Stilllegung und Rückbau von Atomkraftwerken und Entsorgung radioaktiver Abfälle – Fragen zur Kostentragung und zu den Rückstellungen der Energieversorgungsunternehmen
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner, Sven-Christian Kindler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Energieversorgungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, für Stilllegung und Rückbau von Atomkraftwerken (AKW) sowie für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle, Rückstellungen zu bilden. Weiterhin obliegt ihnen die Gewährleistung, dass die Finanzmittel zum entsprechenden Zeitpunkt in erforderlicher Höhe zur Verfügung stehen. Dies war jedoch in der Vergangenheit aufgrund akuter Finanznot der Betreibergesellschaft nicht immer der Fall, beispielsweise beim Thorium-Hochtemperatur-Reaktor, kurz THTR, in Hamm-Uentrop (zum THTR-Sachverhalt siehe auch Bundestagsdrucksachen 17/6179 und 17/6667).
Bis dato wird von den AKW-betreibenden Energieversorgern einmal jährlich die jeweilige Summe ihrer Rückstellungen veröffentlicht. Dabei mangelt es an Transparenz bezüglich der Verteilung der Rückstellungen auf die verschiedenen AKW, deren konkrete Bestimmung und eine Einschätzung, ob die Höhe der bislang rückgestellten Finanzmittel ausreicht. Frühere Antworten der Bundesregierung auf Parlamentarische Fragen bestätigen dies (siehe Bundestagsdrucksachen 16/12247, 16/13061 und 17/1866, Antwort zu Frage 4 sowie Plenarprotokoll 16/223).
Auch der Bundesrechnungshof kritisierte im Frühjahr 2011 die bisherige Rückstellungspraxis, vgl. hierzu Abschnitt 6 in den „Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2010 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes – Weitere Prüfungsergebnisse“. Vor dem Hintergrund der Kritik des Bundesrechnungshofes stellt sich auch die Frage, inwiefern die Bundesregierung sich dadurch veranlasst sieht, ihre in Bundestagsdrucksache 17/1866, Antwort zu Frage 11, dargelegte Position zu überdenken.
Wir fragen die Bundesregierung:
Rückstellungs- und rückbaubezogene Fragen
Fragen32
Teilt die Bundesregierung die unter anderem in Diskussionen auf dem 13. Deutschen Atomrechtssymposium vertretene Auffassung, dass das geltende Atomgesetz
a) keinen konkreten Zeitpunkt oder Zeitrahmen zur Durchführung einer Stilllegung oder eines Abrisses eines Atomkraftwerks definiert,
b) keine Verpflichtung zum Abriss bis zur grünen Wiese definiert,
c) die Atomaufsichtsbehörden eine Abrissverfügung bis zur grünen Wiese nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen könnten,
d) dem sofortigen Rückbau keinen Vorrang vor einem sicheren Einschluss einräumt?
Teilt die Bundesregierung die unter anderem in Diskussionen auf dem 13. Deutschen Atomrechtssymposium vertretene Auffassung, dass die Praxis der Rückstellungsbildung dem Insolvenzrisiko unterliegt?
Wie bewertet die Bundesregierung den von G. Bordin und Dr. M. Paul vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) auf dem 13. Deutschen Atomrechtssymposium dargestellten Sachverhalt, dass die vertragliche Verpflichtung der AKW-Betreiber zum Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen oder harter Patronatserklärungen 2012 ausläuft, und was unternimmt oder plant sie, um den Abschluss solcherart Verträge auch ab dem Jahr 2013 für den Zeitraum bis zum vollständigen Rückbau der Anlagen und Abschluss der Einlagerung aller Abfälle in die zu errichtenden Endlager zu gewährleisten?
Wie ist der Stand der auf zehn Jahre befristeten Solidarvereinbarung von 2001, zu der nach § 5 Absatz 2 der Solidarvereinbarung spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Befristung eine Fortsetzung bzw. Anpassung von den AKW-Betreibern zu vereinbaren ist?
Falls es bereits zu einem neuen Abschluss kam, wann genau (Datum bitte) und für welchen Geltungszeitraum?
Ist es zutreffend, dass in diversen atomrechtlichen Betriebsgenehmigungen Auflagen bestehen, die die Änderung oder die Beendigung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen von einer Zustimmung der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde abhängig machen?
Falls ja, bestehen diese Auflagen lückenlos für alle AKW, und entfalten sie auch dann noch Wirkung, nachdem die AKW stillgelegt werden?
Welche dieser Auflagen für welche AKW liegen der Bundesregierung vor, und wie lauten die Auflagen jeweils im Wortlaut?
Wer wäre im Falle der Insolvenz der Betreiber- und der Muttergesellschaften für den Rückbau der Atomkraftwerke verantwortlich, und wer müsste die Kosten tragen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass im Falle einer Insolvenz der Betreiber die Länder
a) die Stilllegung und den Abbau der betroffenen Anlagen sicherzustellen/durchzuführen haben und
b) auch die Kosten zu tragen haben,
c) und falls ja, auf welcher genauen Rechtsgrundlage?
Sind die in jüngerer Zeit in mehreren Presseberichten zu aktuellen Studien (unter anderem von Arthur D. Little und der Landesbank Baden-Württemberg) sowie von Prof. Dirk Bosbach (FZ Jülich) genannten durchschnittlichen Stilllegungs- und Rückbaukosten von 1 Mrd. Euro pro Leistungsreaktor nach Auffassung der Bundesregierung plausibel?
Falls nein, von welchen durchschnittlichen Kosten geht die Bundesregierung aus?
Liegen der Bundesregierung die Gutachten im Auftrag der AKW-Betreiber zur Ermittlung der Kosten für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung vor?
Falls nein, beabsichtigt die Bundesregierung eine Veröffentlichungspflicht der Betreiber einzuführen?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Europäische Kommission im Jahr 2006 empfohlen hat, nationale Stellen zu bestimmen, die ein fachliches Urteil zu Fragen der Mittelverwaltung und der Kosten für Rückbau und Endlagerung abgeben können?
Falls ja, inwiefern ist die Bundesregierung dieser Empfehlung der Europäischen Kommission bis zu dem Zeitpunkt gefolgt, als der Bundesrechnungshof seine in der Präambel erwähnte Stellungnahme unter anderem zur bisherigen Praxis der Rückstellungen abgab?
Inwiefern sieht sich die Bundesregierung durch die o. g. Stellungnahme des Bundesrechnungshofes zur Problematik und bisherigen Praxis der Rückstellungen veranlasst, der o. g. Empfehlung der Europäischen Kommission zu folgen (bitte mit Begründung)?
Welche konkreten Konsequenzen hinsichtlich der Rückstellungen zieht die Bundesregierung insgesamt aus der o. g. Stellungnahme des Bundesrechnungshofes, und bis wann sollen sie jeweils umgesetzt werden?
Wer wäre aus Sicht der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Rückstellungen für eine rechtliche Neuregelung federführend verantwortlich – das BMU oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) oder das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – und warum?
Falls die Bundesregierung keinerlei Konsequenzen aus der o. g. Stellungnahme des Bundesrechnungshofes im Sinne von Änderungen an der bisherigen Rückstellungspraxis zu ziehen gedenkt,
a) weshalb nicht (bitte ausführliche Begründung) und
b) an welchen Punkten vertreten BMU und BMWi diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen?
Zu welchen Stilllegungen bzw. Entwurfsentwürfen im Zusammenhang mit Stilllegungsverfahren kerntechnischer Anlagen hat das BMU in den letzten zehn Jahren wann welche Stellungnahmen abgegeben?
Auf welche Sachverständigenberatungen und -stellungnahmen welchen Datums hat sich das BMU dabei gestützt?
Welche dieser BMU-Stellungnahmen sind nicht veröffentlicht worden, z. B. über die BMU-Webseite, und warum nicht?
Ist schon absehbar, wann das BMU seine Stellungnahme zum Genehmigungsentwurf für die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung, kurz 2. SAG, für das Atomkraftwerk Obrigheim, KWO, abgeben wird (ggf. bitte Datum/Kalenderwoche angeben)?
Hat das BMU mit der zuständigen Landesatomaufsichtsbehörde eindeutig geklärt, dass die 2. SAG für KWO nicht vor Abgabe der BMU-Stellungnahme erfolgen soll oder ist es möglich, dass die 2. SAG für KWO bereits erteilt wird, bevor die BMU-Stellungnahme dazu vorliegt?
Endlager- und Atommüllbezogene Fragen
Wie hoch ist der Anteil an öffentlichen Mitteln an den für Gorleben ausgewiesenen bisherigen Gesamtkosten (bitte auch mit Angabe von deren aktuellen Höhe)?
Wie hoch ist der Anteil an dem der öffentlichen Hand zugerechneten Anteil von hochradioaktiven wärmeentwickelnden Abfällen, der spezifisch mit
a) dem THTR Hamm-Uentrop,
b) dem AVR Jülich und
c) der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe WAK inklusive Kompakte Natriumgekühlte Kernreaktoranlage (KNK) und Mehrzweckforschungsreaktor (MZFR) zusammenhängt?
Jeweils wie viel von dem Kostenanteil am Projekt Gorleben (bitte sowohl in Prozent als auch in Euro), der spezifisch mit den hochradioaktiven Abfällen des THTR Hamm-Uentrop, des AVR Jülich und der WAK (inklusive KNK und MZFR) zusammenhängt, entfällt dabei auf
a) den Bund,
b) welche anderen öffentlichen Stellen und
c) welche Unternehmen der Privatwirtschaft (bitte differenziert nach THTR, AVR und WAK – inklusive KNK und MZFR – beantworten)?
Wer ist jeweils in welcher Höhe Verursacher/Eigentümer der in Bundestagsdrucksache 17/6954, Antwort zu Frage 203, behandelten Abfälle, und in welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für die Entsorgung dieser Abfälle bereits Rückstellungen gebildet?
Teilt die Bundesregierung die vom Deutschen Atomforum geäußerte Einschätzung (siehe www.kernenergie.de/kernenergie/documentpool/Service/625entsorgung_2008.pdf), dass die Gesamtinvestitionskosten bis zur Inbetriebnahme von Gorleben als Endlager insgesamt 2,4 Mrd. Euro betragen würden?
Falls nein, von welchen Gesamtkosten für die Endlagerung geht die Bundesregierung aus?
Sind in dieser Abschätzung die vom BMU formulierten Sicherheitsanforderungen (Rückholbarkeit der endgelagerten Abfallgebinde während der Betriebsphase, Möglichkeit der Bergung endgelagerter Abfallgebinde bis zu 500 Jahre nach Abschluss der Betriebsphase eines Endlagers) bereits berücksichtigt oder ist unter Einhaltung dieser Kriterien mit deutlich höheren Kosten der Entsorgung und Endlagerung zu rechnen?
Sollte nach Auffassung der Bundesregierung für die Bergbarkeit von bis zu 500 Jahren eine entsprechende finanzielle Reserve vorgehalten werden, und wie könnte deren Bereitstellung von den Abfallverursachern gewährleistet werden?
Oder ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Verursacherprinzip mit der Errichtung bzw. dem Verschluss aller Endlager endet, dass also ab diesem Zeitpunkt alle Folgekosten vom Bund zu tragen sind?
Falls ja,
a) durch welche Gründe ist nach Auffassung der Bundesregierung diese Abweichung vom Verursacherprinzip gerechtfertigt und
b) hat die Bundesregierung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen bereits entsprechende Zusagen gemacht, und wenn ja, in welcher konkreten Form (bitte ggf. beifügen)?
Mit welchen konkreten Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle (inkl. Endlagerung) rechnet die Bundesregierung im Rahmen ihrer Finanzierungszuständigkeit für die Materialien aus den kerntechnischen Anlagen, die von Bund oder Ländern betrieben wurden, von anderen Betreibern übernommen wurden oder mit der Wiedervereinigung von der DDR in Bundesbesitz übergegangen sind?
Welche Gesamtkosten hätte das in 2002 vom Arbeitskreis Endlagerung vorgeschlagene Endlagersuchverfahren, und welches das von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel in 2006 vorgeschlagene Suchverfahren verursacht (bitte jeweils unterscheiden nach den Kosten der Suchphase im Vergleich diverser Standortalternativen und den Ausbaukosten des ausgewählten Standorts)?
Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung zu erklären, dass die Schweiz für die Entsorgung nuklearer Abfälle Kosten von 13,35 Mrd. CHF (ca. 11,1 Mrd. Euro) einplant (siehe www.bfe.admin.ch/entsorgungsfonds/index.html?lang=de&dossier_id=03842), obwohl mit Blick auf erheblich geringere installierte AKW-Leistung mit entsprechend weniger nuklearen Abfällen zu rechnen ist?
Welche Schlussfolgerungen können aus der schweizerischen Kostenschätzung für die Endlagerplanung in Deutschland gezogen werden?