Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko, Niema Movassat, Thomas Nord, Raju Sharma, Frank Tempel, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Ende des vergangenen Jahres warnte die Menschenrechtsorganisation Ungarisches Helsinki-Komitee vor Überstellungen von Asylsuchenden im so genannten Dublin-Verfahren nach Ungarn. Durch die Dublin-II-Verordnung sind Asylsuchende gezwungen, ihr Verfahren im Regelfall in dem Land zu betreiben, in dem sie zuerst die EU betreten haben. Umgekehrt sind die Ersteinreisestaaten verpflichtet, ein den einschlägigen EU-Richtlinien entsprechendes Verfahren durchzuführen.
Das Ungarische Helsinki-Komitee zeigt in einer Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 („Access to protection jeopardized“), dass insbesondere bei sog. Dublin-Rückkehrern in Ungarn nur sehr eingeschränkt Zugang zu einem Asylverfahren besteht. Statt die ursprünglich (vor der Weiterreise in andere EU-Staaten) gestellten Asylanträge weiterzubearbeiten, werden nach der Rücküberstellung gestellte Asylanträge als Folgeanträge behandelt. Die sog. Dublin-Rückkehrer werden außerdem als ausreisepflichtige illegale Einwanderer behandelt. Trotz laufenden Asylverfahrens werden die Betroffenen deshalb abgeschoben – entweder in ihren Herkunftsstaat oder in von Ungarn entsprechend deklarierte „sichere Drittstaaten“. Darunter befinden sich die Ukraine und Serbien, obwohl dort keineswegs Zugang zu einem fairen Asylverfahren und menschenwürdige Aufnahmebedingungen garantiert sind. Ihnen droht also eine Kettenabschiebung in ihren Herkunftsstaat.
Auch die rechtlichen Grundlagen und die Asylpraxis selbst werden vom Ungarischen Helsinki-Komitee stark kritisiert. Eine Inhaftierung Asylsuchender bis zu zwölf Monate sei rechtlich möglich. Daraus habe sich eine routinemäßige Inhaftierung Asylsuchender entwickelt. Eine formale gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerung finde zwar statt, führe aber quasi automatisch zu einer Haftverlängerung, da die Gerichte solche Haftprüfungen als reine Formalität ohne jede individuelle Prüfung vornähmen. Davon seien auch sog. Dublin- Rückkehrer betroffen, weil ihre Anträge als Folgeanträge behandelt werden und sie sofort ausreisepflichtig würden.
Für besondere öffentliche Aufmerksamkeit sorgte in den vergangenen Wochen ein Fall in Bayern. Vier syrische Asylbewerber waren aus Ungarn nach Deutschland weitergeflohen, weil Ungarn bis mindestens September 2011 Syrien als sicheres Herkunftsland angesehen hat. Nach einer Versicherung der ungarischen Seite, dass diese Einstufung zurückgenommen worden sei, wurden die Betroffenen am 1. bzw. 2. Februar 2012 nach Ungarn überstellt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie viele Asylsuchende aus Syrien sind im vergangenen und in diesem Jahr aus Deutschland nach Ungarn rücküberstellt worden (bitte nach Übernahmeersuchen und Überstellungen nach Monaten auflisten)?
In welchem Umfang hat die Bundesrepublik Deutschland Asylsuchende aus anderen Herkunftsstaaten im genannten Zeitraum nach Ungarn überstellt bzw. Ungarn um Übernahme ersucht (bitte nach Monaten und den zehn häufigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Welche Entscheidungen/Urteile europäischer Gerichte sind der Bundesregierung bekannt, die sich mit der Ausgestaltung des ungarischen Asylsystems oder Überstellungen Asylsuchender nach Ungarn befassen, und was ist der Tenor dieser Entscheidungen/Urteile?
Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Asylsystem in Ungarn, insbesondere
a) die mögliche Inhaftierung von Asylsuchenden nach ihrer Einreise,
b) die mögliche Inhaftierung von Asylsuchenden nach ihrer Rücküberstellung aus einem anderen sog. Dublin-Staat,
c) die Inhaftierung unbegleiteter Minderjähriger und von Familien mit Kindern während des laufenden Asylverfahrens (Erst- und Folgeverfahren, auch nach einer Dublin-Überstellung),
d) den prozeduralen Umgang mit Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin- Verfahrens nach Ungarn überstellt wurden,
e) die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende (Erst- und Folgeanträge sowie sog. Dublin-Rückkehrer), die sich nicht in Haft bzw. einer Gewahrsamseinrichtung (detention center) befinden, bezüglich Verpflegung, Unterkunft und medizinische Versorgung,
f) den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Gruppen von Asylsuchenden (unbegleitete Minderjährige, alleinreisende Frauen, Traumatisierte, Kranke) betreffend?
Welche Staaten werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den zuständigen Asylbehörden in Ungarn als „sichere Drittstaaten“ bzw. „sichere Herkunftsstaaten“ angesehen?
Was ist der Bundesregierung über die Praxis der zuständigen ungarischen Behörden im Falle syrischer Asylbewerber bekannt, liegen der Bundesregierung hierzu Stellungnahmen der ungarischen Regierung vor, und was ist ihr Inhalt?
Inwieweit trifft es nach Kenntnissen der Bundesregierung zu, dass Asylsuchende von Ungarn in „sichere Drittstaaten“ abgeschoben werden, ohne dass ein Asylverfahren in Ungarn abgeschlossen wurde?
Finden Rückschiebungen von Ungarn auch in die Ukraine statt, obwohl Nichtregierungsorganisationen wie das Border Monitoring Project Ukraine und der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) die Ukraine wegen der Inhaftierung Asylsuchender, der Nichtbeachtung von Asylanträgen und der unwürdigen Lebensbedingungen in den ukrainischen Gewahrsamseinrichtungen kritisiert haben, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies?
Inwiefern berücksichtigt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Entscheidungen über ein Ersuchen an einen anderen sog. Dublin- Staat zur Übernahme eines Asylsuchenden, ob dessen Herkunftsstaat trotz gegenteiliger Überzeugung des BAMF im Aufnahmestaat als „sicherer Herkunftsstaat“ gewertet wird?
Ist das BAMF nach Ansicht der Bundesregierung nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Rechtssachen C-411/10 und C-493/10 verpflichtet, im Einzelfall oder bei entsprechend substantiiertem Vorbringen oder regelmäßig in Bezug auf die am Dublin-Verfahren beteiligten Staaten zu prüfen, ob die dortigen Asylverfahren und Aufnahmebedingungen den Anforderungen der einschlägigen EU-Richtlinien und der Grundrechtecharta entsprechen und Asylsuchende dorthin überstellt werden können? Was folgt ansonsten aus dieser Entscheidung des EuGH für die Tätigkeit des BAMF?
Welche Schritte hat das BAMF bislang unternommen, um eine solche Prüfung der Verfahrensgarantien und Aufnahmebedingungen in den am Dublin-Verfahren beteiligten Staaten vorzunehmen, bzw. anhand welcher Kriterien prüft sie dies im konkreten Einzelfall?
Wie viele Mitarbeiter hat das BAMF 2011 und 2012 für welche Zeiträume in welche der am Dublin-Verfahren beteiligten Staaten entsandt, um die dortigen Aufnahme- und Asylverfahrensbedingungen für Asylsuchende und insbesondere sog. Dublin-Rückkehrer in Augenschein zu nehmen und zu bewerten?
Inwieweit und mit welcher Begründung geht die Bundesregierung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn vor dem Hintergrund z. B. der Ausführungen des Ungarischen Helsinki- Komitees in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH aufweisen?
Wie können Asylsuchende die Annahme eines „sicheren Drittstaates“ widerlegen, was nach dem Urteil des EuGH möglich sein muss, wenn ihnen erst im Zuge der Überstellung in den vermeintlich „sicheren Drittstaat“ überhaupt bekannt gemacht wird, dass die Überstellung beabsichtigt ist, so dass die Betroffenen rein faktisch keinerlei Gelegenheit mehr haben, rechtsanwaltliche Hilfe zu suchen und/oder sich rechtshilfesuchend an ein Gericht zu wenden?
In welchem Umfang wurden bislang bei Asylsuchenden, für die nach der Dublin-Verordnung zunächst Griechenland als Ersteinreisestaat zuständig wäre, Rückübernahmeersuchen an andere EU-Mitgliedstaaten (über die die Einreise gegebenenfalls fortgesetzt wurde) gestellt bzw. Überstellungen tatsächlich vollzogen (bitte nach Monaten und Mitgliedstaaten differenziert angeben)?