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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Stilllegung und Rückbau von Atomkraftwerken und Entsorgung radioaktiver Abfälle - Fragen zur Kostentragung und zu den Rückstellungen der Energieversorgungsunternehmen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/7777)

Gewährleistung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen mit AKW-Betreibergesellschaften nach dem Auslaufen von Solidarvereinbarungen und Betriebsgenehmigungen bis zum vollständigen Rückbau der Anlagen und zur Endlagerung der Abfälle, Umfang Deckungsvorsorgeverpflichtungen, weitere Fragen zu Auflagen bei Stilllegungen oder Insolvenzen von Betreibern, Abgrenzung der Kosten für Stilllegung/Rückbau und Entsorgung/Endlagerung, Angaben über Verbuchung von Rückstellungen<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

31.01.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/832816. 01. 2012

Stilllegung und Rückbau von Atomkraftwerken und Entsorgung radioaktiver Abfälle – Fragen zur Kostentragung und zu den Rückstellungen der Energieversorgungsunternehmen

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Cornelia Behm, Harald Ebner, Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius, Bärbel Höhn, Stephan Kühn, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Ingrid Nestle, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/7777)

Aus der oben genannten Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Stilllegung und Rückbau von Atomkraftwerken sowie Entsorgung der radioaktiven Abfälle – Fragen zur Kostentragung und zu den Rückstellungen der Energieversorgungsunternehmen“ auf Bundestagsdrucksache 17/7777 haben sich Nachfragen ergeben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung das Risiko vermindert werden, dass die Muttergesellschaften der Betreibergesellschaften von Atomkraftwerken (AKW) bestehende Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge bzw. harte Patronatserklärungen zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt kündigen, so dass nach einer etwaigen Insolvenz einer AKW- Betreibergesellschaft die für Rückbau und Entsorgung erforderlichen Mittel nicht mehr von der Muttergesellschaft gedeckt werden?

2

Was unternimmt oder plant die Bundesregierung, um den Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen oder harten Patronatserklärungen auch ab dem Auslaufen der verlängerten Solidarvereinbarung zum 27. April 2022 und/oder dem Erlöschen der Betriebsgenehmigung (soweit diese entsprechende Auflagen enthält) für den Zeitraum bis zum vollständigen Rückbau der Anlagen und Abschluss der Einlagerung aller Abfälle in die zu errichtenden Endlager zu gewährleisten?

3

Wie lange würde im Fall einer Kündigung bestehender Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge bzw. harter Patronatserklärungen die von diesen ausgehende Wirkung noch fortbestehen?

4

Aus welchem Grund werden die bereits vor 2011 stillgelegten AKW Mülheim-Kärlich, Stade und Obrigheim in den Anlagen 1 bis 3 zur Solidarvereinbarung berücksichtigt, weitere stillgelegte AKW wie Würgassen, Lingen und Gundremmingen A jedoch nicht?

5

Bis zu welchem Zeitpunkt unterliegen die in den Anlagen 1 bis 3 der Solidarvereinbarung aufgeführten AKW auch nach Stilllegung noch der Solidarvereinbarung und damit der Verpflichtung der Muttergesellschaft zum Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen bzw. harten Patronatserklärungen?

6

Gibt es für die nicht in der Solidarvereinbarung aufgeführten AKW Würgassen, Lingen und Gundremmingen A anderweitige Verpflichtungen (z. B. aus Nachwirken von Betriebsgenehmigungen) oder Zusagen der Muttergesellschaften zum Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen bzw. harten Patronatserklärungen?

Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt gelten diese nach derzeitigem Rechtsstand, und wo und wie ist die Verpflichtung im Wortlaut formuliert?

Wenn nein, wie schätzt die Bundesregierung das Risiko ein, dass im Falle von höheren Kosten für die einzurichtenden Endlager die Betreibergesellschaft diese in Ermangelung von Erträgen aus dem Stromverkauf nicht mehr erbringen kann und die Muttergesellschaft keine Verpflichtung mehr hat, für etwaige Mehrkosten aufzukommen?

7

Gilt die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge auch für Schäden während der Stilllegungs-, Rückbau- und Entsorgungsphasen?

Ist aus Sicht der Bundesregierung eine weitere Verlängerung der Solidarvereinbarung nach dem 27. April 2022 a) grundsätzlich sinnvoll und b) durchsetzbar?

Welche Handhabe hat die Bundesregierung, um ggf. gegenüber den Muttergesellschaften eine weitere Verlängerung durchzusetzen?

8

Wann genau und auf welcher rechtlichen Grundlage endet eine Betriebsgenehmigung?

9

Haben die Atomaufsichtsbehörden der Länder die Möglichkeit, im Übergang von Betriebs- zu Stilllegungsgenehmigungen weiterhin an Auflagen festzuhalten, die die Änderung oder die Beendigung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen von einer Zustimmung der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde abhängig machen?

10

Gibt es unter den Atomaufsichtsbehörden ggf. in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung eine Koordination, Abstimmung oder Empfehlung zur Formulierung entsprechender Auflagen?

11

Liegen die Betriebsgenehmigungen für die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 17/7777 nicht genannten AKW der Bundesregierung nicht vor oder enthalten diese keine Auflagen bzw. Inhalts- und Nebenbestimmungen zum Abschluss von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen?

12

In welchen atomrechtlichen Stilllegungsgenehmigungen für AKW bestehen Auflagen, die die Änderung oder die Beendigung von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen von einer Zustimmung der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde abhängig machen?

Wie lauten die Auflagen jeweils im Wortlaut?

13

Wer wäre im hypothetischen Fall der Insolvenz sowohl einer AKW- Betreiber- als auch der Muttergesellschaft verantwortlich für die Durchführung und Finanzierung von Stilllegung und Rückbau?

14

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Falle einer Insolvenz der Betreiber, die Länder a) die Stilllegung und den Abbau der betroffenen Anlagen sicherzustellen/ durchzuführen haben und b) auch die Kosten zu tragen haben, c) und falls ja, auf welcher genauen Rechtsgrundlage?

15

Gibt es für die Erstellung von Handels- und Steuerbilanzen eine klare und verbindliche Abgrenzung, welche Kostenarten den beiden Teilaufgaben „Stilllegung/Rückbau“ sowie „Entsorgung/Endlagerung“ im Einzelnen zuzuordnen sind?

Wenn ja, wie lautet die Abgrenzung, und wo ist diese geregelt?

Ist beispielsweise klar definiert, ob die – Kosten des Betriebs von Abklingbecken, – Kosten der standortnahen Zwischenlagerung den Stilllegungskosten oder den Entsorgungskosten zuzurechnen sind?

Ist damit gewährleistet, dass der Unterscheidung von Stilllegungs- und Entsorgungsrückstellungen in den Bilanzen der Muttergesellschaften eine einheitliche Abgrenzung der jeweils dort verbuchten Kostenarten zugrunde liegt?

16

Wie verteilen sich die bisherigen (bis 2011 aufgelaufenen) und zukünftig erwarteten Gesamtkosten der nuklearen Anlagen in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf die beiden Teilaufgaben „Stilllegung/Rückbau“ sowie „Entsorgung/Endlagerung“ (bitte Ergebnisdarstellung nach dem Muster der nachfolgenden Tabelle)?

17

Welche implizite Annahme bezüglich der Gesamtkosten eines Endlagers liegen den Kostenschätzungen für die Anlagen in den Geschäftsbereichen des BMBF und BMF für den Bereich Entsorgung/Endlagerung zugrunde?

Ausgaben bis 2011 Erwartete Gesamtausgaben ab 2012 Ausgaben bis 2011 Erwartete Gesamtausgaben ab 2012 1. Anlagen im Geschäftsbereich des BMBF (Forschungs- und Versuchsanlagen) Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe (WAK) Kompakte Natriumgekühlte Kernenergieanlage (KNK II) Mehrzweck-Forschungsreaktor (MZFR) Hauptabteilung Dekontaminationsbetriebe (HDB) Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor G mbH (AVR) T horium-Hochtemperatur-Reaktor (T HT R-300) Bergwerk Asse (vor dem 1. J anuar 2009) Forschungszentrum G eesthacht (MARE N/FRG 1 + 2 (G KSS)) Projekte Forschungszentrum J ülich (FZJ ) ... G gf. weitere Anlagen 2. Anlagen im Geschäftsbereich des BMF a) KKW G reifswald b) KKW Rheinsberg Summe Stillegung / Rückbau Entsorgung / Endlager

18

Ist der Bundesregierung bekannt, wie die Rückstellungen für AKW, an denen mehrere Muttergesellschaften Anteile halten, im Konzernabschluss verbucht werden?

Fließen die Rückstellungen nach den Kapitalanteilen anteilig in den Konzernabschluss ein oder werden sie vollständig bei demjenigen Konzern verbucht, der den größeren Anteil hat und/oder die Betriebsführerschaft eines AKW wahrnimmt?

Wo ist das ggf. geregelt?

Ist gewährleistet, dass es keine doppelte Verbuchung der Rückstellungen bei verschiedenen Konzernen gibt, dass man also die Angaben der Konzerne in ihren Bilanzen addieren kann, um zur tatsächlichen Summe der Rückstellungen für Stilllegung/Rückbau und Entsorgung zu kommen?

19

Hat die Bundesregierung eine Erklärung für den Umstand, dass die Vattenfall Europe AG für Deutschland zum 31. Oktober 2010 Nuklearrückstellungen von insgesamt nur 1,231 Mrd. Euro ausweist, während die Rückstellungen zum 31. Oktober 2010 nach den Geschäftsberichten für das AKW Brunsbüttel 1,269 Mrd. Euro betragen und für Krümmel 1,358 Mrd. Euro (d. h. selbst wenn man der Vattenfall Europe AG Anteile an den Rückstellungen der einzelnen AKW nach den Kapitalanteilen zurechnet, ist die Summe der Angaben in den einzelnen Geschäftsberichten höher als im Geschäftsbericht von Vattenfall Europe AG für die deutschen AKW insgesamt)?

Berlin, den 16. Januar 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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