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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Korrektur des Bundesverwaltungsgerichts zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug

Detaillierte Fragen zur Erledigung eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Zusage eines Einreisevisums ohne vorherigen Sprachtest an die Klägerin zur Vermeidung einer für die Bundesregierung ungünstigen Grundsatzentscheidung bzw. einer Vorlage beim Europäischen Gerichtshof in Verbindung mit einer Stellungnahme der EU-Kommission zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie, Konsequenzen, auch bezüglich der gegen das Assoziationsrecht verstoßenden Einführung von Integrations- und Sprachanforderungen im Aufenthaltsrecht bei türkischen Staatsangehörigen<br /> (insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

10.01.2012

Aktualisiert

26.07.2022

BT17/792124.11.2011

Korrektur des Bundesverwaltungsgerichts zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 17/7921 17. Wahlperiode 24. 11. 2011 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Jens Petermann, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE. Korrektur des Bundesverwaltungsgerichts zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug Die Fraktion DIE LINKE. hat in der Vergangenheit in zahlreichen Anfragen die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), gegen die deutsche Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug bestünden keinerlei europarechtliche Bedenken, offenkundig unhaltbar war. Nunmehr hat sich das BVerwG mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 selbst korrigiert, denn „die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vereinbar ist, [hätte] mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (Sj.g <2011> 540657 im Verfahren C-155/11 PPU Imran) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung … vorgelegt werden müssen“ (BVerwG 1 C 9.10, S. 3 f.) – wenn nicht im strittigen Fall durch die Zusage des Auswärtigen Amts, ein Visum zu erteilen, die geplante Vorlage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) unmöglich geworden wäre (bereits im genannten Verfahren „Imran“ verhinderte die niederländische Regierung eine Grundsatzentscheidung des EuGH durch die Erteilung einer Einreiseerlaubnis). Allerdings hat die Europäische Kommission, anders als das BVerwG behauptet, ihre Auffassung gar nicht geändert, wie bereits auf Bundestagsdrucksache 17/5732, S. 2 dargelegt wurde. Die Entscheidung des BVerwG bringt auch die Bundesregierung in Erklärungsnöte, denn auf die Schriftliche Frage, welche Konsequenzen sie aus der besagten Stellungnahme der Europäischen Kommission ziehe, antwortete sie noch am 1. August 2011, dass der Begründung des Urteils des BVerwG vom 30. März 2010 nicht zu entnehmen sei, „dass die Auffassung der Kommission in dieser Rechtsfrage ein tragender Grund für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen“ sei (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6773, S. 5). Dass diese Leseart des Urteils falsch war, wurde auf Bundestagsdrucksache 17/7012 in der Vorbemerkung belegt und nun vom BVerwG bestätigt. Hinfällig sind auch die Ausführungen der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/7012: „Die Bundesregierung hat keine Veranlassung zur Kritik an der Erkenntnis des [Bundesverwaltungs-] Gerichts, dass im oben genannten Verfahren kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof bestand. (…) Die Fragesteller teilen, wie der Bundesregierung seit langem bekannt ist, deren Rechtsauffassung nicht und halten das oben genannte Urteil des BVerwG für falsch. Dieser Dissens bietet keinen Anlass zur Drucksache 17/7921 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderegelmäßigen Führung eines juristischen Fachdisputs im Rahmen der Beantwortung Kleiner Anfragen der Fragesteller. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, im Rahmen der Beantwortung solcher Anfragen Detailstellungnahmen zu jeder einzelnen Äußerung oder jedem Argument juristischer Autoren oder aus dem politischen Raum zu erarbeiten und abzugeben.“ Infolge der Kehrtwende des BVerwG kann sich die Bundesregierung nicht mehr kritischen Fragen aus dem politischen Raum und juristischen Argumenten durch bloßen Verweis auf das Urteil des BVerwG entziehen. Nach dem späten Eingeständnis einer europarechtlichen Klärungsbedürftigkeit durch das BVerwG ist jetzt auch jedes Verwaltungsgericht dazu aufgerufen, anhängige Fälle dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. Zwar ist mit dem Beschluss des BVerwG vom 28. Oktober 2011 noch keine inhaltliche Entscheidung in der Sache verbunden – in Kenntnis des Chakroun-Urteils des EuGH (z. B. Rn. 43) und der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom Mai 2011 spricht jedoch nahezu alles dafür, dass die strikte deutsche Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist. Es kommt hinzu, dass auch die Frage der Vereinbarkeit der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit dem EWG-Türkei-Assoziationsrecht neu beurteilt werden muss. Auch diesbezüglich liegt eine neue Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2011 in der Rechtssache C-256/11 beim EuGH vor, die die Bundesregierung nicht mehr lapidar mit dem Hinweis für unbeachtlich erklären kann, „dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Kommission und Bundesregierung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nichts Ungewöhnliches“ seien (vgl. Plenarprotokoll 17/129, S. 15193). Dies gilt erst recht, nachdem der niederländische Verwaltungsgerichtshof Centrale Raad van Beroep mit Urteil vom 16. August 2011 zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen ist, dass Integrations- und Sprachanforderungen im Aufenthaltsrecht bei türkischen Staatsangehörigen gegen das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot verstoßen (Original: http://zoeken.rechtspraak.nl/detailpage. aspx?ljn=BR4959; inoffizielle Übersetzung: www.migrationsrecht.net/ component/option,com_joomdoc/Itemid,212/gid,1619/task,doc_download/). Selbst Serkan Tören von der Fraktion der FDP äußerte jüngst im Plenum des Deutschen Bundestages „starke rechtliche Bedenken“ an der „Rechtmäßigkeit des Sprachnachweiserfordernisses beim Ehegattennachzug“ (Plenarprotokoll 17/139, S. 16653). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Mit welchen Argumenten kann die Bundesregierung dem Eindruck entgegenwirken, dass im Verfahren BVerwG 1 C 9.10, vor allem oder unter anderem die Klägerin deshalb durch Zusage einer Visumerteilung klaglos gestellt wurde, um eine – der Bundesregierung womöglich nicht opportune – Grundsatzentscheidung des EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der deutschen Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit dem Recht der Europäischen Union zu vermeiden? a) Weshalb wurde den Betroffenen insbesondere nicht bereits in dem Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Vergleichsangebot unterbreitet, obwohl nach den Feststellungen des Gerichts bis auf die geforderten Kenntnisse in deutscher Sprache alle Voraussetzungen für den Nachzug vorlagen? b) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die niederländische Regierung in dem Verfahren C-155/11 PPU „Imran“ eine Einreise ohne Sprach- bzw. Eingliederungsnachweise ermöglicht hat, um eine bevorstehende Grundsatzentscheidung des EuGH zu verhindern, und inwieweit lässt dieses Vorgehen den Schluss zu, dass auch die niederlän- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7921dische Regierung davon ausgeht, dass eine Entscheidung in dem Verfahren C-155/11 zu ihren Ungunsten ausgefallen wäre? 2. Inwieweit waren welche Stellen innerhalb der Bundesregierung daran beteiligt, dass es in dem Verfahren BVerwG 1 C 6.10, bei dem das BVerwG über die Rechtmäßigkeit der Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen hätte entscheiden müssen, zu einem Vergleich bzw. zu einer Klaglosstellung kam, indem der Klägerin ein Visum auch ohne vorherigen Sprachtest im Ausland zugesagt bzw. in Aussicht gestellt wurde, welche Motive waren für dieses Verhalten maßgeblich, und mit welchen Argumenten kann die Bundesregierung den Verdacht entkräften, dass ein Visum vor allem oder unter anderem deshalb erteilt bzw. in Aussicht gestellt wurde, um eine – der Bundesregierung womöglich nicht opportune – Grundsatzentscheidung des BVerwG oder eine Vorlage beim EuGH zu vermeiden? 3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung inzwischen aus der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011, die das BVerwG, auf das sich die Bundesregierung bislang immer bezogen hat (vgl. z. B. die Antwort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 17/6773, S. 5), zu einer Änderung seiner vorherigen Auffassung veranlasste, die deutsche Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug sei angeblich ohne Zweifel mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar? 4. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 nunmehr bei, nachdem das BVerwG, anders als die Bundesregierung bislang glaubte (siehe Vorbemerkung), sich doch maßgeblich auf die Einschätzung der Europäischen Kommission gestützt hatte bzw. stützt bei der Frage, inwieweit die deutsche Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist? 5. Was entgegnet die Bundesregierung insbesondere den Argumenten der Europäischen Kommission in besagter Stellungnahme, wonach a) Integrationsanforderungen und Sprachtests dem Ziel einer erfolgreichen Familienzusammenführung nicht entgegenstehen und auch nicht zu einer Ablehnung der Familienzusammenführung führen dürfen und die Richtlinie insbesondere verbiete, „dass ein Mitgliedstaat einem Familienmitglied … ausschließlich aus dem Grund die Einreise und den Aufenthalt verweigert“, weil eine „vorgeschriebene Eingliederungsprüfung im Ausland nicht bestanden“ wurde (Schlussfolgerung, Nummer 37); b) nach dem klaren Wortlaut und der Systematik der Richtlinie zwar Integrationsmaßnahmen zur Förderung der Familienzusammenführung erlaubt seien, diese aber nicht als „Ausschlusskriterium“ oder „Einreisebedingung“ fungieren und nicht zur Ablehnung oder Einschränkung des Familiennachzugs führen dürften (Nummer 29, 31) – wie es bei der deutschen Regelung der Fall ist; c) es „dem Ausländer vom Mitgliedstaat auch effektiv ermöglicht werden“ muss, sich geforderte Fähigkeiten aneignen zu können, beispielsweise ein Minimum an Sprachkenntnissen bzw. soziokulturellem Wissen (Nummer 29) – was dem französischen Modell entspräche, im Ausland kostenlose Sprachkurse anzubieten und die Einreiseerlaubnis nicht von einem bestimmten Sprachniveau abhängig zu machen (bitte begründet und differenziert nach den einzelnen Unterpunkten beantworten und nicht einfach auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2010 verweisen, weil das BVerwG mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 selbst festgestellt hat, dass sein damaliges Urteil anders ausgefallen Drucksache 17/7921 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewäre, wenn ihm diese Positionierung und Argumente der Europäischen Kommission bekannt gewesen wären)? 6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung nunmehr insbesondere daraus, dass die o. g. Bewertungen der Europäischen Kommission sich herleiten aus bzw. begründet werden mit der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere im so genannten Chakroun-Urteil vom 4. März 2010, wonach eine Begünstigung der Familienzusammenführung ein Ziel der Richtlinie darstellt, welches nicht nur das Handeln der Mitgliedstaaten im Rahmen gegebener Handlungsspielräume unwirksam gemacht werden darf, – womit sich das BVerwG in seinem Grundsatzurteil vom 30. März 2010 jedenfalls ausweislich der schriftlichen Begründung aber mit keinem einzigen Wort auseinandergesetzt hat? 7. Was entgegnet die Bundesregierung insbesondere dem Argument der Europäischen Kommission (in der Stellungnahme vom 4. Mai 2011, Nummer 22), wonach auch die anderen, insbesondere englischen und französischen Sprachversionen des Artikels 7 Absatz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie eine Unterscheidung des Begriffs der Integrationsmaßnahme bzw. des Integrationskriteriums beinhalten – mit der Folge, dass die nach Artikel 7 Absatz 2 möglichen Integrationsmaßnahmen nicht als strikte Bedingung verstanden werden und nicht zur Einschränkung der Familienzusammenführung führen dürfen? 8. Ist es zutreffend, dass sich Österreich, Deutschland und die Niederlande im Entstehungsprozess der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie nicht mit ihrer Forderung, in Artikel 7 Absatz 2 den Begriff „Integrationsmaßnahme“ durch „Integrationsbedingung“ zu ersetzen- durchsetzen konnten (wenn ja, aus welchen Gründen nicht, und wenn nein, was war der Fall; Wiederholung der unbeantwortet gebliebenen Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 17/ 7012)? 9. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung für die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie daraus, dass die Europäische Kommission auch in ihrem Bericht über die Anwendung der Daueraufenthaltsrichtlinie vom 30. September 2011 in Punkt 3.7. auf Seite 9 eine klare Unterscheidung zwischen „Integrationsmaßnahme“ bzw. „Integrationsanforderung“ trifft und einen Verstoß gegen die Richtlinie darin sieht, wenn Integrationsmaßnahmen als Integrationsanforderungen interpretiert werden (bitte ausführen)? 10. Welche Schlussfolgerungen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung für die Auslegung von Artikel 7 Absatz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie daraus, dass die Europäische Kommission in ihrem Grünbuch zur Familienzusammenführungsrichtlinie vom 15. November 2011 in Punkt 2.1. erneut darauf hinweist, dass die Zulässigkeit von Integrationsmaßnahmen davon abhängt, ob sie dem Zweck der Erleichterung einer Integration dienen und ob sie verhältnismäßig sind, d. h., ob entsprechende Kurse erreichbar und bezahlbar sind und ob individuelle Umstände, wie etwa Analphabetismus, angemessen berücksichtigt werden – da alle diese Aspekte bei der deutschen Regelung gerade keine Rolle spielen (bitte ausführen)? 11. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung daraus, dass nach Punkt 2.1. des Grünbuchs zur Familienzusammenführungsrichtlinie vom 15. November 2011 neben Deutschland nur zwei weitere Länder in der Europäischen Union (EU) den Ehegattennachzug vom Bestehen eines Sprachtests im Ausland abhängig machen, wobei Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7921a) die neue dänische Regierung diesbezüglich womöglich Änderungen vornehmen wird, b) die Niederlande auf Sprachtests bei türkischen Staatsangehörigen aufgrund des Assoziationsrechts inzwischen verzichten, c) die von Deutschland gestellten Anforderungen der Sprachtests EU-weit am höchsten sind (schriftlich und mündlich auf dem Niveau A1), vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung in der Vergangenheit zur Rechtfertigung der Neuregelung auf andere Länder in der EU verwiesen hatte – die aber in ihrer überwältigenden Mehrheit eine solche Einschränkung des Ehegattennachzugs, wie sich gezeigt hat, gerade nicht vorsehen (bitte ausführen)? 12. Wie ist die nach deutschem Recht bzw. bisheriger Rechtsprechung mögliche Verweigerung eines Zuzugs, wegen ungenügender Sprachkenntnisse, mit dem subjektiven Anspruch auf Einreise nach der EU- Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie im Übrigen erfüllt sind, und zwar selbst in dem Fall, dass der nachzugswilligen Person der Spracherwerb aus nicht zu vertretenden Gründen nur schwer oder gar nicht möglich ist (bitte in Auseinandersetzung mit der Chakroun-Entscheidung des EuGH beantworten)? 13. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Annahme des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010, eine Vorlage an den EuGH sei nicht erforderlich, weil von einem „acte claire“ auszugehen sei, jedenfalls nicht mehr haltbar ist, nachdem die Europäische Kommission mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2011 an den EuGH die Annahme des BVerwG widerlegt hat, die Europäische Kommission sei der Auffassung, dass Sprachtests im Ausland, die – wie die deutsche Regelung – als Einreisebedingung fungieren, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar seien, und dies im Widerspruch steht zu den Ausführungen des BVerwG im Urteil vom 30. März 2010 über die angebliche Auffassung der Europäischen Kommission, die für das BVerwG auch tragend für dessen Entscheidung waren (Wiederholung der von der Bundesregierung falsch beantworteten Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 17/7012)? 14. Wieso bieten auch die Ausführungen eines von einer Regierungsfraktion benannten Sachverständigen (bzw. eines Vertreters eines Länder- Innenministeriums), die die Kritik der fachöffentlichen Diskussion an der Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug aus exekutiver und praktischer Sicht vollumfänglich bestätigen, der Bundesregierung „keine Veranlassung“, ihre Position zu diesem Thema „zu überdenken“ (vgl. die nur pauschal und insoweit auch ungenügend beantworteten Fragen 13a bis 13e auf Bundestagsdrucksache 17/7012)? 15. Wie kann die Bundesregierung, nachdem sie anerkannt hat, dass auch nationale Regelungen zum Familiennachzug vom Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/80 erfasst sind (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7012, Antwort zu Frage 15), „nach heutigem Stand“ der Auffassung sein, Sprachnachweise beim Ehegattennachzug seien keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Artikel 13 ARB 1/80 (vgl. ebd., zu Frage 15a und 15b), wohl aber die jüngst erfolgte Verlängerung der Mindestehebestandszeit zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts (vgl. Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 17/4623)? Drucksache 17/7921 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Inwieweit und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, die Einführung von Sprachnachweisen beim Ehegattennachzug sei keine neue Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Artikel 13 ARB 1/80, nachdem der EuGH in der Rechtssache C- 256/11 (Dereci u. a.) mit Urteil vom 15. November 2011 zum Verschlechterungsverbot nach Artikel 41 des Zusatzprotokolls – das dieselbe Funktion hat wie Artikel 13 ARB 1/80 (ebd., Rn. 81 und ständige Rechtsprechung des EuGH) – entschieden hat (ebd., Rn. 96 bis 98), dass es eine assoziationsrechtlich verbotene neue Beschränkung darstellt, wenn Ehegatten türkischer Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Aufenthaltsgewährung neuerdings außerhalb des Mitgliedstaats stellen und das Ergebnis dort abwarten müssen (statt wie zuvor im Inland das Verfahren betreiben zu können), was mit der Neuregelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug vergleichbar ist, mit der die Anforderung des Spracherwerbs ins Ausland verlagert wurde (bitte ausführlich ausführen)? 17. Wieso hält die Bundesregierung eine gesonderte Entscheidung des EuGH zu der Frage, ob insbesondere Sprachnachweise beim Ehegattennachzug eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Artikel 13 ARB 1/80 darstellen, für erforderlich (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7012 Antwort zu Frage 15a und 15b), obwohl a) sie ebenda selbst ausführt, dass jede „Maßnahme, die bezweckt oder bewirkt, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit … strengeren Voraussetzungen unterworfen wird“, dem Verschlechterungserbot unterfällt; b) der EuGH in seinem Abatay-Urteil vom 21. Oktober 2003 in den Rn. 79 f. längst klargestellt hat, dass Artikel 13 ARB 1/80 nicht das „Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung“ zum Gegenstand hat, sondern den Mitgliedstaaten verbietet, „den Zugang türkischer Staatsangehöriger zu einer Beschäftigung durch neue Maßnahmen einzuschränken“; c) der EuGH in seinem Sahin-Urteil vom 17. September 2009 in Rn. 51 klargestellt hat, dass in den Anwendungsbereich des Verschlechterungsverbots nach Artikel 13 auch Maßnahmen in Bezug auf Familienangehörige fallen, „deren Aufnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht von der Ausübung einer Beschäftigung abhängt“; d) es offenkundig ist, dass Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug auch einen verzögerten bzw. erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt mit sich bringen; e) auch der mitunter im Auftrag der Bundesregierung tätige Prof. Dr. Dr. h. c. Kay Hailbronner in einem Aufsatz in der Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR 2011, S. 322 ff.) schreibt, dass der EuGH schon in seinem Urteil Tum und Dari „zu erkennen gegeben“ habe, „dass er die Stillhalte-Klauseln in einem umfassenden Sinne auf alle einreise- und aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen anwenden wolle“; f) auch der niederländische Verwaltungsgerichtshof Centrale Raad van Beroep mit dem Urteil vom 16. August 2011 zu dem Ergebnis gekommen ist (vgl. Vorbemerkung), dass die Einführung von Integrations- und Sprachanforderungen im Aufenthaltsrecht bei türkischen Staatsangehörigen so eindeutig gegen das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot verstößt, dass nicht einmal eine Vorlage an den EuGH zur Klärung dieser Frage erforderlich sei (Punkt 7.3. des Urteils) (bitte zu jeder Unterfrage einzeln und begründet antworten und nicht pauschal auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7921verweisen, das diese Fragen nicht beantwortet und das überdies aufgrund nachfolgender Urteile des EuGH bzw. Stellungnahmen der Europäischen Kommission seinerseits überprüfungsbedürftig ist, nicht nur in Bezug auf die Familienzusammenführungsrichtlinie)? 18. Inwieweit ist das Grundsatzurteil des BVerwG vom 30. März 2010 hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug mit dem assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbot überhaupt noch haltbar, nachdem der EuGH nach dieser Entscheidung des BVerwG a) im Toprak-Urteil vom 9. Dezember 2010 den Einwand der niederländischen Regierung ausdrücklich zurückgewiesen hat, die Standstill- Klausel des Artikels 13 ARB 1/80 sei nicht anwendbar, weil die umstrittene Regelung nicht die Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffe, sondern Rechte ausländischer Ehegatten in Bezug auf Familienzusammenführung (Rn. 37 ff. des Urteils), und zwar mit dem Argument, dass auch Regelungen dem Verschlechterungsverbot unterfallen, die sich „nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer“ beziehen, sondern z. B. auf deren Ehegatten (Rn. 40 f.) – und der EuGH damit die anderslautende Auffassung des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010 (dort Rn. 20) widerlegt hat; b) im Urteil C-92/07 vom 29. April 2010 klarstellte, dass Artikel 13 ARB 1/ 80 „der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit … einschließlich solcher entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger … betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen“ (vgl. Rn. 49 f.) – und der EuGH damit die anderslautende Auffassung des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010 (dort Rn. 20) widerlegt hat; c) in seinem Urteil C-186/10 vom 21. Juli 2011 (Rn. 28 f.) noch einmal die Wirkungsweise der Stillhalteklauseln, die nämlich keine materiell- rechtliche Vorschrift als solche schaffen (also auch keine im Bereich der Familienzusammenführung), sondern „eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift“ darstellen, „die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist“, also auch im Bereich der Familienzusammenführung – und der EuGH damit die anderslautende Auffassung des BVerwG in seinem Urteil vom 30. März 2010 (dort Rn. 20) widerlegt hat (bitte begründet und differenziert nach Unterfragen beantworten; Wiederholung der nach Ansicht der Fragestellerin nicht ausreichend beantworteten Fragen 17a bis 17c auf Bundestagsdrucksache 17/7012: zum einen bietet eine pauschale Verweisung auf eine längere Vorbemerkung keine konkrete Antwort auf konkrete Fragen, zum anderen wird in den Fragen unter Benennung von Randnummern dargelegt, warum das Urteil des BVerwG vom 30. März 2010 mit der nachfolgenden Rechtsprechung des EuGH unvereinbar ist, so dass eine pauschale Verweisung auf eben dieses Urteil keine ausreichende Beantwortung darstellen kann)? 19. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung davon aus, dass Ehegatten nach ihrer Einreise nach Deutschland nach einem verpflichtenden 600 bis 1 200 stündigen Sprachkursbesuch in Deutschland, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beaufsichtigt wird, der mit Zwangsmitteln und Bußgeldern durchgesetzt bzw. dessen Nicht-Besuch sozial- und aufenthaltsrechtlich sanktioniert werden kann, nicht einmal das Sprachniveau A1 erreichen (dieses Niveau wird im Abschlusstest nicht ge- Drucksache 17/7921 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeprüft, aber 88 Prozent schaffen derzeit mindestens das anspruchsvollere Niveau A2 bzw. B1), so dass der allgemeine Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben durch die Anforderung von Sprachnachweisen auf dem Niveau A1 bereits im Ausland mit diesem Argument gerechtfertigt werden können soll? 20. Inwieweit hält die Bundesregierung an der Behauptung fest, die Sprachanforderungen im Ausland könnten ein geeignetes Mittel gegen Zwangsverheiratungen sein, das zudem einen allgemeinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben rechtfertigen kann, vor dem Hintergrund der Ergebnisse der von ihr geförderten und von der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Schröder, vorgestellten Studie „Zwangsverheiratungen in Deutschland“ (Ausschussdrucksache 17(4)383), nach der 78,5 Prozent der von Zwangsverheiratungen Bedrohten oder Betroffenen die deutsche Staatsangehörigkeit oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel aufwiesen (S. 78; nach der Kurzfassung – S. 41 – waren nur 16 Prozent aller Bedrohten bzw. Betroffenen für eine Ehe nach Deutschland gekommen, nur 7 Prozent der Beratenen lebten erst bis zu drei Jahre hier) – d. h. dass die große Mehrheit der Betroffenen von der Maßnahme der Sprachanforderungen im Ausland gar nicht erreicht wird –, während die Sprachkenntnisse der erst weniger als zwei Jahre in Deutschland lebenden Betroffenen zu 85 Prozent als „eher schlecht“ eingestuft wurden (Langfassung, S.75) – was die Frage aufwirft, welche wirksamen Erfolge die seit 2007 vorgeschriebenen Sprachtests im Ausland überhaupt erbracht haben sollen? 21. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung den überdurchschnittlichen und erheblichen Rückgang der zum Ehegattennachzug erteilten Visa nach Einführung der Sprachnachweise im Ausland (Vergleich der erteilten Visa der Jahre 2006 und 2010) in a) Kasachstan (Rückgang um 73 Prozent) b) Kirgistan (Rückgang um 65 Prozent) c) Kuba (Rückgang um 60 Prozent) d) Mazedonien (Rückgang um 58 Prozent) e) Serbien (Rückgang um 54 Prozent) f) den Philippinen (Rückgang um 49 Prozent) g) Usbekistan (Rückgang um 47 Prozent) h) Nigeria (Rückgang um 46 Prozent) i) Bosnien (Rückgang um 45 Prozent) j) Ägypten (Rückgang um 42 Prozent) und welchen Anteil an dieser Entwicklung könnten dabei die neuen Sprachanforderungen nach Ansicht der Bundesregierung haben (bitte nach Ländern differenziert antworten)? (Wiederholung der Fragen 5a bis 5j auf Bundestagsdrucksache 17/7012, weil diese insoweit unbeantwortet geblieben sind, dass lediglich eine pauschale Antwort ohne jede Länderdifferenzierung erfolgte, die aber gerade nicht den überdurchschnittlichen – mehr als doppelt bis dreimal so hohen – Rückgang in den genannten Ländern im Vergleich zum allgemeinen Rückgang von 2006 bis 2010 um 20 Prozent erklären kann). Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/792122. Wie erklärt und bewertet die Bundesregierung die auffallend niedrigen Bestehensquoten bei Sprachtests im Ausland bezüglich der Länder a) Ghana (38 Prozent) b) Äthiopien (49 Prozent) c) Sri Lanka (51 Prozent) d Irak (51 Prozent) e) Mazedonien (52 Prozent) f) Jordanien (53 Prozent) g) Pakistan (54 Prozent) h) Algerien (54 Prozent) i) Libanon (56 Prozent) sowie der j) serbischen Provinz Kosovo (51 Prozent) und mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung auch bezüglich dieser Länder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug als gewahrt an? (Wiederholung der Fragen 6a bis 6j auf Bundestagsdrucksache 17/7012, weil die Bundesregierung in Bezug auf sechs Länder gar keine Erklärung für die dortigen niedrigen Bestehensquoten gibt, sondern lediglich auf einen angeblich „zum Teil deutlichen Anstieg“ der Quoten dort verweist, was aber weder erkennen lässt, welche Länder damit konkret gemeint sind, noch eine Erklärung für die dennoch sehr niedrigen Quoten – z. B. in Ghana mit 38 Prozent – ist, während die Bundesregierung in Bezug auf vier Länder lediglich pauschal auf einen angeblich „besonders hohen Anteil von externen Prüfungsteilnehmern“ dort verweist, was aber ausweislich der Anlage 4 der genannten Bundestagsdrucksache in Bezug auf drei der vier genannten Länder (Äthiopien, Jordanien und Pakistan) schlicht falsch ist, da der Externenanteil dort mit 1, 65 bzw. 74 Prozent unterhalb des weltweiten Durchschnittswertes externer Prüfungsteilnehmenden in Höhe von 77 Prozent liegt.) Berlin, den 22. November 2011 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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