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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Aktuelle Situation zur Leistung von Unterhaltsvorschuss bei Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren (G-SIG: 16010031)

Leistungsumfang zwischen 1.10.2004 bis 30.09.2005 für Kinder bis zu 12 Jahren, Kosten bei 12 bis 18 Jahre alten Kindern, Rechtslage

Fraktion

DIE LINKE

Datum

15.12.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/10129. 11. 2005

Aktuelle Situation zur Leistung von Unterhaltsvorschuss bei Kindern und Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren

der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Klaus Ernst, Diana Golze, Dr. Ilja Seifert und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Gemäß § 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) steht Kindern allein stehender Elternteile bis zum 12. Lebensjahr ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen zu. Gemäß § 3 des Gesetzes wird die Dauer auf höchstens 72 Monate beschränkt.

Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage hat sich insbesondere die soziale Situation der Gruppe der Kinder und Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 18 Jahren verschlechtert.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie viele Kinder im Alter bis zu 12 Jahren waren in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 von der besagten Unterhaltsleistung betroffen?

2

Wie hoch beliefen sich die entsprechenden Kosten?

3

Bei wie vielen Kindern im Alter von 12 Jahren wurde in dem vorgenannten Zeitraum die laufende Leistung aufgrund der Erreichung der Altersgrenze eingestellt?

4

Bei wie vielen Kindern, denen Unterhaltsvorschuss gewährt wurde bzw. wird, wird kein Rückgriff auf den Unterhaltspflichtigen genommen und wenn, aus welchen Gründen nicht?

5

Wie hoch würden sich die dadurch voraussichtlich entstehenden Kosten bei bleibender Quotelung (50 Prozent Land, 50 Prozent Bund) für Bund und Länder belaufen, wenn die Gruppe der 12 bis 18 Jahre alten Kinder und Jugendlichen weiterhin Leistungen entsprechend 100 Prozent des Regelbedarfs des § 2 der Regelbedarfsverordnung bekommen würden?

6

Welche Gesetze und Verordnungen (Verwaltungsvorschriften etc.) verweisen insoweit auf die entsprechenden §§ 1 und 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes?

Berlin, den 23. November 2005

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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