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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Menschenrechtliche Aspekte der Strafverfolgung und des Strafvollzugs im Rahmen der EU-Operation Atalanta

Ingewahrsamnahme und Überstellung mutmaßlicher Piraten an andere Staaten im Rahmen der EU-Anti-Piraterie-Operation ATALANTA, Rechtsgrundlage, Haftbedingungen, Abschluss von Überstellungsabkommen mit Drittstaaten, Einhaltung menschenrechtlicher Standards, Monitoring, deutscher Umgang mit festgenommenen mutmaßlichen Piraten, Maßnahmen zur Verbesserung der Strafverfolgung, Stärkung der Fähigkeiten Somalias und angrenzender Staaten im justiziellen Bereich, Errichtung von Piraterie-Gerichtshöfen<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

23.03.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/894108. 03. 2012

Menschenrechtliche Aspekte der Strafverfolgung und des Strafvollzugs im Rahmen der EU-Operation Atalanta

der Abgeordneten Tom Koenigs, Volker Beck (Köln), Kerstin Müller (Köln), Agnes Brugger, Marieluise Beck (Bremen), Viola von Cramon-Taubadel, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Ute Koczy, Omid Nouripour, Lisa Paus, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 10. November 2008 beschloss die Europäische Union die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) Atalanta, um der Piraterie im Indischen Ozean militärisch zu begegnen. Seither wurden Einsatzgebiet und Kompetenzen der Mission für die Bekämpfung der Piraterie sukzessive ausgeweitet. Im Frühjahr 2011 wurde der Operationsplan der EU-Operation EU NAVFOR Atalanta neu ausgestaltet.

Seit dem 23. Dezember 2008 beteiligt sich die Deutsche Marine an dieser EU-Anti-Piraterie-Operation. In diesem Rahmen haben Einsatzkräfte der Bundeswehr mutmaßliche Piraten festgenommen und an Drittstaaten, wie beispielsweise Kenia, überstellt. Die Staatsanwaltschaft in Hamburg hat ebenfalls Verfahren wegen Piraterie eingeleitet, nachdem Piraten ein unter deutscher Flagge fahrendes Schiff beschossen hatten. Die deutsche Justiz hatte sich daraufhin zuständig erklärt, da gewichtige Rechtsgüter mit deutschem Bezug beschädigt worden seien. Die Europäische Union hat Überstellungsabkommen mit Mauritius und den Seychellen abgeschlossen. Kenia hat ein bestehendes Überstellungsabkommen mit der EU bereits 2010 nach nur einem Jahr aufgekündigt.

Wenn mutmaßliche Piraten von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aufgegriffen, festgehalten und an Drittstaaten überstellt werden, finden neben den internationalen und regionalen Menschenrechtsabkommen, wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), auch die menschenrechtlichen Normen des deutschen Grundgesetzes (GG) ihre Anwendung. Die im Zusammenhang mit der Strafverfolgung und dem Strafvollzug im Rahmen der EU-Operation Atalanta ergriffenen Maßnahmen werfen daher zahlreiche menschenrechtliche Fragen auf.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Wie viele mutmaßliche Piraten wurden seit 2008 im Rahmen der EU-geführten Operation Atalanta in Gewahrsam genommen, und wie viele von diesen in Gewahrsam genommenen Personen wurden aus Gründen der Strafverfolgung und des Strafvollzugs an welche Staaten überstellt (bitte nach Aufnahmestaaten aufschlüsseln)?

a) Wie viele mutmaßliche Piraten wurden auf der Grundlage von Überstellungsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten überstellt (bitte nach Aufnahmestaaten aufschlüsseln)?

b) Wie viele mutmaßliche Piraten wurden seit 2008 von deutschen Soldaten in Gewahrsam genommen, und wie viele von diesen in Gewahrsam genommenen Personen wurden aus Gründen der Strafverfolgung an welche Staaten überstellt (bitte nach Aufnahmestaaten aufschlüsseln)?

2

Ist die Bundesregierung, ausgehend von den Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen Jamaa vs. Italien (Application No. 27765/09), Medvedjev vs. Frankreich (Application No. 3394/03) und Rigopoulos vs. Spanien (Application No. 37388/97), der Auffassung, dass die effektive Kontrolle über die Besatzung eines Schiffes hergestellt ist, sobald es von deutschen Soldaten aufgebracht wurde?

b) Ab welchem Zeitpunkt des Verfolgens oder des Aufbringens auf Hoher See wird nach Auffassung der Bundesregierung die „effektive Kontrolle“ über mutmaßliche Piraten hergestellt, sodass der IPbpR, die EMRK und das GG ihre Anwendung finden?

3

Handelt es sich bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, die durch deutsche Soldatinnen und Soldaten auf Hoher See durchgeführt werden, nach Auffassung der Bundesregierung um eine vorläufige Festnahme auf Grundlage von Artikel 104 GG, und wenn nein, warum nicht?

4

Wie wird von deutscher Seite sichergestellt, dass mutmaßliche Piraten bei der Festnahme über die Gründe der Festnahme in einer ihnen verständlichen Sprache unterrichtet werden, wie es in Artikel 9 Absatz 2 IPbpR vorgesehen ist?

5

Nach welchen Kriterien und unter Einbeziehung welcher Institutionen (z. B. ressortübergreifendes Entscheidungsgremium) wird von deutschen Stellen die Entscheidung getroffen, wie mit festgenommenen mutmaßlichen Piraten verfahren wird (Zuführung zu deutschem Gericht, Übergabe an Strafverfolgungsbehörden von Drittstaaten; Freilassung)?

6

Wie stellen Einsatzkräfte der Bundeswehr vor einem Zugriff auf mutmaßliche Piraten sicher, dass sich keine Geiseln an Bord befinden oder dass auf dem Schiff festgehaltene oder verbliebene Geiseln durch die Festnahme nicht gefährdet werden, und was besagen dazu die Rules of Engagement der Bundeswehr bzw. der EU-Operation EU NAVFOR Atalanta?

7

Welche Maßnahmen werden vor der Versenkung eines Schiffes von mutmaßlichen Piraten unternommen, um sicherzustellen, dass sich an Bord keine Personen mehr befinden?

8

In welchen Fällen, auf wessen Initiative und unter Einbeziehung welcher Stellen tritt für Entscheidungen über das Handeln deutscher Einsatzkräfte innerhalb der EU-Operation EU NAVFOR Atalanta ein ressortübergreifendes Entscheidungsgremium zusammen?

9

Welche Konsequenzen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2011 (Az. 25 K 4280/09) zieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Überstellung von mutmaßlichen Piraten an Gerichte auf den Seychellen, Mauritius oder anderen Drittstaaten?

10

Mit welchen Instrumenten, Mechanismen und Verfahren überprüfen die Bundesregierung und/oder die Europäische Union vor Abschluss eines Überstellungsabkommens mit Drittstaaten die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards in den jeweiligen Staaten?

a) Wie ist in den Überstellungsabkommen sichergestellt, dass festgenommene mutmaßliche Piraten, wie in Artikel 9 Absatz 3 IPbpR vorgesehen, unverzüglich einem Richter vorzuführen sind?

b) Wie ist in dem Überstellungsabkommen geregelt, dass eine festgenommene Person unverzüglich über den Grund der gegen ihn erhobene Anklage in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet wird (Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a IPbpR)?

c) Wie wird in den Übernahmeabkommen sichergestellt, dass festgenommene mutmaßliche Piraten eine anwaltliche Vertretung erhalten, sofern dies von ihrer Seite erwünscht ist, und wenn ja, inwiefern wird eine solche anwaltliche Vertretung von Seiten der EU und/oder der Bundesregierung finanziell unterstützt?

d) Wie ist die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers während der Gerichtsverhandlung in dem Überstellungsabkommen sichergestellt (Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe f IPbpR), und wenn ja, inwiefern unterstützen die EU und/oder die Bundesregierung die Seychellen und Mauritius in Bezug auf die Bereitstellung von Dolmetschern?

11

Inwiefern sind die für die Haft von mutmaßlichen Piraten auf den Seychellen und auf Mauritius vorgesehenen Gefängnisse von deutschen und/oder EU-Stellen auf die Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards überprüft worden?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung das am 22. Februar 2012 zwischen den Seychellen und Somaliland abgeschlossene Abkommen, demzufolge auf den Seychellen verurteilte Piraten somalischer Herkunft zum Strafvollzug in Gefängnisse Somalilands überstellt werden können?

13

Inwieweit gibt es ein formalisiertes Monitoringverfahren von Seiten der Bundesregierung und/oder von Seiten der EU, das die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards, insbesondere Verfahrensgarantien und Haftbedingungen, in aufnehmenden Drittstaaten überprüft, wenn ja, wie gestaltet sich das Monitoringverfahren, und wenn nein, warum nicht?

b) In welcher Form machen sich die für die Seychellen und Mauritius jeweils zuständigen deutschen Botschaften regelmäßig ein Bild über die Haftbedingungen und die Situation der durch deutsche Marineeinheiten im Rahmen ihres Atalanta-Einsatzes überstellten Piraterieverdächtigen?

14

Inwieweit sind in den Überstellungsabkommen zwischen der EU und den Seychellen sowie der EU und Mauritius international anerkannte menschenrechtliche Standards festgelegt?

15

Wurde das im Dezember 2011 in Verhandlung befindliche Abkommen zwischen der EU und Tansania abgeschlossen, und wenn ja, inwieweit haben in diesem Abkommen menschenrechtliche Normen Eingang gefunden?

16

Aus welchen Gründen hat Kenia das Überstellungsabkommen mit der EU im Jahr 2010 nach nur einem Jahr aufgekündigt?

b) Laufen derzeit Verhandlungen zu einem neuen Überstellungsabkommen, und wenn ja, was ist der Sachstand?

17

Mit welchen weiteren Ländern in der Region (Dschibuti, Äthiopien, Uganda, Eritrea) gibt oder gab es Verhandlungen hinsichtlich der Überstellung und Strafverfolgung von Piraten, wie ist der Stand dieser Verhandlungen, und wie bewertet die Bundesregierung die Erfolgsaussichten (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?

18

Welche konkreten Projekte zur Strafverfolgung von Piraten sowie zur Stärkung der Fähigkeiten Somalias und seiner Nachbarstaaten im justiziellen Bereich werden im Rahmen des Trust Fonds der Kontaktgruppe zur Piraterie vor der Küste Somalias (Contact Group on Piracy off the Coast of Somalia, CGPCS) gefördert (mit der Bitte um Aufschlüsselung nach Staaten)?

a) Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung im Jahr 2010 keinen Beitrag für den Trust Fond geleistet?

b) Ist für das Jahr 2012 eine Einzahlung von Seiten der Bundesregierung in den Trust Fonds vorgesehen, und wenn ja, in welcher Höhe, und wenn nein, warum nicht?

c) Wie begründet die Bundesregierung die große Differenz zwischen den militärischen Kosten, die dem Bund für die Präsenz der Marine im Rahmen der Operation Atalanta entstanden sind (2011: 22,3 Mio. Euro, Stand: 30. Juni 2011) und den Zahlungen für den Trust Fonds der CGPCS, zur nichtmilitärischen Bekämpfung der Piraterie (2009: 1 Mio. US-Dollar; 2010: kein Beitrag), angesichts der Tatsache, dass der von Somalia ausgehenden Piraterie nur durch einen umfassenden Politikansatz und nicht ausschließlich durch technische und militärische Mittel entgegengewirkt werden kann?

19

Welche Zusammenarbeit besteht zwischen der EU und den somalischen Regionen Somaliland, Puntland und Galmudug in den Bereichen Seefahrt, Küstenschutz, Justiz und Justizvollzug, die auch auf eine Eindämmung der Piraterie und die Strafverfolgung von Piraten zielen?

20

Welche Schritte erwägen die Vereinten Nationen (VN) und der VN-Sicherheitsrat in Bezug auf die in der VN-Sicherheitsratsresolution 1976 vom 11. April 2011 in Erwägung gezogene Errichtung von „specialized Somali courts“ und einem „extraterritorial Somali specialized anti-piracy court“?

b) Welche Vorschläge und Vorstellungen hat die Bundesregierung als Mitglied des VN-Sicherheitsrates in Bezug auf die Errichtung solcher Gerichtshöfe?

21

Wie beurteilt die Bundesregierung die Errichtung eines internationalen Piraterie-Gerichtshofes?

Berlin, den 8. März 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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