Auswirkungen des vom Landgericht Saarbrücken gesprochenen Urteils vom 25. November 2011 für Bergbaugeschädigte
der Abgeordneten Oliver Krischer, Markus Tressel, Ingrid Nestle, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Landgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil 13 S 117/09, verkündet am 25. November 2011, einem Bergbaubetroffenen Schadenersatz in Höhe von 1 140 Euro, als Kompensation für massive Erschütterungen in den Jahren 2005 und 2006 zugesprochen, welche durch die Bergbauaktivitäten der RAG Aktiengesellschaft in der Region verursacht worden waren. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass durch die Kohleförderung bedingte Erschütterungen die Lebensqualität des Klägers beeinträchtigt haben. In den Jahren 2005 und 2006 hat er in insgesamt vier Monaten unter diesen Erschütterungen gelitten. Das Urteil stützt sich dabei auf § 906 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Damit fällte das Landgericht ein Grundsatzurteil. Tausende weitere Betroffene aus dem Saarland und möglicherweise auch aus Nordrhein-Westfalen können nun unter Umständen ebenfalls Ausgleichszahlungen einfordern. Es handelt sich daher um einen Musterprozess, der massive Folgen für die RAG Aktiengesellschaft und für Bergbaubetroffene haben könnte. Das Gericht hat aus diesem Grund eine Revision zugelassen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Welche Konsequenzen hat das Urteil des Landgerichts Saarbrücken nach Meinung der Bundesregierung für die Bergbauunternehmen?
Wie viele vom Steinkohlenbergbau induzierte Erdbeben, die denen des Klägers entsprechen (1,9 bis 3,7 auf der Richterskala), hat es seit 2005 in Deutschland gegeben (bitte nach Bergwerken aufteilen)?
Wie viele bergbaubedingte Erdbeben wurden in Deutschland seit 2005 insgesamt gemessen (bitte nach Ländern und Verursachern wie RAG Aktiengesellschaft, RWE Power AG, Gas-/Erdölförderer, Gesteinsbergbau etc. aufteilen)?
Mit welcher Zahl von durch den Steinkohlenbergbau induzierten Erdbeben Betroffenen seit 2005 rechnet die Bundesregierung?
Mit welcher Zahl von durch den Bergbau insgesamt induzierten Erdbeben Betroffenen seit 2005 rechnet die Bundesregierung?
Welche Betroffenen können nach Ansicht der Bundesregierung nun – falls das Urteil des Landgerichts Saarbrücken rechtskräftig wird – Ansprüche an den Bergbautreibenden stellen?
Was müssen diese Betroffenen konkret tun, um ihre Ansprüche geltend zu machen?
Werden sie von der RAG Aktiengesellschaft oder den Bergbehörden über mögliche Ansprüche informiert, da der Bergbau mit öffentlicher Genehmigung stattfindet?
Wenn nein, warum nicht?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der anspruchsberechtigten Betroffenen ein?
Mit welchen finanziellen Auswirkungen aus daraus resultierenden zusätzlichen Schadenersatzzahlungen für die RAG Aktiengesellschaft rechnet die Bundesregierung?
Welchen Einfluss hat das auf die vom Bund und den Ländern zu leistenden Kohlebeihilfen?
Welche Konsequenzen aus dem Urteil zieht die RAG Aktiengesellschaft für laufende und zukünftige Abbauvorhaben?
Welche Art der Dokumentation bergbaubedingter Erdstöße plant die Bundesregierung?
Wird die im norddeutschen Raum bekannte betroffenenfreundliche kartografische Flächendarstellung von bergbauinduzierten Erdstoßintensitäten niederländischer Erdgasförderer auch für den Steinkohlenbergbau angestrebt?
Würde die Bundesregierung eine entsprechende Ergänzung des Grubenbildes nach Markscheider-Bergverordnung um eine solche kartografische Flächendarstellung bergbauinduzierter Erdstoßintensitäten als Verbesserung der Eigentümerrechte in der Durchsetzung von Ansprüchen ansehen und unterstützen?
Ist § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB nach Auffassung der Bundesregierung im Falle von untertägigem Bergbau grundsätzlich anwendbar, wie es das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil ausführt, und wenn nein, warum nicht?
In welchen konkreten in § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Schadensfällen (Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen) wird nach Auffassung der Bundesregierung § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB durch § 114 f. des Bundesberggesetzes nicht verdrängt und warum?
Beabsichtigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Urteils eine Änderung des § 114 f. des Bundesberggesetzes, um die Schadenersatzregelungen des § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB in das Bundesberggesetz zu integrieren?