Biometrische Erfassung von Afghaninnen und Afghanen durch die Bundeswehr
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Inge Höger, Petra Pau, Jens Petermann, Paul Schäfer (Köln) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Angehörige der Bundeswehr sollen künftig die biometrischen Daten afghanischer Bürgerinnen und Bürger erheben und an US-Behörden weiterleiten. Sie beteiligt sich damit am ISAF Biometric Plan. Das hat die Bundesregierung in der Unterrichtung des Parlaments (UdP) über die Lage in den Einsatzgebieten vom 22. Juni 2011 angekündigt.
Die verwendete Technik besteht Medienberichten zufolge aus einem stationären Gerät, das die Erhebung und Speicherung von Fingerabdrücken, Irisbild und „Gesichtsgeometrie“ erlaubt, und mobilen Geräten zum „Scannen“/ Identifizieren von Personen, die einen Abgleich mit der Datenbank ermöglichen. Diese wird derzeit von den USA verwaltet.
Die bisherigen Äußerungen der Bundesregierung zu diesem Thema sind nicht frei von Widersprüchen und werfen zahlreiche Fragen auf.
So teilte die Bundesregierung in der Regierungspressekonferenz vom 3. Juni 2011 mit, es habe datenschutzrechtliche Bedenken gegeben, diese seien aber ausgeräumt. Der zuständige Staatssekretär konnte jedoch keine Auskunft geben, „seit wann der Prozess läuft und wer wann wo welche Bedenken geäußert hat.“
Angaben auf dem Blog „Augen geradeaus“ zufolge geht das Bundesministerium der Verteidigung davon aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz in diesem Fall („gegenüber Ausländern im Ausland“) nicht anzuwenden sei.
Demgegenüber steht die Information aus der UdP, ein mit dem US-Verteidigungsministerium abgestimmtes „Memorandum of Understanding“ solle die Einhaltung geltender deutscher Rechtsvorschriften sicherstellen. Selbst wenn die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen werden sollte, ist die Erfassung biometrischer Daten ein Grundrechtseingriff, vom dem die Bundeswehr nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch in Einsatzgebieten nur zurückhaltend Gebrauch machen sollte.
Fragen wirft auch auf, welche Personengruppen von der Erfassung biometrischer Daten betroffen sein sollen. In der UdP heißt es hierzu, neben den in den Liegenschaften der International Security Assistance Force (ISAF) angestellten Ortskräften sowie Angehörigen von Partnering-Einheiten der afghanischen Sicherheitskräfte sollten insbesondere Personen erfasst werden, die der aktiven Beteiligung am militanten Widerstand verdächtig seien. Kriterien für die Feststellung eines solchen Verdachts werden dabei nicht genannt.
Lieutenant Colonel William C. Burrow von der Biometric Task Force des Pentagon schildert in einem Zeitschriftenartikel (Army, Februar 2010), dass die Datenerhebung auch während militärischer Operationen vorgenommen wird.
Dabei würden digitale Dossiers von relevanten Personen erstellt („person of interest“), wobei unklar bleibt, ob damit Verdächtige bzw. Beschuldigte im juristischen Sinne gemeint sind oder der Personenkreis darüber hinausgeht (beispielsweise Kontaktpersonen, Familienangehörige, Zeugen).
Diese Daten sollen mit relevanten Informationen aus einer Vielzahl von Quellen verknüpft werden („all-source intelligence reporting“), d. h. mutmaßlich auch von Geheimdiensten. Stellen sich Personen als „potentielle Bedrohung“ dar, kommen sie auf eine Watchlist.
Die Bundesregierung hat in den UdP mitgeteilt, die Bundeswehr werde „biometrische Daten in die entsprechenden Datenbanken mit der Maßgabe einbringen, dass sie nur zum Zwecke der ISAF-Mandatserfüllung verwendet werden“ (zitiert nach http://augengeradeaus.net/2011/06/biometrie-in-afghanistan-kein-problem/). Offenbleibt, welche Möglichkeiten die Bundesregierung hat, die Einhaltung eines solchen Vorbehalts zu überprüfen. Aufgrund der amerikanischen Militärstrategie muss befürchtet werden, dass die von der Bundeswehr zugetragenen Informationen auch für gezielte Mordaktionen (inkl. Drohnenangriffe) verwendet werden.
In der Vergangenheit wurde polizeiliche Überwachungstechnik stets in abhängigen Ländern „getestet“, ehe ihre Einführung in den Metropolen folgte. Die Übernahme polizeilicher Aufgaben wie durch die Bundeswehr im Ausland wird daher von den Fragestellerinnen und Fragestellern auch unter innenpolitischen Gesichtspunkten abgelehnt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Welche Bestimmungen des ISAF-Mandats, des zugehörigen Bundestagsbeschlusses oder anderer Regelungen bilden nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsgrundlage für die Bundeswehr, biometrische Daten afghanischer Bürgerinnen und Bürger zu erfassen?
a) Inwiefern wird dabei berücksichtigt, dass die Bekämpfung von Straftaten eine polizeiliche Aufgabe ist, und inwiefern orientiert sich die Bundeswehr bei der Erhebung biometrischer Daten am deutschen Polizeirecht?
b) Inwiefern ist die Bundeswehr bei der Durchführung der Maßnahme an das Verhältnismäßigkeitsgebot gebunden?
c) Inwiefern ist bei Maßnahmen gegenüber nichtdeutschen Personen das Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden, und inwiefern ist die Bundeswehr zumindest sinngemäß an den darin verankerten Grundrechteschutz gebunden?
Wer hat im Vorfeld der Entscheidung, die Bundeswehr am ISAF Biometric Plan zu beteiligen, datenschutzrechtliche Bedenken geäußert, welche Bedenken waren dies im Einzelnen und welche Überlegungen führten dazu, sie aufzulösen?
Inwiefern wurde in diesem Zusammenhang der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit konsultiert?
Welche deutschen Rechtsvorschriften, deren Einhaltung durch das Memorandum of Understanding sichergestellt werden soll, sind im Einzelnen gemeint?
Ist die Bundesregierung bereit, das Memorandum of Understanding mit den USA dem Deutschen Bundestag vorzulegen (bitte ggf. als Anlage beifügen), und wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung bereits mit der Erfassung biometrischer Daten begonnen, und wenn ja, in welchen Regionen und von wie vielen Personen wurden bereits Daten erhoben, und wenn nein, für wann ist der Beginn geplant und in welchen Regionen?
Wie viele Angehörige des deutschen Einsatzkontingents haben die Befugnis zur Erhebung biometrischer Daten?
a) Welche Voraussetzungen müssen diese erfüllen hinsichtlich Dienstrang, Zugehörigkeit zu bestimmten Einheiten usw.?
b) Inwiefern erhalten diese Soldaten eine Ausbildung zum Umgang mit der eingesetzten Technik, und gehört hierzu auch eine Unterweisung in das Themenfeld Datenschutz/Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung?
c) Inwiefern sind deutsche Polizeibehörden in Vorbereitung oder Durchführung der Maßnahmen eingebunden?
Welche Technik kommt bei den Maßnahmen zum Einsatz, und worin besteht deren Funktionsweise?
a) Wie geht die Überprüfung „gescannter“ Daten mit den in der Datenbank gespeicherten Informationen technisch vor sich?
b) Hat die Bundeswehr beim Scannen/Identifizieren einer Person die Möglichkeit eines unmittelbaren Abgleichs mit der Datenbank?
c) Über wie viele Geräte des jeweiligen Typs verfügt die Bundeswehr, und wie viele Geräte sollen ggf. noch angeschafft werden?
d) Führen Verbände der Bundeswehr außerhalb der Feldlager regelmäßig die zum Datenabgleich tauglichen Geräte mit sich oder nur in besonderen Fällen (bitte Kriterien angeben)?
Welche Maßnahmen werden getroffen, wenn ein Datenabgleich einen „Treffer“ („bad guy“) ergibt?
Welche Richtlinien, Erlasse oder sonstige Anleitungen gibt es zur Erhebung sowie zum Abgleich biometrischer Daten (bitte ggf. als Anlage beifügen)?
a) Welche Personen können grundsätzlich von den Maßnahmen betroffen sein?
b) Nach welchen Kriterien geht die Bundeswehr dabei vor, und welche Unterschiede gibt es zum Vorgehen des US-Militärs?
c) Welches Verfahren ist vorgesehen für den Fall, dass sich Beschäftigte von ISAF- oder Bundeswehrliegenschaften sowie Angehörige afghanischer Sicherheitskräfte, die fürs Partnering vorgesehen sind, einer biometrischen Erfassung verweigern?
Welche Regelungen gibt es hinsichtlich der biometrischen Erfassung von Personen, die als „potentielle Bedrohung“ oder mutmaßliche Widerstandskämpfer eingeschätzt werden?
a) Welche Kriterien werden angewandt, um einen (hinreichenden) Verdacht auf aktive Mitgliedschaft in militant-oppositionellen Gruppen zu begründen?
b) Inwiefern können Personen auch ohne Verdacht auf Zugehörigkeit zu bewaffneten Gruppen von der biometrischen Erfassung betroffen werden, und welche Kriterien gibt es hierfür?
c) Wer ist befugt, die Entscheidung zu treffen, ob die biometrischen Daten einer Person erfasst werden?
d) Inwiefern ist gewährleistet, dass biometrische Daten afghanischer Frauen nur durch weibliche Bundeswehrangehörige erfasst werden?
Bei welcher Behörde ist die Datenbank angesiedelt? Wie genau ist die Weitergabe der erhobenen Daten an US-Stellen geregelt?
a) Welche weiteren Daten (über die rein biometrischen Angaben hinaus) werden in dieser Datenbank gespeichert, und gehören hierzu auch Informationen und Einschätzungen über mutmaßliche Zugehörigkeit zu Oppositionsgruppen?
b) Welche Behörden bzw. Stellen tragen Daten zu dieser Datenbank bei, und inwiefern haben diese das Recht, selbst Einträge vorzunehmen?
c) Welche weiteren US-Behörden, andere Behörden oder private Stellen können unter welchen Voraussetzungen Daten aus dieser Datenbank nutzen?
Wird vor Weitergabe der Daten eine bundeswehrinterne Prüfung vorgenommen, ob die Datenerhebung rechtmäßig war, und wenn ja, durch welche Stelle und auf Grundlage welcher Informationen?
a) Wie rasch werden die Daten an die US-Stellen weitergeleitet?
b) An welche US-Stellen werden die Daten geleitet?
c) Inwiefern verbleiben Datensätze bei der Bundeswehr und wo genau?
d) Inwiefern haben andere Angehörige bzw. Einheiten des deutschen Einsatzkontingents und deutsche Polizeibehörden Zugang zu den erhobenen Daten (bitte ggf. Rechtsgrundlage nennen), und wie oft wurde hiervon bereits Gebrauch gemacht?
Wie regeln die afghanischen Gesetze den Datenschutz im Zusammenhang mit der Erfassung biometrischer Daten und die (Widerspruchs)Rechte der Betroffenen?
a) Werden Datenerhebung und/oder -abgleich vom freiwilligen Einverständnis der Betroffenen oder einem Beschluss eines afghanischen Gerichts oder zumindest eines Staatsanwalts abhängig gemacht, und wenn nein, warum nicht?
b) Inwiefern ist der ISAF Biometric Plan im Allgemeinen und die deutsche Beteiligung daran im Besonderen mit (welchen) afghanischen Stellen abgesprochen?
Haben Personen, deren biometrische Daten erfasst werden, gegenüber den ausführenden Bundeswehrsoldaten ein Widerspruchsrecht, und wenn ja, wie ist dieses ausgestaltet?
Welche Möglichkeiten haben Betroffene selbst oder die Bundeswehr, eine Löschung oder Änderung der Daten bzw. sonstigen Dateieinträge durchzusetzen, wenn der Grund für die Datenerhebung entfällt (etwa, wenn der Verdacht auf Zugehörigkeit zu bewaffneten Gruppierungen sich nicht bestätigt, die Anstellung als Ortskraft bei ISAF-Liegenschaften endet oder die Person aus den Afghanischen Sicherheitskräften ausscheidet)?
Verfügt die Bundesregierung über Möglichkeiten, die Zusage der US-Seite, die von der Bundeswehr bereitgestellten Daten nur für die Erfüllung des ISAF-Mandates zu verwenden, zu überprüfen (bitte ggf. ausführen)?
a) Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um den Zugriff anderer Stellen als des US-ISAF-Kontingents auf die von der Bundeswehr zugelieferten Daten auszuschließen?
b) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die US-Militärtaktik auch vorsieht, außerhalb von Gefechtssituationen Personen bzw. Personengruppen außergerichtlich zu töten (wie etwa mittels Drohnenangriffen), und inwiefern hält sie dieses Vorgehen vom ISAF-Mandat für gedeckt? Welche Rolle spielt hierbei die Gefahr, dass die Datenweitergabe durch die Bundeswehr zur Ermordung einer Person sowie weiterer Personen in ihrem Umfeld durch die USA führen kann?
c) Welche Maßnahmen sind vorgesehen für den Fall, dass die USA die Vereinbarungen im Memorandum of Understanding verletzen?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Vorgehensweise anderer ISAF-Beiträger hinsichtlich der Erhebung/des Abgleichs biometrischer Daten?
Trifft es zu, wie von „Augen geradeaus“ gemeldet, dass die Bundeswehr sich bei der Rüstungsindustrie nach einem mobilen System „zur Erfassung, Verarbeitung und zum Umgang mit biometrischen Daten“ erkundigt hat, und wenn ja,
a) aus welchem Grund will die Bundeswehr solche Geräte neu entwickeln lassen, anstatt die auf dem Markt vorhandenen zu nutzen,
b) welcher finanzielle Umfang ist für die Entwicklung/Produktion der Geräte anvisiert?