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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Die Position der Bundesregierung zu dem von der Europäischen Kommission vorangetriebenen Konzept einer Kreislaufwirtschaft
(insgesamt 17 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Datum
05.06.2026
Antwortdauer
28 Tage
Aktualisiert
09.06.2026
ThemenWirtschaft & Finanzen
BT21/586208.05.2026
Die Position der Bundesregierung zu dem von der Europäischen Kommission vorangetriebenen Konzept einer Kreislaufwirtschaft
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5862
21. Wahlperiode 08.05.2026
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Micha Fehre und der Fraktion der AfD
Die Position der Bundesregierung zu dem von der Europäischer Kommission
vorangetriebenen Konzept einer Kreislaufwirtschaft
EU-Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen hatte bereits vor drei
Jahren eingestanden, dass es ihr Ziel sei, mit Hilfe des Umbaus der Wirtschaft
in eine so bezeichnete „Kreislaufwirtschaft“ das Wirtschaftswachstum zu
beenden, weil auf diesem Wege die Erderwärmung reduziert werden könne:
In ihren Begrüßungsworten für die „Beyond Growth“-Konferenz des Club of
Rome im EU-Parlament am 17. Mai 2023 erläuterte Dr. Ursula von der Leyen
dieses Konzept mit den Worten: „Stop economic […] growth, anderenfalls wird
unser Planet das nicht aushalten. […] Und genau dazu haben wir unseren
European Green Deal entwickelt. Der Aufbau einer von sauberer Energie
betriebenen Kreislaufwirtschaft ist eine der bedeutendsten Herausforderungen des
21. Jahrhunderts. […] Der European Green Deal ist aber nicht nur unser Plan,
um den Klimawandel zu bekämpfen und um der erste klimaneutrale Kontinent
zu werden, sondern auch […]“ (Übersetzung durch die Fragesteller; vgl. www.
clubofrome.org/blog-post/von-der-leyen-beyond-growth/).
Einer der geistigen Väter (vgl. www.mckinsey.com/capabilities/sustainability-a
nd-resource-productivity/our-insights/toward-a-circular-economy-philips-ceo-fr
ans-van-houten) dieses Konzepts einer Kreislaufwirtschaft, der ehemalige Chef
des niederländischen Weltkonzerns Philips, Frans van Houten, legt in einem
Interview außerdem offen, dass der Kerngedanke einer solchen
Kreislaufwirtschaft nicht nur darin liege, die Erderwärmung zu reduzieren, sondern auch
darin, die Gewinne von Unternehmen und Investoren zu maximieren (vgl. Minute
2.20 ff. auf www.youtube.com/watch?v=8wGzmkgnFQk&t=129s).
Eine weitere Gewinnmaximierung könne demnach erreicht werden, indem die
Rechte des Eigentümers an seinem Eigentum reduziert werden. Das wäre
umsetzbar, wenn der Gesetzgeber z. B. mithilfe seiner Gesetzgebungsmacht für
einen Gegenstand erstens eine kürzere „Lebensdauer“ definiert, die mit der
realen Lebensdauer des Gegenstands wenig bis gar nichts zu tun haben muss, und
zweitens indem der Gesetzgeber bestimmt, dass der „Eigentümer“ – ebenfalls
per Gesetzeskraft – gezwungen wird, sein Eigentum bei Erreichen dieser
staatlich definierten „Lebensdauer“ abzugeben, um es entweder zu vernichten oder
zu verwerten.
Dieses Konzept hat die EU-Kommission am 13. Juli 2023 in dem Vorschlag
einer „Verordnung des Europäischen Parlaments über Anforderungen an die
kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von
Altfahrzeugen“ (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?u
ri=CELEX:52023PC0451) für den Kraftfahrzeugbestand ausformuliert. Dem
Artikel 26 dieses Verordnungsentwurfs kann man dazu entnehmen, dass der
Eigentümer eines Kraftfahrzeugs gezwungen wird: „a) das Altfahrzeug
unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder […] an eine Sammelstelle
[zu] übergeben […]; b) der zuständigen Zulassungsbehörde einen
Verwertungsnachweis vor[zu]legen“ (a. a. O., Artikel 26), sobald gewisse Kriterien erfüllt
sind, die die Kommission im Anhang des Verordnungsentwurfs aufgelistet hat.
Sobald ein derartiges Kriterium erfüllt ist, handele es sich dann per Definition
um ein so bezeichnetes „Altfahrzeug“, das dann vom Eigentümer abzugeben
sei, um es – gesetzlich gezwungen – der Vernichtung oder der Verwertung
zuzuführen. In Erwägungsgrund 49 bestätigt die Kommission in diesem
Zusammenhang: „Um eine effektive Sammlung von Altfahrzeugen sicherzustellen,
sollten den Fahrzeugeignern ausdrückliche Pflichten auferlegt werden. Am
Ende der Lebensdauer sollten sie ihr Fahrzeug an Sammelstellen oder
zugelassene Verwertungsanlagen übergeben“ (a. a. O., Erwägungsgrund 49).
Hinzu kommt, dass die EU-Kommission sich von den Nationalstaaten mit den
Worten: „ […] Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt
Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die Kriterien für die
Einstufung eines Fahrzeugs als Altfahrzeug festzulegen“ (a. a. O.,
Erwägungsgrund 69), das Recht übertragen bekommen möchte, diesen Kriterienkatalog
selbst beliebig abändern zu können, ohne die Nationalstaaten erneut
konsultieren zu müssen.
Die Überwachung der Einhaltung der Lebensdauer, also die Einhaltung der
Vernichtung des Gegenstands, soll mithilfe eines so bezeichneten „digitalen
Kreislaufpasses“ erfolgen. In Artikel 13 des Verordnungsentwurfs wird dieser
„Kreislaufpass“ für Fahrzeuge definiert. Es handelt sich demnach um ein
digitales Instrument das „[…] an andere fahrzeugbezogene Umweltpässe nach
Unionsrecht angepasst und nach Möglichkeit in diese integriert ist“. In dem zu
Artikel 13 korrespondierenden Teil der Beschreibung wird außerdem ausgeführt,
dass durch einen solchen Kreislaufpass „[…] eine bessere Information über das
sichere Entfernen und Ersetzen von Fahrzeugteilen und ‑bauteilen in einer
Weise, die mit anderen digitalen Informationsinstrumenten und ‑plattformen
vereinbar ist, die in der Automobilindustrie bereits bestehen oder weiterentwickelt
werden“ (a. a. O., Artikel 13).
Weiterführende Informationen zu einem solchen „Kreislaufpass“ sind dem
Verordnungsentwurf nicht entnehmbar, darunter auch nicht, ob diesem
Kreislaufpass weitere Fähigkeiten, wie die eines sog. Kill-Switch, aktuell implementiert
werden oder zukünftig implementiert werden können. Bei einem „Kill-Switch“
handelt es sich um einen Schalter, mit dessen Hilfe ein Fahrzeug aus der Ferne
betriebsunfähig gemacht werden kann (vgl. www.derstandard.at/story/2000141
548869/zuckerbergs-metaverse-welten-mit-demokratiepotenzial).
Die Bundesländer hatten zu diesen Punkten des Entwurfs kaum Einwände,
erhoben aber wegen der Umsetzbarkeit Bedenken (vgl. Bundesratsdrucksache
493/23 und Ausschuss-Empfehlung 492/1/23 (neu), www.bundesrat.de/Shared
Docs/beratungsvorgaenge/2023/0401-0500/0493-23.html).
Seit der Vorlage dieses Entwurfs am 13. Juli 2023 wurden während des
Gesetzgebungsverfahrens am ursprünglich vorgelegten Text einige Veränderungen
vorgenommen. Einige dieser Änderungen verorten die ursprünglichen
Regelungen innerhalb des vorlegten Textes lediglich neu. So wurde z. B. die
Regelung aus Artikel 26 zwar formal gestrichen, findet sich aktuell aber im Kern
wirkidentisch in Anlage I Teil A wieder. Bei anderen Regelungen erscheint den
Fragestellern unklar, ob diese Veränderungen dauerhafter Natur sind oder
taktischer Natur, um sie dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder rückgängig zu
machen.
Unklar erscheint auch die Position der Bundesregierung im Umgang mit so
bezeichneten „Oldtimern“, „Youngtimern“ und „Resto-Mods“. Für „Oldtimer“
gilt aktuell in Deutschland, dass es sich um mindestens 30 Jahre alte Fahrzeuge
handeln muss, die bestenfalls zeitgenössisch modifiziert sein dürfen. Für
„Youngtimer“ gilt aktuell, dass es sich um mindestens 20 Jahre alte Fahrzeuge
handeln muss. In Deutschland genießen diese aktuell keine Privilegien, in
anderen Ländern, wie z. B. Italien, kann man sich die Kfz-Steuer signifikant
reduzieren lassen. So bezeichnete „Resto-Mods“ verbinden eine alte Substanz mit
einer modernen Technik, bei denen es oft strittig ist, ab welchem Umfang an
Umbau sie die Möglichkeit verlieren, Privilegien beanspruchen zu können (vgl.
www.sueddeutsche.de/auto/vw-kaefer-von-memminger-sieht-aus-wie-ein-kaefe
r-ist-aber-ein-neuwagen-1.3151326 bzw. www.gtue.de/blog/tradition-innovatio
n/restomod-nichts-fuer-die-puristen). Völlig unklar erscheint den Fragestellern
auch, wie man bei der Anwendung dieses Verordnungsentwurfs auf so
bezeichnete „Scheunenfunde“ (vgl. www.autobild.de/klassik/artikel/scheunenfund-der-
superlative-sammlung-baillon-5492548.html) dieses Kulturgut für die
Nachwelt zukünftig retten kann. Außerdem erscheint ihnen unklar, was unter dem
Tatbestandsmerkmal „Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs“ aus
Anhang I Teil A Nummer 1g der Anmeldung zu verstehen ist, denn dieses
Tatbestandsmerkmal wirkt auf die Fragesteller so, als ob nur diejenigen Fahrzeuge
vor der Verwertung bzw. Verschrottung verschont bleiben könnten, die noch
immer den Motor und das Getriebe verbaut haben, mit denen sie am
Produktionstag aus der Produktionshalle gefahren waren.
Der Verordnungsentwurf befindet sich aktuell zur ersten Lesung im EU-
Parlament (vgl. https://eur-lex.europa.eu/procedure/DE/2023_284). Der EU-
Rat – und mit ihm die Bundesregierung – hat dem aktuellen Verhandlungsstand
noch nicht zugestimmt und befindet sich aktuell mit dem EU-Parlament und
der Kommission im Trilog und ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung während des Rechtssetzungsverfahrens
„2023/0284/COD“ einer Änderung der ursprünglich vorgelegten
Definition des Begriffs „Altfahrzeug“ bzw. “end-of-life vehicle“ zugestimmt
(vgl. Anlage I Teil A der „2023/0284/COD“)?
a) Wenn ja, wie lautet die aktuell verhandelte Definition eines
„Altfahrzeugs“ im Wortlaut (bitte offenlegen, welchen Änderungsbedarf die
Bundesregierung an diesem Wortlaut ggf. noch sieht)?
b) Wenn ja, welchen dieser Änderungen der ursprünglich vorgelegten
Anlage I Teil A hat die Bundesregierung bereits zugestimmt (bitte den
Grund für diese Zustimmung offenlegen)?
2. Hat die Bundesregierung während des Rechtssetzungsverfahrens
„2023/0284/COD“ eine Änderung der ursprünglich in Artikel 26 mit den
Worten: „Der Eigner eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug wird, muss
a) das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage
oder – in den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fällen – an eine
Sammelstelle übergeben, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug eines
der in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 festgelegten Kriterien für die
Irreparabilität erfüllt“ definierten Rechtsfolge eingebracht und bzw. oder
zugestimmt?
a) Wenn ja, wie lautet jeder dieser Änderungsvorschläge, und wenn nein,
warum nicht?
b) Wenn nein, welche Änderungsvorschläge anderer zu diesem
Artikel 26 hat die Bundesregierung unterstützt, und welche
Änderungsvorschläge anderer zu diesem Artikel hat die Bundesregierung abgelehnt?
c) Wie lautet dieser Artikel 26 zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser
Kleinen Anfrage, und hat die Bundesregierung dieser Formulierung
zugestimmt (bitte begründen und hierbei offenlegen, ob die
Bundesregierung dieser aktuellen Formulierung bzw. Streichung zugestimmt
hat oder plant, dieser zuzustimmen)?
d) An welchem neuen Ort des aktuell verhandelten Verordnungsentwurfs
befindet sich die ursprünglich in Artikel 26 definierte Rechtsfolge,
dass „Altfahrzeuge“ vom Eigentümer abzugeben sind und der
Verschrottung bzw. Verwertung zuzuführen sind (bitte offenlegen, ob die
Bundesregierung dieser Neuverortung zugestimmt hat oder plant,
dieser zuzustimmen)?
e) Hat die Bundesregierung zu der ursprünglich in Artikel 26 definierten
Rechtsfolge und bzw. oder zu dessen Umformulierung Gutachten,
wissenschaftliche Stellungnahmen o. Ä. erhalten oder selbst erstellen
lassen (wenn ja, bitte unter Angabe des Aktenzeichens und behandelten
Gegenstands chronologisch offenlegen, und wenn nein, warum nicht)?
f) Hat die Bundesregierung zu der Formulierung „[…] muss […]“ im
zuvor erfragten Artikel 26 Änderungsvorschläge bzw. eigene Vorschläge
vorgelegt, wenn ja, wie lautet jeder dieser Änderungsvorschläge, und
wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
g) Wie bringt die Bundesregierung den in Artikel 26 bzw. in dessen neu
formulierter Ausgestaltung zum Ausdruck gebrachten
Vernichtungszwang bzw. Verwertungszwang eines Gegenstands in Einklang mit der
EU-Richtlinie „2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“,
die das genau gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich Gegenstände durch
Reparierbarkeit vor der Vernichtung zu bewahren (bitte begründen,
bitte offenlegen, ob die Maßstäbe, die die Bundesregierung mit ihrer
Zustimmung zur Änderung in der EU-Richtlinie 2024/1799 gesetzt
hat, in den Entwurf „2023/0284/COD“ wirkidentisch übernommen
wurden)?
h) Wurde im EU-Rat mit Vertretern der EU und bzw. oder Vertretern
anderer EU-Regierungen vereinbart, die im ursprünglich vorgelegten
Text des Artikels 26 vorgenommenen Streichungen von Inhalten
endgültig zu streichen oder diese dann zu einem späteren Zeitpunkt
wieder zu implementieren oder diese in einem anderen Rechtssetzungsakt
weiter zu verfolgen, und wenn ja, in welchem?
3. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens Änderungsvorschläge zu der von der Kommission vorgelegten
Formulierung zur „Sammlung von Altfahrzeugen“ des Artikels 23 Absatz 4
des Entwurfs „2023/0284/COD“ vorgelegt?
a) Wenn ja, wie lautet dieser Änderungsvorschlag?
b) Wenn nein, warum sah die Bundesregierung davon ab (bitte
begründen)?
4. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens des Entwurfs „2023/0284/COD“ Änderungsvorschläge zu der von
der Kommission vorgelegten Formulierung des Anhangs I Teil A
Nummern 1 und 2 vorgelegt, in denen Parameter definiert werden, bei deren
Erfüllung ein Fahrzeug in Zukunft als „irreparabel“ und deswegen durch
den Eigentümer als abzugeben gelten soll?
a) Wenn ja, wie lautet jeder dieser Änderungsvorschläge?
b) Wenn nein, welche Änderungsvorschläge anderer zu diesem Anhang I
Teil A hat die Bundesregierung ggf. unterstützt, welche sind dies ggf.,
und welche Änderungsvorschläge anderer zu diesem Artikel hat die
Bundesregierung ggf. abgelehnt?
c) Wie lautet der Anhang I Teil A zum Zeitpunkt der Beantwortung
dieser Kleinen Anfrage, hat die Bundesregierung dieser Formulierung
bereits zugestimmt, und wenn nein, warum sah die Bunderegierung
davon ab?
d) Hat die Bundesregierung zu dem Anhang I Teil A in einer seiner
Formulierungen Gutachten, wissenschaftliche Stellungnahmen o. Ä.
erhalten oder selbst erstellen lassen (wenn ja, bitte unter Angabe des
Aktenzeichens und behandelten Gegenstands chronologisch offenlegen,
und wenn nein, warum sah die Bunderegierung davon ab, bitte
begründen)?
e) Wurde – z. B. im EU-Rat – mit Vertretern der EU und bzw. oder
Vertretern anderer EU-Regierungen vereinbart, die im ursprünglich
vorgelegten Text des Anhangs I Teil A vorgenommenen Streichungen von
Inhalten endgültig zu streichen oder diese dann zu einem späteren
Zeitpunkt wieder zu implementieren oder diese in einem anderen
Rechtssetzungsakt weiter zu verfolgen, und wenn ja, in welchem?
5. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens Änderungsvorschläge zur Passage aus den Erwägungsgründen „(68)
[…] Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu
tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die Kriterien für
die Einstufung eines Fahrzeugs als Altfahrzeug festzulegen“ eingebracht?
a) Wenn ja, wie lautet dieser Änderungsvorschlag?
b) Wenn nein, warum sah die Bunderegierung davon ab?
6. Betreibt die Bundesregierung eine von der EU vorgegebene
Wirtschaftspolitik, die das in dieser Kleinen Anfrage erfragte Verständnis einer
„Kreislaufwirtschaft“ umfasst, die eine vom Staat per Gesetzeskraft
vorgegebene Lebensdauer eines Gegenstands mit anschließendem gesetzlich
auferlegtem Zwang, diesen Gegenstand abgeben zu müssen, beinhaltet,
um diesen Gegenstand dann einer Verwertung oder der Vernichtung zu
übergeben, oder plant die Bundesregierung, ihre Wirtschaftspolitik in
diese Richtung weiterzuentwickeln (bitte begründen)?
a) In welche anderen Sektoren, außer dem Sektor der
Automobilindustrie, plant die Bundesregierung oder nach Kenntnis der
Bundesregierung die EU-Kommission, dieses Konzept einer mit einem
Kreislaufpass überwachten „Kreislaufwirtschaft“ außerdem noch auszuweiten
(bitte alle EU-Verordnungen offenlegen, an denen die
Bundesregierung aktuell mitwirkt und die ebenfalls das Ziel verfolgen, in einem
Sektor eine mithilfe eines Kreislaufpasses überwachte
Kreislaufwirtschaft einzuführen)?
b) Subsumiert die Bundesregierung dieses Konzept einer
„Kreislaufwirtschaft“ unter den Begriff „Soziale Marktwirtschaft“ (bitte begründen)?
c) Wie hat die Bundesregierung bisher der Öffentlichkeit kommuniziert,
dass sie unter „Kreislaufwirtschaft“ versteht, dass das Lebensende
eines Gegenstands durch den Staat definiert werden soll und dass nach
Erreichen dieses Lebensendes dieser Gegenstand vom Eigentümer
abzugeben ist, um ihn der Vernichtung oder Verwertung zu überführen
(bitte alle Pressemitteilungen, TV-Auftritte etc. chronologisch
offenlegen, in denen diese Absicht der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde)?
d) Wie hat die Bundesregierung bisher der Öffentlichkeit kommuniziert,
auf welche weiteren Sektoren sie das in Frage 6c erfragte Konzept zu
übertragen beabsichtigt (bitte alle Pressemitteilungen, TV-Auftritte
etc. chronologisch offenlegen, in denen diese Absicht der
Öffentlichkeit mitgeteilt wurde)?
7. Unterstützt die Bundesregierung mithilfe der im Entwurf „2023/0284/
COD“ enthaltenen Art von Kreislaufwirtschaft die EU-Kommission dabei,
deren erklärtes Ziel „Stopp des Wirtschaftswachstums“ zu erreichen (bitte
ausführlich begründen)?
a) Subsumiert die Bundesregierung das Ziel der EU „Stopp des
Wirtschaftswachstums“ unter den Begriff „Soziale Marktwirtschaft“ (bitte
begründen)?
b) Wie hat die Bundesregierung bisher der Öffentlichkeit kommuniziert,
wie sie sich zu dem von der EU-Kommission verfolgten Ziel „Stopp
des Wirtschaftswachstums“ positioniert (bitte alle Pressemitteilungen,
TV-Auftritte etc. chronologisch offenlegen, in denen diese Absicht der
Öffentlichkeit mitgeteilt wurde)?
c) Aus welchen Gründen strebt die Bundesregierung an, den Green Deal
der EU, also CO2-Neutralität, statt wie die EU 2050 (vgl. www.europa
rl.europa.eu/news/de/press-room/20210419IPR02302/eu-klimaneutrali
tat-bis-2050-europaisches-parlament-erzielt-einigung-mit-rat) bereits
2045 (vgl. www.umweltbundesamt.de/daten/klima/treibhausgasminde
rungsziele-deutschlands) erreicht zu haben (bitte begründen und
hierbei bitte auch offenlegen, ob die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang die Zusage des Bundeskanzlers Friedrich Merz „Ich lasse
auch systematisch überprüfen, wo wir bereits umgesetzte Richtlinien
auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung zurückbauen können, wenn diese
Richtlinien denn erhalten bleiben“, vgl. www.bundesregierung.de/bre
g-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/rede-von-bundeskanzler-frie
drich-merz-2353690)?
d) Wie begründet die Bundesregierung ihre Annahme, dass die von ihr
angestrebte Reduktion von durch Menschen emittiertem CO2 derart
stark das Klima beeinflusst, dass dieser Eingriff vom natürlichen
Klimawandel unterscheidbar ist (bitte unter Zitierung wissenschaftlicher
Quellen belegen)?
e) Teilt die Bundesregierung das Ergebnis einer Veröffentlichung der
Statistikbehörde der Regierung Norwegens, die nach der Untersuchung
von Temperaturschwankungen zu dem Ergebnis kam: „Mit anderen
Worten: Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass der Effekt der vom
Menschen verursachten CO2-Emissionen offenbar nicht stark genug
ist, um systematische Veränderungen im Muster der
Temperaturschwankungen hervorzurufen“ (vgl. S. 26, letzter Satz, www.ssb.no/e
n/natur-og-miljo/forurensning-og-klima/artikler/to-what-extent-are-te
mperature-levels-changing-due-to-greenhouse-gas-emissions/_/attach
ment/inline/5a3f4a9b-3bc3-4988-9579-9fea82944264:f63064594b922
5f9d7dc458b0b70a646baec3339/DP1007.pdf)?
f) Wie hat die Bundesregierung bisher der Öffentlichkeit kommuniziert,
wie sie sich zu der von der EU-Kommission ausgegebenen
wirtschaftspolitischen Vorgabe „Stoppt das Wirtschaftswachstum“ verhält
(bitte alle Pressemitteilungen, TV-Auftritte etc. chronologisch
offenlegen, in denen diese Absicht der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde)?
g) Wie bringt die Bundesregierung für Deutschland die Tatsache, dass die
EU-Kommission mithilfe des von ihr in die Welt gesetzten „Green
Deals“ und der damit verbundenen Politik des Abschneidens der
Wirtschaft von kohlenstoffbasierten Rohstoffen und von zuverlässiger und
preiswerter Energie eine Politik des „Stoppens des
Wirtschaftswachstums“ betreibt, mit der Aussage des Bundeskanzlers in Einklang „Wir
haben uns ausgeruht, wir sind ein bisschen zu bequem geworden“
(vgl. www.bild.de/politik/inland/kanzler-merz-geht-auf-die-
deutschenlos-wir-sind-ein-bisschen-zu-bequem-geworden-69e74d4e4a467a6728
55ebc4 bitte begründen)?
h) Zu welchen der bisher veranstalteten „Beyond Growth“-Konferenzen
(vgl. www.beyond-growth-2023.eu/) hat die Bundesregierung ggf.
Vertreter entsandt, und warum (bitte unter Angabe der Funktion und
ggf. des Namens der entsandten Vertreter chronologisch
aufschlüsseln)?
i) Zu welchen der bisherigen Veranstaltungen der Degrowth-Bewegung
(vgl. www.degrowth.network/) hat die Bundesregierung ggf. Vertreter
entsandt, und warum (bitte unter Angabe der Funktion und ggf. des
Namens der entsandten Vertreter chronologisch aufschlüsseln)?
j) Zu welchen Vertretern bzw. Organisationen der deutschen Degrowth-
Bewegung hat die Bundesregierung in dieser und der letzten
Legislatur ggf. Kontakte gepflegt und bzw. oder sich inhaltlich mit ihnen
ausgetauscht, und welche dieser Personen und bzw. oder Organisationen
hat die Bundesregierung ggf. finanziell gefördert (bitte unter Angabe
der Funktion und ggf. des Namens der entsandten Vertreter
chronologisch für jede der deutschen Teilorganisationen: „Growing out of
Growth“ [Berlin; vgl. www.degrowth.network/organisations/
growingout-of-growth/, auch https://growingoutofgrowth.org/]; „degrowth
International Support Group“ [Leipzig; vgl. www.degrowth.network/o
rganisations/support-group-for-international-degrowth-conferences/];
ecobytes [Witzenhausen; www.degrowth.network/organisations/ecoby
tes-e-v/, auch https://ecobytes.net/]; Wachstumswende [München; vgl.
https://wachstumswende.de/impressum/] aufschlüsseln)?
k) Welche Vertreter der deutschen Degrowth-Bewegung (vgl. www.degr
owth.network/) hat die Bundesregierung in dieser und der letzten
Wahlperiode ggf. gefördert, diesen Aufträge erteilt, deren Vertretern
Honorare – z. B. für Vorträge oder wissenschaftliche Stellungnahen in
den Ausschüssen des Deutschen Bundestages – bezahlt etc. (bitte
mindestens für Vertreter der folgenden Teilorganisationen der Degrowth-
Bewegung: „Growing out of Growth“ [Berlin]; „degrowth
International Support Group“ [Leipzig]; ecobytes [Witzenhausen];
Wachstumswende [München] offenlegen)?
8. Erkennt die Bundesregierung in einer solchen, mit einem „Kreislaufpass“
überwachten Kreislaufwirtschaft eine Möglichkeitsbedingung,
Wirtschaftsgüter in Zukunft „tokenisieren“ zu können (vgl. www.bundeswirtsc
haftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/blockchai
n-kurzstudie.html; bitte unter Angabe der Arbeitsdefinition von
„Tokenisierung“ offenlegen, was die Bundesregierung unter „Tokenisierung der
Wirtschaft“ versteht, und bitte begründen)?
a) Welche Arbeitsdefinition des Begriffs „Kreislaufpass“ legt die
Bundesregierung ihrer Arbeit zugrunde, und wer gilt als Urheber für
diesen Begriff (bitte die Rechtsgrundlage hierfür offenlegen)?
b) Welche Arbeitsdefinition des Begriffs „Umweltpass“ legt die
Bundesregierung ihrer Arbeit zugrunde, und was sind „[…] andere
Fahrzeugbezogene Umweltpässe nach Unionsrecht […]“ (vgl. Artikel 13; bitte
die Rechtsgrundlage hierfür offenlegen)?
c) Unterstützt die Bundesregierung die im Zusammenhang mit dem
Verordnungsentwurf „2023/0284/COD“ beschriebene Idee eines
„Kreislaufpasses“ bzw. eines „Umweltpasses“ (bitte Art und Ausmaß dieser
Unterstützung offenlegen, darunter mindestens jeweils offenlegen, ob
die Bundesregierung Einfluss auf das Lastenheft zur Programmierung
der Software bzw. auf die Normen und das Design der Hardware des
Kreislaufpasses, auf deren Inhalte, auf deren Programmierung, auf
deren Implementierung, auf die Auswahl der daran beteiligten
Unternehmen und Berater genommen hat, wenn ja, von welcher Art dieser
Einfluss jeweils ist, und bzw. oder ob die Bundesregierung Vertreter in
Gremien entsandt hat, die an mindestens einem der aufgezählten
Punkte mitwirken)?
d) Welche weiteren Daten, außer die in Artikel 11 und 13 des
Verordnungsentwurfs aufgelisteten Daten, sollen nach aktuellem Stand in
diesem „Kreislaufpass“ gespeichert werden können bzw. sicher nicht
gespeichert werden, z. B. weil dem der Datenschutz entgegensteht
(bitte unter Angabe der Rechtsgrundlage lückenlos offenlegen)?
e) Wird es auf Basis des aktuell in Verhandlung befindlichen Entwurfs
möglich sein, den „Kreislaufpass“ mit einer elektronischen
persönlichen Identität zu verbinden, und setzt sich die Bundesregierung für
eine derartige Verknüpfbarkeit zwischen Kreislaufpass und
elektronischer Identität ein oder lehnt sie eine derartige Verknüpfung ab (bitte
begründen)?
f) Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass die in einem
„Kreislaufpass“ eines Fahrzeugs hinterlegten Daten nicht mithilfe von
Fernkommunikationsmitteln an andere Orte außerhalb des Fahrzeugs
übertragen werden, oder setzt sich die Bundesregierung aktuell dafür ein,
dass dies in Zukunft nicht geschehen soll (bitte begründen)?
g) Sind der Bundesregierung bereits Prototypen eines „Kreislaufpasses“
bzw. eines „Umweltpasses“ bekannt, und wenn ja, war die
Bundesregierung in deren Herstellung eingebunden bzw. sind der
Bundesregierung die Firmen bekannt, die diesen Prototypen hergestellt
haben?
h) Was versteht die Bundesregierung unter dem Satz „Entwicklung von
Kriterien für den Kreislaufpass für Fahrzeuge“, und ist die
Bundesregierung darin eingebunden, diese „Kriterien“ mitzuentwickeln, oder
ist der Bundesregierung bekannt, welche Dritten diese Kriterien
entwickeln (vgl. Nummer 3.2.4 am Ende des ursprünglich vorgelegten
Entwurfs)?
i) War die Bundesregierung, z. B. über Vertreter, eingebunden, die
Fähigkeiten zu definieren, mit denen der „Kreislaufpass“ bzw.
„Umweltpass“ ausgestattet werden soll, oder ist der Bundesregierung bekannt,
welche Stellen die Fähigkeiten definiert haben, mit denen der
Kreislaufpass bzw. Umweltpass ausgestattet werden soll (bitte diese
Vertreter bzw. diese Stellen so präzise wie rechtlich möglich offenlegen)?
j) Welche Gremien, Arbeitskreise etc. sind, ggf. nach Kenntnis, in die
Definition der Fähigkeiten des „Kreislaufpasses“ bzw.
„Umweltpasses“ eingebunden, und hat die Bundesregierung Vertreter in
mindestens eines bzw. einen dieser Gremien, Arbeitskreise etc. entsandt (bitte
so präzise wie rechtlich möglich benennen, umfassend auch
Informationen, die in der VS-Stelle [VS = Verschlusssachen] einsehbar
gemacht werden dürfen)?
k) Ist aktuell ausgeschlossen, dass der „Kreislaufpass“ bzw.
„Umweltpass“ einen „Kill-Switch“ enthält oder zu einem späteren Zeitpunkt
implementiert bekommen kann (wenn ja, bitte offenlegen, wie dies
erreicht wurde, und wenn nein, bitte offenlegen, ob die Bundesregierung
sich dagegen engagiert hat, dass ein derartiger „Kill-Switch“ in
Kraftfahrzeugen und insbesondere im „Kreislaufpass“ bzw. „Umweltpass“
eines Kraftfahrzeugs verbaut wird)?
l) Ist der Bundesregierung bekannt, welche Unternehmen die Software
dieses „Kreislaufpasses“ bzw. „Umweltpasses“ programmieren und
wie diese Firmen ausgewählt wurden (bitte so präzise wie rechtlich
möglich offenlegen)?
9. Welche gesetzlichen Regelungen hat die Bundesregierung vorgesehen,
damit der Eigentümer, der nach Inkraftsetzung derartiger Regeln wie sie im
Entwurf „2023/0284/COD“ angelegt sind, gesetzlich gezwungen wird,
sein Eigentum abzugeben, um es gesetzlich erzwungen der Verwertung
oder der Verschrottung zu übergeben, den Wert seines abzugebenden
Eigentums erstattet bekommt (bitte unter Angabe der Rechtsgrundlagen
offenlegen und begründen)?
a) Hält die Bundesregierung eine EU-Verordnung, die Bürgern eine
staatlich auferlegte Abgabe von deren Eigentum auferlegt, aber bisher in
dieser Verordnung keinen Wertausgleich für das abzugebende
Eigentum vorsieht, als mit Artikel 14 des Grundgesetzes und bzw. oder mit
Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für
vereinbar (bitte begründen und ggf. bereits bestehende Regelungen für
einen solchen Wertausgleich offenlegen)?
b) Hat sich die Bundesregierung im Rechtssetzungsverfahren zum
Entwurf „2023/0284/COD“ dafür eingesetzt, dass dem Eigentümer der
Wert der abzugebenden Fahrzeuge erstattet wird (bitte Aktenzeichen
des Dokuments offenlegen, in dem dieser Einsatz dokumentiert ist)?
10. Sind der Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ wissenschaftliche Ausarbeitungen
bekannt geworden, die durch einen der Wissenschaftlichen Dienste des
Europäischen Parlaments verfasst wurden (wenn ja, bitte deren
Aktenzeichen und Titel chronologisch offenlegen)?
11. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ wissenschaftliche Ausarbeitungen
oder Gutachten etc. eingeholt, in denen Regelungsabsichten dieses
Verordnungsentwurfs behandelt werden (wenn ja, bitte deren Aktenzeichen
und Titel chronologisch offenlegen)?
12. Teilt die Bundesregierung die im Bundesrat auf Bundesratsdrucksache
493/23 (vgl. Ausschuss-Empfehlung 492/1/23 [neu]; www.bundesrat.de/S
haredDocs/beratungsvorgaenge/2023/0401-0500/0493-23.html)
vorgetragenen Bedenken zu dem ursprünglich eingereichten Verordnungsentwurf?
a) Welche der vom Bundesrat formulierten Bedenken teilt die
Bundesregierung ggf. ausdrücklich nicht (bitte jeweils zitieren und
begründen)?
b) Hat sich die Bundesregierung jedes der nicht in Frage 12a erfragten
Bedenken des Bundesrats zu eigen gemacht (bitte jeweils zitieren und
begründen)?
c) Hat die Bundesregierung jedes der in Frage 12b erfragten Bedenken
auf EU-Ebene vertreten und in die dortigen Verhandlungen
eingebracht (bitte jeweils zitieren und begründen)?
d) Für welches der in Frage 12c erfragten Bedenken konnte die
Bundesregierung auf EU-Ebene eine Mehrheit gewinnen (bitte jeweils
zitieren und begründen)?
13. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ Bedenken wegen Verletzung des
Grundsatzes der Subsidiarität aktenkundig gemacht und bzw. oder
geäußert (bitte derartige Bedenken lückenlos chronologisch offenlegen), und
bei welchen dieser vorgetragenen Bedenken konnte sich die
Bundesregierung durchsetzen (bitte jeweils begründen)?
14. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ Bedenken wegen Verletzung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einer der angestrebten
Regelungen aktenkundig gemacht und bzw. oder sich dazu geäußert (bitte
derartige Bedenken lückenlos chronologisch offenlegen)?
a) Wenn ja, bei welchen dieser vorgetragenen Bedenken konnte sich die
Bundesregierung durchsetzen (bitte jeweils begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte jeweils begründen)?
15. Wie lautet in der aktuellen Version des Verordnungsentwurfs „2023/0284/
COD“ jede der für Oldtimer und Youngtimer enthaltenen
Ausnahmeklauseln im Wortlaut (bitte unter Offenlegung der genauen Stelle zitieren)?
a) Weicht die aktuell im vorliegenden Entwurf enthaltene Definition für
den Begriff „Oldtimer“ und weicht die aktuell im vorliegenden
Entwurf enthaltene Definition für den Begriff „Youngtimer“ von den in
der aktuellen Gesetzgebung Deutschlands enthaltenen Definitionen ab,
wenn ja, wie lauten diese Abweichungen im Wortlaut, und teilt die
Bundesregierung jede dieser Abweichungen (bitte zitieren und
Rechtsgrundlage offenlegen)?
b) Welche Ausnahmen gelten im aktuell vorliegenden Entwurf für
„Oldtimer“ und welche Ausnahmen gelten im aktuell vorliegenden Entwurf
für Begriff „Youngtimer“ im Wortlaut, verglichen mit den anderen
Fahrzeugen (bitte alle Ausnahmen lückenlos zitieren und Quelle dafür
offenlegen)?
c) Sieht die aktuell in Verhandlung befindliche Version des
Verordnungsentwurfs bei Youngtimern und bzw. oder Oldtimern die
Implementierung eines „Kreislaufpasses“ vor (bitte zitieren und Rechtsgrundlage
offenlegen)?
d) Sieht die Bundesregierung in dem aktuell vorliegenden Entwurf
weiteren Änderungsbedarf an der Formulierung für Oldtimer und bzw. oder
Youngtimer (bitte begründen)?
e) Was versteht die Bundesregierung unter dem Tatbestandsmerkmal
„Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs“ aus Anhang I
Teil A Nummer 1g (bitte offenlegen, ob hierunter „matching numbers“
zu verstehen ist und ob es, nach Überzeugung der Bundesregierung,
möglich ist, einen Motor bzw. ein Getriebe gegen ein anderes,
bauartidentisches Bauteil zu tauschen, mit dem aber das Fahrzeug
ursprünglich nicht vom Band lief)?
f) Unterstützt die Bundesregierung eine Einengung des Begriffs
„Oldtimer“ und bzw. oder „Youngtimer“ auf Fahrzeuge mit „matching
numbers“ (bitte in diesem Zusammenhang offenlegen, was die
Bundesregierung aktuell unter „matching numbers“ versteht und was der
Entwurf aktuell unter „matching numbers“ versteht?
g) Umfasst der Begriff „Oldtimer“ und bzw. oder „Youngtimer“ nach
Überzeugung der Bundesregierung auch Fahrzeuge, die als sog. Resto-
Mods bezeichnet werden (bitte in diesem Zusammenhang offenlegen,
welche Arbeitsdefinition die Bundesregierung für „Resto-Mods“
verwendet?
h) Unter Berufung auf welche Rechtsgrundlagen im aktuellen
Verordnungsentwurf müssen sog. Oldtimer-Scheunenfunde in Zukunft und
nach deren Auffinden nicht verschrottet oder verwertet werden (bitte
alle hierfür relevanten Vorschriften des aktuellen Entwurfs und die
Position der Bundesregierung dazu offenlegen)?
i) Unter Berufung auf welche Rechtsgrundlagen im aktuellen
Verordnungsentwurf können in Zukunft so bezeichnete „Oldtimer-
Scheunenfunde“ von über 30 Jahre alten Fahrzeugen wieder in einen
straßentauglichen Zustand versetzt werden (bitte alle hierfür
relevanten Vorschriften des aktuellen Entwurfs offenlegen)?
16. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ Bedenken wegen Verletzung des
Grundsatzes der Subsidiarität aktenkundig gemacht und bzw. oder
geäußert (bitte derartige Bedenken lückenlos chronologisch offenlegen), und
bei welchen dieser vorgetragenen Bedenken konnte sich die
Bundesregierung durchsetzen (bitte jeweils begründen)?
17. Hat die Bundesregierung während des bisherigen
Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ die Inhalte dieses
Verordnungsentwurfs bzw. ihre eigene Position zu diesem Verordnungsentwurfs der
Öffentlichkeit mitgeteilt bzw. in der Öffentlichkeit darüber gesprochen,
z. B. in einer Talk-Show o. Ä.?
a) Wenn ja, bitte diese Mitteilungen, Auftritte und die dort der
Öffentlichkeit offenbarten Kernargumente chronologisch offenlegen?
b) Wenn nein, bitte die Gründe darlegen, aufgrund derer die
Bundesregierung zu diesem Verordnungsentwurf bisher in der Öffentlichkeit
geschwiegen hat?
Berlin, den 7. Mai 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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