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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Demokratie in der Wirtschaft

Sicherstellung der deutschen Mitbestimmung angesichts zunehmender ausländischer Firmenniederlassungen, der Richtlinie über die Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und der Europäischen Privatgesellschaft (EPG), Empfehlungen der "Biedenkopfkommission", Anpassung des Drittelbeteiligungs- und Mitbestimmungsgesetzes, Position der Bundesregierung zum EU-Vorschlag für ein Statut der EPG, Forderungen des DGB, Befassung von Bundestag und Bundesrat vor Abstimmung im Europäischen Rat und im Europäischen Parlament<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

07.04.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/514416. 03. 2011

Demokratie in der Wirtschaft

der Abgeordneten Ottmar Schreiner, Anette Kramme, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Hubertus Heil (Peine), Gabriele Hiller-Ohm, Josip Juratovic, Angelika Krüger-Leißner, Ute Kumpf, Gabriele Lösekrug-Möller, Katja Mast, Thomas Oppermann, Anton Schaaf, Silvia Schmidt (Eisleben), Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Die betriebliche Mitbestimmung als auch die Mitbestimmung auf Unternehmensebene haben sich in Deutschland – insbesondere in der schwerwiegenden Wirtschaftskrise – als Erfolgsmodell bewährt. Die sozialpartnerschaftliche Krisenbewältigung hat nicht unerheblich zum Erhalt vieler Arbeitsplätze beigetragen. Mitbestimmung ist ein Standortvorteil; sie erhöht Motivation und Produktivität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und trägt wesentlich zum nachhaltigen, wirtschaftlichen Erfolg von Unternehmen bei. Volkswirtschaften profitieren von Unternehmensmitbestimmung; Länder mit ausgedehnter Mitbestimmung weisen eine gerechtere Einkommensverteilung auf, besitzen eine hohe wirtschaftliche Attraktivität, verfügen über eine starke Weltmarktposition und der soziale Frieden ist sichergestellt.

Die Wissenschaftsvertreter der Kommission zur Modernisierung der deutschen Unternehmensmitbestimmung („Biedenkopfkommission“) sehen das auch so. Sie haben dem deutschen Modell der paritätischen Mitbestimmung auch vor dem Hintergrund europäischer und globaler Anforderungen ein gutes Zeugnis ausgestellt. Sie plädierten für eine Weiterentwicklung der Mitbestimmung. Die Bundeskanzlerin sieht die Mitbestimmung als „einen nicht wegzudenkenden Teil unserer sozialen Marktwirtschaft“ und ist „der Meinung, dass bei der Mitbestimmung nichts geändert werden“ muss. Die Europäisierung und Internationalisierung erfordert nach Ansicht der wissenschaftlichen Mitglieder der „Biedenkopfkommission“ Anpassungsmaßnahmen, die den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen auf europäischer Ebene Rechnung tragen.

Die europäische Wirtschaftsintegration schafft für den Schutz und die Weiterentwicklung der deutschen Mitbestimmung neue Herausforderungen. Folgende Umgehungstatbestände gefährden die Mitspracherechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

  • „Die Flucht der Firmen zu Rechtsformen mit weniger Mitsprache läuft“ (Handelsblatt, 18. Februar 2011). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit können sich Firmen mit ausländischer Rechtsform in Deutschland niederlassen und der deutschen Unternehmensmitbestimmung entziehen. Die Zahl der Unternehmen, die aufgrund der Wahl einer Konstruktion mit ausländischer Rechtsform nicht unter die Mitbestimmung fallen, ist stark angewachsen (Sick/Pütz, WSI Mitteilungen, 1/2011, S. 34 ff.). Allein seit der „Biedenkopfkommission“ von 2006 bis Oktober 2010 war eine Zunahme von 17 auf 43 Unternehmen zu verzeichnen. Seither sind zwei neue bedeutende Unternehmen, das Recyclingunternehmen ALBA Group plc & Co. KG sowie die Modekette ZARA B.V. & Co. KG, bekannt geworden.
  • Die Ende 2004 ins nationale deutsche Recht umgesetzte Richtlinie über die Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE Societas Europaea) sieht vor, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung und einem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unter Einbeziehung von Gewerkschaften) festgelegt wird. Sollte es in diesen Verhandlungen zu keiner Einigung kommen, greifen gesetzliche Auffangregelungen, die sich tendenziell am weitestgehenden Niveau der Mitbestimmung orientieren. Im Kontext dieser Auffangregelung ergibt sich das Phänomen des „Einfrierens der Mitbestimmung“. Der Hintergrund dafür sind die Schwellenwerte von 500 und 2 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im deutschen Mitbestimmungsrecht. Nach Angaben der Hans- Böckler-Stiftung waren also 27 von 83 Unternehmen in Deutschland nah genug an den Schwellenwerten für die Mitbestimmungspflicht, sodass sie den „Einfriereffekt“ des Vorher-Nachher-Prinzips der Auffanglösung bei der SE-Umwandlung genutzt haben könnten.
  • Die ungarische EU-Ratspräsidentschaft will die Einführung der Unternehmensrechtsform „europäische Privatgesellschaft“ prioritär behandeln. Die geplante Europäische Privatgesellschaft (EPG) würde die Umgehung der deutschen Mitbestimmung zusätzlich erleichtern, weil sie in Konkurrenz zu nationalen Rechtsformen (GmbH) steht sowie bislang keine ausreichende Arbeitnehmerbeteiligung vorsieht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sich die deutsche Mitbestimmung bewährt hat und weiterentwickelt werden muss?

2

Ist sich die Bundesregierung der oben benannten Handlungsfelder bewusst, und will sie Maßnahmen ergreifen, um die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen?

3

Wie hoch ist die Zahl der Kapitalgesellschaften in Deutschland, wie viele davon sind paritätisch mitbestimmt, und wie viele drittelbeteiligt?

4

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der wissenschaftlichen Mitglieder der „Biedenkopfkommission“, die empfohlen haben, die Bildung von Auslandsgesellschaften mit inländischem Verwaltungssitz „aufmerksam zu beobachten und in dem Fall, dass sie in nennenswerter Zahl in mitbestimmungsrelevanter Größenordnung auftreten, geeignete und gemeinschaftsrechtlich zulässige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der deutschen Mitbestimmung zu treffen“?

a) Hat die Bundesregierung diese Entwicklung beobachtet, und wie hoch ist nach aktuellem Stand die Zahl solcher Unternehmen?

b) Wann ist nach Ansicht der Bundesregierung die Größenordnung erreicht, nach der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der deutschen Mitbestimmung ergriffen werden müssen?

c) Welche gesetzlichen Maßnahmen sollen dann ergriffen werden, um die Gesetzeslücke zu schließen?

d) Will die Bundesregierung die deutschen Mitbestimmungsgesetze auf Auslandsgesellschaften – sowohl Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) als auch Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) – erstrecken und damit an die europäischen Gegebenheiten anpassen?

5

Wie viele Unternehmen fallen nicht unter das DrittelbG oder sogar unter das MitbestG vor dem Hintergrund, dass nach dem MitbestG „für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens“ (§ 5 MitbestG) gelten, und in § 2 Absatz 2 DrittelbG dies anders geregelt ist, wonach im letzteren Fall die Arbeitnehmer von Tochterunternehmen nicht zur Konzernmutter hinzugerechnet werden, wenn kein Beherrschungsvertrag besteht?

a) Wie viele Konzerne gibt es, die unter das Drittelbeteiligungsgesetz fallen würden, wenn eine gesetzliche Anpassung des § 2 Absatz 2 DrittelbG an den § 5 MitbestG erfolgen würde?

b) Wie viele Konzerne gibt es, die unter das Mitbestimmungsgesetz fallen würden, wenn eine gesetzliche Anpassung des § 2 Absatz 2 DrittelbG an den § 5 MitbestG erfolgen würde?

c) Plant die Bundesregierung eine solche Anpassung, dem kein sachlicher Grund als Hindernis zugrunde liegt?

6

In welcher Form hat sich die Bundesregierung im Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsrat unter schwedischer EU-Ratspräsidentschaft am 3./4. Dezember 2009 hinsichtlich des Beschlusses über eine Änderung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über ein Statut der EPG in der Fassung vom 10. März 2009 positioniert?

a) Welche Punkte sind in dem Vorschlag zur Verordnung über ein Statut der EPG innerhalb der Ratsmitglieder umstritten?

b) Wie lassen sich die einzelnen Länder zu den jeweiligen Positionen zuordnen?

c) Wie ist die aktuelle Position der Bundesregierung?

d) Wie ist der aktuelle Stand der Beratungen im EU-Rat?

7

Welche Bedenken hat die Bundesregierung zum Vorschlag zur Verordnung über ein Statut der EPG?

8

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass die EPG als Instrument zur Vermeidung von Mitbestimmung benutzt werden könnte?

9

Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Frage der Aufspaltung von Satzungs- und Verwaltungssitz?

Wurde geprüft, ob eine Aufspaltung von Satzungs- und Verwaltungssitz weitere Anreize zur Vermeidung von Mitbestimmung setzen könnte?

Gibt es Prognosen über die steuerlichen Auswirkungen einer Sitzaufspaltung?

10

Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber dem Ansatz, dass für die Mitbestimmung in der EPG zunächst einmal nationales Recht gilt?

11

Vertritt die Bundesregierung die Auffassung die „Mitbestimmungsfrage aus der Verordnung herauszulösen und eine eigene Richtlinie auf den Weg zu bringen, wie es bei der Europäischen Aktiengesellschaft und der Europäischen Genossenschaft war“ (Roland Köstler, HBS)?

12

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Ausschussdrucksache 17(11)40) hinsichtlich der Gründung einer EPG, wonach das Ziel der Sicherung der deutschen Mitbestimmung in Deutschland wesentlich ist, und wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Möglichkeit, die in der aktuellen Fassung des Verordnungsvorschlags über ein Statut der EPG vorgesehen ist, Satzungs- und Verwaltungssitz im Rahmen der Gründung einer EPG zu trennen?

13

Wie unterscheidet sich die Position der Bundesregierung von der des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und seiner Mitgewerkschaften, wonach die „Schwellenwerte des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) auf 1 000 und die für das Erreichen der Drittelbeteiligung auf 250 Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gesenkt werden sollen“?

14

Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung des DGB nach der „ein gesetzlicher Mindestkatalog zustimmungspflichtiger Geschäfte vorgelegt werden soll, der alle Maßnahmen der strategischen Ausrichtung des Unternehmens, darunter Betriebsschließungen, Standortverlagerungen und Unternehmensverkäufe umfasst“?

15

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Vorschlag in dem Sinne geändert werden muss, dass die Belegschaften zu beteiligen sind, und welche Maßnahmen werden hierfür vor dem Hintergrund, dass in dem Verordnungsvorschlag über ein Statut der EPG – im Gegensatz zur SE – keine Regelungen für einen Betriebsrat in der EPG vorgesehen sind, vorgeschlagen?

16

Wie steht die Bundesregierung dazu, dass auch bei der EPG die Möglichkeiten für Verhandlungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Mitbestimmung ähnlich der Richtlinie zur SE geschaffen werden sollen?

17

Wie ist die Haltung der Bundesregierung bezüglich des vorgesehenen Mindestkapitals der EPG, und wie beurteilt die Bundesregierung den daraus resultierenden Gläubigerschutz?

18

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass vor der Abstimmung im Europäischen Rat und der Abstimmung im Europäischen Parlament eine Vorabbefassung von Bundestag und Bundesrat erforderlich ist?

Wenn ja, will die Bundesregierung das Votum des Deutschen Bundestages einholen, und mit welchen Mehrheiten müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen?

Berlin, den 16. März 2011

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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