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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Bewertung der Kampagne "Tatort Kurdistan" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6711)

Belege für die von der Bundesregierung behauptete &quot;maßgebliche Mitwirkung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihrer nachgeordneten Strukturen&quot; und vom Bundesverfassungsschutz als linksextremistisch eingeschätzter Gruppierungen an der Kampagne &quot;Tatort Kurdistan&quot;<br /> (insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

05.09.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/682118. 08. 2011

Bewertung der Kampagne „Tatort Kurdistan“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Ingrid Remmers und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6711)

Mit der seit Mai 2010 laufenden Kampagne „Tatort Kurdistan“ wollen die beteiligten Gruppierungen – darunter Flüchtlings- und Friedensinitiativen, Landesverbände der Partei DIE LINKE., der Bundesverband der Linksjugend [‘solid] und kurdische Vereinigungen – auf die „Verantwortung und die Rolle deutscher Unternehmen und der Bundesregierung“ an der militärischen Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung hinweisen.

Im Verfassungsschutzbericht 2010 des Bundesamtes für Verfassungsschutz wird die Kampagne „Tatort Kurdistan“ im Abschnitt über „Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern“ im Kapitel über die Arbeiterpartei Kurdistans PKK aufgelistet. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6711 behauptete die Bundesregierung, bei der Kampagne handle es sich um keine eigenständige politische Initiative, sondern um eine „Propagandaaktion unter maßgeblicher Mitwirkung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihrer nachgeordneten Strukturen, insbesondere der Föderation kurdischer Vereine in Deutschland (YEK-KOM e. V.)“. Die PKK sei nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen insgesamt eine ausländische terroristische Vereinigung, deren inländische Teilstrukturen auf die Umsetzung der im Ausland entwickelten Vorgaben verpflichtet sind. Konkrete Belege für die Behauptung einer angeblichen Einbettung der Kampagne in die Gesamtaktivitäten der PKK nennt die Bundesregierung nicht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Wie belegt die Bundesregierung ihre Behauptung, dass es sich bei „Tatort Kurdistan“ um keine eigenständige politische Initiative handelt, sondern die Kampagne „eingebettet in die Gesamtaktivitäten der verbotenen PKK“ sei (bitte genaue Belege)?

a) Inwieweit wurde die Kampagne auf Weisung oder Initiative der PKK gestartet?

b) Welches in- oder ausländische Gremium der PKK hat die Kampagne „Tatort Kurdistan“ beschlossen (bitte angeben, wann und wo dies dieser Beschluss fiel)?

c) Durch welche in- oder ausländischen Gremien der PKK wird die Durchführung der Kampagne kontrolliert?

d) Welche Initiatoren und Träger der Kampagne gehören der PKK oder ihrer nachgeordneten Struktur an?

2

Worin genau besteht die von der Bundesregierung behauptete „maßgebliche Mitwirkung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihrer nachgeordneten Strukturen“ an der Kampagne „Tatort Kurdistan“?

a) Inwieweit stimmen die Ziele der Kampagne „Tatort Kurdistan“ mit den Zielen und der Programmatik der PKK überein?

b) Inwieweit hat die PKK Einfluss auf die Ziele der Kampagne „Tatort Kurdistan“ genommen?

c) Inwieweit gehört der Kreis der Aktiven der Kampagne „Tatort Kurdistan“ maßgeblich der PKK an?

d) Inwieweit gehört der Kreis der Teilnehmenden an Aktionen und Kundgebungen von „Tatort Kurdistan“ maßgeblich der PKK an?

e) Inwieweit mobilisiert die PKK ihre Mitglieder und Anhänger zu Aktionen und Kundgebungen von „Tatort Kurdistan“?

f) Inwieweit spiegelt sich die Kampagne „Tatort Kurdistan“ in Medien wider, die von der Bundesregierung als PKK-nah angesehen werden?

3

Wie ist der Hinweis der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 17/6711 zur behaupteten Zusammenarbeit der PKK „mit deutschen linksextremistischen Gruppierungen“ auf den Satz 2 der Vorbemerkung der Fragesteller zu verstehen?

a) Geht die Bundesregierung davon aus, dass es sich bei den von den Fragestellenden nicht näher ausgeführten „kurdischen Vereinigungen“ um PKK-Strukturen handelt?

Wenn ja, wie begründet sie diese Annahme?

b) Geht die Bundesregierung davon aus, dass die von ihr in der Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/6711 genannten deutschen Organisationsstrukturen „deutsche linksextremistische Gruppierungen“ sind?

Wenn ja, wie begründet sie ihre Annahme?

4

Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 17/6711 nach tatsächlichen Anhaltspunkten für eine maßgebliche Beteiligung von vom Verfassungsschutz als linksextrem eingeschätzten Gruppierungen oder Einzelpersonen an der Kampagne „Tatort Kurdistan“ zu verstehen, in der es heißt, die im Internet veröffentlichte Unterstützerliste „bedarf keiner weiteren Kommentierung“?

5

Inwieweit kann die Bundesregierung die in ihrer Vorbemerkung unter Bezug auf die Zeitschrift „Kurdistan Report“ genannte Feststellung bestätigen, dass der Schwerpunkt der Kampagne „Tatort Kurdistan“ im Protest gegen das PKK-Verbot liegt?

Berlin, den 18. August 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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