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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungsprämien an Personalräte bei Behörden des Bundes

Straftatbestände bei unberechtigten Zuwendungen an Personalräte, laufende Ermittlungsverfahren, Disziplinarverfahren und sonstige Prüfungen, Zulässigkeit von Leistungsprämien an Personalräte im allgemeinen und in einem Einzelfall<br /> (insgesamt 4 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

12.03.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/871923. 02. 2012

Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungsprämien an Personalräte bei Behörden des Bundes

der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Dr. Anton Hofreiter, Volker Beck (Köln), Lisa Paus, Beate Müller-Gemmeke, Ingrid Hönlinger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Aus dem Bereich der Privatwirtschaft sind in letzter Zeit vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen in Unternehmen Betriebsräten zu Unrecht Geld zugewendet worden sein soll – auch um diese der Unternehmensleitung gewogen zu stimmen. In einigen Fällen sollen hierzu nach Presseberichten Prüfungen der Staatsanwaltschaft laufen; in anderen (z. B. der sog. VW-Affäre) sind bereits Verurteilungen wegen Untreue erfolgt (Bundesgerichtshof – BGH, Urteil vom 17. September 2009, 5 StR 521/08).

Zumindest in einem Fall stellt sich nunmehr die Frage, ob ähnliche Vorgänge auch bei Personalräten im Bereich der Bundesregierung aufgetreten sein könnten (vgl. DER SPIEGEL 5/2012, S. 29). Berichtet wird, es sei einem Personalrat in einem Bundesressort zweimal eine Leistungsprämie gewährt worden.

Zu entsprechenden Leistungen an Personalräte bestimmt ein Rundschreiben des Bundesministerium des Innern (BMI) vom 12. März 2002 (D I 3 – 212 152/12): „Für die Gewährung von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen bzw. entsprechende Vergünstigungen im Arbeitnehmerbereich gilt folgendes: Beurteilungsgrundlage kann nur eine Leistung außerhalb der Freistellungszeit sein. Diese Instrumente dienen der Honorierung einer aktuellen Leistungssteigerung. Die Personalratstätigkeit ist aber jeder Bewertung entzogen. Das Lohnausfallprinzip greift nicht ein, da die Beschäftigten keinen Anspruch haben, sondern der Dienststelle ein Ermessensspielraum zusteht. Allenfalls eine kurz vor der Freistellung erbrachte herausragende Leistung kann daher zu einer Anwendung dieser Instrumente während der Freistellungsphase führen. Eine vor der Freistellung erfolgte Gewährung bleibt allerdings durch die Freistellung immer unberührt, d. h. die Freistellung hat auch keine Auswirkungen auf die vorherige Festsetzung der Leistungsstufe und ein Widerruf der Leistungszulage wegen Leistungsabfalls scheidet ebenfalls aus.“

Zu überprüfen ist mithin unter anderem, ob auch in dem Bereich der Personalräte durch entsprechende Leistungsgewährung gegen rechtliche Regelungen verstoßen wurde und ob gegebenenfalls sogar ein strafrechtlicher Vorwurf begründet sein könnte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

a) Geht die Bundesregierung (angesichts der Parallelität des § 46 des Bundespersonalvertretungsgesetzes – BPersVG – mit den §§ 37, 38 des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVG –, die in der BGH-Entscheidung – siehe Vorbemerkung – die Verurteilung nach § 266 des Strafgesetzbuchs – StGB – stützten) davon aus, dass eine Strafbarkeit nach § 266 StGB bei unberechtigten Zuwendungen an Personalräte durch eine Dienststelle in Betracht kommen kann?

1

b) Kommen gegebenenfalls alternativ oder kumulativ in der genannten Konstellation weitere Straftatbestände, etwa aus dem Bereich der Amtsträgerdelikte, in Frage?

2

Gibt es gegenwärtig nach Kenntnis der Bundesregierung wegen unberechtigter Zuwendungen an Personalräte im Bereich der Bundesregierung a) staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bzw. b) Disziplinarverfahren?

3

a) Hat es in der Bundesregierung – etwa angeregt durch die in der Vorbemerkung genannte Berichterstattung – Prüfungen oder Diskussionen zu der Frage unberechtigter Zuwendungen an Personalräte gegeben?

3

b) Wenn ja, welche?

3

c) Wenn nein, warum nicht?

4

a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aus § 46 BPersVG folgt, dass Leistungsprämien an Personalräte grundsätzlich nicht gewährt werden könnten?

4

b) Falls die Bundesregierung die in Frage 4a genannte Auffassung teilt, welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Bewertung des in der Vorbemerkung erwähnten Falles?

4

c) Falls die Bundesregierung zu dem in Frage 4b genannten Fall geltend machen möchte, es bestehe eine Ausnahme von dem in Frage 4a genannten Grundsatz, wie verhält sich dies zu dem in der Vorbemerkung genannten Rundschreiben des BMI?

Berlin, den 23. Februar 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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