Unvereinbarkeit der Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a des Körperschaftsteuergesetzes mit EU-Beihilferegeln
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die steuerliche Geltendmachung der Verluste von ausschließlich zu diesem Zweck gekauften Unternehmen durch das kaufende Unternehmen (so genannter Mantelkauf) war über Jahre ein beliebtes Gestaltungsmodell zur Steuersenkung. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit des steuerlichen Mantelkaufs im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 erheblich eingeschränkt. Im Zuge der Wirtschaftskrise wurde als konjunkturpolitische Maßnahme diese Einschränkung befristet für 2008 und 2009 über eine Sanierungsklausel entschärft. Demnach ist die Verlustnutzung erlaubt, wenn eine Sanierung des gekauften Unternehmens erfolgt. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz von 2009 wurde die Sanierungsklausel schließlich in eine unbefristete Maßnahme umgewandelt. Aber bereits mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. April 2010 wurde ihre Anwendung wegen der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die EU-Kommission ausgesetzt. Die EU-Kommission hat mit Beschluss vom 26. Januar 2011 festgestellt, dass die Sanierungsklausel mit EU-Beihilferegeln unvereinbar ist. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Begünstigten der Beihilfe sowie das Volumen der bereits gewährten Beihilfe zu benennen sowie die rechtswidrig gezahlten Beihilfen zurückzufordern. Darauf hat die Bundesregierung zum einen Klage gegen den Beschluss der EU-Kommission erhoben und zum anderen im Referentenentwurf für ein Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz die endgültige Aufhebung der Sanierungsklausel angekündigt. Auf die Schriftliche Frage 50 der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4639) zum Umfang der Inanspruchnahme der Sanierungsklausel vom Monat Januar verwies die Bundesregierung auf die Frist von zwei Monaten, die die EU-Kommission zur Beantwortung ihrer Fragen gewährt hat. Diese Frist ist mittlerweile abgelaufen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
In welchen EU-Mitgliedstaaten existieren Regelungen, die dem deutschen Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ähneln (bitte mit Kurzbeschreibung der Regelung)?
In welchen EU-Mitgliedstaaten existieren Regelungen, die der deutschen Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG ähneln (bitte mit Kurzbeschreibung der Regelung)?
Auf welchen Erwägungen beruhen die in § 8c Absatz 1 KStG genannten Werte von fünf Jahren bzw. die kritischen Werte bei Übertragungen von 25 Prozent und 50 Prozent (bitte mit Begründung)?
Welche wissenschaftlichen Untersuchungen über die Wirkung des § 8c KStG liegen der Bundesregierung vor, und zu welchen Ergebnissen kommen diese Untersuchungen (bitte mit Begründung)?
Wurde bei Einführung der Sanierungsklausel bzw. bei deren Entfristung eine Prüfung vorgenommen, inwieweit die Regelung möglicherweise gegen EU-Beihilferegelungen verstößt, und wenn ja, welche Bundesministerien waren hierbei beteiligt, und mit welchen einzelnen Ergebnissen wurden die Prüfungen beendet (bitte mit Begründung)?
Wurden zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission vor Abschluss des jeweiligen Gesetzgebungsverfahren Gespräche über die Einführung einer Sanierungsklausel bzw. deren Entfristung geführt, und wenn nein, aus welchem Grund nicht (bitte mit Begründung)?
Aus welchem Grund wurde die EU-Kommission nicht über die Neueinführung einer Sanierungsklausel in Kenntnis gesetzt, so dass die EU-Kommission erst über Pressemeldungen Kenntnis über die Sanierungsklausel erlangt hat?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse und Beispiele darüber, ob in der Zeit seit Anwendung der Sanierungsklausel das damit verbundene gesetzgeberische Ziel einer Förderung von ökonomisch sinnvollen Unternehmensumstrukturierungen erreicht wurde (bitte mit Begründung)?
Basierend auf der Forderung der EU-Kommission zur Erstellung einer Liste der Begünstigten, wie viele Begünstigte haben die Sanierungsklausel differenziert nach Bundesländern und Jahren in Anspruch genommen, und mit welchem Volumen?
Welcher Gesamtbetrag an zurückzufordernder Beihilfe ergibt sich basierend auf der Forderung der EU-Kommission, und wie teilt sich dieser nach Größenklassen auf die Begünstigten auf?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass alle Unternehmen, die die Sanierungsklausel bisher in Anspruch genommen haben, auch identifiziert werden können (bitte mit Begründung)?
Wird bei Bescheiden, in denen das Begehren auf Wendung der Sanierungsklausel abgelehnt wurde und die gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. April 2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, der Vorbehalt aufgehoben (bitte mit Begründung)?
Sind die zurückzufordernden Beihilfen nach § 233a der Abgabenordnung zu verzinsen, und wann beginnt in diesen Fällen der Zinslauf (bitte mit Begründung)?
Über welchen Zeitraum haben die Begünstigten die Beihilfen zurückzuzahlen (bitte mit Begründung)?
Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen die Beihilfeempfänger Insolvenz angemeldet haben oder aufgelöst/abgewickelt wurden, und besteht in derartigen Fällen die Gefahr, dass entsprechende Beihilfen nicht mehr eingetrieben werden können (bitte mit Begründung)?
Welchen verfahrensrechtlichen Vorschriften existieren zur Korrektur bereits abgeschlossener Veranlagungen hinsichtlich der Sanierungsklausel (bitte mit Begründung)?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob durchgeführte Sanierungen lediglich unter Geltung der Sanierungsklausel durchgeführt wurden, so dass bei Nichtigkeit dieser Regelung entsprechende Sanierungen rückgängig gemacht werden (bitte mit Begründung)?
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf zukünftige Sanierungsvorgänge, und sieht sie diese durch Nichtigkeit bzw. Abschaffung der Sanierungsklausel gefährdet bzw. behindert (bitte mit Begründung)?
Wie sind verbindliche Auskünfte der Finanzverwaltung hinsichtlich Fragestellung der Sanierungsklausel rechtlich zu werten, und können Unternehmen entsprechende Kosten für verbindliche Auskünfte zurückfordern (bitte mit Begründung)?
Welche bereits im Bundeshaushalt berücksichtigten Positionen ändern sich in welcher Höhe durch die Nichtanwendung der Sanierungsklausel, und will die Bundesregierung die hierdurch freiwerdenden Mittel im Rahmen der bereits aufgestellten Planung für andere Projekte einsetzen, und wenn ja, welche (bitte mit Angabe der Haushaltsjahre 2011 bis 2014)?
Sieht die Bundesregierung auch unter Beachtung der aktuellen wirtschaftlichen Situation weiterhin die Notwendigkeit, Erleichterungen zur Abmilderung der allgemeinen Verlustuntergangsregeln nach § 8c KStG in das KStG aufzunehmen, um Unternehmensübergänge zu fördern, die ohne diese Erleichterungen nicht durchgeführt würden (bitte mit Begründung)?
Auf welchen Fallzahlen beruhen die finanziellen Auswirkungen zu § 8c Absatz 1a KStG gemäß dem Finanztableau im Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, und anhand welcher Schätzverfahren wurden diese Werte ermittelt (bitte mit Begründung)?
Wodurch erklärt sich die Abweichung hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu § 8c Absatz 1a KStG gemäß dem Finanztableau im Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften in den Jahren 2011 und 2012, und ist die Differenz derart zu interpretieren, dass diese in der Summe von den Unternehmen zurückgezahlt wird (bitte mit Begründung und Schätzmethode für die Ermittlung von Anzahl der zurückzahlenden Unternehmen und des Rückzahlvolumens)?
Aus welchen Gründen ist gemäß Artikel 4 Nummer 3 des Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften eine Zurückforderung der für die Jahre 2008 bis 2010 gewährten Beihilfen nicht vorgesehen, und sieht die Bundesregierung bei Umsetzung dieses Artikels eine Ungleichbehandlung gegenüber den späteren Jahren ab 2011 (bitte mit Begründung)?
Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Absicht einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union seitens der Bundesregierung gegen den Beschluss der Kommission zu § 8c Absatz 1a KStG, und welche Erfolgsaussichten räumt die Bundesregierung der Nichtigkeitsklage ein (bitte mit Begründung und Nennung des möglichen Zeitfensters der Klage und der finanziellen Auswirkungen bei Obsiegen der Bundesregierung)?
Plant die Bundesregierung im Falle des Obsiegens in der genannten Nichtigkeitsklage die bisherige Regelung wieder ohne Zeitbeschränkung in der bisherigen Fassung herzustellen, und besteht dann für Unternehmen, die zum jetzigen Zeitpunkt die Beihilfe zurückgezahlt haben, erneut ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der nun nicht anerkannten Verluste (bitte mit Begründung)?
Gegen welche weiteren nationalen Steuernormen läuft derzeit ein Vertragsverletzungsverfahren bzw. ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof (bitte mit Nennung des Vorgangs)?