Potenzial von abschaltbaren Lasten als möglicher Beitrag der Industrie zur Energiewende
der Abgeordneten Oliver Krischer, Ingrid Nestle, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat angekündigt, eine Rechtsverordnung zu abschaltbaren Lasten demnächst in den Deutschen Bundestag einzubringen. Dazu wurde im Januar 2012 ein erster Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) bekannt. Dabei geht es im Wesentlichen um die Ausgestaltung des § 13 Absatz 4a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Durch die Festlegung eines Vergütungssystems und den damit einhergehenden Verpflichtungen für die Lasten sollen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Zugriff auf die Lasten bekommen und diese kurzzeitig abschalten können. Als Vergütungsmodell wird eine sogenannte Versicherungslösung vorgeschlagen, bei der Lasten pauschal vergütet werden – unabhängig davon, ob eine Gegeleistung erbracht werden musste oder nicht. Als technische Voraussetzung gilt dabei, dass die Lasten mindestens an ein 110 kV-Hochspannungsnetz angeschlossen, 7 000 Stunden pro Jahr erreichbar seien und innerhalb von einer Sekunde ferngesteuert vom Netz getrennt werden können. Die Vergütung erfolgt nach drei Stufen mit 60 000 Euro, 45 000 Euro bzw. 30 000 Euro pro Megawatt und Jahr. Der Unterschied der Stufen ergibt sich aufgrund der Größe der Last sowie der Häufigkeit und Dauer der zugelassenen Abschaltung. Die Vergütungen für die abschaltbaren Lasten sollen direkt in die Netzentgelte eingehen.
Dass Netzbetreiber zur Betriebsführung ihrer Netze auch mit Großverbrauchern aus der Industrie kooperieren können und diese für ihren Beitrag zur Netzstabilität entlohnt werden, kann ein wichtiger Baustein im Rahmen der Energiewende sein. Gleichzeitig muss aber auch sichergestellt sein, dass Geld nur an Unternehmen fließt, die die Netzbetreiber tatsächlich bei der Sicherung der Netzstabilität unterstützen und es nicht zu einer neuen und weiteren Subventionierung von Großunternehmen kommt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Wie viele Industriebetriebe nehmen mit welchen Lasten bereits heute schon an welchem Teil des Regelenergiemarktes teil?
Welche Regelungen und Vergütungen gibt es unter welchen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen in anderen EU-Staaten?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Regelungen und Vergütungshöhen über abschaltbare Lasten in anderen EU-Staaten?
Wann will die Bundesregierung die Rechtsverordnung zu abschaltbaren Lasten in den Deutschen Bundestag einbringen, und ab welchem Zeitpunkt soll sie in Kraft treten?
Von welchem maximalen Potenzial abschaltbarer Lasten geht die Bundesregierung innerhalb welcher Zeitreserven aus (bitte konkret nach Leistung bezogen auf die Abschaltdauer, aufgeschlüsselt nach 1 Minute, 15 Minuten, 1 Stunde, 4 Stunden und länger als 4 Stunden)?
Auf welcher konkreten Berechnungsgrundlage hat die Bundesregierung die dreistufige Gliederung der Vergütung vorgenommen, und woran hat sie sich dabei orientiert?
Worin bestehen die Unterschiede in der inhaltlichen Ausgestaltung der Verordnung des BMWi gegenüber der im Gutachten der Consentec GmbH untersuchten Versicherungslösung?
Wie ist die riesige Spanne zwischen der im Verordnungsentwurf des BMWi vorgeschlagenen Vergütung von bis zu 60 000 Euro/MW (MW = Megawatt) und der im Gutachten der Consentec GmbH als angemessen ermittelten Vergütung von 1 600 Euro/MW zu begründen?
Mit welchen Mehrkosten rechnet die Bundesregierung pro Jahr durch den vorliegenden Entwurf zur Lastabschaltung (insgesamt sowie bezogen auf die verschiedenen Abschaltdauern von 1 Minute, 15 Minuten, 1 Stunde, 4 Stunden und länger als 4 Stunden)?
In welcher Höhe werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Lastabschaltprämie in Form der Erhöhung der Netzentgelte durchschnittlich zusätzlich pro Jahr belastet (Gesamtsumme sowie bezogen auf eine Kilowattstunde)?
Welche Kosten ergeben sich absolut bezogen auf die vier Netzgebiete der ÜNB?
Wie will die Bundesregierung ausschließen, dass die Lasten bei einer Nichtinanspruchnahme anderweitig vermarktet werden?
Welchen Anteil hatten Lasten an den verschiedenen Teilmärkten des Regelenergiemarkts (bitte jeweils nach Primär-, Sekundär- und Minutenreservemarkt aufschlüsseln) in den Jahren 2006 bis 2011?
Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung Rahmenbedingungen, die Industriebetriebe bisher (noch) davon abhalten, am Regelenergiemarkt teilzunehmen?
Welche Änderungen an den Präqualifikationskriterien könnten Lasten eine Teilnahme am Regelenergiemarkt ggf. ermöglichen?
Wie viele Unternehmen, die abschaltbare Lasten anbieten, haben eine Präqualifikation für die verschiedenen Regelenergiemärkte (bitte jeweils nach Primär-, Sekundär- und Minutenreservemarkt aufschlüsseln), und welche Leistung stellen diese jeweils bereit?
Welcher Anteil der Lasten, denen jetzt über die Verordnung eine Vergütung für die Abschaltbarkeit gewährt werden soll, nehmen bisher am Regelenergiemarkt teil?
Welche Folgen für die Liquidität des Regelenergiemarkts hätte die von der Bundesregierung angedachte Vergütung für abschaltbare Lasten?
Soll bei den abschaltbaren Lasten eine Differenzierung nach Standort der abschaltbaren Last (und damit der tatsächlichen Einsatzwahrscheinlichkeit) erfolgen?
Wenn nein, warum nicht?
Welchen Beitrag zur Systemstabilisierung können die abschaltbaren Lasten liefern, wenn nicht nach Standorten differenziert wird?
Welche Auswirkungen hat eine Vergütung der Lasten unabhängig von ihrem Standort für die Effizienz des Instruments?