Praktische und rechtliche Situation der Schwerbehindertenvertretungen
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Kathrin Senger-Schäfer, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Betriebsräte, Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen setzen sich zusammen im Arbeitsleben für die Belange von Beschäftigten mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen ein. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), in der Bundesrepublik Deutschland seit März 2009 geltendes Recht, schreibt die Unabhängigkeit und Selbstbestimmung, also Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen, auch im Arbeitsleben fest. Diskriminierungsfrei im Sinne dieser Konvention sind nur Maßnahmen, „die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind“ (vgl. UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 5 Absatz 4).
Auf dieses Ziel konzentrieren sich die Schwerbehindertenvertrauenspersonen als gewählte Interessenvertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung. Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist somit als ein wichtiges Element zur Gewährleistung von Teilhabe für Menschen mit Behinderung anzusehen.
Schwerbehindertenvertretungen arbeiten wie Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Rahmen eines gewählten Ehrenamtes. Nach Aussagen vieler gewählter Vertrauenspersonen fehlen jedoch weitere Durchsetzungsmöglichkeiten, um die Interessenvertretung ihrer schwerbehinderten oder gleichgestellten Kolleginnen und Kollegen dauerhaft zu verbessern. Es wird eine Kluft zwischen den hohen Idealen des Gesetzes (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) einerseits und der frustrierenden Alltagsrealität im Betrieb andererseits beklagt. Schwerbehindertenvertrauenspersonen haben zwar vielfältige Freistellungsmöglichkeiten, erleben jedoch ihre Tätigkeit als Interessenvertreterin/Interessenvertreter als zusätzliche Belastung zu ihren Arbeitsaufgaben. Anforderungen und Aufgabenfeld der betrieblichen Interessenvertretung einschließlich der Schwerbehindertenvertretung erweitern sich in hohem Tempo, insbesondere durch Aufgaben des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, häufige Veränderungen von Unternehmens- und Betriebsstrukturen sowie die zunehmende Zahl von chronischen Erkrankungen, psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen als Folge von Arbeitsbelastungen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wie viele Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen wenigstens fünf oder mehr schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend und sind deshalb gesetzlich aufgefordert, die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) zuzulassen und zu unterstützen (bitte nach den Jahren 2002, 2006 und 2010 aufschlüsseln)?
Wie viele schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte gibt es – nach Branchen, einschließlich der Arbeitnehmerüberlassung unterschieden – aufgeschlüsselt für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011?
Wie beurteilt die Bundesregierung die unbestimmte Rechtsbezeichnung der „nicht nur vorübergehenden“ Beschäftigung in ihrer Wirkung auf die Wahlen zu einer SBV vor dem Hintergrund, dass die zunehmende Zahl befristeter und Leiharbeitsverhältnisse den Kreis der Wahlberechtigten einschränken?
Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der Erfüllung der Beschäftigungsquote in Unternehmen sowie der Zahl gewählter SBV, und welche Erfordernisse ergeben sich daraus?
Wie viele Schwerbehindertenvertretungen waren in wie vielen Unternehmen jeweils zum Jahresende 2002, 2006 und 2010 tatsächlich gewählt (bitte nach Wirtschaftsabschnitten einschließlich Arbeitnehmerüberlassung aufschlüsseln)?
Wie viele Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Menschen in Unternehmen sind Frauen (bitte nach Branchen aufschlüsseln)?
Wie viele Schwerbehindertenvertretungen wurden im Jahr 2010 in Unternehmen von 100 bis unter 500, 500 bis unter 1000 sowie 1000 und mehr Beschäftigten gewählt?
Wie viele Schwerbehindertenvertretungen arbeiten in Betrieben, die die Beschäftigungsquote erfüllen bzw. nicht erfüllen (bitte nach den oben genannten Betriebsgrößen differenzieren)?
Welche Maßnahmen traf die Bundesregierung, um Arbeitgeber für die Tätigkeit der SBV zu sensibilisieren oder um Verstöße gegen die Pflicht zur Unterstützung einer Wahl der SBV zu ahnden?
Inwieweit befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer zwingenden Strafvorschrift im SGB IX (ähnlich, wie es zum Beispiel die Landespersonalvertretungsgesetze in Rheinland-Pfalz und Thüringen vorsehen), um die Behinderung von Wahlen zur SBV wirksam einzudämmen?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die erreichte Barrierefreiheit bei Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen vor?
Welchen gesetzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um die Wahlen entsprechend Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtend barrierefrei zu organisieren?
Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, wenn eine Person, um das Amt der SBV ausüben zu können, menschliche wie technische Assistenz benötigt?
Sind diese Assistenzleistungen zwingend zu gewähren?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wer muss diese Leistung gewähren?
Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung für eine mögliche Übertragung des pauschalen Kostenerstattungsanspruches aus dem öffentlichen Personalvertretungsrecht auf alle gewählten Schwerbehindertenvertrauenspersonen zu ergreifen?
Welche Analysen liegen der Bundesregierung zu Einschätzungen von SBV vor, sich eher als Gesundheitsfachkraft für die Belange der Betriebe und von Menschen mit einer etwas anderen Gesundheit zu sehen?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um einerseits einer möglichen Einengung der Interessenvertretung entgegenzutreten und andererseits Mitbestimmungsmöglichkeiten für gesundheitsfördernde betriebliche Arbeitsbedingungen zu entwickeln?
Wie bewertet die Bundesregierung die gesetzliche Einteilung von „Schwerbehinderten“ (ab GdB 50) und „Einfachbehinderten“ (weniger als GdB 50) im SGB IX im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung von Prof. Franz Josef Düwell anlässlich der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zum Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Konvention im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 17. Oktober 2011, diese Einteilung aufzuheben (vgl. Ausschuss für Arbeit und Soziales, Wortprotokoll der 76. Sitzung, Protokoll 17/76, S. 1232)?
Welche Position bezieht die Bundesregierung zur Forderung von gewählten Schwerbehindertenvertretungen, die Grenze zur vollen Freistellung einer Schwerbehindertenvertrauensperson von in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderten Beschäftigten (§ 96 Absatz 4 Satz 2 SGB IX) abzusenken?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um bei Änderungen der Betriebsform und Behördenstrukturen die Stellung der SBV zu stärken und den § 95 Absatz 5 SGB IX dahingehend zu ändern, die in diesen Fällen geltenden Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes oder Personalvertretungsgesetzes anzuwenden?
Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche Erweiterung der Initiativ- und Beteiligungsrechte der SBV auf die Gestaltung von Dienstplänen?
Welche Verpflichtungen ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus dem SGB IX, schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Erstellung von Dienstplänen besonders zu berücksichtigen, um Erleichterungen im Arbeitsumfeld zu erzielen?
Welche Beteiligungsrechte haben schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Erstellung solcher Dienstpläne, und inwiefern kommt § 81 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX hier zur Anwendung?
Wie bewertet die Bundesregierung hinsichtlich der UN-Behindertenrechtskonvention die Praktikabilität des § 95 Absatz 1 SGB IX, insbesondere die Regelung, dass erst bei mehr als 100 schwerbehinderten Menschen im Betrieb/in der Dienststelle der erste Stellvertreter herangezogen werden kann, und welche Maßnahmen der Bundesregierung zur Veränderung sind geplant?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes und der Länder, den § 95 Absatz 2 SGB IX dahingehend zu erweitern, dass Maßnahmen, die ohne vorherige Beteiligung der SBV getroffen wurden, unwirksam sind?
Wie bewertet die Bundesregierung die Sanktionsmöglichkeiten der SBV, wenn ihre Rechte durch den Arbeitgeber missachtet werden?
Hält die Bundesregierung Bußgeldverfahren als Sanktionsmöglichkeit für ausreichend, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung über eine Unwirksamkeitsklausel hinaus die Einführung eines Vetorechts bei ungenügender Beteiligung der SBV als Schritt zur Entwicklung von Mitbestimmung der SBV?