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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

90-Milliarden-Ukraine-Paket der EU - Rechtsgrundlagen, Haftungsrisiken und Werthaltigkeit der vorgesehenen Absicherung

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

01.06.2026

Antwortdauer

17 Tage

Aktualisiert

09.06.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/595215.05.2026

90-Mrd.-Ukraine-Paket der EU: Rechtsgrundlagen, Haftungsrisiken und Werthaltigkeit der vorgesehenen Absicherung

der Abgeordneten Rainer Groß, Dr. Michael Espendiller, Kay Gottschalk, Peter Boehringer, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Jörn König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Micha Fehre, Boris Gamanov, Christoph Grimm, Dr. Maximilian Krah, Pierre Lamely, Matthias Moosdorf, Gerold Otten, Stefan Keuter, Dr. Alexander Gauland, Udo Theodor Hemmelgarn, Tobias Teich und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Im Zusammenhang mit dem fortdauernden Krieg Russlands gegen die Ukraine hat die Europäische Union verschiedene Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Ukraine beschlossen bzw. vorbereitet. Dazu gehören insbesondere die Nutzung von Erträgen aus eingefrorenen russischen Vermögenswerten sowie die Aufnahme von Darlehen zugunsten der Ukraine.

Der Europäische Rat billigte am 18. Dezember 2025 die Schaffung eines neuen Finanzierungsinstruments für die Ukraine. Das Europäische Parlament verabschiedete am 11. Februar 2026 drei Rechtsakte, mit denen ein Darlehen in Höhe von 90 Mrd. Euro zur Deckung des ukrainischen Finanzbedarfs in den Jahren 2026 und 2027 (90-Mrd.-Ukraine-Paket) ermöglicht werden soll: (1) das 90-Mrd.-Ukraine-Paket selbst (ohne Tschechien, Ungarn und die Slowakei), (2) die Änderung der Ukraine-Fazilität, um sie für die Auszahlung des neuen Darlehens verwenden zu können und (3) die Änderung der Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), um die Deckung des Darlehens an die Ukraine aus dem EU-Haushalt zu ermöglichen.

Ungarn blockierte am 23. Februar 2026 mit seinem Veto die Umsetzung des 90-Mrd.-Ukraine-Pakets, indem es der Änderung des MFR (siehe oben [3]) nicht zustimmte. Nach dem Ausgang der ungarischen Parlamentswahlen vom 12. April 2026 wurde öffentlich angekündigt, das bisherige Veto Ungarns gegen eine Änderung des MFR möglicherweise nicht aufrechtzuerhalten. Am 22. April 2026 gab Ungarn schließlich sein Veto gegen das 90-Mrd.-Ukraine-Paket auf, nachdem am selben Tag bekannt wurde, dass nunmehr wieder russisches Öl über die Druschba-Pipeline (Südstrang) durch die Ukraine nach Ungarn und in die Slowakei fließt.

Nach Auffassung der Fragesteller besteht hinsichtlich der unionsrechtlichen Grundlage, der haushaltsmäßigen Absicherung, der Rückzahlungsstruktur sowie möglicher Haftungsrisiken und Belastungen für die Mitgliedstaaten erheblicher Klärungsbedarf.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Auf welche unionsrechtlichen Grundlagen stützt sich das 90-Mrd.-Ukraine-Paket insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Kreditaufnahme, die Einbindung des EU-Haushalts und die Nutzung des Instruments der Verstärkten Zusammenarbeit?

2

Wie ist das 90-Mrd.-Ukraine-Paket rechtlich ausgestaltet, insbesondere hinsichtlich Laufzeit, Verzinsung, Tilgungsstruktur, Emission und Verwaltung der dafür aufgenommenen Schuldtitel?

3

Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu dem Instrument im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit den EU-Haushaltsregeln und dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und wenn ja, wie lautet diese?

4

Inwieweit handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung bei dem 90-Mrd.-Ukraine-Paket ggf. um eine Form gemeinschaftlicher Verschuldung von EU-Mitgliedstaaten?

5

Welche Haftungsrisiken sieht die Bundesregierung ggf. für den EU-Haushalt, für die teilnehmenden Mitgliedstaaten und für die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem 90-Mrd.-Ukraine-Paket?

6

Wie hoch wäre nach derzeitiger Planung bzw. nach den der Bundesregierung derzeit vorliegenden Berechnungen die sich aus dem 90-Mrd.-Ukraine-Paket ergebende finanzielle Belastung der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich Zinses und Tilgung (bitte soweit verfügbar nach Mitgliedstaaten und Jahren im Rahmen der Laufzeit des Darlehens aufschlüsseln)?

7

In welcher Höhe entfallen nach Kenntnis der Bundesregierung Finanzierungs-, Darlehens- oder Garantieanteile aus dem 90-Mrd.-Ukraine-Paket auf die daran beteiligten Mitgliedstaaten, sofern Tschechien, Ungarn und die Slowakei nicht teilnehmen, bitte unter Angabe a) des zugrunde gelegten Verteilungsschlüssels, b) der prozentualen Anteile der einzelnen beteiligten Mitgliedstaaten, c) der absoluten Beträge je Mitgliedstaat und d) des auf Deutschland entfallenden Mehrbetrags gegenüber einer Verteilung auf alle EU-Mitgliedstaaten?

8

Welche Regelungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die Rückzahlung des Darlehens durch die Ukraine und welche rechtlichen und haushaltspolitischen Folgen erwartet die Bundesregierung für den Fall, dass Reparationsleistungen durch die Russische Föderation nicht geleistet werden?

9

Sieht die Bundesregierung eine Gefahr, dass das 90-Mrd.-Ukraine-Paket im Ergebnis ganz oder teilweise zu einem dauerhaft nicht rückzahlbaren Finanzierungsinstrument zulasten des EU-Haushalts oder der Mitgliedstaaten werden könnte, und wenn nein, weshalb nicht?

10

Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Ukraine ihren Finanzierungsbedarf für die Jahre 2026 und 2027 zumindest teilweise selbst decken könnte, oder sieht sie eine solche Prüfung vor?

11

Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten einer materiellen Absicherung von Ukraine-Hilfen im Allgemeinen und des 90-Mrd.-Ukraine-Pakets im Besonderen seitens der Ukraine (beispielsweise durch Rohstoffe, Agrar- und Industrieprodukte, Verpfändungen)?

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

12

Über welche Mechanismen oder Zahlungsstrukturen sollen nach Vorstellung der am Konzept der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung Tilgungs- und Zinsbeträge im Zusammenhang mit dem 90-Mrd.-Ukraine-Paket an die EU zurückgeführt werden?

13

Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung ggf. durch das 90-Mrd.-Ukraine-Paket auf den Mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union für die Jahre 2028 bis 2034?

14

Erwartet die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem 90-Mrd.-Ukraine-Paket eine Debatte über die Erhöhung bestehender oder die Einführung neuer Eigenmittel der Europäischen Union nach Artikel 311 AEUV und wie positioniert sie sich ggf. hierzu?

15

Geht die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der ungarischen Parlamentswahlen vom 12. April 2026 davon aus, dass für die Umsetzung des 90-Mrd.-Ukraine-Pakets auf das Instrument der Verstärkten Zusammenarbeit verzichtet werden kann, und worauf stützt sie diese Einschätzung?

16

Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit einer gemeinsamen EU-Schuldenaufnahme für die Unterstützung der Ukraine mit Artikel 122 AEUV angesichts der Tatsache, dass die Ukraine kein EU-Mitgliedstaat ist?

17

Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit einer gemeinsamen EU-Schuldenaufnahme für die Unterstützung der Ukraine mit Artikel 122 AEUV vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2022, wonach die Heranziehung dieser Vorschrift an das Vorliegen einer außergewöhnlichen, sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehenden Krisensituation anknüpft, und inwiefern sieht die Bundesregierung im Ukraine-Krieg eine solche spezifische Krise, die eine gemeinschaftliche Schuldenaufnahme zugunsten eines Drittstaates rechtfertigt, die über die bloße Reaktion auf wirtschaftliche Folgen innerhalb der Europäischen Union hinausgeht?

18

Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung ggf., um sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung der Ukraine über EU-Instrumente, insbesondere über die Ukraine-Fazilität, den Charakter einer zeitlich begrenzten Krisenmaßnahme behält und nicht in ein dauerhaftes Instrument gemeinschaftlicher Verschuldung übergeht, und wie bewertet sie dies vor dem Hintergrund der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 6. Dezember 2022, insbesondere in Rn. 157?

19

Welche konkreten Kontrollmechanismen hat die Bundesregierung ggf. etabliert, um fortlaufend zu prüfen, ob die Verwendung der Mittel aus unions-rechtlichen Finanzierungsinstrumenten für die Ukraine den vertraglichen Vorgaben sowie den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 6. Dezember 2022 hervorgehobenen Anforderungen an die Integrationsverantwortung entspricht, insbesondere mit Blick auf Rn. 176?

20

Wie stellt die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag sicher, dass Bürgschaften, Garantien oder Kreditaufnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Ukraine so ausgestaltet sind, dass Art und Umfang möglicher Haftung hinreichend begrenzt und parlamentarisch kontrollierbar bleiben und die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages auch für den Fall gewahrt bleibt, dass die Ukraine ihren Rückzahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht nachkommen kann?

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

21

In welchen Zeitabständen und in welcher Detailtiefe informiert die Bundesregierung den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen Bundestages über die konkrete Mittelverwendung, die Einhaltung der Verwendungsbedingungen und etwaige Haftungsrisiken im Zusammenhang mit unionsrechtlichen Finanzierungsinstrumenten zugunsten der Ukraine?

22

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Finanzierung von Nicht-EU-Staaten über EU-Schuldinstrumente nicht zu einer Verstetigung gemeinschaftlicher Haftungs- und Finanzierungsstrukturen führt, die mit den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 6. Dezember 2022 hervorgehobenen Grenzen für Umfang, Zweckbindung und zeitliche Begrenzung solcher Maßnahmen nicht vereinbar wäre?

23

Welchen konkreten Tilgungsplan verfolgt die Bundesregierung auf EU-Ebene für die im Zusammenhang mit der Ukraine-Unterstützung aufgenommenen Kredite, und wie wird nach ihrer Auffassung gewährleistet, dass daraus keine unverhältnismäßigen Belastungen für künftige Haushalte entstehen und die haushaltspolitische Gestaltungsfreiheit künftiger Deutscher Bundestage gewahrt bleibt, insbesondere vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in Rn. 159 sowie Rn. 164, 165 und 171 des Urteils vom 6. Dezember 2022?

Berlin, den 28. April 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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