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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Zugang zum Notarberuf - Zum Stand der durch das BVerfG angeordneten Neuregelung der Altersgrenze und zu den generellen Entwicklungen des Notarberufs unter Berücksichtigung der Einführung der Notariellen Fachprüfung bei den Anwaltsnotaren

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

10.04.2026

Aktualisiert

15.04.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/505727.03.2026

Zugang zum Notarberuf – Zum Stand der durch das Bundesverfassungsgericht angeordneten Neuregelung der Altersgrenze und zu den generellen Entwicklungen des Notarberufs unter Berücksichtigung der Einführung der Notariellen Fachprüfung bei den Anwaltsnotaren

der Abgeordneten Thomas Fetsch, Peter Bohnhof, Knuth Meyer-Soltau, Dr. Christoph Birghan, Stefan Möller, Rainer Galla, Christian Douglas, Rocco Kever, Kay-Uwe Ziegler, Stefan Keuter, Robin Jünger, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Anna Rathert, Stefan Schröder, Dr. Malte Kaufmann, Bernd Schattner, Edgar Naujok, Uwe Schulz, Achim Köhler, Jörn König und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) die starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare als unvereinbar mit der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes [GG]) erklärt. Unter Nummer 2 der Leitsätze stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Altersgrenze des vollendeten 70. Lebensjahres nach § 47 Nummer 2 Variante 1 und § 48a der Bundesnotarordnung (BNotO) die mit ihr verfolgten legitimen Ziele – die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sowie einer (gerechten) Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen und den Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren – infolge eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und der heutigen Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad erreicht und die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft.

Demnach ist auch aufgrund von Nachwuchsmangel die Regelung nicht mehr verhältnismäßig und nur noch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2026, in Kraft.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Müsste oder sollte mit der spätestens ab 1. Juli 2026 eintretenden Rechtsänderung ein aufgrund der bisherigen, für verfassungswidrig erklärten Altersgrenze aus dem Amt geschiedener Anwaltsnotar (§ 3 Absatz 2 BNotO) nach Auffassung der Bundesregierung die Notarielle Fachprüfung gemäß § 7a BNotO erneut oder im Fall seiner Erstbestellung vor Einführung der Notariellen Fachprüfung sogar erstmals ablegen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

2

Erfordert die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 1 BvR 1796/23 nach Auffassung der Bundesregierung oder plant die Bundesregierung erneut eine bundeseinheitliche und statische Regelung in Bezug auf eine Altersgrenze für den Berufsabgang von Notaren oder könnte diese auch ganz entfallen beziehungsweise eine dynamische sein, die sich zum Beispiel nach der jeweiligen Bewerberlage der Amtssitze im Sinne des § 4 BNotO richtet?

3

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem als Reflex auf das BVerfG-Urteil 1 BvR 1796/23 erstellten Gesetzentwurf des Ausschusses Anwaltsnotariat des Deutschen Anwaltvereins e. V. (DAV) vom Oktober 2025 (DAV-Stellungnahme, Nummer 69/2025) generell und im Einzelnen betreffend die dort vorgeschlagenen Rechtsänderungen der §§ 4a, 5b, 7, 47 BNotO, welche konkreten eigenen Vorschläge beziehungsweise vom DAV-Vorschlag abweichenden Regelungen hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit den zum 1. Juli 2026 zu vollziehenden Rechtsänderungen angedacht beziehungsweise ergeben sich bereits aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), und wie begründet die Bundesregierung etwaige Unterschiede in den jeweiligen Entwürfen?

4

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der in Frage 3 genannten DAV-Stellungnahme vorgesehenen Einfügung eines § 47a in die BNotO und der deshalb behaupteten obsoleten Anpassung der Regelaltersgrenze in § 48 BNotO inhaltlich, und welche eigenen Rechtsänderungsvorschläge sieht die Bundesregierung dazu konkret aus welchem Grund vor?

5

Wie hat sich die durch das Gesetz zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 2. September 2009 eingeführte Notarielle Fachprüfung, zwingende Zugangsvoraussetzung zum Anwaltsnotariat seit dem 1. Mai 2011, im Vergleich mit der vorherigen Rechtslage auf die Zugangszahlen zum Notaramt in den betroffenen Bundesländern und in den einzelnen Kammerbezirken ausgewirkt, und wie ist diese Entwicklung nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund des § 4 BNotO zu bewerten?

6

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der weiblichen Notare seit der Einführung der Notariellen Fachprüfung entwickelt (bitte nach davon betroffenen Bundesländern und Kammerbezirken gesondert ausweisen)?

7

Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen Notarieller Fachprüfung und der Entwicklung der Berufsträgerzahlen nach Geschlecht, und wie begründet sie diesen?

8

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Geschlechterverteilung in den Bundesländern mit Nur-Notaren, und wie haben sich die Zahlen nach Geschlecht in den Ländern mit Nur-Notaren seit dem Jahr 2000 entwickelt?

9

Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung empirisch belegbare oder theoretische Einflüsse der unterschiedlichen Notarzugangspraxis im Sinne des § 3 BNotO (hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare) auf die Arbeitsbelastung und Arbeitsqualität der Notare, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie wirken sich diese gegebenenfalls auf die Rechtspflege aus?

10

Was spricht nach Auffassung der Bundesregierung für eine Angleichung der notariellen Berufsausübungspraxis (Reduzierung auf den Anwaltsnotar oder Nur-Notar) im gesamten Bundesgebiet, und was spricht dagegen?

Berlin, den 9. März 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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