Bewertung der Kampagne „Tatort Kurdistan“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit einer Kundgebung am Brandenburger Tor begann am 8. Mai 2010 die bundesweite Kampagne „Tatort Kurdistan“. Mit dieser Kampagne wollen die beteiligten Gruppierungen – darunter Flüchtlings- und Friedensinitiativen, Landesverbände der Partei DIE LINKE., der Bundesverband der Linksjugend [‘solid] und kurdische Vereinigungen – auf die „Verantwortung und die Rolle deutscher Unternehmen und der Bundesregierung“ an der militärischen Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung hinweisen.
Im Verfassungsschutzbericht 2010 des Bundesamtes für Verfassungsschutz wird die Kampagne „Tatort Kurdistan“ im Abschnitt über „Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern“ im Kapitel über die Arbeiterpartei Kurdistans PKK aufgelistet. Behauptet wird, die Kampagne werde „im Rahmen der Zusammenarbeit mit deutschen linksextremistischen Gruppierungen“ durchgeführt. Nach Verlautbarungen im Internet bestände das Ziel dieser Kampagne zum einen darin, „die Öffentlichkeit auf die angebliche Rolle der deutschen Regierung und der Rüstungsindustrie beim gewaltsamen Konflikt zwischen dem türkischen Militär und der PKK-Guerilla hinzuweisen, und zum anderen, die deutsche Bauindustrie für ihre Beteiligung an umstrittenen Staudammprojekten in der Türkei zu kritisieren. Des Weiteren wurde die , Abschiebepraxis von Kurden aus Deutschland in die Türkei‘ angeprangert“. Der Verfassungsschutz nennt Informationsstände, Kundgebungen und einen dezentralen bundesweiten Aktionstag am 1. September 2010 als Aktivitäten im Rahmen der Kampagne. Auf einer Kundgebung in Düsseldorf habe dabei eine Landtagsabgeordnete der Partei DIE LINKE. den Stopp der Waffenlieferungen in die Türkei sowie eine aktive Rolle Deutschlands bei der Lösung der Kurdenfrage gefordert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Welche Inhalte, Ziele oder Aktionsformen der Kampagne „Tatort Kurdistan“ rechtfertigen nach Auffassung der Bundesregierung eine Auflistung der Kampagne im Verfassungsschutzbericht?
Auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte stützt sich die Einordnung der Kampagne „Tatort Kurdistan“ unter der Rubrik „sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern“ im Verfassungsschutzbericht 2010, und welche tragenden Verfassungsgrundsätze werden durch diese tatsächlichen Anhaltspunkte verletzt?
Inwieweit hat die Bundesregierung tatsächliche Anhaltspunkte für die vom Verfassungsschutz erhobene Behauptung, wonach die Kampagne „Tatort Kurdistan“ von der PKK „im Rahmen der Zusammenarbeit mit deutschen linksextremistischen Gruppierungen“ durchgeführt werde?
Welche tatsächlichen Anhaltspunkte hat die Bundesregierung, dass die Initiative zur Kampagne „Tatort Kurdistan“ durch die PKK erfolgte?
Welche tatsächlichen Anhaltspunkte hat die Bundesregierung für eine mögliche Steuerung der Kampagne durch die PKK?
Inwieweit liegen der Bundesregierung tatsächliche Anhaltspunkte für eine maßgebliche Beteiligung von vom Verfassungsschutz als linksextrem eingeschätzter Gruppierungen oder Einzelpersonen an der Kampagne „Tatort Kurdistan“ vor?
Inwieweit sieht die Bundesregierung die im Verfassungsschutzbericht genannten Ziele der Kampagne als „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ an?
Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?
Inwieweit hält die Bundesregierung die Thematisierung deutscher Rüstungsexporte in die Türkei für „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“?
Inwieweit hält die Bundesregierung die Kritik an der deutschen Bauindustrie für ihre Beteiligung an umstrittenen Staudammprojekten in der Türkei für „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“?
Inwieweit hält die Bundesregierung das Anprangern der Abschiebung von Kurden aus Deutschland in die Türkei für „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“?
Welchen der in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) genannten Verfassungsgrundsätze widersprechen die genannten Ziele der Kampagne „Tatort Kurdistan“?
Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?
Inwiefern stellen die genannten Ziele der Kampagne „Tatort Kurdistan“ eine „gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG) gerichtete Bestrebung dar?
Inwieweit sieht die Bundesregierung die im Verfassungsschutzbericht beschriebenen Aktivitäten der Kampagne „Tatort Kurdistan“ als „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“ an?
Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?
Inwiefern stellen die in der vorigen Frage genannten Aktivitäten „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG) gerichtete Bestrebungen dar?
Welchen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze widersprechen die genannten Aktivitäten der Kampagne „Tatort Kurdistan“?
Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?
Inwieweit hält die Bundesregierung die von einer Landtagsabgeordneten der Partei DIE LINKE. auf einer Kundgebung am 1. September 2010 in Düsseldorf erhobenen Forderungen nach einem Stopp der Waffenlieferungen in die Türkei sowie einer aktiven Rolle Deutschlands bei der friedlichen und demokratischen Lösung der Kurdenfrage für „extremistisch“ oder „verfassungsfeindlich“?
Welche Gesetze oder Gerichtsurteile stützen diese Auffassung?
Inwiefern stellen diese Forderungen „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes“ (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG) gerichtete Bestrebungen dar?
Welchen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze widersprechen diese Forderungen?
Auf welche Gesetze und/oder Gerichtsurteile stützt die Bundesregierung ihre Auffassung (bitte genaue Fundstelle angeben)?