Konzept und Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Diana Golze, Katja Kipping, Katrin Kunert, Agnes Alpers, Matthias W. Birkwald, Nicole Gohlke, Andrej Hunko, Dr. Lukrezia Jochimsen, Harald Koch, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Kornelia Möller, Jens Petermann, Ingrid Remmers, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Dr. Axel Troost, Harald Weinberg, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bundestag und Bundesrat haben am 25. Februar dieses Jahres auf der Grundlage der Empfehlungen des Vermittlungsausschusses das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen, welches unter anderem Kürzungen des Regelsatzes für Kinder und Jugendliche sowie die Einführung eines sogenannten Bildungs- und Teilhabepakets im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – sowie als Ergebnis der Verhandlungen auch für Wohngeld- und Kinderzuschlagsbeziehende – umfasst.
Sowohl die Kürzung des Regelsatzes für Kinder und Jugendliche als auch die Konzeption des geplanten Bildungs- und Teilhabepakets waren zuvor in der parlamentarischen wie öffentlichen Debatte scharf kritisiert worden. Hierüber hinaus lassen auch die Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales viele Fragen der Umsetzung bislang offen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen39
Welche Verbrauchsausgaben werden bei der Ermittlung der Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen mit der Begründung, dass die entsprechenden Bedarfe durch die Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets gedeckt seien, nicht als regelsatzrelevant anerkannt, und in welcher Höhe wird dadurch das Existenzminimum für Kinder und Jugendliche in den verschiedenen Altersstufen abgesenkt?
Anhand welcher Kriterien wurde der Betrag von 10 Euro monatlich für Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gemäß § 28 Absatz 7 SGB II festgesetzt, und aus welchen Bestandteilen setzen sich diese 10 Euro zusammen (bitte aufschlüsseln nach angenommenen Ausgaben für Mitgliedsbeiträge für Vereine bzw. Verbände in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Gebühren bzw. Beiträge für Unterricht in künstlerischen Fächern, etwa für Unterricht zum Erlernen eines Musikinstrumentes, und weiteren Posten)?
Hält die Bundesregierung es für angemessen, wenn leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche sowohl Mitglied in einem Sportverein sein als auch ein Musikinstrument erlernen möchten (bitte begründen), und inwieweit kann dies durch die vorgesehene Förderung von Bedarfen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglicht werden?
Wie wird die Finanzierung der Beförderungskosten zu den Orten, an denen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erbracht werden (etwa Vereine und Verbände, Anbieter von Förderunterricht), sichergestellt?
Aus welchem Grund hat die Bundesregierung die von Dr. Irene Becker in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 22. November 2010 geäußerte Einschätzung, dass die Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets nicht zu Lasten der Regelleistungen gehen sollte, da es der Vielfalt der Interessen von Kindern, der Begabungen und Förderbedarfen nicht vollständig gerecht werden kann, bei der weiteren Ausarbeitung der Gesetzesnovelle nicht berücksichtigt (bitte begründen)?
Wie wird die soziokulturelle Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, deren Interesse nicht durch die Unterstützung von Musikunterricht oder Vereinsmitgliedschaften befriedigt werden kann, sondern die beispielsweise mehr handwerkliche Interessen haben, gerne mehr lesen möchten, sich für Computer interessieren und anderes, gewährleistet?
In welchem Umfang werden die Kosten von Mitgliedschaften in Vereinen bzw. Verbänden in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, des Unterrichts in künstlerischen Fächern oder vergleichbarer angeleiteter Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten nach Kenntnis der Bundesregierung bereits heute durch Länder, kreisfreie Städte bzw. Kreise oder Kommunen übernommen oder bezuschusst?
Inwieweit können, sollen oder müssen bisher bestehende und von den Berechtigten in Anspruch genommene Leistungen der Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder Kommunen im angesprochenen Bereich auf den Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets oder auf die Regelleistungen angerechnet werden?
Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit einem Rückbau entsprechender Fördermodelle auf Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene infolge des Bildungs- und Teilhabepakets?
Inwieweit plant die Bundesregierung eine Kompensation für diejenigen Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder Kommunen, welche Fördermodelle im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets fortführen und damit Kosten übernehmen, die sie auch den Bund erstatten lassen könnten?
Welche Entscheidungsspielräume räumt der Bund den kreisfreien Städten und Kreisen bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets ein?
Inwieweit soll die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets per Rechtsverordnung durch die Bundesregierung geregelt werden?
Welche Maßnahmen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets wurden von der Bundesagentur für Arbeit bereits vorbereitet, wie weit sind die Vorbereitungen gekommen, und inwieweit werden diese Vorarbeiten den kreisfreien Städten und Kreisen – gegebenenfalls zu welchen Bedingungen – zur Verfügung gestellt?
Aus welchem Grund wurde zwar darauf verzichtet, wie im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 26. Oktober 2010 vorgesehen, in § 4 SGB II Gutscheine als neue Leistungsform im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einzuführen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3404, Artikel 2 Nummer 5 sowie Ausgestaltung in den hier vorgesehenen neuen §§ 30 und 30a SGB II), die Möglichkeit der Leistungserbringung durch personalisierte Gutscheine aber dennoch beibehalten (§ 29 Absatz 1 SGB II), und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die neue Leistungsform bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets?
Bei welchen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets handelt es sich um Dienst-, bei welchen um Geld- und bei welchen um Sachleistungen?
Steht es in der freien Entscheidung der kreisfreien Städte und Kreise, auf den Einsatz von Gutscheinen und/oder Chipkarten zur Gewährung der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu verzichten und alle durch Dritte zu erbringenden Leistungen durch Direktzahlungen an den jeweiligen Träger zu finanzieren?
Inwieweit ist eine konkrete individuelle Aufschlüsselung, welche leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche wann und in welchem Umfang Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets nutzen, auch dann notwendig, wenn kreisfreie Städte oder Kreise sich für eine Erbringung der entsprechenden Leistungen durch Direktzahlungen an die Anbieter entscheiden?
Soll bzw. muss ein Träger, der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets erbringt und hierfür Gutscheine oder per Chipkarte abrechnen will, zuvor eine Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der Grundsicherung abgeschlossen haben, wie dies im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vorgesehen war (vgl. Vorschlag für einen neuen § 30 SGB II – Bundestagsdrucksache 17/3404, S. 35), oder kann bzw. muss das Einlösen von Gutscheinen bzw. Beträgen auf einer Chipkarte auf einem freien Markt der örtlichen Anbieter erfolgen?
Welche Institutionen kommen als Träger der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets in Frage (gemeinnützige, freie, kommerzielle Träger, Stiftungen, Privatpersonen etc.)?
Sind die kreisfreien Städte und Kreise in der Entscheidung, mit welchen Trägern sie Verträge über die Erbringung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets abschließen, an Kriterien gebunden, und wenn ja, an welche, und inwieweit können die kreisfreien Städte und Kreise selbst Kriterien hierfür festlegen?
Inwieweit kann bzw. soll öffentlichen oder gemeinnützigen der Vorrang vor kommerziellen Trägern gegeben werden?
Inwieweit besteht für Träger von Angeboten im durch das Bildungs- und Teilhabepaket abgedeckten Bereich die Möglichkeit, sich in die Umsetzung des Pakets einzuklagen, etwa weil sie bestimmte Angebote günstiger oder zu gleichen Konditionen anbieten wie Träger, mit denen die kreisfreien Städte oder Kreise entsprechende Verträge abgeschlossen haben?
Sollen bzw. müssen in der Zusammenarbeit zwischen den Jobcentern und den Institutionen der Bildung und Jugendhilfe zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets für SGB-II-Berechtigte Parallelstrukturen zu entsprechenden Aktivitäten der kreisfreien Städte und Kreise zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets für SGB-XII-Berechtigte sowie zu der bestehenden Zusammenarbeit der Träger der Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Jugendhilfeeinrichtungen entstehen, oder inwieweit können bzw. sollen die entsprechenden örtlichen Netzwerke der Jugendhilfe für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets mit genutzt werden?
Ist das Zusammenspiel von Jugendhilfe gemäß dem SGB VIII und den neuen Aufgaben der kreisfreien Städte und Kreise im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem SGB II bzw. dem SGB XII de facto als neue kooperative Sozialleistung zu verstehen?
Sollen in örtlichen Netzwerken, welche sowohl der Jugendhilfe gemäß dem SGB VIII als auch der soziokulturellen Teilhabe gemäß dem SGB II bzw. dem SGB XII dienen, in erster Linie die gesetzlich verankerten Ziele und Leitlinien des SGB VIII oder des SGB II bzw. SGB XII handlungsleitend sein?
Inwieweit können die kreisfreien Städte und Kreise als Träger der Grundsicherung die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets gemäß § 44b Absatz 4 SGB II anstelle des Jobcenters der Kommune übertragen, bedarf es in dieser Frage noch juristischer Klärungen, und wenn ja, bis wann werden diese stattfinden?
Wer entscheidet abschließend darüber, ob die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets an die jeweilige Kommune übertragen wird?
Welche Maßnahmen erwartet die Bundesregierung von kreisfreien Städten und Kreisen, um zu erreichen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe tatsächlich in Anspruch nehmen, wie es beispielsweise der neue Satz 4 des § 4 Absatz 2 SGB II verlangt?
Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung zu veranlassen, dass die Anspruchsberechtigten im Rahmen der neuen Leistungsbescheide sowie durch Aushänge, Informationsblätter u. Ä. über ihren Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket informiert werden?
Welche Instanzen sorgen für eine bundesweit einheitliche oder aber zumindest vergleichbare Rechtsanwendung und Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets durch die Kommunen?
Auf welche Art und Weise wird sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche in verschiedenen Kommunen in vergleichbarer Situation nicht unterschiedlich behandelt werden?
Aus welchem Grund haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe – BAB) gefördert wird oder dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die Leistungen, die im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets gewährt werden (vgl. § 6 Absatz 5 SGB II), bzw. inwieweit sind tatsächlich alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets in der Bestimmung der Fördersätze des BAföG bzw. der BAB vollständig berücksichtigt?
Aus welchem Grund wurden Kinder in Haushalten von SGB-II-leistungsberechtigten Alleinerziehenden, sofern sie aufgrund von Kinderunterhalt und Kindergeld nicht selbst als SGB-II-leistungsberechtigt gelten, nicht als Anspruchsberechtigte für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets berücksichtigt?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diese Regelungslücke zu schließen bzw. um zu gewährleisten, dass diese Gruppe nicht von den Angeboten im durch das Bildungs- und Teilhabepaket abgedeckten Bereich ausgeschlossen wird?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Leistungen für Bildung und Teilhabe auch Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII in vollem Umfang erreichen?
Aus welchem Grund steht Kindern und Jugendlichen im Geltungsbereich des SGB XII das Schulbedarfspaket erst ab dem 1. Januar 2012 zur Verfügung?
Welche verfassungsrechtlichen Risiken birgt die Änderung des SGB XII, nach der die örtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 3 Absatz 2 und § 97 SGB XII unmittelbar zuständige Träger der Bildungs- und Teilhabeleistungen sind, angesichts der Tatsache, dass der Bund nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes (GG) den Kommunen keine Aufgaben direkt übertragen darf?
Durch welche Maßnahmen wird die Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII durch den Bund organisiert und eine Kostendeckung der Kommunen garantiert?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Leistungen für Bildung und Teilhabe auch Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld in vollem Umfang erreichen?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Leistungen für Bildung und Teilhabe auch Empfängerinnen und Empfänger des Kinderzuschlags in vollem Umfang erreichen?
Durch welche Maßnahmen wird die Finanzierung des Bildungs- und Teilhabepakets für die in den Buchstaben a und b genannten Gruppen durch den Bund organisiert und eine Kostendeckung der jeweils umsetzenden Stellen garantiert?
Aus welchem Grund wird das Bildungs- und Teilhabepaket nicht auf alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erweitert, obwohl Bildung und soziokulturelle Teilhabe grundlegende Menschenrechte sind, die allen Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen sollten, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus (bitte begründen)?
Welche finanziellen Aufwendungen veranschlagt die Bundesregierung insgesamt für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets (bitte aufschlüsseln nach Bedarfen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, Schulbedarf, Lernförderung, Mittagsverpflegung, Schülerbeförderung)?
In welche Haushaltsposten sind die genannten Mittel eingestellt, in welcher Weise ist Vorsorge getroffen worden für den Fall, dass diese Mittel aufgrund unerwartet hoher Kosten aufgestockt werden müssen, und welche kurz- und mittelfristigen Anpassungsmechanismen sind vorgesehen, um die Haushaltsansätze des Bundes für das Bildungs- und Teilhabepaket an den tatsächlichen Bedarfen der Kinder und Jugendlichen auszurichten?
Auf welche Art und Weise wird die Finanzierung der Ausgaben der kreisfreien Städte und Kreise für das Bildungs- und Teilhabepaket organisiert, und wie erfolgt die Aufteilung der verfügbaren Finanzmittel auf die Länder und die einzelnen kreisfreien Städte bzw. Kreise?
Zu welchem Zeitpunkt im Jahr stehen den kreisfreien Städten und Kreisen die Finanzmittel für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets jeweils verlässlich zur Verfügung?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Ausgaben der kreisfreien Städte und Kreise sowohl für die Leistungen als auch für den Verwaltungsaufwand im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets in Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben erstattet werden?
Was geschieht mit Finanzmitteln, die einzelnen kreisfreien Städten oder Kreisen zur Realisierung des Bildungs- und Teilhabepakets zur Verfügung gestellt, aber im Laufe des Haushaltsjahres nicht verausgabt wurden; fließen entsprechende Mittel zurück an den Bundeshaushalt und/oder können sie auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden?
Welche kurz- und mittelfristigen Anpassungsmechanismen sind im Gesetz vorgesehen, um die jeweilige Finanzausstattung der kreisfreien Städte und Kreise an den tatsächlichen Bedarfen vor Ort auszurichten?
Welche Instanzen kontrollieren die rechtmäßige Verwendung der für das Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehenen Bundesmittel?
In welchem Umfang werden den kreisfreien Städten und Kreisen für das Jahr 2011 Finanzmittel für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets zur Verfügung gestellt (bitte Finanzmittel für die konkreten Einzelmaßnahmen aufschlüsseln)?
Wann erfolgt eine verbindliche Information, welche Finanzmittel den einzelnen kreisfreien Städten und Kreisen im Jahr 2011 zur Verfügung stehen, bzw. wann können diese mit der Angabe von ungefähren Beträgen rechnen?
Wann erfolgt eine erste Freigabe bzw. Auszahlung von Haushaltsmitteln an die kreisfreien Städte und Kreise?
Auf welche Weise wird gewährleistet, dass in den Jobcentern qualifiziertes Personal zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets vorhanden ist?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen nach Einschätzung der Bundesregierung insgesamt neu eingestellt werden, damit die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets gewährleistet werden kann?
Auf welche Art und Weise wird die Finanzierung des notwendigen Personals zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets sichergestellt?
Trifft es zu, dass die Jobcenter nicht über eigenes Personal für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets verfügen und daher darauf angewiesen sind, dass die Kommunen entsprechendes Personal einstellen und ihnen zuweisen?
Unter welchen Bedingungen ist es leistungsberechtigten Personen zumutbar, die Kosten für die Schülerbeförderung aus dem Regelbedarf zu bestreiten, so dass sie durch die Träger der Grundsicherung nicht als Sonderbedarf anerkannt werden?
Für wie viele Personen werden die Träger der Grundsicherung nach Einschätzung der Bundesregierung künftig die Kosten der Schülerbeförderung übernehmen?
Unter welchen Bedingungen können, sollen oder müssen Ausnahmen von dem Grundsatz gemacht werden, dass nur die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule übernommen werden (etwa bei Überlastung der nächstgelegenen Schule oder wenn die gewünschte Schulform am nächstgelegenen Schulstandort nicht angeboten wird)?
In welchem Umfang werden die Kosten der Schülerbeförderung nach Kenntnis der Bundesregierung bereits heute durch Länder, kreisfreie Städte bzw. Kreise oder Kommunen übernommen oder bezuschusst?
Inwieweit können oder sollen bisher bestehende und von den Berechtigten in Anspruch genommene Leistungen der Länder, der kreisfreien Städte bzw. Kreise oder der Kommunen im Bereich der Schülerbeförderung auf den Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets oder auf die Regelleistungen angerechnet werden?
Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit einem Rückbau entsprechender Fördermodelle auf Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene infolge der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets?
Inwieweit plant die Bundesregierung eine Kompensation für diejenigen Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder Kommunen, welche weiterhin die Kosten der Schülerbeförderung übernehmen, die sie auch den Bund erstatten lassen könnten?
Anhand welcher Kriterien sollen die Lehrerinnen und Lehrer bzw. die Schulen entscheiden, für welche Kinder und Jugendlichen zur Erreichung der nach den jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele eine besondere Lernförderung gemäß § 28 Absatz 5 SGB II erforderlich ist, und wie werden „wesentliche Lernziele“ definiert?
Steht den Jobcentern bzw. den Trägern des Bildungs- und Teilhabepakets eine inhaltliche Prüfung der Erforderlichkeit einer besonderen Lernförderung zu, und wer entscheidet in Konfliktfällen über die Förderfähigkeit?
Ist die Einschränkung der Lernförderung auf eine erforderliche Förderung zur Erreichung der nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele so zu verstehen, dass das Ziel der Lernförderung stets nur das Erreichen des Hauptschulabschlusses sein kann, oder ist von der jeweils individuell besuchten Schulform abhängig, welche Lernförderung die Träger der Grundsicherung den leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen zukommen lassen müssen?
Kann auch ein angestrebter Wechsel in einen höheren Bildungsgang, für den eine besondere Lernförderung erforderlich ist, ein Grund für Leistungen nach § 28 Absatz 5 SGB II sein?
Mit wie vielen Leistungsberechtigten von Lernförderung gemäß § 28 Absatz 5 SGB II ist nach Einschätzung der Bundesregierung zu rechnen?
Sind die Antragstellerinnen und Antragsteller für das Einholen von Bestätigungen über die Erforderlichkeit einer besonderen Lernförderung selbst verantwortlich, und/oder sollen bzw. müssen die kreisfreien Städte und Kreise als Träger der Grundsicherung das Einholen entsprechender Bestätigungen übernehmen oder unterstützen?
Wie wird systematisch sichergestellt, dass die benötigten Bestätigungen in jedem Fall zeitnah und unbürokratisch zu erlangen sind (etwa durch eine konkrete Verpflichtung der zuständigen Institutionen oder Beschäftigtengruppen) und den Antragstellerinnen und Antragstellern durch eine verzögerte Erstellung der entsprechenden Nachweise keine Nachteile entstehen?
Können Schülerinnen und Schüler selbst Anträge auf die Übernahme der Kosten für eine besondere Lernförderung stellen oder müssen dies in jedem Fall die Eltern tun?
Können Lehrerinnen und Lehrer bzw. Schulen initiativ werden und die Übernahme der Kosten für eine besondere Lernförderung selbst beantragen?
Anhand welcher Kriterien sollen die kreisfreien Städte und Kreise entscheiden, durch welche Träger die Lernförderung gemäß § 28 Absatz 5 SGB II erbracht wird?
In welcher Weise sollen die kreisfreien Städte und Kreise die Qualität der geförderten Angebote der Lernförderung überprüfen und sicherstellen?
Welche Anforderungen an die Qualifikation und an die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte, welche im Rahmen der Lernförderung aktiv werden, können bzw. sollen durch die kreisfreien Städte und Kreise gestellt werden?
Inwieweit kann bzw. sollte aus Sicht der Bundesregierung bei der Vergabe von Leistungen der Lernförderung nichtkommerziellen Trägern der Vorrang vor kommerziellen Trägern der Nachhilfe gegeben werden (bitte begründen), und/oder gibt es weitere Trägergruppen, die aus Sicht der Bundesregierung bevorzugt behandelt werden sollten?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Bedarf an privater Nachhilfe ein Zeichen dafür ist, dass die öffentlichen Schulen ihrer Aufgabe einer individuellen Förderung gerade lernschwacher und benachteiligter Kinder und Jugendlicher nur unzureichend nachkommen (bitte begründen), und welche Ursachen macht die Bundesregierung hierfür verantwortlich?
Sieht die Bundesregierung die Schulen in der Verantwortung, allen Kindern und Jugendlichen eine individuelle Förderung zukommen zu lassen, die ihnen das Erreichen der wesentlichen Lernziele ermöglicht, und was muss aus Sicht der Bundesregierung geschehen, damit die Schulen dieser Verantwortung nachkommen?
Kann die Lernförderung gemäß § 28 Absatz 5 SGB II durch die Schulen in Form von offenen Angeboten der Ganztagesbetreuung erbracht werden?
Inwieweit ist eine konkrete individuelle Aufschlüsselung, welche leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche wann und in welchem Umfang Angebote der Lernförderung nutzen, auch dann notwendig, wenn die Träger des Bildungs- und Teilhabepakets sich für eine Erbringung der entsprechenden Leistungen durch Direktzahlungen an die Anbieter entscheiden?
Können die Schulen in eigener Verantwortung Angebote einer besonderen Lernförderung unterbreiten und im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets abrechnen, oder muss hierfür in jedem Fall ein außerschulischer Träger verantwortlich zeichnen?
Wie groß ist unter den Kindern und Jugendlichen, die Schulen oder Kindertageseinrichtungen besuchen, der Anteil derjenigen, die in diesem Rahmen auch die Möglichkeit haben, eine gemeinsame Mittagsverpflegung zu nutzen?
Welche Möglichkeiten der Förderung der Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets bestehen für Kinder und Jugendliche, die Schulen oder Kindertageseinrichtungen besuchen, welche ihnen nicht die Möglichkeit einer gemeinsamen Mittagsverpflegung bieten?
Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, flächendeckend Angebote einer gemeinsamen Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen zu schaffen (bitte begründen)?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Ausbau von Angeboten der Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen zu fördern?
Mit wie vielen Leistungsberechtigten für Zuschüsse zur Mittagsverpflegung gemäß § 28 Absatz 6 SGB II ist nach Einschätzung der Bundesregierung zu rechnen?
In welchem Umfang wird für die Kosten einer gemeinsamen Mittagsverpflegung in Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein Eigenanteil angerechnet, der aus der Regelleistung finanziert werden muss?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass das Verlangen eines Eigenanteils an den Kosten der Mittagsverpflegung dazu führen wird, dass viele bedürftige Kinder und Jugendliche weiterhin nicht an der Mittagsversorgung teilnehmen werden, und hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine Eigenbeteiligung an der Mittagsversorgung für angemessen (bitte begründen)?
Würde eine Übernahme des Eigenanteils der Leistungsberechtigten an den Kosten der Mittagsverpflegung durch Länder, kreisfreie Städte bzw. Kreise oder Kommunen zu einer entsprechenden Kürzung der Regelleistung für die Kinder und Jugendlichen führen, welche die entsprechende Einrichtung besuchen?
Aus welchem Grund erhalten Schülerinnen und Schüler, die eine Mittagsverpflegung nicht in schulischer Verantwortung, sondern in einer Kindertageseinrichtung (gemäß § 22 SGB VIII) einnehmen, nur befristet bis zum 31. Dezember 2013 eine Erstattung der Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung (vgl. § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II), und wie viele Schülerinnen und Schüler sind nach Einschätzung der Bundesregierung von dieser Regelung betroffen?
In welchem Umfang werden die Kosten der Mittagsverpflegung in Schulen oder Kindertageseinrichtungen nach Kenntnis der Bundesregierung bereits heute durch Länder, kreisfreie Städte bzw. Kreise oder Kommunen übernommen oder bezuschusst?
Inwieweit werden bisher bestehende von den Berechtigten in Anspruch genommene Leistungen der Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder Kommunen im Bereich der Mittagsverpflegung in Schulen oder Kindertageseinrichtungen auf die Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakts angerechnet?
Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit einem Rückbau entsprechender Fördermodelle auf Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene infolge des Bildungs- und Teilhabepakets?
Inwieweit plant die Bundesregierung eine Kompensation für diejenigen Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder Kommunen, welche Fördermodelle im Bereich der Mittagsverpflegung fortführen und damit Kosten übernehmen, die sie auch den Bund erstatten lassen könnten?
Trifft es zu, dass für die Anbieter von Mittagsverpflegung durch die Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets eine doppelte Abrechnung erforderlich wird, da sie zusätzlich gegenüber den kreisfreien Städten und Kreisen als Träger der Grundsicherung rechenschaftspflichtig werden?
Mit welchen Mehrkosten müssen die Anbieter nach Einschätzung der Bundesregierung für den hierfür zusätzlichen Aufwand rechnen?
Aus welchem Grund ist keine Erstattung dieser zusätzlichen Verwaltungskosten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets vorgesehen?
Welche finanziellen Mittel wird die Bundesregierung infolge der Vereinbarungen im Vermittlungsverfahren zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusätzlich zur Förderung von Schulsozialarbeit zur Verfügung stellen?
Inwieweit ist im Rahmen dieser Förderung der Schulsozialarbeit eine Kostenbeteiligung der Länder, kreisfreien Städte bzw. Kreise oder der Kommunen erforderlich bzw. vorgesehen?
Wie viele Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter können, sollen oder müssen aus den zugesagten Mitteln eingestellt werden?
Wie viele Schulen sollen bzw. können von den zugesagten Mitteln profitieren?
Wie viele Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter werden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits heute durch Länder, kreisfreie Städte bzw. Kreise oder Kommunen finanziert?
Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit einem Abbau entsprechender Stellen auf Landes-, Kreis- oder kommunaler Ebene infolge der vereinbarten Bundeszuschüsse, bzw. wie kann eine Substitution bereits vorhandener Stellen verlässlich verhindert werden?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die für die Schulsozialarbeit vorgesehenen Mittel tatsächlich für die Schaffung zusätzlicher Stellen von Schulsozialarbeiterinnen und -arbeitern eingesetzt werden?
Sollen die zusätzlich eingestellten Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter vornehmlich direkt an Schulen oder durch außerschulische Träger eingestellt werden?
Wie will die Bundesregierung verhindern, dass die Form der Förderung dazu führt, dass die Schulsozialarbeit verstärkt outgesourct und durch schulexterne Anbieter übernommen wird?
In welcher Höhe können bzw. sollen die Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter im Rahmen dieses Förderprogrammes und gemessen an der Fördersumme entlohnt werden?
Welche Anforderungen können bzw. sollen die kreisfreien Städte und Kreise bzw. die Kommunen an die Qualifikation der im Rahmen dieses Förderprogramms eingestellten Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter stellen?
Sind die kreisfreien Städte und Kreise in der Entscheidung, welche Schulen zusätzliche Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter erhalten, an Kriterien gebunden, und wenn ja, an welche, und inwieweit können die kreisfreien Städte und Kreise selbst Kriterien hierfür festlegen?
Ist die Förderung der Einrichtung von Stellen für Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter aus Sicht der Bundesregierung ein wichtiger Bestandteil des Bildungs- und Teilhabepakets, weil durch das Personal vor Ort gewährleistet werden kann, dass allen Kindern und Jugendlichen Zugang zu Bildungs- und Teilhabeleistungen eröffnet wird?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, aus welchem Grund ist die Förderung der Schulsozialarbeit nur befristet vereinbart worden, und beabsichtigt die Bundesregierung eine Entfristung dieser Förderung?
Welche Perspektiven sieht die Bundesregierung nach dem Auslaufen der befristeten Förderung der Schulsozialarbeit, und plant sie Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die geschaffenen Stellen weitergeführt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche?