Aufnahme von Breitband-Internetanschlüssen in den Universaldienst
der Abgeordneten Johanna Voß, Dr. Barbara Höll, Dr. Petra Sitte, Dr. Dietmar Bartsch, Herbert Behrens, Harald Koch, Katrin Kunert, Sabine Leidig, Ulla Lötzer, Kornelia Möller, Richard Pitterle, Ingrid Remmers, Alexander Süßmair, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Auf einer Podiumsdiskussion zur Zukunft der strukturschwachen und ländlichen Räume am 4. April 2011 kündigte der Bundestagsabgeordnete Albert Rupprecht (CDU/CSU) an, die Fraktion der CDU/CSU werde in Kürze einen Antrag vorlegen, der, sich am Beispiel der Post orientierend, von Internetanbietern „eine Universaldienstverpflichtung fordert“. Damit solle gewährleistet werden, dass alle Haushalte eine Datenleitung mit mindestens 16 Megabit pro Sekunde erhalten (vgl. www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/34002777_kw14_pa_regionale_wirtschaftspolitik_3/).
Die Fraktion DIE LINKE. fordert bereits seit Jahren, Breitbandanschlüsse in den Katalog des gesetzlich garantierten Universaldienstes aufzunehmen, damit auch Menschen in ländlichen Räumen einen Rechtsanspruch auf Internetanschlüsse bekommen.
In anderen Bereichen – etwa bei der Post oder bei regulären Telefonanschlüssen – ist ein solcher gesetzlicher Anspruch bereits festgeschrieben. Dabei ist gewährleistet, dass gegebenenfalls die Unternehmen die Kosten der flächendeckenden Versorgung tragen müssen. So wird verhindert, dass private Unternehmen sich auf das gewinnbringende Geschäft in Ballungszentren konzentrieren und die Versorgung in dünn besiedelten – und entsprechend kostenintensiveren – Gebieten von der öffentlichen Hand übernommen werden muss.
Dieser Mechanismus – dass die Versorgung in ländlichen Räumen aus den Gewinnen in Ballungszentren quersubventioniert wird – ist ein Kernbestandteil des Universaldienstes.
Nichtsdestotrotz wurde in der europäischen Universaldienstrichtlinie festgeschrieben, dass den Nationalstaaten zwar eine Ausweitung des Universaldienstes auf neue Bereiche (z. B. Breitbandanschlüsse) freisteht, zu deren Finanzierung aber nicht die Unternehmen herangezogen werden dürfen. Bereits im Februar 2008 forderte die Fraktion DIE LINKE. deshalb die Bundesregierung in einem Antrag auf, auf europäischer Ebene unverzüglich darauf hinzuwirken, dass in Artikel 32 der Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG) der entsprechende zweite Halbsatz gestrichen wird, der den Mitgliedstaaten verbietet, den Universaldienst auszuweiten, wenn dabei Unternehmen zur Finanzierung herangezogen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8195).
Drucksache 17/5635 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wird sich die Bundesregierung für eine Universaldienstverpflichtung zur Bereitstellung von Breitband-Internetanschlüssen einsetzen?
Hat die Bundesregierung ihre ablehnende Haltung gegenüber der Ausweitung des Universaldienst-Kataloges auf Breitband-Internetanschlüsse aufgegeben?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag von Bürgerinitiativen, vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und vielen anderen, Breitbandanschlüsse in den Katalog des Universaldienstes aufzunehmen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Position?
Hat die Bundesregierung seit dem entsprechenden Antrag der Fraktion DIE LINKE. vor mehr als drei Jahren (Bundestagsdrucksache 16/8195) etwas unternommen, um auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass in Artikel 32 der Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG) der zweite Halbsatz (Wortlaut: „ohne dass in einem solchen Fall jedoch ein Entschädigungsverfahren mit Beteiligung bestimmter Unternehmen vorgeschrieben werden darf“) gestrichen wird, damit die Unternehmen – wie auch sonst üblich – zur Finanzierung eines auf Breitbandanschlüsse erweiterten Universaldienstes verpflichtet werden können?
Wenn ja, was und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung in Zukunft etwas unternehmen, um auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass in Artikel 32 der Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG) der genannte zweite Halbsatz gestrichen wird?
War der genannte zweite Halbsatz des Artikels 32 der Universaldienstrichtlinie von Anfang an in den ersten Entwürfen der Richtlinie enthalten oder wurde er erst im Laufe des europäischen Gesetzgebungsverfahrens zur später verabschiedeten Richtlinie 2002/22/EG eingeführt?
Wie hat sich die Bundesregierung seinerzeit (vor der Verabschiedung der Universaldienstrichtlinie) bei der Diskussion um die später verabschiedete Richtlinie 2002/22/EG zum Wortlaut des heutigen Artikels 32 der Richtlinie positioniert?
Wie beurteilt die Bundesregierung den genannten zweiten Halbsatz des Artikels 32 der Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG), welchen Sinn hat dieser Halbsatz nach Ansicht der Bundesregierung, und wie begründet die Bundesregierung ihre Position?