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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2011

Angaben zur Anerkennung von Abschiebungshindernissen (Gesamtschutzquote), Widerrufsverfahren, Rücküberstellungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung, Asylanträge für Jugendliche und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Rechtsmittel und Gerichtsentscheidungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für das bisherige Jahr 2011, v. a. bei Flüchtlingen aus Afghanistan, der Türkei und Togo; Rückgang von Asylgesuchen trotz Verzicht auf Überstellungen nach Griechenland, Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien, Jemen, Katar, Saudi-Arabien und Libyen; vom EU-Asylsystem abweichende restriktive Praxis Deutschlands bei Widerrufsverfahren<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

18.08.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/675303. 08. 2011

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2011

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Petra Pau, Jens Petermann, Kersten Steinke, Frank Tempel, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sollen Aspekte näher beleuchten, die von der offiziellen monatlichen Statistik ausgeblendet werden.

So gab es im Jahr 2010 nicht nur 41 332 Asylverfahren und etwa 10 000 Flüchtlingsanerkennungen. Es wurden zudem über 11 000 Verfahren eingeleitet, mit denen der Flüchtlingsstatus bereits anerkannter Flüchtlinge noch einmal überprüft wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4627). Dies ist nach deutschem Recht drei Jahre nach der Anerkennung obligatorisch. In über 2 500 Fällen führte im Jahr 2010 ein solches Verfahren zum Widerruf vorheriger Anerkennungen, etwa wegen geänderter Bedingungen im Herkunftsland, betroffen waren überwiegend irakische Flüchtlinge. Die Widerrufsquote betrug im Jahr 2010 zwar nur 16,4 Prozent, und diese behördlichen Widerrufe wurden bei einer gerichtlichen Anfechtung auch nur zu knapp 25 Prozent bestätigt. Widerrufe sind für die Betroffenen – politisch Verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – jedoch unabhängig vom Verfahrensausgang sehr belastend und beschäftigen Behörden und Gerichte in arbeitsaufwändigen Verfahren.

Die deutsche Widerrufspraxis ist ungeachtet aller Harmonisierungsbestrebungen in der EU einzigartig restriktiv: Kein anderes EU-Land kennt obligatorische Widerrufsprüfungen nach einer bestimmten Zeitdauer, in keinem anderen Land gibt es Widerrufe in vergleichbarer Zahl, viele Länder verzeichnen sogar überhaupt keine oder nur vereinzelt Widerrufe. In Deutschland gab es im Zeitraum 2005 bis 2010 über 100 000 Widerrufsverfahren und 38 500 Asylwiderrufe. Damit gab es beinahe so viele Widerrufe wie Anerkennungen (knapp 41 000). Unter anderem deshalb sinkt die Zahl der in Deutschland lebenden anerkannten Flüchtlinge seit Jahren: Ende 2010 waren es nur gut 115 000 mit einem Flüchtlingsstatus, Ende 1997 lebten noch über 200 000 Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge in Deutschland.

Im Jahr 2010 wurden über 23 000 Klagen gegen eine ablehnende Asylentscheidung erhoben. Nur 36 Prozent dieser Klagen wurden von den Gerichten abgelehnt, bei afghanischen Asylsuchenden waren es sogar nur 13,9 Prozent. 41,8 Prozent der klagenden afghanischen Staatsangehörigen wurden durch die Gerichte nachträglich als Flüchtlinge anerkannt (377 Personen), bei weiteren 44,3 Prozent der Entscheidungen gab es „sonstige Verfahrenserledigungen“, häufig Klagerücknahmen nach Zusage eines Schutzstatus.

Bei 22,8 Prozent aller Asylgesuche im Jahr 2010 war das BAMF der Auffassung, dass ein anderes Land der Europäischen Union nach der EU-Dublin-Verordnung zuständig sei. Das Land, das dabei mit Abstand am häufigsten ersucht wurde, Asylsuchende aus Deutschland zu übernehmen (knapp 2 500 Ersuchen), war ausgerechnet das völlig überforderte Griechenland. Besonders brisant: Während nach Angaben der europäischen Statistikbehörde Eurostat Asylsuchende im Jahr 2009 in Deutschland zu 36,5 Prozent als schutzbedürftig anerkannt wurden, lag diese Quote in Griechenland bei nur 0,1 Prozent.

37,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2010 waren minderjährige Kinder.

Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauert im Durchschnitt etwa ein halbes Jahr, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung inklusive Gerichtsverfahren vergeht im Durchschnitt ein gutes Jahr.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach § 16a des Grundgesetzes, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG) in der Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2011, und wie lauten die jeweiligen Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und der Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (staatliche/nichtstaatliche Verfolgung); Flüchtlingsschutz (staatliche/nichtstaatliche Verfolgung); subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG (unmenschliche Behandlung), subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 3 AufenthG (Todesstrafe), subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG (bewaffnete Konflikte), subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG (sonstige existenzielle Gefahren)?

2

Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2011 eingeleitet, und wie lautet der Vergleichswert des vorherigen Quartals (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

3

Wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in den vorgenannten Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch die jeweiligen Widerrufsquoten benennen)?

4

Wie lang war die durchschnittliche Verfahrensdauer im bisherigen Jahr 2011 (soweit bekannt) bis zu einer behördlichen, wie lange war sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und den jeweiligen Vergleichswert für 2010 angeben)?

5

Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im zweiten Quartal 2011 eingeleitet, und wie lautet der Vergleichswert des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern (EURODAC: Datenbank für Fingerabdrücke von Asylbewerbern) basierenden Verfahren und die Quote der Verfahren nach „illegalem“ Grenzübertritt ohne Asylgesuch angeben)?

5

a) Welches waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die zehn am stärksten angefragten EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben)?

5

b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-Verordnung (DublinV), humanitäre Fälle nach Artikel 15 DublinV) gab es in den benannten Zeiträumen, und wieso wird die Zahl der Selbsteintritte trotz der erheblich gestiegenen rechtlichen und politischen Bedeutung von Selbsteintritten (nicht nur in Bezug auf Griechenland) nach wie vor nicht statistisch erfasst?

5

c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland – differenzieren)?

5

d) Wie hoch war der Anteil der in Zuständigkeit der Bundespolizei durchgeführten Dublin-Verfahren bzw. Überstellungen?

5

e) Wie hoch war die Zahl der Ersuchen und Überstellungen im Jahr 2010 und im ersten Halbjahr 2011 im Vergleich, und zwar sowohl der von Deutschland ausgehenden wie auch der an Deutschland gerichteten Überstellungen und Ersuchen (bitte nach allen EU-Mitgliedstaaten differenzieren)?

6

Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2011 (bitte auch den Vergleichswert des vorherigen Quartals nennen) nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch war die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen bzw. bei unter 18-Jährigen?

7

Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2011 (bitte wie in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/4627 zu Frage 7 darstellen, soweit Daten vorliegen), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens lassen sich machen (diesbezüglich bitte auch die Vergleichswerte für die Jahre 2010 und 2009 nennen)?

8

Wie rechtfertigt das BAMF seine restriktive Entscheidungspraxis in Bezug auf afghanische Flüchtlinge, die im Jahr 2010 nach einer Klage gegen eine behördliche Ablehnung zu fast 42 Prozent (und damit fast vier Mal so oft wie im Durchschnitt) durch gerichtliche Entscheidungen als schutzbedürftig anerkannt wurden, obwohl sich die Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2010 gegenüber den Vorjahren nach übereinstimmenden Berichten noch einmal verschlechtert hat?

8

a) In wie vielen Fällen der „sonstigen Verfahrenserledigungen“ bei Klagen afghanischer Asylsuchender wurde im Jahr 2010 ein Schutzstatus erteilt?

8

b) Für welche Landesteile in Afghanistan geht das BAMF vom Vorliegen von Abschiebungshindernissen zumindest in Bezug auf bestimmte Gruppen nach Satz 1 oder 2 (bitte differenzieren) von § 60 Absatz 7 AufenthG aus (bitte begründen)?

8

c) Welche Oberverwaltungsgerichte vertreten eine andere Rechtsauffassung als der in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/5882 zu Frage 7a von der Bundesregierung benannte Bayerische Verwaltungsgerichtshof?

8

d) Wie lautet die detaillierte Statistik zu Asylgerichtsentscheidungen bezüglich afghanischer Staatsangehöriger für das Jahr 2010 und 2011 (bitte wie in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/6623 zu Frage 5 darstellen, bitte auch nach Monaten differenzieren)?

9

Wie rechtfertigt das BAMF die Vielzahl von Widerrufen bei türkischen Schutzberechtigten mit der Begründung einer angeblich dauerhaft und grundlegend geänderten Lage in der Türkei, obwohl ausweislich der Statistik nur 18 Prozent der behördlichen Widerrufe bei türkischen Flüchtlingen gerichtlich bestätigt werden, was für beklagte behördliche Entscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland ein negativer Spitzenwert sein dürfte (Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 7b in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/5882)?

10

Wieso sieht das BAMF keine Veranlassung, seine Widerrufsentscheidungspraxis in Bezug auf Flüchtlinge aus dem Togo zu ändern, wenn die Gerichte bei Klagen gegen solche Widerrufe zu 76,2 Prozent zu dem Ergebnis kommen, dass diese zu Unrecht ausgesprochen wurden (bitte begründen; die Antwort auf die Nachfrage auf Bundestagsdrucksache 17/5882 zur Nachfrage zu den Antworten auf Bundestagsdrucksachen 17/3744 und 17/4627, jeweils zu Frage 7c, enthält ersichtlich keine nachvollziehbare inhaltliche Begründung), und welches Rechtsstaatsverständnis kommt darin zum Ausdruck, wenn die Bundesregierung ein Festhalten an einer Praxis, die von den Gerichten überwiegend als rechtswidrig erachtet wird, mit der Begründung rechtfertigt, sie sehe diese Praxis ungeachtet dieser Gerichtsentscheidungen „nach wie vor als sachlich richtig“ an?

11

Wie ist zu erklären, dass die Zahl der Asylgesuche in den Monaten Februar bis Juli 2011 jeweils unterhalb des Werts vom Januar (3 750) lag, obwohl die Bundesrepublik Deutschland seit Mitte Januar 2011 auf Überstellungen nach Griechenland verzichtet und ein solcher Überstellungsstopp nach in der Vergangenheit geäußerter Ansicht einiger politischer Beobachter und auch des Bundesministeriums des Innern zu einem sprunghaften Anstieg der Asylbewerberzahlen hätte führen müssen, und ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5882 zu Frage 8, es lasse sich keine belastbare Aussage dazu treffen, „inwieweit der Überstellungsstopp nach Griechenland“ den Trend der Asylantragszahlen beeinflusse, so zu verstehen, dass sie ihre frühere Einschätzung, ein solcher Überstellungsstopp müsse zu einem sprunghaften Anstieg der Asylbewerberzahlen führen, aufgrund der entgegengesetzten praktischen Erfahrungen im ersten Halbjahr 2011 revidiert hat (bitte begründen)?

12

Wie waren die Schutzquoten und Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien, Jemen, Katar, Saudi-Arabien und Libyen im zweiten Quartal 2011 (bitte auch den jeweiligen Vergleichswert des vorherigen Quartals nennen)?

13

Ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5882 zu Frage 10, die von den Fragestellern „benannten Argumente sind der Bundesregierung bekannt und nicht geeignet, diese Bewertung“, die gesetzlichen Regelungen und die Praxis zu Asylwiderrufen hätten „sich bewährt“, „zu verändern“, so zu verstehen, dass es die Bundesregierung für richtig und wünschenswert hält, dass

a) die Bundesrepublik Deutschland bei Widerrufsverfahren eine in der EU völlig isolierte, einmalig restriktive Stellung einnimmt und damit das Ziel eines harmonisierten EU-Asylsystems insofern ad absurdum führt,

b) durch die Bindung von Arbeitskräften für aufwändige Widerrufsprüfungen sich Asylverfahren verlängern und/oder sogar Arbeitskräfte aus den eigentlich für die Integration vorgesehenen Bereichen abgezogen werden müssen, wie es derzeit der Fall ist,

c) aufwändige und die Betroffenen belastende Widerrufsverfahren in großer Zahl betrieben werden, obwohl diese in nur wenigen Fällen im Endeffekt zu einem Widerruf und in noch weniger Fällen zur einer Ausreiseverpflichtung führen, unter anderem, weil nur eine Minderheit der behördlichen Widerrufe von den Gerichten bestätigt wird?

(Bitte, wie bereits in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/5882 leider vergeblich erbeten, differenziert und in Auseinandersetzung mit den konkreten Unterfragen, die ersichtlich nicht auf die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit der deutschen Widerrufsregelungen abzielten, beantworten).

Berlin, den 3. August 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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