BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Ausbeutung der Ressourcen der durch Marokko völkerrechtswidrig besetzten Westsahara

Nutzung von Rohstoffvorkommen durch ausländische Akteure in dem von Marokko besetzten Gebiet Westsahara, rechtliche Einschätzung des Rohstoffabbaus, strafrechtliche Verfolgung, Bericht der EU über das Fischereiabkommen mit Marokko, sozio-ökonomische Wirkung des Abkommens, Folgen für die Bevölkerung vor Ort, Beschränkung des Fischfangs im Fall eines neuen EU-Marokko-Fischereiabkommens, Gutachten des Europaparlaments zum Entwurf des EU-Marokko-Agrarvertrags, Ausgestaltung von Verträgen mit Marokko, Sanktionierung von Waffenexporten<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

06.01.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/826121. 12. 2011

Ausbeutung der Ressourcen der durch Marokko völkerrechtswidrig besetzten Westsahara

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Annette Groth, Andrej Hunko, Niema Movassat, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben sich am 12. Juli 2011 für eine Verlängerung des EU-Fischereiabkommens mit Marokko ausgesprochen. Dieses ermöglicht 120 Schiffen aus der EU den Fischfang vor den Küsten Marokkos. Im Gegenzug leistet die EU jährliche Zahlungen von 36,1 Mio. Euro. Mit diesem Abkommen wurde zerstörerische industrielle Fischerei der EU nicht nur in den Gewässer Marokkos weitergeführt, sondern vor allem auch in denen der Westsahara, der letzten Kolonie in Afrika, die seit 1975 völkerrechtswidrig durch Marokko besetzt ist.

Das Europaparlament (EP) hat nun diese Verlängerung des Fischereiabkommens zwischen der EU und Marokko mit 326 gegen 296 Stimmen abgelehnt. Als Begründung wurde angegeben, dass die Interessen der Bevölkerung der Westsahara nicht ausreichend berücksichtigt werden und besser geschützt werden müssen. Bereits im Vorfeld hatten sich sowohl der Entwicklungs- als auch der Haushaltsausschuss des EP für die Ablehnung „dieses schlechtesten aller Fischereiabkommen“ ausgesprochen (http://zeokwestsahara.wordpress.com/2011/12/10/die-abstimmung-ist-auf-mittwoch-den-14-dezember-verschoben/).

Lediglich im Fischereiausschuss ist es einer Interessengruppe in letzter Minute gelungen, die ablehnende Haltung ihres Berichterstatters ins Gegenteil zu verkehren.

Die EU und die Bundesregierung sind mit ihrer Unterstützung des Fischereiabkommens mit dem autoritären Regime in Marokko gescheitert. Nach wie vor will jedoch die Bundesregierung das EU-Fischereiabkommen mit Marokko aufrechterhalten, obwohl es offensichtlich ist, dass die sahrauische Bevölkerung in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara weder den Mehrwert ihrer Ressourcen erlangt noch ein Äquivalent dafür erhält. Damit ignoriert die Bundesregierung geltende Bestimmungen des humanitären Völkerrechts sowie elementare Prinzipien und Regeln des allgemeinen Völkerrechts. Bereits 2002 stellte der UN-Untergeneralsekretär und Vorsitzender im Büro für Rechtsfragen der UN, Hans Corell, die Rechtswidrigkeit der EU-Fischereiabkommen mit Marokko fest. Der Juristische Dienst des Europaparlaments vertrat 2009 in einem Rechtsgutachten ebenfalls die Rechtsauffassung, dass der Fischfang im Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der EU und Marokko, weder in Konsultation mit der sahrauischen Bevölkerung der Westsahara stattfindet noch die Bevölkerung die Einnahmen aus der Verwertung ihrer eigenen reichen Fischbestände erhält. Trotz Anfragen der Europäischen Kommission hat Marokko dafür jedoch keine akzeptablen Zahlen vorlegen können. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hätte Klarheit schaffen können. Ein Antrag im EP, der die Klärung der völkerrechtlichen Fragen des Fischereiabkommens vom EuGH zum Ziel hatte, wurde jedoch am 29. September 2011 abgelehnt. Für die Überprüfung des Fischereiabkommens stimmten aber von den deutschen Abgeordneten lediglich die Fraktion DIE LINKE. und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geschlossen. Nur ihnen war offensichtlich an einer völkerrechtlichen Klarheit gelegen.

Nachweise der marokkanischen Regierung, dass die Einnahmen auch der lokalen Bevölkerung bzw. den Sahrauis in der Westsahara zugute kämen, sind bis heute nicht geführt worden. Erst am 13. Dezember 2010 stellte die marokkanische Regierung die von der Europäischen Kommission angeforderten Informationen über die Verwendung der Gelder aus dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zur Verfügung. Obwohl eine „umfassende und abschließende Analyse dieser Informationen und Aussagen dazu, inwieweit Rückflüsse aus dem Abkommen auch der Bevölkerung in der Westsahara zugute kommen, bis zur Abstimmung über die Verlängerung des ‚Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistungen‘ zum Fischereipartnerschaftsabkommen EU–Marokko durch die EU-Kommission nicht vorgelegt werden konnten, hat sich Deutschland bei dieser Abstimmung enthalten“ (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/5556). Damit belohnte die Bundesregierung die Verzögerungstaktik der marokkanischen Seite durch die Verlängerung des Abkommens um ein Jahr.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Inwieweit hält es die Bundesregierung derzeit angesichts der völkerrechtswidrigen Besetzung der Westsahara und der schweren Menschenrechtsverletzungen, die durch die marokkanischen Sicherheitskräfte begangen wurden, aber auch darüber hinaus, grundsätzlich bei den Westsahara-Gesprächen für kontraproduktiv, dem UN-Sicherheitsrat einen Resolutionsentwurf vorzulegen, der den Export von Waffen nach Marokko untersagt (siehe Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 bis 6 auf Bundestagsdrucksache 17/5556)?

2

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass es im Rat der Europäischen Union Initiativen gibt, den Export von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstungen durch die EU-Mitgliedstaaten nach Marokko zu sanktionieren, wie dies gegenüber Côte d’Ivoire (Verordnung des Rates 2010/656/GASP), Guinea (2010/368/GASP), Iran (2010/413/GASP), Libyen (2011/204/GASP), Myanmar/Birma (2010/232/GASP), Simbabwe (2011/101/ GASP) bereits geschehen ist?

3

Aus welchen Gründen will die Bundesregierung selbst keine Initiative ergreifen, den von der internen Repression (potenziell) betroffenen Menschen in der Westsahara aber auch in Marokko in dem Sinne zu helfen, den Export von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstungen durch die EU- Mitgliedstaaten nach Marokko zu sanktionieren?

4

Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung der Abbau und Abtransport von in der Westsahara gewonnenen Rohstoffen, die nach Artikel 154 Haager Langkriegsordnung von 1907 sowie Artikel 33 IV Genfer Konvention ausdrücklich verboten sind, ein Straftatbestand, den es strafrechtlich auch nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch zu verfolgen gilt, oder lediglich als „politisch sensiblen Sachverhalt“ (siehe Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7 und 8 auf Bundestagsdrucksache 17/5556)?

5

Inwieweit ist für die Bundesregierung die mögliche Beteiligung deutscher Unternehmen am illegalen Abbau und Abtransport von in der Westsahara gewonnenen Rohstoffen ein „politisch sensibler Sachverhalt“ (siehe Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 bis 6 auf Bundestagsdrucksache 17/5556), und worin besteht dieser konkret?

6

Warum hat die Bundesregierung, sofern sie die Auffassung teilt, es handele sich bei dem Abbau und dem Abtransport von in der Westsahara gewonnenen Rohstoffen um einen Straftatbestand, den es strafrechtlich zu verfolgen gilt, bislang keine Initiativen und konkreten Maßnahmen auf bundesdeutscher und EU-Ebene ergriffen, um die Beteiligung deutscher bzw. EU- Unternehmen strafrechtlich zu verfolgen und die Raubabbaupraktiken zu sanktionieren?

7

Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Ziel des EU- Fischereiabkommen mit Marokko „in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zur Erhaltung der Fischereiressourcen und ihres Nutzens für die Fischereiwirtschaft der Partnerländer [beizutragen]“ sowie die Förderung einer auf „Nachhaltigkeit ausgerichtete[n] Fischereipolitik, zur Verbesserung der Situation der lokalen Fischerei“ etc. (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 17/1521), verfehlt wurde, wenn bereits jetzt 5 von 11 Fischbeständen in Marokko überfischt sind (www.euractiv.de/ressourcenund-umwelt/artikel/verlangerung-des-eu-marokko-fischereiabkommensskandals-005613)?

8

Inwieweit ist der Bundesregierung der Bericht über das EU- Fischereiabkommen mit Marokko bekannt, der im Auftrag der Europäischen Kommission angefertigt worden ist, von dem die Nachrichtenagentur „Reuters“ am 8. Juni 2011 berichtete und in dem festgestellt wird, dass die EU von diesem Abkommen bislang nicht habe profitieren können und die EU einen zu hohen Preis zur Unterstützung ihrer Fischereiflotte bezahlt habe, weil die EU seit dem Inkrafttreten des Abkommens 2007 jährlich 36,1 Mio. Euro an Marokko gezahlt habe, die Einnahmen aus der Fischerei vor Marokko und der durch Marokko völkerrechtswidrig besetzten Westsahara jedoch jährlich etwa 6 Mio. Euro weniger betragen hätten, und teilt die Bundesregierung diese Einschätzung (bitte begründen)?

9

Welche Rückschlüsse lassen sich konkret aus den seitens Marokko am 13. Dezember 2010 der Europäischen Kommission vorgelegten Informationen zur sozioökonomischen Wirkung des EU-Fischereiabkommens für die lokale bzw. sahrauische Bevölkerung in der durch Marokko völkerrechtswidrig besetzten Westsahara durch die im Zuge der Verletzung der Souveränität des noch immer nicht dekolonisierten Gebiets der Westsahara gewonnenen Einnahmen ziehen?

10

Sofern sich aus den in den Fragen 8 und 9 erfragten Informationen keine konkreten Rückschlüsse auf die angeblich positive Bedeutung der Leistungen aus dem Abkommen für die sahrauische Bevölkerung in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara ziehen lassen, welche konkreten anderen Vorteile rechtfertigen aus Sicht der Bundesregierung nach wie vor, dass sie sich bei der Abstimmung über die einjährige Verlängerung des verschiedentlich (siehe Vorbemerkung des Fragestellers) als rechtswidrig eingestuften EU- Fischereiabkommens mit Marokko enthalten und damit eine Fortsetzung möglich gemacht hat?

11

Inwieweit bleibt die Bundesregierung bei ihrer Auffassung, dass aus der regionalen Aufschlüsselung der Rückflüsse deutlich wird, „dass ein beträchtlicher Teil davon für Maßnahmen zugunsten der Modernisierung des Fischereisektors in der Westsahara eingesetzt wurde und damit der Bevölkerung der Westsahara zugutekommt“ (siehe Antwort zu Frage 49, Plenarprotokoll auf Bundestagsdrucksache 17/119)?

12

Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Marokko auch weiterhin vor der Küste der Westsahara fischen darf, selbst wenn es keinen Mehrwert für die sahrauische Bevölkerung in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara gibt bzw. sogar das Gegenteil belegt wird?

13

Wird die Bundesregierung im Falle einer Neuauflage des EU-Marokko Fischereiabkommens darauf drängen, dass die Gebiete vor der Küste der Westsahara ausdrücklich ausgenommen, und wie kann dies nach Ansicht der Bundesregierung wirkungsvoll kontrolliert werden?

14

Inwieweit hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnis von dem bereits in der Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 17/5275 vom 24. März 2011 angesprochenen Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Europaparlaments zum Entwurf des EU-Agrarvertrages mit Marokko, in dem fast analog zum EU-Marokko Fischereiabkommen angemerkt wird, dass dieser „über keine Informationen darüber verfügt, ob und wie das vorgeschlagene Abkommen auf die Westsahara-Gebiete zur Anwendung kommen [solle] und ob es wirklich dem Wohle der ortsansässigen Menschen dienen wird“ und zudem Informationen darüber fehlen, „ob die weitere Liberalisierung dieser Güter mit den Wünschen und Interessen der Menschen in der Westsahara in Einklang steht“, so dass es dem Entwurf des EU-Agrarvertrages mit Marokko an Eindeutigkeit hinsichtlich der Westsahara-Frage fehle?

15

Inwieweit hält die Bundesregierung eine Prüfung der unter Frage 13 im genannten Gutachten dem Europaparlament benannten Unklarheiten für notwendig, bevor eine Zustimmung möglich ist, wie es das Gutachten empfiehlt?

16

Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Verträge der USA als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die die Gültigkeit dieser Verträge für die von Marokko völkerrechtswidrig besetzte Westsahara explizit ausschließen, den zukünftigen Status der Westsahara präjudizieren?

17

Inwieweit hält es die Bundesregierung für sinnvoll, in der EU darauf hinzuwirken, grundsätzlich bei Verträgen mit Marokko analog zur Praxis der USA als auch der EFTA die Gültigkeit dieser Verträge für die von Marokko völkerrechtswidrig besetzte Westsahara explizit auszuschließen?

18

Inwieweit wird die Bundesregierung Initiativen ergreifen, um die völkerrechtswidrige Besetzung der Westsahara durch Marokko beenden zu helfen, damit die EU in Zukunft wirksame Verträge mit einer souveränen Westsahara über die Ausbeutung ihrer Fischgründe abschließen kann?

Berlin, den 20. Dezember 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen