Festschreiben der geringen Menge im Betäubungsmittelgesetz für Cannabisbesitz
der Abgeordneten Frank Tempel, Jan Korte, Dr. Martina Bunge, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
– Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 17/4913 –
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Festschreiben der ,geringen Menge‘ im Betäubungsmittelgesetz für Cannabisbesitz“ (Bundestagsdrucksache 17/5013) führt die Bundesregierung aus: „Die Bundesregierung hält an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Besitzes, Erwerbs und Anbau von Cannabis fest. (…) Durch die präventive Wirkung der Strafdrohung wird die Verfügbarkeit und die Verbreitung der Substanz eingeschränkt.“
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Schweizer Nationalrates kam in einem Bericht vom 30. April 1999 zu dem Ergebnis:
- „Die verbreitete Vermutung einer ins Gewicht fallenden generalpräventiven Wirkung der Konsumstrafbarkeit kann nicht nachgewiesen werden und scheint auch wenig plausibel […]. Sämtliche empirischen Untersuchungen und statistischen Daten, sowohl im internationalen wie im interkantonalen Quervergleich deuten dementsprechend mit steter Regelmäßigkeit darauf hin, dass zwischen der Verbreitung/Häufigkeit des Drogenkonsums und der strafrechtlichen Verfolgungs- und Sanktionierungspraxis kein signifikanter Zusammenhang besteht.“
Als wesentliches Argument, dass Cannabis weiterhin verboten bleiben soll, führt die Bundesregierung dessen unbestrittenen möglichen schädlichen Auswirkungen an. Dieses Argument verliert allerdings an Glaubwürdigkeit, wenn man diese Auswirkungen mit den Schäden vergleicht, die die nach wie vor legalen Drogen Alkohol und Tabak mit sich bringen.
Mittlerweile ist es wissenschaftlich belegt, dass der Konsum von Cannabis weniger schädlich ist als der Konsum von Tabak und Alkohol. So kommt beispielsweise die Studie der Berkeley-Stiftung zu diesem Ergebnis (vgl. Nutt, David u. a., Development of a rational scale to assess the harm of drugs of potential misuse, in: The Lancet, Ausgabe 369, 24. März 2007).
Ebenso kommt eine Studie aus den USA zu dem Ergebnis, dass Cannabiskonsum trotz einer Reihe von gesundheitsschädlichen Wirkungen im Vergleich zum Tabakkonsum ein niedrigeres Krebsrisiko entfalte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Auf welchen empirischen Grundlagen begründet die Bundesregierung ihre These einer Korrelation zwischen Cannabisverbot und Cannabiskonsum?
Wie schätzt die Bundesregierung inhaltlich die Ergebnisse der in der Vorbemerkung genannten Untersuchung der „Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit“ des Schweizer Nationalrates ein?
Auf welchen empirischen Daten stützt die Bundesregierung ihre davon abweichende These, dass durch die Strafandrohung „die Verfügbarkeit und die Verbreitung der Substanz eingeschränkt wird“?
Wie begründet die Bundesregierung den weiterhin legalen Verkehr mit Alkohol und Tabak bei zeitgleicher Illegalisierung von Cannabis, obwohl die Anzahl von Alkohol- und Tabaksüchtigen sowie -toten in keinem Verhältnis zu Cannabisabhängigen steht (Tote aufgrund von Cannabismissbrauch sind nicht bekannt) unter Berücksichtigung ihrer Antwort zu Frage 5 der o. g. Kleinen Anfrage?
Wie schätzt die Bundesregierung die gängige Rechtspraxis in Bayern ein, bei welcher, selbst bei zu erwartenden geringfügigen Strafen oder voraussichtlicher Straffreiheit, Hausdurchsuchungen im Zuge von Ermittlungen zum Besitz und Anbau kleiner Cannabismengen durchgeführt werden, insbesondere mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit, die Geeignetheit und den Grundsätzen des effektiven Verwaltungshandelns?
Wird sich die Bundesregierung im Rahmen der Innenministerkonferenz dafür einsetzen, dass die bestehende unterschiedliche Rechtspraxis in den Bundesländern betreffend den Hausdurchsuchungen bei geringfügig zu erwartenden Strafen oder voraussichtlicher Straffreiheit beendet wird?
Prüft die Bundesregierung gesetzgeberische Schritte, um der gängigen unterschiedlichen Rechtspraxis in den Bundesländern zum Besitz von „geringen Mengen“ entgegenzusteuern?
Plant die Bundesregierung eine grundlegende Veränderung des Betäubungsmittelgesetzes, das mittlerweile im Durchschnitt alle 73 Tage verändert werden muss, um auf ständig veränderte chemische Verbindungen einzelner Drogen zu reagieren?
Plant die Bundesregierung analog zu Tschechien, beschlagnahmtes Cannabis nach Prüfung der Wirksamkeit und Inhaltsstoffe für die medizinische Verwendung freizugeben, und was spräche ihrer Ansicht nach gegen eine solche Verwendung etwa in Anlehnung an geltende Regelungen zur Abschöpfung von Gewinnen aus organisierter Kriminalität?