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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Ausflaggung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes

Ausflaggung deutscher Schiffe nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes ohne Verlassen des deutschen Schiffsregisters: gleichzeitige Besteuerung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes durch die Tonnagegewinnermittlung, Berechnungsmodell oder Schätzung von Steuermindereinnahmen, erneute Antragstellung nach Ablauf der Maximaldauer, Beantragungsgründe, erteilte Genehmigungen und Ablehnungen<br /> (insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Datum

17.11.2011

Aktualisiert

26.07.2022

BT17/757431.10.2011

Ausflaggung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7574 17. Wahlperiode 31. 10. 2011 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Dr. Gerhard Schick, Bettina Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter, Stephan Kühn, Ingrid Nestle, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ausflaggung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes § 7 des Flaggenrechtsgesetzes (FlRG) ermöglicht es Reedern, unter einer fremden Flagge zu fahren, ohne das deutsche Schiffsregister zu verlassen. Das deutsche Schiffsregister ist eine Voraussetzung, um zur Tonnagesteuer zu optieren, mit der deutsche Reeder seit 2004 etwa 5 Mrd. Euro an Steuern gespart haben. Diese Steuer wurde im Zuge des maritimen Bündnisses zwischen Reedern, Bundesregierung und Gewerkschaften eingeführt, gleichzeitig wurde vereinbart, mindestens 600 Schiffe unter deutscher Flagge fahren zu lassen, um für die Beschäftigten bessere Bedingungen zu sichern. Diese Zahl wurde nie erreicht. Stattdessen erlaubt § 7 FlRG das schnelle Ausflaggen. Ursprünglich war das zeitweilige Führen einer ausländischen Flagge für deutsche Reeder nach § 7 FlRG als Ausnahmeregelung zur Überbrückung wirtschaftlicher Notlagen vorgesehen, wird aber offensichtlich dauerhaft genutzt, um die Kosten der deutschen Flagge zu sparen. Bis zum 31. August 2011 waren nach Auskunft des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie 3 172 Schiffe nach § 7 FlRG mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 68 188 109 „vorübergehend“ ausgeflaggt. Die beliebtesten fremden Flaggen waren Liberia und Antigua und Barbuda. Unter deutscher Flagge fahren dagegen derzeit nur 565 Schiffe. Das Ziel des maritimen Bündnisses, auf Schiffen möglichst viele Arbeitsplätze mit höheren Löhnen und besserer sozialer Absicherung zu erhalten, wurde verfehlt. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Schiffe mit welcher BRZ haben seit 2004 nach § 7 FlRG ausgeflaggt (bitte angeben mit Zeitraum und Flagge) und wurden gleichzeitig nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die Tonnagegewinnermittlung besteuert? 2. Gibt es ein Berechnungsmodell für Steuermindereinnahmen (vergleichbar zur Schätzung wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6238), und wie hoch wäre demnach der Unterschied zwischen Tonnagegewinnermittlung und regulärer Gewinnermittlung für Schiffe, die nach § 7 FlRG ausgeflaggt und gleichzeitig nach § 5a EStG besteuert wurden? 3. Falls es kein Berechnungsmodell bzw. keine Angaben zu Frage 2 gibt, ist eine solche Schätzung vorgesehen und falls nicht, aus welchen Gründen? 4. Wie viele Schiffe mit welcher BRZ, die nach § 7 FlRG ausgeflaggt wurden, führten anschließend wieder die deutsche Flagge? Drucksache 17/7574 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode5. Ist es möglich, nach Ablauf der in § 7 FlRG festgelegten Maximaldauer von zwei Jahren, erneut einen Antrag zu stellen, um unter einer anderen Nationalflagge zu fahren? Falls ja, wurden bereits Genehmigungen erteilt (bitte Angaben mit Anzahl der Schiffe, BRZ und Zeiträumen)? 6. Inwiefern wird bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 7 FlRG geprüft, ob das Schiff nach Tonnagegewinnermittlung besteuert wird? 7. Welche Gründe werden von Reedern bei der Beantragung für eine Ausflaggung nach § 7 FlRG angegeben? 8. Wie viele Genehmigungen zur Ausflaggung nach § 7 FlRG wurden seit 2004 gestellt, und wie viele davon wurden aus welchen Gründen abgelehnt? Berlin, den 31. Oktober 2011 Renate Künast, Jürgen Trittin und FraktionGesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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