Umgang mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Stasiunterlagengesetzes im Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen
der Abgeordneten Roland Claus, Ulla Jelpke, Jan Korte, Katrin Kunert, Jens Petermann, Sabine Stüber, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Stasiunterlagengesetz (StUG) bestimmt in § 37 Absatz 1 Nummer 3 eine „gesonderte Verwahrung“ von bestimmten Akten und Dokumenten, darunter „c. Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten“ und „d. Unterlagen über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste“. Als Voraussetzung für eine solche „gesonderte Verwahrung“ ist festgelegt, dass „der Bundesminister des Innern im Einzelfall erklärt, dass das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde“.
Im „Zehnten Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – 2011“ (Bundestagsdrucksache 17/4700 vom 10. März 2011) wird – wie schon in den Vorgängerberichten – eine Berichterstattung zu diesem Teil des StUG nicht vorgenommen. Damit fehlt es hinsichtlich der für die Gesamtbeurteilung des Wirkens der DDR-Staatssicherheit unumgänglichen Erhellung des Wirkens von „Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten“ sowie „anderer Nachrichtendienste“ in der DDR bzw. in die DDR hinein auf bedeutsame Weise an Transparenz.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wann, in wie vielen Einzelfällen und auf wessen Antrag hin hat der Bundesminister des Innern im Sinne von § 37 Absatz 1 Nummer 3 StUG erklärt, dass das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde?
Wie viele Unterlagen wurden daraufhin einer „gesonderten Verwahrung“ zugeführt?
Was wird mit den in „gesonderter Verwahrung“ gesicherten Unterlagen künftig geschehen? Welche Fristen gelten für eine künftige Einsichtnahme?
Wer hat unter welchen Voraussetzungen Zugang zu den in „gesonderter Verwahrung“ gesicherten Unterlagen?
Wie oft und von wem ist der Zugang zu den in „gesonderter Verwahrung“ gesicherten Unterlagen gesucht worden?
Werden die „Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten“ bzw. „anderer Nachrichtendienste“, die in den in „gesonderter Verwahrung“ gesicherten Akten und Dokumenten genannt werden bzw. die entsprechenden Nachrichtendienste über den Sachverhalt ihres Genanntseins, über den Verbleib der Unterlagen und die Möglichkeiten der Einsichtnahme informiert?
Werden Kopien der entsprechenden Unterlagen angefertigt und den entsprechenden Nachrichtendiensten zur Verfügung gestellt?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass aus personenbezogenen Aktenbeständen einzelne Aktenteile, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 StUG zur „gesonderten Verwahrung“ ausersehen wurden, aus diesen Aktenbeständen entfernt wurden?
Wenn es solche Entfernungen gegeben hat: Auf welche Weise, und mit welcher Begründung (bitte im Wortlaut angeben) wurde dies in den entsprechenden Aktenbeständen vermerkt?