Aufkommenswirkungen und Entlastungsmöglichkeiten durch den Solidaritätszuschlag
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Sowohl in der Öffentlichkeit als auch von der Bundesregierung werden unterschiedliche Szenarien zur Einkommensteuerentlastung diskutiert. Hierbei steht auch eine Absenkung des Solidaritätszuschlags zur Debatte. Der Solidaritätszuschlag existiert, mit Unterbrechungen, seit nunmehr 20 Jahren. Mittlerweile mussten sich diverse Gerichte bereits mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags beschäftigen. Der Solidaritätszuschlag wirkt, infolge einer Freigrenze bei geringen Einkommen, sehr differenziert auf unterschiedliche Einkommenshöhen. Vor diesem Hintergrund gilt es zu klären, welche Aufkommenswirkungen durch den Solidaritätszuschlag entstehen und welche Entlastungsmöglichkeiten durch eine Absenkung möglich sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann und mit welcher gesetzgeberischen Intention wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt?
2. Durch welche Einzelgesetze wurde das Solidaritätszuschlaggesetz bzw. das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 seit Einführung geändert (bitte mit Angabe der materiellen Änderung und der Aufkommenswirkung)?
3. Wie hat sich der nominelle Steuersatz seit Einführung des Solidaritätszuschlags entwickelt?
4. Worin drückt sich die Solidarität (so die Namensgebung) bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags aus, und inwiefern ist damit eine Zweckbindung angedeutet oder verbunden (bitte mit Begründung)?
Falls keine Zweckbindung mit dem Aufkommen des Solidaritätszuschlags verbunden ist, warum nicht?
5. Hätten die mit der Einführung des Solidaritätszuschlags verfolgten Zwecke auch durch andere Instrumente erreicht werden können, und wurden bzw. werden diese Instrumente überprüft (bitte mit Begründung)?
6. Welche Ziele hinsichtlich der Haushaltsführung und der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben konnten und können durch Einführung des Solidaritätszuschlags verbessert wahrgenommen werden (bitte mit Begründung)?
7. Wie fließt der Solidaritätszuschlag in den Bundeshaushalt ein, und aus welchem Grund wird dieser nicht anteilig den Ländern zugewiesen?
8. Aus welchem Grund wurde der Solidaritätszuschlag als Annex zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ausgestaltet und nicht als tarifäre Erhöhung des regulären Tarifs direkt bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer integriert?
9. Aus welchem Grund setzt der Solidaritätszuschlag als Bemessungsgrundlage nicht an der tariflichen Einkommensteuer an, so dass zumeist sozialpolitische Fördertatbestände, die als Abzug von der Steuerschuld ausgestaltet sind, nicht die Höhe des Solidaritätszuschlags beeinflussen?
10. Aus welchem Grund wird der Solidaritätszuschlag nicht auf weitere Steuerarten als Annex erhoben?
11. Aus welchem Grund wurde der geltende Solidaritätszuschlag nicht befristet?
12. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags in Form einer weiteren Abgabe zu einer stärkeren Verkomplizierung des Steuerrechts im Vergleich zu einer Integration in den allgemeinen Tarif geführt hat (bitte mit Begründung)?
13. Mit welchen zusätzlichen Bürokratiekosten rechnet die Bundesregierung jährlich und pro Steuerfall durch die Existenz des Solidaritätszuschlags (bitte differenziert nach Unternehmen, Privatpersonen und Verwaltung)?
14. In welchen europäischen Nachbarstaaten finden sich mit dem Solidaritätszuschlag vergleichbare Abgaben bzw. Steuern?
15. Hat die Bundesregierung konkrete Pläne zur Abschaffung oder Absenkung des Solidaritätszuschlags, und wann wird sie über Fragen der Erhebungsdauer entscheiden (bitte mit Begründung)?
16. An welche Bedingungen ist nach Auffassung der Bundesregierung die Abschaffung des Solidaritätszuschlags geknüpft, insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzierungsfunktion des Solidaritätszuschlags (bitte mit Begründung)?
17. Sieht die Bundesregierung den Solidaritätszuschlag als dauerhaftes Instrument der Fiskalpolitik ohne zeitliche Befristung (bitte mit Begründung)?
18. Sieht die Bundesregierung die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Mittel zur allgemeinen Haushaltskonsolidierung an (bitte mit Begründung)?
19. Welche aufkommensneutralen Alternativen sind bei einer Abschaffung des Solidaritätszuschlags vorstellbar (bitte mit Begründung)?
20. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in einer Steuerentlastung über eine Absenkung des Solidaritätszuschlags gegenüber einer Steuersenkung über eine Absenkung des Einkommensteuertarifs, auch vor dem Hintergrund, dass bei einer Entlastung über den Solidaritätszuschlag die komplette Aufkommenswirkung dem Bund zufällt (bitte mit Begründung)?
21. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in einer Erhöhung der Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gegenüber einer Steuersenkung durch eine Absenkung des Einkommensteuertarifs zur Entlastung unterer und mittlerer Einkommen (bitte mit Begründung)?
22. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass eine allgemeine Absenkung des Steuersatzes beim Solidaritätszuschlag vor allem hohe Einkommen und Unternehmen entlastet (bitte mit Begründung)?
23. Aus welchem Grund wurde beim Steuersatz des Solidaritätszuschlags ein fester Wert und kein mit der Bemessungsgrundlage ansteigender Steuersatz (direkte Progression) gewählt?
24. Welche Verfahren wurden vor obersten Gerichten zum Solidaritätszuschlag mit welchen Beschlüssen entschieden (bitte mit Angabe des Aktenzeichens und des Datums)?
25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2011 zu Fragen des Solidaritätszuschlags (bitte mit Begründung)?
26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2010 zu Fragen des Solidaritätszuschlags (bitte mit Begründung)?
27. Welche anhängigen Verfahren vor obersten Gerichten existieren zum Themenkomplex des Solidaritätszuschlags (bitte mit Angabe des Aktenzeichens und Streitfrage), und welche verfahrensrechtlichen Folgen implizieren diese Streitfragen für die Festsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuer?
28. Aus welchem Grund sieht § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 eine Freigrenze vor, und wie begründet sich der genaue Wert?
29. Wurde die Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 seit ihrer Einführung an die Preissteigerung angepasst, und wenn nein, aus welchem Grund nicht (bitte mit Begründung)?
30. Aus welchem Grund gilt die Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 nicht für Körperschaften?
31. Wie begründet sich der Wert von 20 Prozent bei der Abschmelzung des Freibetrags nach § 4 Satz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995?
32. Aus welchem Grund wird die Freigrenze nicht auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei abgeltend besteurten Kapitalerträgen (Abgeltungsteuer) angewendet?
33. Hält die Bundesregierung es für sachgerecht, dass durch einkommensteuerliche Abzüge von der tariflichen Einkommensteuer, wie z. B. die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 des Einkommensteuergesetzes oder die Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes, die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags gemindert wird (bitte mit Begründung)?
34. Hält die Bundesregierung es, auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive, für sachgerecht, dass bei einem typisierenden Gewerbesteuerhebesatz von 380 Prozent über die Anrechnung nach § 35 des Einkommensteuergesetzes unter Einbezug des Solidaritätszuschlags es zu einer Überkompensierung der Gewerbesteuerbelastung kommt, da die Minderung der Einkommensteuer auch zu einer Reduzierung des Solidaritätszuschlags führt, gleichwohl aber z. B. über § 51a Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes die Anrechnung nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht bei der Ermittlung der Kirchensteuer berücksichtigt wird (bitte mit Begründung)?
35. Hält die Bundesregierung es, auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive, für sachgerecht, dass über die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c des Einkommensteuergesetzes und die damit verbundene Senkung der Einkommensteuer auch der Solidaritätszuschlag gemindert wird, gleichwohl hinsichtlich des Solidaritätszuschlags keine Doppelbesteuerung im In- und Ausland entstanden ist (bitte mit Begründung)?
36. Zu welchen Steuerausfällen würde eine Absenkung des Solidaritätszuschlags um 0,5/1/1,5/2/2,5/3/3,5/4/4,5/5/5,5 Prozentpunkte führen (bitte differenziert nach Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge)?
37. Zu welchen Steuerausfällen würde eine Erhöhung der Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (bei Beibehaltung der geltenden Abschmelzregel) auf 1 000/1 500/2 000/2 500/3 000/3 500/4 000/ 4 500/5 000 Euro führen (unter Beibehaltung der Verdoppelung durch den Splittingtarif)?
38. Zu welchen Steuerausfällen würde eine Einführung einer Freigrenze analog zu § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (bei Einführung einer analogen Abschmelzregel gemäß § 4 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) für Körperschaften auf 500/1 000/1 500/2 000/2 500/3 000/ 3 500/4 000/4 500/5 000 Euro führen?
39. Um welchen Betrag müsste die Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 erhöht werden, damit insgesamt ein Entlastungsvolumen von 1/2/3/4/5/6/7 Mrd. Euro erreicht wird?
40. Zu welchen steuerlichen Mehreinnahmen führt der komplette Wegfall der Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 sowie des § 4 Satz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 basierend auf der aktuellsten Einkommensteuerstatistik (bitte mit Abgabe der Gesamtsumme, der Fallzahl, der Standardabweichung, den Aufkommensdezilen nach zu versteuerndem Einkommen, differenziert nach Grund- und Splittingtabelle)?
41. Wie stellt sich das kassenmäßige Aufkommen des Solidaritätszuschlags seit Einführung der Abgabe dar (bitte mit Einzelausweis für die einzelnen Jahre, kumulierten Werten seit Einführung, Aufteilung des Aufkommens aus den Bundesländern, prozentualer Anteil an den gesamten Einnahmen, differenziert nach Einkommen- und Körperschaftsteuer)?
42. Wie wirkt sich ein kompletter Wegfall des Aufkommens aus dem Solidaritätszuschlag auf die Einhaltung der Schuldengrenze aus (bitte mit Begründung)?
43. Wie stellt sich das Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag basierend auf der Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistik seit Einführung des Solidaritätszuschlags (jährliche bzw. dreijährige Statistik) dar (bitte mit Angabe des absoluten Aufkommens, Fallzahl, arithmetisches Mittel, Standardabweichung, Aufkommensdezile nach zu versteuerndem Einkommen, differenziert nach Einkommen – unterteilt in Grund- und Splittingtabelle – und Körperschaftsteuer)?
44. Wie viele Steuerpflichtige haben jährlich basierend auf der Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistik seit Einführung des Solidaritätszuschlags (jährliche bzw. dreijährige Statistik) Solidaritätszuschlag gezahlt (bitte in absoluten Zahlen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen, differenziert nach Einkommen – Anwendung des Splittings kann als ein Steuerpflichtiger behandelt werden – und Körperschaftsteuer)?
45. Wie viele Steuerpflichtige haben jährlich basierend auf der Einkommensteuerstatistik seit Einführung des Solidaritätszuschlags bzw. seit Einführung der speziellen Regelung im Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (jährliche bzw. dreijährige Statistik) keinen Solidaritätszuschlag gezahlt (bitte in absoluten Zahlen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen mit Solidaritätszuschlagszahlung)?
46. Wie viele Steuerpflichtige haben jährlich basierend auf der Einkommensteuerstatistik seit Einführung des Solidaritätszuschlags bzw. seit Einführung der speziellen Regelung im Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (jährliche bzw. dreijährige Statistik) Solidaritätszuschlag gezahlt, der infolge des § 4 Satz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 nach der Gleitzone ermittelt wurde (bitte in absoluten Zahlen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen mit Solidaritätszuschlagszahlung, mit Angabe des Mittelwerts und der Standardabweichung des Solidaritätszuschlags differenziert nach Grund- und Splittingtabelle)?
Fragen46
Wann und mit welcher gesetzgeberischen Intention wurde der Solidaritätszuschlag eingeführt?
Durch welche Einzelgesetze wurde das Solidaritätszuschlaggesetz bzw. das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 seit Einführung geändert (bitte mit Angabe der materiellen Änderung und der Aufkommenswirkung)?
Wie hat sich der nominelle Steuersatz seit Einführung des Solidaritätszuschlags entwickelt?
Worin drückt sich die Solidarität (so die Namensgebung) bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags aus, und inwiefern ist damit eine Zweckbindung angedeutet oder verbunden (bitte mit Begründung)?
Falls keine Zweckbindung mit dem Aufkommen des Solidaritätszuschlags verbunden ist, warum nicht?
Hätten die mit der Einführung des Solidaritätszuschlags verfolgten Zwecke auch durch andere Instrumente erreicht werden können, und wurden bzw. werden diese Instrumente überprüft (bitte mit Begründung)?
Welche Ziele hinsichtlich der Haushaltsführung und der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben konnten und können durch Einführung des Solidaritätszuschlags verbessert wahrgenommen werden (bitte mit Begründung)?
Wie fließt der Solidaritätszuschlag in den Bundeshaushalt ein, und aus welchem Grund wird dieser nicht anteilig den Ländern zugewiesen?
Aus welchem Grund wurde der Solidaritätszuschlag als Annex zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ausgestaltet und nicht als tarifäre Erhöhung des regulären Tarifs direkt bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer integriert?
Aus welchem Grund setzt der Solidaritätszuschlag als Bemessungsgrundlage nicht an der tariflichen Einkommensteuer an, so dass zumeist sozialpolitische Fördertatbestände, die als Abzug von der Steuerschuld ausgestaltet sind, nicht die Höhe des Solidaritätszuschlags beeinflussen?
Aus welchem Grund wird der Solidaritätszuschlag nicht auf weitere Steuerarten als Annex erhoben?
Aus welchem Grund wurde der geltende Solidaritätszuschlag nicht befristet?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags in Form einer weiteren Abgabe zu einer stärkeren Verkomplizierung des Steuerrechts im Vergleich zu einer Integration in den allgemeinen Tarif geführt hat (bitte mit Begründung)?
Mit welchen zusätzlichen Bürokratiekosten rechnet die Bundesregierung jährlich und pro Steuerfall durch die Existenz des Solidaritätszuschlags (bitte differenziert nach Unternehmen, Privatpersonen und Verwaltung)?
In welchen europäischen Nachbarstaaten finden sich mit dem Solidaritätszuschlag vergleichbare Abgaben bzw. Steuern?
Hat die Bundesregierung konkrete Pläne zur Abschaffung oder Absenkung des Solidaritätszuschlags, und wann wird sie über Fragen der Erhebungsdauer entscheiden (bitte mit Begründung)?
An welche Bedingungen ist nach Auffassung der Bundesregierung die Abschaffung des Solidaritätszuschlags geknüpft, insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzierungsfunktion des Solidaritätszuschlags (bitte mit Begründung)?
Sieht die Bundesregierung den Solidaritätszuschlag als dauerhaftes Instrument der Fiskalpolitik ohne zeitliche Befristung (bitte mit Begründung)?
Sieht die Bundesregierung die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Mittel zur allgemeinen Haushaltskonsolidierung an (bitte mit Begründung)?
Welche aufkommensneutralen Alternativen sind bei einer Abschaffung des Solidaritätszuschlags vorstellbar (bitte mit Begründung)?
Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in einer Steuerentlastung über eine Absenkung des Solidaritätszuschlags gegenüber einer Steuersenkung über eine Absenkung des Einkommensteuertarifs, auch vor dem Hintergrund, dass bei einer Entlastung über den Solidaritätszuschlag die komplette Aufkommenswirkung dem Bund zufällt (bitte mit Begründung)?
Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in einer Erhöhung der Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gegenüber einer Steuersenkung durch eine Absenkung des Einkommensteuertarifs zur Entlastung unterer und mittlerer Einkommen (bitte mit Begründung)?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass eine allgemeine Absenkung des Steuersatzes beim Solidaritätszuschlag vor allem hohe Einkommen und Unternehmen entlastet (bitte mit Begründung)?
Aus welchem Grund wurde beim Steuersatz des Solidaritätszuschlags ein fester Wert und kein mit der Bemessungsgrundlage ansteigender Steuersatz (direkte Progression) gewählt?
Welche Verfahren wurden vor obersten Gerichten zum Solidaritätszuschlag mit welchen Beschlüssen entschieden (bitte mit Angabe des Aktenzeichens und des Datums)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2011 zu Fragen des Solidaritätszuschlags (bitte mit Begründung)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2010 zu Fragen des Solidaritätszuschlags (bitte mit Begründung)?
Welche anhängigen Verfahren vor obersten Gerichten existieren zum Themenkomplex des Solidaritätszuschlags (bitte mit Angabe des Aktenzeichens und Streitfrage), und welche verfahrensrechtlichen Folgen implizieren diese Streitfragen für die Festsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuer?
Aus welchem Grund sieht § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 eine Freigrenze vor, und wie begründet sich der genaue Wert?
Wurde die Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 seit ihrer Einführung an die Preissteigerung angepasst, und wenn nein, aus welchem Grund nicht (bitte mit Begründung)?
Aus welchem Grund gilt die Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 nicht für Körperschaften?
Wie begründet sich der Wert von 20 Prozent bei der Abschmelzung des Freibetrags nach § 4 Satz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995?
Aus welchem Grund wird die Freigrenze nicht auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei abgeltend besteurten Kapitalerträgen (Abgeltungsteuer) angewendet?
Hält die Bundesregierung es für sachgerecht, dass durch einkommensteuerliche Abzüge von der tariflichen Einkommensteuer, wie z. B. die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 des Einkommensteuergesetzes oder die Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes, die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags gemindert wird (bitte mit Begründung)?
Hält die Bundesregierung es, auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive, für sachgerecht, dass bei einem typisierenden Gewerbesteuerhebesatz von 380 Prozent über die Anrechnung nach § 35 des Einkommensteuergesetzes unter Einbezug des Solidaritätszuschlags es zu einer Überkompensierung der Gewerbesteuerbelastung kommt, da die Minderung der Einkommensteuer auch zu einer Reduzierung des Solidaritätszuschlags führt, gleichwohl aber z. B. über § 51a Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes die Anrechnung nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht bei der Ermittlung der Kirchensteuer berücksichtigt wird (bitte mit Begründung)?
Hält die Bundesregierung es, auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive, für sachgerecht, dass über die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c des Einkommensteuergesetzes und die damit verbundene Senkung der Einkommensteuer auch der Solidaritätszuschlag gemindert wird, gleichwohl hinsichtlich des Solidaritätszuschlags keine Doppelbesteuerung im In- und Ausland entstanden ist (bitte mit Begründung)?
Zu welchen Steuerausfällen würde eine Absenkung des Solidaritätszuschlags um 0,5/1/1,5/2/2,5/3/3,5/4/4,5/5/5,5 Prozentpunkte führen (bitte differenziert nach Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge)?
Zu welchen Steuerausfällen würde eine Erhöhung der Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (bei Beibehaltung der geltenden Abschmelzregel) auf 1 000/1 500/2 000/2 500/3 000/3 500/4 000/ 4 500/5 000 Euro führen (unter Beibehaltung der Verdoppelung durch den Splittingtarif)?
Zu welchen Steuerausfällen würde eine Einführung einer Freigrenze analog zu § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (bei Einführung einer analogen Abschmelzregel gemäß § 4 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) für Körperschaften auf 500/1 000/1 500/2 000/2 500/3 000/ 3 500/4 000/4 500/5 000 Euro führen?
Um welchen Betrag müsste die Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 erhöht werden, damit insgesamt ein Entlastungsvolumen von 1/2/3/4/5/6/7 Mrd. Euro erreicht wird?
Zu welchen steuerlichen Mehreinnahmen führt der komplette Wegfall der Freigrenze nach § 3 Absatz 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 sowie des § 4 Satz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 basierend auf der aktuellsten Einkommensteuerstatistik (bitte mit Abgabe der Gesamtsumme, der Fallzahl, der Standardabweichung, den Aufkommensdezilen nach zu versteuerndem Einkommen, differenziert nach Grund- und Splittingtabelle)?
Wie stellt sich das kassenmäßige Aufkommen des Solidaritätszuschlags seit Einführung der Abgabe dar (bitte mit Einzelausweis für die einzelnen Jahre, kumulierten Werten seit Einführung, Aufteilung des Aufkommens aus den Bundesländern, prozentualer Anteil an den gesamten Einnahmen, differenziert nach Einkommen- und Körperschaftsteuer)?
Wie wirkt sich ein kompletter Wegfall des Aufkommens aus dem Solidaritätszuschlag auf die Einhaltung der Schuldengrenze aus (bitte mit Begründung)?
Wie stellt sich das Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag basierend auf der Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistik seit Einführung des Solidaritätszuschlags (jährliche bzw. dreijährige Statistik) dar (bitte mit Angabe des absoluten Aufkommens, Fallzahl, arithmetisches Mittel, Standardabweichung, Aufkommensdezile nach zu versteuerndem Einkommen, differenziert nach Einkommen – unterteilt in Grund- und Splittingtabelle – und Körperschaftsteuer)?
Wie viele Steuerpflichtige haben jährlich basierend auf der Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistik seit Einführung des Solidaritätszuschlags (jährliche bzw. dreijährige Statistik) Solidaritätszuschlag gezahlt (bitte in absoluten Zahlen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen, differenziert nach Einkommen – Anwendung des Splittings kann als ein Steuerpflichtiger behandelt werden – und Körperschaftsteuer)?
Wie viele Steuerpflichtige haben jährlich basierend auf der Einkommensteuerstatistik seit Einführung des Solidaritätszuschlags bzw. seit Einführung der speziellen Regelung im Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (jährliche bzw. dreijährige Statistik) keinen Solidaritätszuschlag gezahlt (bitte in absoluten Zahlen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen mit Solidaritätszuschlagszahlung)?
Wie viele Steuerpflichtige haben jährlich basierend auf der Einkommensteuerstatistik seit Einführung des Solidaritätszuschlags bzw. seit Einführung der speziellen Regelung im Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (jährliche bzw. dreijährige Statistik) Solidaritätszuschlag gezahlt, der infolge des § 4 Satz 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 nach der Gleitzone ermittelt wurde (bitte in absoluten Zahlen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen, in Prozent zu sämtlichen Steuerpflichtigen mit Solidaritätszuschlagszahlung, mit Angabe des Mittelwerts und der Standardabweichung des Solidaritätszuschlags differenziert nach Grund- und Splittingtabelle)?