Sozialmedizinische und psychologische Gutachten bei Leistungsbeziehenden nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Jutta Krellmann, Yvonne Ploetz, Ingrid Remmers, Dr. Ilja Seifert, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bei Erwerbsloseninitiativen und bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten werden wiederholt Beziehende von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Arbeitslosengeld II) und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) angetroffen, für die die zuständigen Ämter sozialmedizinische bzw. psychologische Gutachten eingeleitet haben oder die bereits begutachtet wurden.
In der Sendung „Behindert nach Aktenlage“ in der Sendung „Monitor“ (WDR) am 13. August 2009 im Bericht von Ralph Hötte und Frank Konopatzki auf ihre Wirkungen kritisch hinterfragt (siehe www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2009/ 0813/behindert.php5). Dort wurde angegeben, dass von der Bundesagentur für Arbeit immer mehr Erwerbslose an Behindertenwerkstätten verwiesen wurden. In den letzten fünf Jahren stieg diese Zahl um mehr als 4 500.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Was sind die generellen Rechtsgrundlagen und Ziele sozialmedizinischer und psychologischer Gutachten bei Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III, und worin unterscheiden sich diese zwei Formen der Gutachten?
Ist die Teilnahme an den sozialmedizinischen und psychologischen Gutachtenverfahren freiwillig?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Widersprüchlichkeit zwischen der Aussage im Praxisleitfaden zur „Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und SGB III“ (Stand: September 2011, S. 7), dass für die Einschaltung des Psychologischen Dienstes z. B. zur psychologischen Begutachtung von Erwerbslosen, „die Kundin oder der Kunde ihr/sein Einverständnis geben muss“ (vergleiche auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/5554, zu Frage 5), gegenüber der Aussage in genannter Bundestagsdrucksache, dass Leistungsberechtigte zu einem Untersuchungstermin erscheinen müssen, weil ansonsten Sanktionen im Bereich des SGB II drohen?
Sind die Teilnahmen an sozialmedizinischen und an psychologischen Gutachtenverfahren seitens der Leistungsbeziehenden nur nach deren Einwilligung nötig oder können diese durch Sperrzeitenandrohung (SGB III) und Sanktionsandrohung (SGB II) zur Teilnahme an diesen Verfahren gezwungen werden (bitte Angabe jeweiliger Rechtsgrundlagen)?
Können die zur sozialmedizinischen Begutachtung geladenen Leistungsbeziehenden nach dem SGB II und dem SGB III einen Beistand oder mehrere Beistände zum Untersuchungstermin mitnehmen? Welche Rechtsgrundlage besteht dafür, und welche Anforderungen muss dieser Beistand bzw. müssen diese Beistände erfüllen?
Können die zur psychologischen Begutachtung geladenen Leistungsbeziehenden nach dem SGB II und dem SGB III einen Beistand oder mehrere Beistände zum Untersuchungstermin mitnehmen? Welche Rechtsgrundlage besteht dafür, und welche Anforderungen muss dieser Beistand bzw. müssen diese Beistände erfüllen?
Haben die begutachteten Leistungsbeziehenden nach dem SGB II und dem SGB III die Möglichkeit, die Gutachten vollumfänglich einzusehen und in Kopie ausgehändigt zu bekommen (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten und unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlagen beantworten)?
Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II und dem SGB III haben in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 zu Gutachten Akteneinsicht verlangt, wie viele erhielten diese Akteneinsicht (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten beantworten)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Widersprüchlichkeit zwischen ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/5554, zu Frage 31, dass Leistungsbeziehende Akteneinsicht zu Gutachten erhalten können, und der Aussage zu psychologischen Gutachten in o. g. Praxisleitfaden auf S. 9, dass das „schriftliche Endprodukte der Einschaltung (des psychologischen Dienstes) als internes Arbeitsmittel für die Fachkraft (des Amtes) gedacht und nicht vorgelesen oder ausgehändigt werden“ darf?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage, dass Betroffene gegen Gutachten gar nicht rechtlich vorgehen können, deren Inhalt sie nicht kennen, weil ihnen die Akteneinsicht und Kopie verwehrt wird?
Haben die Begutachteten die Möglichkeit, amtsärztliche Gutachten durch ein anderes oder mehrere andere Gutachten zu überprüfen? Wenn ja, können die amtsärztlichen Gutachten durch selbst gewählte Gutachter/-innen oder nur durch zugewiesene Gutachter/-innen überprüft werden (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten und unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlagen beantworten)?
Welche rechtlichen Mittel haben die Begutachteten, amtsärztliche Gutachten zurückzuweisen bzw. anzufechten (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten und unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlagen beantworten)?
Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II wurden in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern zu amtsärztlichen Begutachtungen eingeladen (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten beantworten)?
Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II haben in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 Widerspruch gegen die Teilnahme am Gutachtenverfahren eingelegt, und wie viele Widersprüche waren erfolgreich (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten beantworten)?
Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II haben in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 Klage gegen die Teilnahme am Verfahren eingelegt, und wie viele Klagen waren erfolgreich (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten beantworten)?
Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II erhielten in den o. g. Jahren im Zusammenhang mit Begutachtungen Sanktionen, und in welchem Umfang (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten beantworten)?
Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB III wurden in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern zu amtsärztlichen Begutachtungen eingeladen (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten beantworten)?
Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB III haben in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 Widerspruch gegen die Teilnahme am Verfahren eingelegt, und wie viele Widersprüche waren erfolgreich (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten beantworten)?
Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB III haben in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den einzelnen Jahren von 2005 bis 2010 Klage gegen die Teilnahme am Verfahren eingelegt, und wie viele Klagen waren erfolgreich (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten beantworten)?
Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB III erhielten in den o. g. Jahren im Zusammenhang mit Begutachtungen Sperrzeiten, und in welchem Umfang (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Gutachten)?
Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II und dem SGB III sind in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g. Jahren infolge amtsärztlicher Untersuchungen in die Erwerbsminderungsrente ausgesteuert worden (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Untersuchungen)?
Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II und dem SGB III wurden in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g. Jahren infolge amtsärztlicher Untersuchungen an Werkstätten für behinderte Menschen verwiesen (bitte getrennt nach sozialmedizinischen und psychologischen Untersuchungen)?
Wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II und dem SGB III sind in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g. Jahren infolge psychologischer Untersuchungen in Psychiatrien überwiesen worden?
Für wie viele Leistungsbeziehende nach dem SGB II und dem SGB III sind in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern in den o. g. Jahren infolge psychologischer Untersuchungen Betreuungsverfahren eingeleitet worden?