Stand der Rechtsverordnungen zum Wasserhaushaltsgesetz
der Abgeordneten Ralph Lenkert, Jan van Aken, Matthias W. Birkwald, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Ulla Lötzer, Ingrid Remmers, Sabine Stüber, Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom Juli 2009, geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010, enthält unter § 61 Verpflichtungen zur Selbstüberwachung des in einen Vorfluter eingeleiteten behandelten Abwassers oder des indirekt eingeleiteten Abwassers in eine Abwasseranlage. Weitere Überwachungspflichten betreffen die Überwachung des Zustands und der Funktionsfähigkeit einer Abwasseranlage, den Betrieb sowie die Art, Menge und Inhaltsstoffe des Abwassers. Die genauen Regelungen sollen nach Maßgaben von Rechtsverordnungen erfolgen.
Die Begrifflichkeit „Abwasseranlage“ ist im Wasserhaushaltsgesetz undefiniert. In dem mit Datum vom 31. Juli 2011 aufgehobenen Wasserhaushaltsgesetz war der Begriff ebenfalls undefiniert, durch den insbesondere Bezug auf § 7a WHG mit den dortigen Ableitbedingungen des behandelten Abwassers in die Vorfluter war jedoch angedeutet, dass sich der Begriff auf Abwasserbehandlungsanlagen bezog.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Für welches Datum ist der Erlass der im § 61 WHG genannten Rechtsverordnungen geplant, und wann ist mit dem Erlass tatsächlich voraussichtlich zu rechnen?
Für welches Datum ist der Erlass der sonstigen im WHG genannten Rechtsverordnungen geplant, und wann ist mit dem Erlass tatsächlich voraussichtlich zu rechnen?
Wird in den unter Frage 1 genannten Rechtsverordnungen der Begriff „Abwasseranlage“ definiert?
Wenn ja, wie lautet die Definition?
Auf welche Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bezog sich die unter § 18b und § 18c WHG genannte Begrifflichkeit „Abwasseranlage“ des am 31. Juli 2009 aufgehobenen bisherigen Wasserhaushaltsgesetzes?
Ist geplant, die unter § 18b und § 18c WHG genannte Begrifflichkeit „Abwasseranlage“ des am 31. Juli 2009 aufgehobenen bisherigen WHG in den unter § 61 WHG genannten Rechtsverordnungen auf andere abwassertechnische Einrichtungen zu erweitern?
Wenn ja, auf welche?
Ist eine Novelle des WHG geplant, in der eine Definition des Begriffs „Abwasseranlage“ vorgesehen wird?
Wenn ja, wie lautet die Definition?
Ist geplant, bei den im § 61 WHG genannten Rechtsverordnungen häusliches Abwasser von den Überwachungspflichten freizustellen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung dies, insbesondere unter Berücksichtigung der Nichtgeltung der bisherigen Indirekteinleiterverordnung für häusliches Abwasser?
Liegen der Bundesregierung Gutachten vor, in denen Beeinträchtigungen des Grundwassers durch kommunale Abwasserleitungen quantifiziert und bewertet wurden?
Wenn ja, bitte die Datenquellen angeben.
Liegen der Bundesregierung Gutachten vor, in denen Beeinträchtigungen des Grundwassers durch häusliche Schmutzwasseranschlussleitungen quantifiziert und bewertet wurden?
Wenn ja, bitte die Datenquellen angeben.