Indizierungspraxis der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
der Abgeordneten Matthias Helferich, Ronald Gläser, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit Inkrafttreten des reformierten Jugendschutzgesetzes im Jahr 2021 wurde die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zur Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) weiterentwickelt. Die BzKJ ist heute die zentrale Aufsichts- und Regulierungsbehörde des Bundes für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Medien – von klassischen Trägermedien bis hin zu Online-Plattformen, Streaming-Diensten und sozialen Netzwerken.
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Jugendschutzgesetz kann die BzKJ jugendgefährdende Inhalte indizieren, Anbieter kontrollieren und Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger anordnen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Anregungen und Anträgen auf Indizierung jugendgefährdender Medien. Anträge auf Indizierung sind dabei nur bestimmten, gesetzlich benannten Institutionen – darunter die obersten Landesjugendbehörden, das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie die zentralen Träger der Jugendhilfe – vorbehalten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich den Fragestellern die Frage, in welcher Weise die Bundesländer und deren nachgeordnete Behörden mit der BzKJ zusammenarbeiten, wie eingehende Hinweise aus der Bevölkerung behandelt werden und in welchem Umfang die Länder selbst Anregungen oder Anträge an die Bundeszentrale richten.
Neben Fragen zur allgemeinen Arbeitsweise der BzKJ erstreckt sich das Erkenntnisinteresse auch auf den anscheinend äußerst geringen Anteil linksextremistischer Medien bei der Indizierungstätigkeit der Behörde. Eine empirische Studie, die die gesamte Indizierungspraxis der Bundeszentrale seit ihrer Gründung 1954 bis 2016 untersuchte, kam zu dem Ergebnis, dass „weniger als zwei Prozent der bislang von der Bundesprüfstelle indizierten extremistischen Medien dem Linksextremismus zuzuordnen sind“ (Daniel Hajok: „Indizierungshöchststände bei Medien aus dem Bereich des politischen Extremismus“, S. 10, in: BPJM-Aktuell, Heft 1, 2017, S. 8 bis 17). Diese Analyse, die die Spruchpraxis der Bundeszentrale bei politischen Inhalten im Nachgang auswertete, hielt die damalige BPjM offensichtlich für präzise genug, um sie in ihrer eigenen Hauszeitschrift „BPJM-Aktuell“ zu veröffentlichen.
Trotzdem entzog sich die Bundeszentrale einer direkten Nachfrage nach dem Umfang ihrer Indizierungstätigkeit linksextremistischer Inhalte mit dem Hinweis, dass – § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) folgend – Links- oder Rechtsextremismus eigentlich gar „keine statistische Größe im Rahmen der Abbildung der Spruchpraxis der BPjM“ seien (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/27082). Nichtsdestoweniger war sie jahrelang in der Lage, auf Anfragen der Partei Die Linke ihre Indizierungstätigkeit im rechtsextremen Bereich ausführlich zu beschreiben (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/13435, 18/1278 und 19/3413).
Dabei werden potenziell jugendgefährdende Inhalte, die aus einer linksextremen Weltanschauung heraus propagiert werden, nicht zuletzt durch die Arbeit der Bundesregierung selbst öffentlich sichtbar gemacht (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3154). So publiziert etwa der Verlag Unrast in seiner Reihe „Kollektiv Schulschluss“ eine an Schüler und Jugendliche gerichtete Broschüre, die zahlreiche praktische Anleitungen enthält, wie man Straftaten gegen das „imperialistische System“ der Bundesrepublik Deutschland begeht und dazu Bekennerschreiben aufsetzt („Tipps & Tricks für Antifas und Antiras“, Verlag Unrast, 2. Aktualisierte Auflage, April 2023, S. 14, 20, 54 f. und S. 71, Kapitel „Bekenner*innenschreiben“; https://unrast-verlag.de/produkt/tipps-tricks-fuer-antifas-und-antiras/).
Derselbe Verlag gehörte letztes Jahr zu den mit 50 000 Euro prämierten „Spitzenpreisträgern“ des Deutschen Verlagspreises (www.deutscher-verlagspreis.de/preistraeger-2025), für dessen Ausrichtung der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien zuständig ist (www.deutscher-verlagspreis.de/). Der Bundesbeauftragte hatte die Teilnahmeberechtigung des Verlags am Deutschen Verlagspreis überprüft und konnte nach eigenem Bekunden keine „konkrete[n] Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Inhalte erkennen (Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 21/3462). Eine vertiefte Überprüfung auf jugendgefährdende Inhalte des Verlags erfolgte durch den Bundesbeauftragten offenkundig nicht (s. o.).
Um ein mögliches Erfassungsdefizit linksextremistischer Inhalte im Jugendschutz auszuschließen, wird daher um Auskunft über die im § 18 Absatz 5 JuSchG festgelegten Tatbestände gebeten, sofern sie auch der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet wurden. Auch bei den in § 18 Absatz 1 JuSchG genannten Tatbestandsmerkmalen muss die zuständige Behörde nach Ansicht der Fragesteller in der Lage sein, ggf. zu bestimmen, welche politischen Feindbildkonstruktionen diesen zugrunde liegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie viele Anträge auf Indizierung wurden in den letzten zehn Jahren an die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz bzw. an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gestellt (bitte nach Jahr, Bundesland, antragstellender Institution [Amt, Stelle, Einrichtung etc.] oder Behörde [einschließlich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend selbst], Zahl der Anträge und Art des betroffenen Mediums aufschlüsseln; bitte auch die jeweiligen Summen aufführen)?
Wie viele Anregungen zur Indizierung wurden in den letzten zehn Jahren an die BzKJ bzw. BPjM gestellt (bitte nach Jahr, Bundesland, antragstellender Institution [Amt, Stelle, Einrichtung etc.] oder Behörde, Zahl der Anträge und Art des betroffenen Mediums aufschlüsseln; bitte auch die jeweiligen Summen aufführen)?
In wie vielen Fällen ist die BzKJ bzw. BPjM infolge solcher Anträge mit Indizierungen tätig geworden (bitte die Aufschlüsselung nach dem Schema der Frage 1 vornehmen)?
In wie vielen Fällen ist die BzKJ bzw. BPjM infolge solcher Anregungen (vgl. Frage 2) mit Indizierungen tätig geworden (bitte die Aufschlüsselung nach dem Schema der Frage 2 vornehmen)?
Welche Indizierungsgründe lagen diesen Anträgen (vgl. Frage 1) zugrunde (bitte nach Jahr, Bundesland und Themenbereich aufschlüsseln; bitte auch die jeweiligen Summen aufführen)?
Welche Indizierungsgründe lagen diesen Anregungen (vgl. Frage 2) zugrunde (bitte nach Jahr, Bundesland und Themenbereich aufschlüsseln; bitte auch die jeweiligen Summen aufführen)?
Wie viele Verstöße gegen bestehende Indizierungen wurden in den letzten zehn Jahren mit welchen Konsequenzen festgestellt (bitte nach Jahr und Bundesland angeben)?
Wie viele Indizierungen wurden in den letzten zehn Jahren gemäß § 18 Absatz 7 JuSchG vor Ablauf der 25-jährigen Frist aufgehoben bzw. danach verlängert (bitte nach Bundesland und Satz 1 bzw. 2 des einschlägigen Paragrafen aufschlüsseln)?
Wie viele jugendgefährdende Medien mit Sitz, Ursprung oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Bundesrepublik Deutschland sind derzeit indiziert (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Wie viele Aufforderungen zur Entfernung von jugendgefährdenden Inhalten oder Suchergebnissen hat die BzKJ bzw. BPjM in den letzten zehn Jahren an Internetsuchmaschinen gestellt (bitte nach Jahr und Suchmaschine aufschlüsseln)?
Wie viele Medien wurden in den letzten zehn Jahren gemäß § 18 Absatz 5 JuSchG nach einem rechtskräftigen Urteil indiziert, bei denen festgestellt wurde, dass der Inhalt dieses Mediums den Tatbestand des § 130 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllt?
a) Welchem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität waren diese Medien zuzuordnen (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
b) Welche „nationale[n], rassische[n], religiöse[n] oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte[n] Gruppe[n]“ (§ 130 Absatz 1 Nummer 1 StGB) waren dabei betroffen (bitte nach Zahl der Fälle aufschlüsseln)?
Wie viele Medien wurden in den letzten zehn Jahren gemäß § 18 Absatz 5 JuSchG nach einem rechtskräftigen Urteil indiziert, bei denen festgestellt wurde, dass der Inhalt dieses Mediums den Tatbestand des § 130a StGB erfüllt, waren diese Medien der Politisch motivierten Kriminalität zuzuordnen, und wenn ja, welchem Phänomenbereich (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
Wie viele sogenannte Online-Pranger wurden in den letzten zehn Jahren aufgrund ihrer verrohenden Wirkung gemäß § 18 Absatz 1 JuSchG indiziert, und gegen welche Einzelpersonen oder spezifischen Personengruppen richteten sich diese (bitte einzeln auflisten)?
Wurde in den letzten zehn Jahren Medien, auf denen Bekennerschreiben zu Verbrechen veröffentlicht wurden, aufgrund des Tatbestandsmerkmals „zu Verbrechen anreizend“ des § 18 Absatz 5 JuSchG indiziert, und wenn ja, wie viele?
Wie viele Medien wurden in den letzten zehn Jahren auf Grundlage des Tatbestandsmerkmals „Rassenhass anreizend“ des § 18 Absatz 1 JuSchG indiziert?
a) Welche ethnischen Gruppen waren Ziel des Hasses (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
b) Welchem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität waren diese Medien zuzuordnen (bitte nach Jahr aufschlüsseln)?
Werden analog zur Einordnung der totalitären nationalsozialistischen Ideologie auch Darstellungen, die die totalitäre kommunistische Ideologie oder ihre Gewaltherrschaft „aufwerten, rehabilitieren oder verharmlosen“ (vgl. Erbs/Kohlhaas/Liesching: „Strafrechtliche Nebengesetze“, 259. Ergänzungslieferung, Oktober 2025, zum JuSchG § 18 Randnummer 26 bis 28) als jugendgefährdend eingestuft und entsprechend indiziert?
a) Wenn ja, wieso wird dieser Indizierungsgrund im Gegensatz zum „NS-Gedankengut“ in den Jahresstatistiken der BzKJ nicht gesondert ausgewiesen (vgl. www.bzkj.de/resource/blob/256324/2325fdd8e8f011c221f902e068824290/20251-jahresstatistik-2024-data.pdf)?
b) Wenn nein, warum nicht – angesichts einer geschätzten Opferzahl von bislang 100 Millionen Toten weltweit (vgl. www.welt.de/geschichte/article245020122/100-Millionen-Tote-So-viele-Opfer-forderte-der-Kommunismus.html)?