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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Die Position der Bundesregierung zu dem von der Europäischen Kommission vorangetriebenen Konzept einer Kreislaufwirtschaft

(insgesamt 17 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

05.06.2026

Antwortdauer

28 Tage

Aktualisiert

09.06.2026

BT21/586208.05.2026

Die Position der Bundesregierung zu dem von der Europäischen Kommission vorangetriebenen Konzept einer Kreislaufwirtschaft

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 21/5862 21. Wahlperiode 08.05.2026 Kleine Anfrage des Abgeordneten Micha Fehre und der Fraktion der AfD Die Position der Bundesregierung zu dem von der Europäischer Kommission vorangetriebenen Konzept einer Kreislaufwirtschaft EU-Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen hatte bereits vor drei Jahren eingestanden, dass es ihr Ziel sei, mit Hilfe des Umbaus der Wirtschaft in eine so bezeichnete „Kreislaufwirtschaft“ das Wirtschaftswachstum zu beenden, weil auf diesem Wege die Erderwärmung reduziert werden könne: In ihren Begrüßungsworten für die „Beyond Growth“-Konferenz des Club of Rome im EU-Parlament am 17. Mai 2023 erläuterte Dr. Ursula von der Leyen dieses Konzept mit den Worten: „Stop economic […] growth, anderenfalls wird unser Planet das nicht aushalten. […] Und genau dazu haben wir unseren European Green Deal entwickelt. Der Aufbau einer von sauberer Energie betriebenen Kreislaufwirtschaft ist eine der bedeutendsten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. […] Der European Green Deal ist aber nicht nur unser Plan, um den Klimawandel zu bekämpfen und um der erste klimaneutrale Kontinent zu werden, sondern auch […]“ (Übersetzung durch die Fragesteller; vgl. www. clubofrome.org/blog-post/von-der-leyen-beyond-growth/). Einer der geistigen Väter (vgl. www.mckinsey.com/capabilities/sustainability-a nd-resource-productivity/our-insights/toward-a-circular-economy-philips-ceo-fr ans-van-houten) dieses Konzepts einer Kreislaufwirtschaft, der ehemalige Chef des niederländischen Weltkonzerns Philips, Frans van Houten, legt in einem Interview außerdem offen, dass der Kerngedanke einer solchen Kreislaufwirtschaft nicht nur darin liege, die Erderwärmung zu reduzieren, sondern auch darin, die Gewinne von Unternehmen und Investoren zu maximieren (vgl. Minute 2.20 ff. auf www.youtube.com/watch?v=8wGzmkgnFQk&t=129s). Eine weitere Gewinnmaximierung könne demnach erreicht werden, indem die Rechte des Eigentümers an seinem Eigentum reduziert werden. Das wäre umsetzbar, wenn der Gesetzgeber z. B. mithilfe seiner Gesetzgebungsmacht für einen Gegenstand erstens eine kürzere „Lebensdauer“ definiert, die mit der realen Lebensdauer des Gegenstands wenig bis gar nichts zu tun haben muss, und zweitens indem der Gesetzgeber bestimmt, dass der „Eigentümer“ – ebenfalls per Gesetzeskraft – gezwungen wird, sein Eigentum bei Erreichen dieser staatlich definierten „Lebensdauer“ abzugeben, um es entweder zu vernichten oder zu verwerten. Dieses Konzept hat die EU-Kommission am 13. Juli 2023 in dem Vorschlag einer „Verordnung des Europäischen Parlaments über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen“ (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?u ri=CELEX:52023PC0451) für den Kraftfahrzeugbestand ausformuliert. Dem Artikel 26 dieses Verordnungsentwurfs kann man dazu entnehmen, dass der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs gezwungen wird: „a) das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder […] an eine Sammelstelle [zu] übergeben […]; b) der zuständigen Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis vor[zu]legen“ (a. a. O., Artikel 26), sobald gewisse Kriterien erfüllt sind, die die Kommission im Anhang des Verordnungsentwurfs aufgelistet hat. Sobald ein derartiges Kriterium erfüllt ist, handele es sich dann per Definition um ein so bezeichnetes „Altfahrzeug“, das dann vom Eigentümer abzugeben sei, um es – gesetzlich gezwungen – der Vernichtung oder der Verwertung zuzuführen. In Erwägungsgrund 49 bestätigt die Kommission in diesem Zusammenhang: „Um eine effektive Sammlung von Altfahrzeugen sicherzustellen, sollten den Fahrzeugeignern ausdrückliche Pflichten auferlegt werden. Am Ende der Lebensdauer sollten sie ihr Fahrzeug an Sammelstellen oder zugelassene Verwertungsanlagen übergeben“ (a. a. O., Erwägungsgrund 49). Hinzu kommt, dass die EU-Kommission sich von den Nationalstaaten mit den Worten: „ […] Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die Kriterien für die Einstufung eines Fahrzeugs als Altfahrzeug festzulegen“ (a. a. O., Erwägungsgrund 69), das Recht übertragen bekommen möchte, diesen Kriterienkatalog selbst beliebig abändern zu können, ohne die Nationalstaaten erneut konsultieren zu müssen. Die Überwachung der Einhaltung der Lebensdauer, also die Einhaltung der Vernichtung des Gegenstands, soll mithilfe eines so bezeichneten „digitalen Kreislaufpasses“ erfolgen. In Artikel 13 des Verordnungsentwurfs wird dieser „Kreislaufpass“ für Fahrzeuge definiert. Es handelt sich demnach um ein digitales Instrument das „[…] an andere fahrzeugbezogene Umweltpässe nach Unionsrecht angepasst und nach Möglichkeit in diese integriert ist“. In dem zu Artikel 13 korrespondierenden Teil der Beschreibung wird außerdem ausgeführt, dass durch einen solchen Kreislaufpass „[…] eine bessere Information über das sichere Entfernen und Ersetzen von Fahrzeugteilen und ‑bauteilen in einer Weise, die mit anderen digitalen Informationsinstrumenten und ‑plattformen vereinbar ist, die in der Automobilindustrie bereits bestehen oder weiterentwickelt werden“ (a. a. O., Artikel 13). Weiterführende Informationen zu einem solchen „Kreislaufpass“ sind dem Verordnungsentwurf nicht entnehmbar, darunter auch nicht, ob diesem Kreislaufpass weitere Fähigkeiten, wie die eines sog. Kill-Switch, aktuell implementiert werden oder zukünftig implementiert werden können. Bei einem „Kill-Switch“ handelt es sich um einen Schalter, mit dessen Hilfe ein Fahrzeug aus der Ferne betriebsunfähig gemacht werden kann (vgl. www.derstandard.at/story/2000141 548869/zuckerbergs-metaverse-welten-mit-demokratiepotenzial). Die Bundesländer hatten zu diesen Punkten des Entwurfs kaum Einwände, erhoben aber wegen der Umsetzbarkeit Bedenken (vgl. Bundesratsdrucksache 493/23 und Ausschuss-Empfehlung 492/1/23 (neu), www.bundesrat.de/Shared Docs/beratungsvorgaenge/2023/0401-0500/0493-23.html). Seit der Vorlage dieses Entwurfs am 13. Juli 2023 wurden während des Gesetzgebungsverfahrens am ursprünglich vorgelegten Text einige Veränderungen vorgenommen. Einige dieser Änderungen verorten die ursprünglichen Regelungen innerhalb des vorlegten Textes lediglich neu. So wurde z. B. die Regelung aus Artikel 26 zwar formal gestrichen, findet sich aktuell aber im Kern wirkidentisch in Anlage I Teil A wieder. Bei anderen Regelungen erscheint den Fragestellern unklar, ob diese Veränderungen dauerhafter Natur sind oder taktischer Natur, um sie dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder rückgängig zu machen. Unklar erscheint auch die Position der Bundesregierung im Umgang mit so bezeichneten „Oldtimern“, „Youngtimern“ und „Resto-Mods“. Für „Oldtimer“ gilt aktuell in Deutschland, dass es sich um mindestens 30 Jahre alte Fahrzeuge handeln muss, die bestenfalls zeitgenössisch modifiziert sein dürfen. Für „Youngtimer“ gilt aktuell, dass es sich um mindestens 20 Jahre alte Fahrzeuge handeln muss. In Deutschland genießen diese aktuell keine Privilegien, in anderen Ländern, wie z. B. Italien, kann man sich die Kfz-Steuer signifikant reduzieren lassen. So bezeichnete „Resto-Mods“ verbinden eine alte Substanz mit einer modernen Technik, bei denen es oft strittig ist, ab welchem Umfang an Umbau sie die Möglichkeit verlieren, Privilegien beanspruchen zu können (vgl. www.sueddeutsche.de/auto/vw-kaefer-von-memminger-sieht-aus-wie-ein-kaefe r-ist-aber-ein-neuwagen-1.3151326 bzw. www.gtue.de/blog/tradition-innovatio n/restomod-nichts-fuer-die-puristen). Völlig unklar erscheint den Fragestellern auch, wie man bei der Anwendung dieses Verordnungsentwurfs auf so bezeichnete „Scheunenfunde“ (vgl. www.autobild.de/klassik/artikel/scheunenfund-der- superlative-sammlung-baillon-5492548.html) dieses Kulturgut für die Nachwelt zukünftig retten kann. Außerdem erscheint ihnen unklar, was unter dem Tatbestandsmerkmal „Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs“ aus Anhang I Teil A Nummer 1g der Anmeldung zu verstehen ist, denn dieses Tatbestandsmerkmal wirkt auf die Fragesteller so, als ob nur diejenigen Fahrzeuge vor der Verwertung bzw. Verschrottung verschont bleiben könnten, die noch immer den Motor und das Getriebe verbaut haben, mit denen sie am Produktionstag aus der Produktionshalle gefahren waren. Der Verordnungsentwurf befindet sich aktuell zur ersten Lesung im EU- Parlament (vgl. https://eur-lex.europa.eu/procedure/DE/2023_284). Der EU- Rat – und mit ihm die Bundesregierung – hat dem aktuellen Verhandlungsstand noch nicht zugestimmt und befindet sich aktuell mit dem EU-Parlament und der Kommission im Trilog und ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Hat die Bundesregierung während des Rechtssetzungsverfahrens „2023/0284/COD“ einer Änderung der ursprünglich vorgelegten Definition des Begriffs „Altfahrzeug“ bzw. “end-of-life vehicle“ zugestimmt (vgl. Anlage I Teil A der „2023/0284/COD“)? a) Wenn ja, wie lautet die aktuell verhandelte Definition eines „Altfahrzeugs“ im Wortlaut (bitte offenlegen, welchen Änderungsbedarf die Bundesregierung an diesem Wortlaut ggf. noch sieht)? b) Wenn ja, welchen dieser Änderungen der ursprünglich vorgelegten Anlage I Teil A hat die Bundesregierung bereits zugestimmt (bitte den Grund für diese Zustimmung offenlegen)?  2. Hat die Bundesregierung während des Rechtssetzungsverfahrens „2023/0284/COD“ eine Änderung der ursprünglich in Artikel 26 mit den Worten: „Der Eigner eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug wird, muss a) das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder – in den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fällen – an eine Sammelstelle übergeben, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug eines der in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 festgelegten Kriterien für die Irreparabilität erfüllt“ definierten Rechtsfolge eingebracht und bzw. oder zugestimmt? a) Wenn ja, wie lautet jeder dieser Änderungsvorschläge, und wenn nein, warum nicht? b) Wenn nein, welche Änderungsvorschläge anderer zu diesem Artikel 26 hat die Bundesregierung unterstützt, und welche Änderungsvorschläge anderer zu diesem Artikel hat die Bundesregierung abgelehnt? c) Wie lautet dieser Artikel 26 zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage, und hat die Bundesregierung dieser Formulierung zugestimmt (bitte begründen und hierbei offenlegen, ob die Bundesregierung dieser aktuellen Formulierung bzw. Streichung zugestimmt hat oder plant, dieser zuzustimmen)? d) An welchem neuen Ort des aktuell verhandelten Verordnungsentwurfs befindet sich die ursprünglich in Artikel 26 definierte Rechtsfolge, dass „Altfahrzeuge“ vom Eigentümer abzugeben sind und der Verschrottung bzw. Verwertung zuzuführen sind (bitte offenlegen, ob die Bundesregierung dieser Neuverortung zugestimmt hat oder plant, dieser zuzustimmen)? e) Hat die Bundesregierung zu der ursprünglich in Artikel 26 definierten Rechtsfolge und bzw. oder zu dessen Umformulierung Gutachten, wissenschaftliche Stellungnahmen o. Ä. erhalten oder selbst erstellen lassen (wenn ja, bitte unter Angabe des Aktenzeichens und behandelten Gegenstands chronologisch offenlegen, und wenn nein, warum nicht)? f) Hat die Bundesregierung zu der Formulierung „[…] muss […]“ im zuvor erfragten Artikel 26 Änderungsvorschläge bzw. eigene Vorschläge vorgelegt, wenn ja, wie lautet jeder dieser Änderungsvorschläge, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? g) Wie bringt die Bundesregierung den in Artikel 26 bzw. in dessen neu formulierter Ausgestaltung zum Ausdruck gebrachten Vernichtungszwang bzw. Verwertungszwang eines Gegenstands in Einklang mit der EU-Richtlinie „2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren“, die das genau gegenteilige Ziel verfolgt, nämlich Gegenstände durch Reparierbarkeit vor der Vernichtung zu bewahren (bitte begründen, bitte offenlegen, ob die Maßstäbe, die die Bundesregierung mit ihrer Zustimmung zur Änderung in der EU-Richtlinie 2024/1799 gesetzt hat, in den Entwurf „2023/0284/COD“ wirkidentisch übernommen wurden)? h) Wurde im EU-Rat mit Vertretern der EU und bzw. oder Vertretern anderer EU-Regierungen vereinbart, die im ursprünglich vorgelegten Text des Artikels 26 vorgenommenen Streichungen von Inhalten endgültig zu streichen oder diese dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu implementieren oder diese in einem anderen Rechtssetzungsakt weiter zu verfolgen, und wenn ja, in welchem?  3. Hat die Bundesregierung während des bisherigen Rechtssetzungsverfahrens Änderungsvorschläge zu der von der Kommission vorgelegten Formulierung zur „Sammlung von Altfahrzeugen“ des Artikels 23 Absatz 4 des Entwurfs „2023/0284/COD“ vorgelegt? a) Wenn ja, wie lautet dieser Änderungsvorschlag? b) Wenn nein, warum sah die Bundesregierung davon ab (bitte begründen)?  4. Hat die Bundesregierung während des bisherigen Rechtssetzungsverfahrens des Entwurfs „2023/0284/COD“ Änderungsvorschläge zu der von der Kommission vorgelegten Formulierung des Anhangs I Teil A Nummern 1 und 2 vorgelegt, in denen Parameter definiert werden, bei deren Erfüllung ein Fahrzeug in Zukunft als „irreparabel“ und deswegen durch den Eigentümer als abzugeben gelten soll? a) Wenn ja, wie lautet jeder dieser Änderungsvorschläge? b) Wenn nein, welche Änderungsvorschläge anderer zu diesem Anhang I Teil A hat die Bundesregierung ggf. unterstützt, welche sind dies ggf., und welche Änderungsvorschläge anderer zu diesem Artikel hat die Bundesregierung ggf. abgelehnt? c) Wie lautet der Anhang I Teil A zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage, hat die Bundesregierung dieser Formulierung bereits zugestimmt, und wenn nein, warum sah die Bunderegierung davon ab? d) Hat die Bundesregierung zu dem Anhang I Teil A in einer seiner Formulierungen Gutachten, wissenschaftliche Stellungnahmen o. Ä. erhalten oder selbst erstellen lassen (wenn ja, bitte unter Angabe des Aktenzeichens und behandelten Gegenstands chronologisch offenlegen, und wenn nein, warum sah die Bunderegierung davon ab, bitte begründen)? e) Wurde – z. B. im EU-Rat – mit Vertretern der EU und bzw. oder Vertretern anderer EU-Regierungen vereinbart, die im ursprünglich vorgelegten Text des Anhangs I Teil A vorgenommenen Streichungen von Inhalten endgültig zu streichen oder diese dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu implementieren oder diese in einem anderen Rechtssetzungsakt weiter zu verfolgen, und wenn ja, in welchem?  5. Hat die Bundesregierung während des bisherigen Rechtssetzungsverfahrens Änderungsvorschläge zur Passage aus den Erwägungsgründen „(68) […] Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die Kriterien für die Einstufung eines Fahrzeugs als Altfahrzeug festzulegen“ eingebracht? a) Wenn ja, wie lautet dieser Änderungsvorschlag? b) Wenn nein, warum sah die Bunderegierung davon ab?  6. Betreibt die Bundesregierung eine von der EU vorgegebene Wirtschaftspolitik, die das in dieser Kleinen Anfrage erfragte Verständnis einer „Kreislaufwirtschaft“ umfasst, die eine vom Staat per Gesetzeskraft vorgegebene Lebensdauer eines Gegenstands mit anschließendem gesetzlich auferlegtem Zwang, diesen Gegenstand abgeben zu müssen, beinhaltet, um diesen Gegenstand dann einer Verwertung oder der Vernichtung zu übergeben, oder plant die Bundesregierung, ihre Wirtschaftspolitik in diese Richtung weiterzuentwickeln (bitte begründen)? a) In welche anderen Sektoren, außer dem Sektor der Automobilindustrie, plant die Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Kommission, dieses Konzept einer mit einem Kreislaufpass überwachten „Kreislaufwirtschaft“ außerdem noch auszuweiten (bitte alle EU-Verordnungen offenlegen, an denen die Bundesregierung aktuell mitwirkt und die ebenfalls das Ziel verfolgen, in einem Sektor eine mithilfe eines Kreislaufpasses überwachte Kreislaufwirtschaft einzuführen)? b) Subsumiert die Bundesregierung dieses Konzept einer „Kreislaufwirtschaft“ unter den Begriff „Soziale Marktwirtschaft“ (bitte begründen)? c) Wie hat die Bundesregierung bisher der Öffentlichkeit kommuniziert, dass sie unter „Kreislaufwirtschaft“ versteht, dass das Lebensende eines Gegenstands durch den Staat definiert werden soll und dass nach Erreichen dieses Lebensendes dieser Gegenstand vom Eigentümer abzugeben ist, um ihn der Vernichtung oder Verwertung zu überführen (bitte alle Pressemitteilungen, TV-Auftritte etc. chronologisch offenlegen, in denen diese Absicht der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde)? d) Wie hat die Bundesregierung bisher der Öffentlichkeit kommuniziert, auf welche weiteren Sektoren sie das in Frage 6c erfragte Konzept zu übertragen beabsichtigt (bitte alle Pressemitteilungen, TV-Auftritte etc. chronologisch offenlegen, in denen diese Absicht der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde)?  7. Unterstützt die Bundesregierung mithilfe der im Entwurf „2023/0284/ COD“ enthaltenen Art von Kreislaufwirtschaft die EU-Kommission dabei, deren erklärtes Ziel „Stopp des Wirtschaftswachstums“ zu erreichen (bitte ausführlich begründen)? a) Subsumiert die Bundesregierung das Ziel der EU „Stopp des Wirtschaftswachstums“ unter den Begriff „Soziale Marktwirtschaft“ (bitte begründen)? b) Wie hat die Bundesregierung bisher der Öffentlichkeit kommuniziert, wie sie sich zu dem von der EU-Kommission verfolgten Ziel „Stopp des Wirtschaftswachstums“ positioniert (bitte alle Pressemitteilungen, TV-Auftritte etc. chronologisch offenlegen, in denen diese Absicht der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde)? c) Aus welchen Gründen strebt die Bundesregierung an, den Green Deal der EU, also CO2-Neutralität, statt wie die EU 2050 (vgl. www.europa rl.europa.eu/news/de/press-room/20210419IPR02302/eu-klimaneutrali tat-bis-2050-europaisches-parlament-erzielt-einigung-mit-rat) bereits 2045 (vgl. www.umweltbundesamt.de/daten/klima/treibhausgasminde rungsziele-deutschlands) erreicht zu haben (bitte begründen und hierbei bitte auch offenlegen, ob die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Zusage des Bundeskanzlers Friedrich Merz „Ich lasse auch systematisch überprüfen, wo wir bereits umgesetzte Richtlinien auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung zurückbauen können, wenn diese Richtlinien denn erhalten bleiben“, vgl. www.bundesregierung.de/bre g-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/rede-von-bundeskanzler-frie drich-merz-2353690)? d) Wie begründet die Bundesregierung ihre Annahme, dass die von ihr angestrebte Reduktion von durch Menschen emittiertem CO2 derart stark das Klima beeinflusst, dass dieser Eingriff vom natürlichen Klimawandel unterscheidbar ist (bitte unter Zitierung wissenschaftlicher Quellen belegen)? e) Teilt die Bundesregierung das Ergebnis einer Veröffentlichung der Statistikbehörde der Regierung Norwegens, die nach der Untersuchung von Temperaturschwankungen zu dem Ergebnis kam: „Mit anderen Worten: Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass der Effekt der vom Menschen verursachten CO2-Emissionen offenbar nicht stark genug ist, um systematische Veränderungen im Muster der Temperaturschwankungen hervorzurufen“ (vgl. S. 26, letzter Satz, www.ssb.no/e n/natur-og-miljo/forurensning-og-klima/artikler/to-what-extent-are-te mperature-levels-changing-due-to-greenhouse-gas-emissions/_/attach ment/inline/5a3f4a9b-3bc3-4988-9579-9fea82944264:f63064594b922 5f9d7dc458b0b70a646baec3339/DP1007.pdf)? f) Wie hat die Bundesregierung bisher der Öffentlichkeit kommuniziert, wie sie sich zu der von der EU-Kommission ausgegebenen wirtschaftspolitischen Vorgabe „Stoppt das Wirtschaftswachstum“ verhält (bitte alle Pressemitteilungen, TV-Auftritte etc. chronologisch offenlegen, in denen diese Absicht der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde)? g) Wie bringt die Bundesregierung für Deutschland die Tatsache, dass die EU-Kommission mithilfe des von ihr in die Welt gesetzten „Green Deals“ und der damit verbundenen Politik des Abschneidens der Wirtschaft von kohlenstoffbasierten Rohstoffen und von zuverlässiger und preiswerter Energie eine Politik des „Stoppens des Wirtschaftswachstums“ betreibt, mit der Aussage des Bundeskanzlers in Einklang „Wir haben uns ausgeruht, wir sind ein bisschen zu bequem geworden“ (vgl. www.bild.de/politik/inland/kanzler-merz-geht-auf-die- deutschenlos-wir-sind-ein-bisschen-zu-bequem-geworden-69e74d4e4a467a6728 55ebc4 bitte begründen)? h) Zu welchen der bisher veranstalteten „Beyond Growth“-Konferenzen (vgl. www.beyond-growth-2023.eu/) hat die Bundesregierung ggf. Vertreter entsandt, und warum (bitte unter Angabe der Funktion und ggf. des Namens der entsandten Vertreter chronologisch aufschlüsseln)? i) Zu welchen der bisherigen Veranstaltungen der Degrowth-Bewegung (vgl. www.degrowth.network/) hat die Bundesregierung ggf. Vertreter entsandt, und warum (bitte unter Angabe der Funktion und ggf. des Namens der entsandten Vertreter chronologisch aufschlüsseln)? j) Zu welchen Vertretern bzw. Organisationen der deutschen Degrowth- Bewegung hat die Bundesregierung in dieser und der letzten Legislatur ggf. Kontakte gepflegt und bzw. oder sich inhaltlich mit ihnen ausgetauscht, und welche dieser Personen und bzw. oder Organisationen hat die Bundesregierung ggf. finanziell gefördert (bitte unter Angabe der Funktion und ggf. des Namens der entsandten Vertreter chronologisch für jede der deutschen Teilorganisationen: „Growing out of Growth“ [Berlin; vgl. www.degrowth.network/organisations/ growingout-of-growth/, auch https://growingoutofgrowth.org/]; „degrowth International Support Group“ [Leipzig; vgl. www.degrowth.network/o rganisations/support-group-for-international-degrowth-conferences/]; ecobytes [Witzenhausen; www.degrowth.network/organisations/ecoby tes-e-v/, auch https://ecobytes.net/]; Wachstumswende [München; vgl. https://wachstumswende.de/impressum/] aufschlüsseln)? k) Welche Vertreter der deutschen Degrowth-Bewegung (vgl. www.degr owth.network/) hat die Bundesregierung in dieser und der letzten Wahlperiode ggf. gefördert, diesen Aufträge erteilt, deren Vertretern Honorare – z. B. für Vorträge oder wissenschaftliche Stellungnahen in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages – bezahlt etc. (bitte mindestens für Vertreter der folgenden Teilorganisationen der Degrowth- Bewegung: „Growing out of Growth“ [Berlin]; „degrowth International Support Group“ [Leipzig]; ecobytes [Witzenhausen]; Wachstumswende [München] offenlegen)?  8. Erkennt die Bundesregierung in einer solchen, mit einem „Kreislaufpass“ überwachten Kreislaufwirtschaft eine Möglichkeitsbedingung, Wirtschaftsgüter in Zukunft „tokenisieren“ zu können (vgl. www.bundeswirtsc haftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Digitale-Welt/blockchai n-kurzstudie.html; bitte unter Angabe der Arbeitsdefinition von „Tokenisierung“ offenlegen, was die Bundesregierung unter „Tokenisierung der Wirtschaft“ versteht, und bitte begründen)? a) Welche Arbeitsdefinition des Begriffs „Kreislaufpass“ legt die Bundesregierung ihrer Arbeit zugrunde, und wer gilt als Urheber für diesen Begriff (bitte die Rechtsgrundlage hierfür offenlegen)? b) Welche Arbeitsdefinition des Begriffs „Umweltpass“ legt die Bundesregierung ihrer Arbeit zugrunde, und was sind „[…] andere Fahrzeugbezogene Umweltpässe nach Unionsrecht […]“ (vgl. Artikel 13; bitte die Rechtsgrundlage hierfür offenlegen)? c) Unterstützt die Bundesregierung die im Zusammenhang mit dem Verordnungsentwurf „2023/0284/COD“ beschriebene Idee eines „Kreislaufpasses“ bzw. eines „Umweltpasses“ (bitte Art und Ausmaß dieser Unterstützung offenlegen, darunter mindestens jeweils offenlegen, ob die Bundesregierung Einfluss auf das Lastenheft zur Programmierung der Software bzw. auf die Normen und das Design der Hardware des Kreislaufpasses, auf deren Inhalte, auf deren Programmierung, auf deren Implementierung, auf die Auswahl der daran beteiligten Unternehmen und Berater genommen hat, wenn ja, von welcher Art dieser Einfluss jeweils ist, und bzw. oder ob die Bundesregierung Vertreter in Gremien entsandt hat, die an mindestens einem der aufgezählten Punkte mitwirken)? d) Welche weiteren Daten, außer die in Artikel 11 und 13 des Verordnungsentwurfs aufgelisteten Daten, sollen nach aktuellem Stand in diesem „Kreislaufpass“ gespeichert werden können bzw. sicher nicht gespeichert werden, z. B. weil dem der Datenschutz entgegensteht (bitte unter Angabe der Rechtsgrundlage lückenlos offenlegen)? e) Wird es auf Basis des aktuell in Verhandlung befindlichen Entwurfs möglich sein, den „Kreislaufpass“ mit einer elektronischen persönlichen Identität zu verbinden, und setzt sich die Bundesregierung für eine derartige Verknüpfbarkeit zwischen Kreislaufpass und elektronischer Identität ein oder lehnt sie eine derartige Verknüpfung ab (bitte begründen)? f) Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass die in einem „Kreislaufpass“ eines Fahrzeugs hinterlegten Daten nicht mithilfe von Fernkommunikationsmitteln an andere Orte außerhalb des Fahrzeugs übertragen werden, oder setzt sich die Bundesregierung aktuell dafür ein, dass dies in Zukunft nicht geschehen soll (bitte begründen)? g) Sind der Bundesregierung bereits Prototypen eines „Kreislaufpasses“ bzw. eines „Umweltpasses“ bekannt, und wenn ja, war die Bundesregierung in deren Herstellung eingebunden bzw. sind der Bundesregierung die Firmen bekannt, die diesen Prototypen hergestellt haben? h) Was versteht die Bundesregierung unter dem Satz „Entwicklung von Kriterien für den Kreislaufpass für Fahrzeuge“, und ist die Bundesregierung darin eingebunden, diese „Kriterien“ mitzuentwickeln, oder ist der Bundesregierung bekannt, welche Dritten diese Kriterien entwickeln (vgl. Nummer 3.2.4 am Ende des ursprünglich vorgelegten Entwurfs)? i) War die Bundesregierung, z. B. über Vertreter, eingebunden, die Fähigkeiten zu definieren, mit denen der „Kreislaufpass“ bzw. „Umweltpass“ ausgestattet werden soll, oder ist der Bundesregierung bekannt, welche Stellen die Fähigkeiten definiert haben, mit denen der Kreislaufpass bzw. Umweltpass ausgestattet werden soll (bitte diese Vertreter bzw. diese Stellen so präzise wie rechtlich möglich offenlegen)? j) Welche Gremien, Arbeitskreise etc. sind, ggf. nach Kenntnis, in die Definition der Fähigkeiten des „Kreislaufpasses“ bzw. „Umweltpasses“ eingebunden, und hat die Bundesregierung Vertreter in mindestens eines bzw. einen dieser Gremien, Arbeitskreise etc. entsandt (bitte so präzise wie rechtlich möglich benennen, umfassend auch Informationen, die in der VS-Stelle [VS = Verschlusssachen] einsehbar gemacht werden dürfen)? k) Ist aktuell ausgeschlossen, dass der „Kreislaufpass“ bzw. „Umweltpass“ einen „Kill-Switch“ enthält oder zu einem späteren Zeitpunkt implementiert bekommen kann (wenn ja, bitte offenlegen, wie dies erreicht wurde, und wenn nein, bitte offenlegen, ob die Bundesregierung sich dagegen engagiert hat, dass ein derartiger „Kill-Switch“ in Kraftfahrzeugen und insbesondere im „Kreislaufpass“ bzw. „Umweltpass“ eines Kraftfahrzeugs verbaut wird)? l) Ist der Bundesregierung bekannt, welche Unternehmen die Software dieses „Kreislaufpasses“ bzw. „Umweltpasses“ programmieren und wie diese Firmen ausgewählt wurden (bitte so präzise wie rechtlich möglich offenlegen)?  9. Welche gesetzlichen Regelungen hat die Bundesregierung vorgesehen, damit der Eigentümer, der nach Inkraftsetzung derartiger Regeln wie sie im Entwurf „2023/0284/COD“ angelegt sind, gesetzlich gezwungen wird, sein Eigentum abzugeben, um es gesetzlich erzwungen der Verwertung oder der Verschrottung zu übergeben, den Wert seines abzugebenden Eigentums erstattet bekommt (bitte unter Angabe der Rechtsgrundlagen offenlegen und begründen)? a) Hält die Bundesregierung eine EU-Verordnung, die Bürgern eine staatlich auferlegte Abgabe von deren Eigentum auferlegt, aber bisher in dieser Verordnung keinen Wertausgleich für das abzugebende Eigentum vorsieht, als mit Artikel 14 des Grundgesetzes und bzw. oder mit Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für vereinbar (bitte begründen und ggf. bereits bestehende Regelungen für einen solchen Wertausgleich offenlegen)? b) Hat sich die Bundesregierung im Rechtssetzungsverfahren zum Entwurf „2023/0284/COD“ dafür eingesetzt, dass dem Eigentümer der Wert der abzugebenden Fahrzeuge erstattet wird (bitte Aktenzeichen des Dokuments offenlegen, in dem dieser Einsatz dokumentiert ist)? 10. Sind der Bundesregierung während des bisherigen Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ wissenschaftliche Ausarbeitungen bekannt geworden, die durch einen der Wissenschaftlichen Dienste des Europäischen Parlaments verfasst wurden (wenn ja, bitte deren Aktenzeichen und Titel chronologisch offenlegen)? 11. Hat die Bundesregierung während des bisherigen Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ wissenschaftliche Ausarbeitungen oder Gutachten etc. eingeholt, in denen Regelungsabsichten dieses Verordnungsentwurfs behandelt werden (wenn ja, bitte deren Aktenzeichen und Titel chronologisch offenlegen)? 12. Teilt die Bundesregierung die im Bundesrat auf Bundesratsdrucksache 493/23 (vgl. Ausschuss-Empfehlung 492/1/23 [neu]; www.bundesrat.de/S haredDocs/beratungsvorgaenge/2023/0401-0500/0493-23.html) vorgetragenen Bedenken zu dem ursprünglich eingereichten Verordnungsentwurf? a) Welche der vom Bundesrat formulierten Bedenken teilt die Bundesregierung ggf. ausdrücklich nicht (bitte jeweils zitieren und begründen)? b) Hat sich die Bundesregierung jedes der nicht in Frage 12a erfragten Bedenken des Bundesrats zu eigen gemacht (bitte jeweils zitieren und begründen)? c) Hat die Bundesregierung jedes der in Frage 12b erfragten Bedenken auf EU-Ebene vertreten und in die dortigen Verhandlungen eingebracht (bitte jeweils zitieren und begründen)? d) Für welches der in Frage 12c erfragten Bedenken konnte die Bundesregierung auf EU-Ebene eine Mehrheit gewinnen (bitte jeweils zitieren und begründen)? 13. Hat die Bundesregierung während des bisherigen Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ Bedenken wegen Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität aktenkundig gemacht und bzw. oder geäußert (bitte derartige Bedenken lückenlos chronologisch offenlegen), und bei welchen dieser vorgetragenen Bedenken konnte sich die Bundesregierung durchsetzen (bitte jeweils begründen)? 14. Hat die Bundesregierung während des bisherigen Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ Bedenken wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einer der angestrebten Regelungen aktenkundig gemacht und bzw. oder sich dazu geäußert (bitte derartige Bedenken lückenlos chronologisch offenlegen)? a) Wenn ja, bei welchen dieser vorgetragenen Bedenken konnte sich die Bundesregierung durchsetzen (bitte jeweils begründen)? b) Wenn nein, warum nicht (bitte jeweils begründen)? 15. Wie lautet in der aktuellen Version des Verordnungsentwurfs „2023/0284/ COD“ jede der für Oldtimer und Youngtimer enthaltenen Ausnahmeklauseln im Wortlaut (bitte unter Offenlegung der genauen Stelle zitieren)? a) Weicht die aktuell im vorliegenden Entwurf enthaltene Definition für den Begriff „Oldtimer“ und weicht die aktuell im vorliegenden Entwurf enthaltene Definition für den Begriff „Youngtimer“ von den in der aktuellen Gesetzgebung Deutschlands enthaltenen Definitionen ab, wenn ja, wie lauten diese Abweichungen im Wortlaut, und teilt die Bundesregierung jede dieser Abweichungen (bitte zitieren und Rechtsgrundlage offenlegen)? b) Welche Ausnahmen gelten im aktuell vorliegenden Entwurf für „Oldtimer“ und welche Ausnahmen gelten im aktuell vorliegenden Entwurf für Begriff „Youngtimer“ im Wortlaut, verglichen mit den anderen Fahrzeugen (bitte alle Ausnahmen lückenlos zitieren und Quelle dafür offenlegen)? c) Sieht die aktuell in Verhandlung befindliche Version des Verordnungsentwurfs bei Youngtimern und bzw. oder Oldtimern die Implementierung eines „Kreislaufpasses“ vor (bitte zitieren und Rechtsgrundlage offenlegen)? d) Sieht die Bundesregierung in dem aktuell vorliegenden Entwurf weiteren Änderungsbedarf an der Formulierung für Oldtimer und bzw. oder Youngtimer (bitte begründen)? e) Was versteht die Bundesregierung unter dem Tatbestandsmerkmal „Verlust der ursprünglichen Identität des Fahrzeugs“ aus Anhang I Teil A Nummer 1g (bitte offenlegen, ob hierunter „matching numbers“ zu verstehen ist und ob es, nach Überzeugung der Bundesregierung, möglich ist, einen Motor bzw. ein Getriebe gegen ein anderes, bauartidentisches Bauteil zu tauschen, mit dem aber das Fahrzeug ursprünglich nicht vom Band lief)? f) Unterstützt die Bundesregierung eine Einengung des Begriffs „Oldtimer“ und bzw. oder „Youngtimer“ auf Fahrzeuge mit „matching numbers“ (bitte in diesem Zusammenhang offenlegen, was die Bundesregierung aktuell unter „matching numbers“ versteht und was der Entwurf aktuell unter „matching numbers“ versteht? g) Umfasst der Begriff „Oldtimer“ und bzw. oder „Youngtimer“ nach Überzeugung der Bundesregierung auch Fahrzeuge, die als sog. Resto- Mods bezeichnet werden (bitte in diesem Zusammenhang offenlegen, welche Arbeitsdefinition die Bundesregierung für „Resto-Mods“ verwendet? h) Unter Berufung auf welche Rechtsgrundlagen im aktuellen Verordnungsentwurf müssen sog. Oldtimer-Scheunenfunde in Zukunft und nach deren Auffinden nicht verschrottet oder verwertet werden (bitte alle hierfür relevanten Vorschriften des aktuellen Entwurfs und die Position der Bundesregierung dazu offenlegen)? i) Unter Berufung auf welche Rechtsgrundlagen im aktuellen Verordnungsentwurf können in Zukunft so bezeichnete „Oldtimer- Scheunenfunde“ von über 30 Jahre alten Fahrzeugen wieder in einen straßentauglichen Zustand versetzt werden (bitte alle hierfür relevanten Vorschriften des aktuellen Entwurfs offenlegen)? 16. Hat die Bundesregierung während des bisherigen Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ Bedenken wegen Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität aktenkundig gemacht und bzw. oder geäußert (bitte derartige Bedenken lückenlos chronologisch offenlegen), und bei welchen dieser vorgetragenen Bedenken konnte sich die Bundesregierung durchsetzen (bitte jeweils begründen)? 17. Hat die Bundesregierung während des bisherigen Rechtssetzungsverfahrens zur Verordnung „2023/0284/COD“ die Inhalte dieses Verordnungsentwurfs bzw. ihre eigene Position zu diesem Verordnungsentwurfs der Öffentlichkeit mitgeteilt bzw. in der Öffentlichkeit darüber gesprochen, z. B. in einer Talk-Show o. Ä.? a) Wenn ja, bitte diese Mitteilungen, Auftritte und die dort der Öffentlichkeit offenbarten Kernargumente chronologisch offenlegen? b) Wenn nein, bitte die Gründe darlegen, aufgrund derer die Bundesregierung zu diesem Verordnungsentwurf bisher in der Öffentlichkeit geschwiegen hat? Berlin, den 7. Mai 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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