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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Beachtung und Durchsetzung der Sanktionen gegen Usbekistan durch die Bundesregierung (G-SIG: 16010758)

Krankenbehandlung des usbekischen Innenministers in Hannover Ende 2005 als Ausnahme von den Einreisebeschränkungen aus humanitären Gründen, finanzielle Unterstützung Usbekistans in den nächsten zwei Jahren mit 19 Mio Euro <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

10.07.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/190120. 06. 2006

Beachtung und Durchsetzung der Sanktionen gegen Usbekistan durch die Bundesregierung

der Abgeordneten Michael Leutert, Monika Knoche, Paul Schäfer (Köln) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Rat der Europäischen Union hat aufgrund des brutalen Vorgehens usbekischer Sicherheitskräfte gegen Demonstranten in Andischan am 13. Mai 2005 mit mehreren Hundert Toten und der mangelnden Aufklärung durch die usbekische Regierung am 17. November 2005 Sanktionen gegen Usbekistan beschlossen. In dem Gemeinsamen Standpunkt und der ergänzenden Verordnung (Dokumente 10910/05 und 13294/05) haben die EU-Staaten zweierlei Arten von Maßnahmen beschlossen:

  • Beschränkungen der Einreise in die EU für Personen, die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Gewaltanwendung in Andischan und für die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung direkt verantwortlich sind.
  • Embargo gegen Ausfuhren von Waffen, militärischer Ausrüstung und sonstiger Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, nach Usbekistan. In diesem Zusammenhang wird jede finanzielle Hilfe oder Bereitstellung finanzieller Mittel untersagt.

Ungeachtet dessen stellte die Bundesregierung dem auf der EU-Liste aufgeführten usbekischen Innenminister, Sakirdschan Almatow, für den Zeitraum vom 6. November 2005 bis zum 12. Januar 2006, ein Visum ausschließlich zum Zweck der Krankenbehandlung aus. Laut dem Staatsminister für Europa, Günter Gloser, stand dies im Einklang mit dem EU-Beschluss, der auch die Möglichkeit entsprechender Ausnahmen aus humanitären Gründen vorsehen soll (Bundestagsdrucksache 16/613, S. 8).

Außerdem sehen die in diesem Jahr abgeschlossenen Regierungsverhandlungen vor, dass die Bundesregierung Usbekistan weitere 19 Mio. Euro für die nächsten zwei Jahre an finanzieller Unterstützung bereitstellt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie definiert der Rat der Europäischen Union bzw. die Bundesregierung den Begriff der „humanitären Notlage“ in Artikel 3 Abs. 6 des Dokumentes 10910/05?

2

Wer entscheidet für die Bundesregierung, ob im jeweiligen Einzelfall eine solche „humanitäre Notlage“ vorliegt?

3

Wenn sich Sakirdschan Almatow nach dem 17. November 2005 in Deutschland aufhielt, hat die Bundesregierung gemäß Artikel 3 Abs. 7 des Dokumentes 10910/05 den Rat der Europäischen Union hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt?

4

Welchen formalen und inhaltlichen Kriterien muss die schriftliche Information nach Artikel 3 Abs. 7 des Dokumentes 10910/05 genügen?

Müssen Zeit und Ort des Aufenthaltes genannt werden?

Müssen Art und Motiv des Aufenthaltes benannt werden?

Sind alle Begleitpersonen namentlich aufzuführen?

5

Für welche Projekte wurden der usbekischen Regierung von der Bundesregierung 19 Mio. Euro zur Verfügung gestellt (bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Vorhaben und den jeweils damit verbundenen Kosten)?

6

Hält die Bundesregierung diese finanzielle Unterstützung für vereinbar mit den Bestimmungen des Dokumentes 13294/05 des Rates der Europäischen Union?

Wenn ja, wie begründet dies die Bundesregierung bezogen auf die einzelnen zu finanzierenden Projekte?

Berlin, den 31. Mai 2006

Michael Leutert Monika Knoche Paul Schäfer (Köln) Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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