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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Gesundheitliche und rechtliche Bewertung von E-Zigaretten

Angaben zu Funktionsweise und Verbreitung von E-Zigaretten, Wirkung der Inhaltsstoffe und Trägerflüssigkeiten, gesundheitsschädliche Wirkungen, u. a. bezüglich Abhängigkeit, Nikotin-Intoxikation und Begleitstoffe; Gerichtsentscheidungen und rechtliche Einschätzungen, Frage der Besteuerung, Eignung der E-Zigarette zur Raucherentwöhnung, Anwendbarkeit der Bestimmungen zum Nichtraucherschutz auf E-Zigaretten, Bewertung durch OECD und Europäische Union<br /> (insgesamt 49 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

29.02.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/865210. 02. 2012

Gesundheitliche und rechtliche Bewertung von E-Zigaretten

der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Karin Binder, Matthias W. Birkwald, Jutta Krellmann, Jens Petermann, Kathrin Senger-Schäfer, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die elektrischen bzw. elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) werden von den Herstellern als gesündere Art des Rauchens, manchmal auch als Weg, mit dem Rauchen aufzuhören, beworben. Laut Hersteller simuliert das Inhalieren einer verdampften Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin das Rauchen, während die anderen schädlichen Substanzen des Tabakrauchs (z. B. Teer) vermieden würden. Auch die Belästigung und gesundheitliche Gefährdung durch Passivrauchen würden erheblich gemindert. Entsprechend werden die E-Zigaretten seit einigen Jahren von Menschen genutzt, um an Orten zu rauchen, an denen sonst nicht geraucht werden darf, um Gesundheitsgefahren für sich selbst oder andere zu vermindern, aber auch, weil sie langfristig kostengünstiger sind. Laut Herstellern nimmt die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer in letzter Zeit massiv zu.

Bisher liegen nur wenige internationale Studien vor, die Gesundheitsgefahren und Inhaltsstoffe von E-Zigaretten untersuchen. So kommt eine Metastudie aus den USA von Zachary Cahn und Michael Siegel zu dem Ergebnis, dass E-Zigaretten ein gewaltiges Potential im Kampf gegen tabakbedingte Morbidität und Mortalität bieten (Journal of Public Health Policy Vol. 31 Issue 1, S. 1–16, April 2010). Eine andere Studie warnt vor dem Inverkehrbringen der E-Zigaretten, bevor die gesundheitlichen Risiken geklärt und die Angabe der Inhaltsstoffe sichergestellt wurden (Anna Trtchounian, Prue Talbot, Electronic nicotine delivery systems: is there a need for regulation? 2010).

In Deutschland fehlt eine offizielle verlässliche Einschätzung der Gesundheitsgefahren, so dass Konsumierende vor allem mit den Aussagen der Hersteller konfrontiert sind. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen jedoch die Möglichkeit erhalten, sich über Gesundheitsgefahren und Inhaltsstoffe verlässlich informieren und so ihre Gesundheitsrisiken abschätzen zu können. Neben der gesundheitlichen Bewertung fehlt auch die rechtliche Klarheit. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat im Jahr 2009 ein Fabrikat der nikotinhaltigen E-Zigaretten als Arzneimittel eingestuft. Der Verkauf von anderen Fabrikaten ging weiter, ohne dass die Bundesregierung für Rechtssicherheit gesorgt hätte. Inzwischen ist der Verkauf von E-Zigaretten in einigen Bundesländern untersagt worden. Andere Bundesländer haben sich noch nicht geäußert. Ende des Jahres 2011 ließ das BfArM verlauten, es gäbe in dieser Sache noch keine Grundsatzentscheidung. Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) meinte entsprechend am 29. Dezember 2011 im „Hamburger Abendblatt“, es „bedürfe einer verlässlichen gesetzlichen Regelung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse“. Völlig unklar ist auch, inwieweit die Nutzung von E-Zigaretten den Nichtraucherschutzbestimmungen unterliegt.

Professor Dr. Dr. Jürgen Ruhlmann vom Lungenkrebszentrum Bonn wertet das Vorgehen als Niederlage im Kampf gegen die Tabakzigarette. „Weil die Politik sich nicht traut, die tödliche Tabakzigarette zu verbieten, stoppt sie den Erfolg ihrer Alternative. Das ist ökonomisch und gesundheitspolitisch unsinnig.“ (www.derwesten.de, 2. Februar 2012).

Eine gesundheitliche Bewertung und rechtliche Klarstellung sind zwingend erforderlich, um noch nachzuweisende Gesundheitsvorteile der E-Zigaretten gegenüber herkömmlichen Tabakwaren nutzen zu können, Konsumentinnen und Konsumenten über Art und Umfang möglicher Gesundheitsgefahren zu informieren sowie den rechtlichen Rahmen von Verkauf und Anwendung zu bestimmen. Die E-Zigaretten sind seit Jahren auf dem Markt. Dennoch fehlt immer noch eine offizielle Stellungnahme der Bundesregierung.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen49

1

Wie funktionieren E-Zigaretten, und seit wann sind sie in Deutschland erhältlich?

2

Wie viele Fabrikate sind auf dem Markt, und wie unterscheiden sie sich?

3

Wie viele Menschen konsumieren in Deutschland E-Zigaretten oder andere E-Tabakprodukte, und wie entwickelt sich diese Zahl?

4

Welche Hersteller von E-Zigaretten sind der Bundesregierung bekannt, und welche Überschneidungen gibt es mit Tabakwarenherstellern?

5

Werden die E-Zigaretten vorrangig importiert bzw. eher auf dem europäischen Markt hergestellt?

6

Wird das in den Liquids verarbeitete Nikotin aus Tabak extrahiert oder chemisch synthetisiert?

7

Welche sonstigen Stoffe enthalten die auf dem Markt befindlichen Liquids (bitte alle bekannten Stoffe auflisten und nach Trägerflüssigkeiten, Aromen und sonstigen Stoffen sortieren)? Kann diese Liste als abschließend bewertet werden?

8

Welche Daten gibt es über die Wirkungen des in E-Zigaretten häufig verwendeten Propylenglykols oder anderer entsprechend verwendeter Flüssigkeiten bei inhalativer Aufnahme?

9

Wie reagieren die enthaltenen Stoffe während der Verdampfung? Welche Stoffe könnten entstehen und welche sind bislang nachgewiesen? Welche Beurteilungen bezüglich des Gesundheitsrisikos liegen dafür vor?

10

Welche der Substanzen (außer Trägerflüssigkeit und Nikotin) werden in welchem Maße inhaliert, und welche Menge verbleibt jeweils im Körper?

11

Wie viel Trägerflüssigkeit wird pro Inhalation inhaliert, und wie viel davon wird nicht wieder ausgeatmet?

12

Welche Begleitsubstanzen aus Extraktion oder Synthese sind in den Liquids zu finden, und welche davon werden inhaliert?

13

Wie viel Nikotin ist pro Zug im Dampf von E-Zigaretten enthalten? Wie viel davon verbleibt im Körper? Welche Spannbreite gibt es bei den unterschiedlichen Liquids? Wie groß ist die Menge im Vergleich zu Tabakzigaretten?

14

Ist die Menge des im Dampf enthaltenen Nikotins bei gleichem Liquid abhängig vom verwendeten Verdampfungsgerät oder vom Batteriezustand?

15

Welche Stoffe aus dem Dampf gelangen nach Ausatmung durch die Konsumierenden oder von E-Zigaretten in die Raumluft? Wie schätzt die Bundesregierung die E-Zigaretten toxikologisch für Menschen in der unmittelbaren Umgebung (Passivkonsumierende) ein? Wie hoch ist die Gefährdung im Verhältnis zur Tabakzigarette?

16

Wie viele Züge sind mit einem Liquiddepot möglich? Wird dem Konsumierenden zur Kenntnis gegeben, wann die aufgenommene Menge Nikotin in etwa der Nikotinmenge durch eine herkömmliche Tabakzigarette entspricht, oder gibt es andere Mechanismen, die eine mögliche Nikotinintoxikation anzeigen?

17

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich des Wissens der Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere über die gesundheitsschädlichen Wirkungen der E-Zigaretten?

18

Sind wissenschaftliche Institute des Bundes in der Lage, bei unzureichender Datenlage insbesondere zu den in den Fragen 7 bis 17 angesprochenen weitere Untersuchungen durchzuführen? Falls ja, hat die Bundesregierung diese Untersuchungen veranlasst, bzw. wann wird sie das tun? Falls nein, bis wann sollen entsprechende Untersuchungs- bzw. Forschungsmöglichkeiten entwickelt werden, bzw. wie will die Bundesregierung den Gesundheitsschutz von Konsumierenden von E-Tabakprodukten sicherstellen?

19

Wie bewertet die Bundesregierung das Gesundheitsrisiko einer reinen Nikotininhalation, vor allem bei langzeitigem Konsum?

20

Welchen Anteil an der Tabakabhängigkeit hat das Nikotin, und wie ist das Abhängigkeitsrisiko beim Konsum von E-Zigaretten im Vergleich zu Tabakzigaretten zu bewerten?

21

Wie wird die Unbedenklichkeit der verwendeten Zusatzstoffe gewährleistet? Wird diese Unbedenklichkeit bei Bedingungen getestet, die für Anwenderinnen und Anwender von E-Zigaretten übertragbar sind?

22

Welche Daten zu Fällen von Nikotinintoxikation nach Gebrauch von E-Zigaretten sind der Bundesregierung bekannt? Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr einer akut toxischen Dosierung im Vergleich zu Tabakzigaretten ein?

23

Wie schätzt Bundesregierung die E-Zigaretten im Vergleich zu Tabakzigaretten bezüglich ihres Gesundheitsrisikos für die Konsumierenden ein? Welche (vergleichenden) Daten gibt es zum Langzeitgebrauch?

24

Wie bewertet die Bundesregierung das Gesundheitsrisiko durch Begleitstoffe (alle Inhaltsstoffe des Rauches bzw. des Dampfes außer Nikotin) im Vergleich zu Tabakzigaretten?

25

Wie wird sichergestellt, dass der Nikotingehalt im Dampf über die Nutzungsdauer eines Liquiddepots konstant bleibt?

26

Ist die Menge des in dem Liquid vorhandenen Nikotins kennzeichnungspflichtig?

27

Welche Gerichtsurteile und rechtlichen Einschätzungen zu E-Zigaretten sind der Bundesregierung bekannt? Welche Sachverhalte betrafen diese und wie lauten sie?

28

Wie bewertet die Bundesregierung Äußerungen des Juristen Prof. Wolfgang Voit, der bei www.derwesten.de vom 2. Februar 2012 sagte, dass E-Zigaretten als Genussmittel nicht auf der Grundlage des Arzneimittelrechts verboten werden könnten?

29

Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtslage für Kommunen in Ländern, die den Verkauf von E-Zigaretten untersagt haben? Welche externen rechtlichen Expertisen (beispielsweise von Ländern, Kommunen, Staatsanwaltschaften etc.) sind der Bundesregierung bezüglich der Pflichten der Kommunen und der Staatsanwaltschaften bekannt? Wie bewertet die Bundesregierung insbesondere Äußerungen der Staatsanwaltschaft Essen, aus dem Verbot in Nordrhein-Westfalen und in Essen allein ließen sich keine strafrechtlichen Konsequenzen ableiten?

30

Sind die Landesministerien befugt oder sogar verpflichtet, den Verkauf von E-Zigaretten zu untersagen, wenn die (arzneimittel-)rechtliche Einordnung von den zuständigen Bundesbehörden noch nicht vorgenommen wurde?

31

Welche maßgeblichen Urteile sind der Bundesregierung bekannt, die gegebenenfalls auf die Einstufung von E-Zigaretten übertragbar sind?

32

Wie ist der Einsatz von Zusatzstoffen in Tabakprodukten gesetzlich reglementiert? Wie ist der Einsatz von Zusatzstoffen in Liquids für E-Zigaretten gesetzlich reglementiert?

33

Wie sind die E-Zigaretten nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich einzuordnen (bitte getrennt nach nikotinfreier und nikotinhaltiger Verwendung aufführen und jeweils begründen)? Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für eine gleiche rechtliche Einstufung von E-Zigaretten und Tabakzigaretten und welche sprechen dagegen?

34

Haben Anwender/Anwenderinnen und Hersteller von E-Zigaretten nach Ansicht der Bundesregierung ausreichende Rechtssicherheit? Falls nein, was unternimmt die Bundesregierung, um Rechtssicherheit herzustellen?

35

Dürfen E-Zigaretten von Deutschland aus über den (internationalen) Internethandel bestellt werden?

36

Dürfen E-Zigaretten in Deutschland in einem Vor-Ort-Geschäft verkauft werden (bitte gegebenenfalls unterschiedliche Länder- bzw. Kommunalregelungen aufführen)?

37

Welche Voraussetzungen muss ein Funktionsarzneimittel erfüllen? Sind Tabakzigaretten und Kaffee Funktionsarzneimittel? Falls nein, warum nicht?

38

Erwartet die Bundesregierung aufgrund der Verbreitung der E-Zigaretten Mindereinnahmen aus der Tabaksteuer?

39

Erwägt die Bundesregierung, eine Steuer auf E-Zigaretten einzuführen, und falls ja, wie soll diese ausgestaltet sein?

40

Mit welchen Motivationen werden nach den Informationen der Bundesregierung E-Zigaretten konsumiert? Welche Motivation herrscht nach Ansicht der Bundesregierung vor?

41

Wie groß ist der Anteil der Nutzerinnen, die vorher keine Tabakzigaretten geraucht haben? Stimmt die Bundesregierung der Behauptung zu, dass für die Konsumentinnen und Konsumenten die Alternative zu E-Zigaretten in der Regel herkömmliche Tabakprodukte sind und nicht die Nikotinabstinenz?

42

Sieht die Bundesregierung im Gebrauch von E-Zigaretten eine Möglichkeit, Schäden durch aktives und passives Rauchen zu vermindern, falls sich in klinischen Studien herausstellt, dass der Dampf weniger toxisch ist als der Rauch von Tabakprodukten?

43

Welche klinischen Daten liegen zur Eignung von E-Zigaretten zur Raucherentwöhnung vor?

44

Darf momentan mit E-Zigaretten als Mittel gegen Tabakabhängigkeit geworben werden?

45

Welche bundes- und landesrechtlichen Vorschriften gibt es für den Nichtraucherschutz?

46

Inwieweit sind die Vorschriften für den Nichtraucherschutz für E-Zigaretten anzuwenden? Welche landesrechtlichen Regelungen sind der Bundesregierung diesbezüglich bekannt?

47

Ist das Rauchen von E-Tabakprodukten in öffentlichen Einrichtungen des Bundes erlaubt bzw. findet es statt? Wenn ja, warum ist es erlaubt? Wenn nein, warum nicht?

48

Wie werden die E-Zigaretten in den anderen Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) rechtlich eingestuft?

49

Wie bewerten die Gremien der EU die E-Zigaretten?

Berlin, den 10. Februar 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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