionen rechtlich oder untergesetzlich zu präzisieren?  2. Wie ist das Verfahren zur nationalen Prüfung und Anpassung der IGV- Umsetzung im Falle von Kollisionen mit Grundrechten wie Meinungsfreiheit, Wissenschaftsfreiheit oder dem Schutz vor Zensur ausgestaltet?  3. Wo liegt nach Ansicht der Bundesregierung bei der Umsetzung der IGV die Befugnis zur Bewertung, Überwachung und gegebenenfalls Entfernung mutmaßlicher „Fehl- oder Desinformation“?  4. Welche Rolle spielen bei den in Frage 3 erfragten Handlungen nationale Behörden oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs), internationale oder supranationale Organisationen, internationale Vertragspartner (insbesondere die WHO) oder private Organisationen?  5. Wie sieht der Überprüfungs- und Sanktionsmechanismus konkret aus?  6. Welche rechtlichen Schutzmechanismen und Verfahrenswege stehen Einzelpersonen, Journalisten, Medizinern sowie wissenschaftlich Tätigen zur Verfügung, falls ihre Äußerungen, Arbeiten oder Veröffentlichungen als „Desinformation“ eingestuft oder entfernt werden? a) Welche konkreten Rechtsmittel oder Klagemöglichkeiten sieht die Bundesregierung für in dieser Weise Betroffene vor? b) Sind unabhängige Prüf- oder Beschwerdeinstanzen vorgesehen?  7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung angesichts der IGV- Regelungen, um sicherzustellen, dass wissenschaftlicher Pluralismus, kontroverse Debatten und der Austausch unterschiedlicher Sichtweisen – auch die Verbreitung von persönlichen Meinungen über Digital- oder Printmedien – weiterhin gewährleistet bleiben und nicht durch eine zu weite oder unklare Auslegung von „Fehlinformation“ oder „Desinformation“ unterdrückt werden?  8. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung angesichts der IGV- Änderungen, um sicherzustellen, dass wissenschaftlicher Pluralismus, kontroverse Debatten und der Austausch unterschiedlicher Sichtweisen – auch die Verbreitung von persönlichen Meinungen über Digital- oder Printmedien – weiterhin gewährleistet bleiben und nicht durch eine zu weite oder unklare Auslegung von „Fehlinformation“ oder „Desinformation“ unterdrückt werden?  9. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung künftig mit Fällen umgegangen, in denen eine auf Weisung nationaler oder internationaler Stellen oder richterlichen Beschluss entfernte oder zensierte Information, die im Verdacht steht „Fehl- oder Desinformation“ zu sein, sich im Nachhinein als richtig und zutreffend herausstellt, und welche Verantwortlichkeiten, Rehabilitierungen oder Entschädigungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung künftig gesetzlich beziehungsweise im Verwaltungsvollzug für zu Unrecht Betroffene vorgesehen? 10. Werden mit der Umsetzung der neuen IGV auch Mitglieder der Exekutive, der Legislative, Behörden, staatliche Institute oder öffentlich-rechtliche oder andere Medien sanktioniert, falls sie nachweislich irreführende Informationen oder Unwahrheiten verbreiten oder verbreitet haben? 11. Wie gewährleistet die Bundesregierung im Rahmen der IGV-Umsetzung die parlamentarische Kontrolle und Beteiligung sowie Transparenz zu Entscheidungswegen, insbesondere bezüglich der Definition und Sanktionierung von „Fehl- und Desinformation“? a) Welche Beteiligungsmöglichkeiten haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat bei möglichen zukünftigen Aktualisierungen oder Konkretisierungen einer Definition dieser Begriffe durch die WHO oder andere internationale Akteure? b) Welche Berichtspflichten bestehen gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit? 12. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Möglichkeit, dass externe Akteure (z. B. Unternehmen, Stiftungen mit eigenen Interessen im Gesundheitswesen) indirekt oder direkt auf Entscheidungen zur Definition wie auch Bekämpfung von „Desinformation“ Einfluss nehmen? a) Welche Regelungen sieht die Bundesregierung vor, um Interessenkonflikte auszuschließen beziehungsweise transparent zu machen? b) Gibt es eine Veröffentlichungspflicht über finanzielle oder personelle Verbindungen zu einschlägig beteiligten internationalen Organisationen beziehungsweise zwischen der WHO und Unternehmen, Stiftungen und anderen Nichtregierungsorganisationen oder politischen Entscheidungsträgern? 13. Aus welchem Grund wurde Artikel 5 GG im „Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“ nicht explizit als betroffenes Grundrecht aufgeführt, und inwiefern hält die Bundesregierung dies im Lichte der grundrechtlichen Auswirkungen für angemessen? Berlin, den 11. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Ähnliche Kleine Anfragen