Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Verwertungsgesellschaften vor dem Hintergrund der urheberrechtlichen Bestimmungen zum Kopieren aus Schulbüchern
der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers, Herbert Behrens, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Jan Korte, Jens Petermann, Raju Sharma, Kathrin Senger-Schäfer, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Streit um die Einführung einer Kontrollsoftware, zu deren Einführung sich die Bundesländer auf Druck der Verlage verpflichtet hatten, hat sich mittlerweile etwas gelegt. Das Grundproblem dahinter jedoch bleibt bestehen. Die Bundesländer müssen immer mehr für das Fotokopieren an Schulen zahlen, während Lehrerinnen und Lehrer zunehmend unter Druck gesetzt werden, keine Seite zu viel zu kopieren und schon gar keine digitalen Kopien anzufertigen, weil sonst Konsequenzen wegen Urheberrechtsverletzungen drohten. Diese Situation ist eine Folge des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verbots, aus Unterrichtsmaterialien zu kopieren. Früher war die Verwendung von kopierten Arbeitsblättern oder sonstigen Materialien aus Schulbüchern erlaubt, und die Länder zahlten dafür im Rahmen ihrer Pauschalabgabe, die sie ohnehin für Kopien und das Aufstellen von Kopiergeräten an die Rechteinhaber zahlten. Seit 2008 jedoch sind die Bundesländer gezwungen, mit den Verwertungsgesellschaften privatwirtschaftliche Lizenzverträge abzuschließen. So sieht der zwischen den Bundesländern, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Zentralstelle Fotokopieren an Schulen“ und dem Verband Bildungsmedien e. V. geschlossene „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ (UrhG = Urheberrechtsgesetz) vom 21. Dezember 2010 jährliche Zahlungen der Bundesländer zwischen 7,3 Mio. Euro (für das Jahr 2011) und 9 Mio. Euro (für das Jahr 2014) vor. Abgegolten sind dadurch allerdings lediglich analoge Kopien aus Schulbüchern. Was mit dem Geld passiert, ist intransparent. Es fließt offenbar zum Teil direkt an die Schulbuchverlage, zum Teil an Verwertungsgesellschaften (VG), die diesen Anteil an die Verlage weiterleiten – unter Umgehung der Urheber, die von den Ausschüttungen in diesem Bereich nichts abbekommen.
Auch wenn die Regelungen vor allem Ländersache sind, trifft die Bundesregierung eine Mitverantwortung. Sie hat 2008 jene urheberrechtlichen Regelungen verabschiedet, die den Auseinandersetzungen zwischen Bundesländern und Verlagen zugrunde liegen. Zudem ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaften dem Bundesministerium der Justiz unterstellt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA der jeweilige Anteil, den VG WORT, VG BD- KUNST und VG MUSIKEDITION für die Jahre 2008 bis 2010 aus dem „Gesamtvertrag Schule – Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ vom 30. Oktober 2008 erhalten haben?
Welcher Anteil floss dem Verband Bildungsmedien e. V. zu?
Wie hoch ist der Verwaltungskostenanteil der „Zentralstelle Fotokopieren an Schulen – ZFS“ (bitte aufschlüsseln nach Jahren)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA der jeweilige Anteil, den VG WORT, VG BD- KUNST und VG MUSIKEDITION für die Jahre 2011 bis 2014 aus dem „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ vom 21. Dezember 2010 erhalten haben bzw. erhalten werden?
Welcher Anteil floss bzw. fließt dem Verband Bildungsmedien e. V. zu?
Wie hoch ist der Verwaltungskostenanteil der „Zentralstelle Fotokopieren an Schulen – ZFS“ (bitte aufschlüsseln nach Jahren)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA die Zahlungen, die VG BD- KUNST und VG MUSIKEDITION für das Jahr 2007 von den Bundesländern für das – seinerzeit im Rahmen einer gesetzlichen Lizenz erlaubte – Fotokopieren an Schulen erhalten haben?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem weiteren Vertrag, der dem Geschäftsbericht der VG WORT von 2008 zufolge die „interne Verteilung“ der von den Ländern geleisteten Zahlungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Schulbuchverlagen regelt?
Falls ja, welche Regelung zur Verteilung enthält er?
Falls nein, hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Bewertung dieses Vertrags durch das DPMA, und wenn ja, welchen Inhalts?
In welcher Höhe leisten die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA über die im Gesamtvertrag zum Kopieren aus Unterrichtsmaterialien festgelegten Beträge hinaus für Kopien an Schulen, Hochschulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (etwa Betreiberabgabe, sonstige Gesamtverträge)?
Ist die Vervielfachung der Kosten für das Fotokopieren aus Schulbüchern nach Kenntnis der Bundesregierung auf das 2008 in Kraft getretene Verbot des Kopierens aus Schulbüchern zurückzuführen?
Falls ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus für ihre Reformüberlegungen im Rahmen des Dritten Korbs der Urheberrechtsgesetzgebung?
Falls nein, worauf dann?
Wie bewertet die Bundesregierung die im Geschäftsbericht der VG WORT über das Jahr 2009 dokumentierte Änderung des Verteilungsplans, derzufolge sie die für das Fotokopieren aus Schulbüchern, Unterrichtsmaterialien und kartographischen Darstellungen festgestellten Anteile abweichend von den §§ 2 und 3 der Verteilungspläne Wissenschaft zu 100 Prozent, einschließlich Autorenanteil, an die Verlage ausschüttet, vor dem Hintergrund der treuhänderischen Verwaltung der Gelder und der Funktion von Verwertungsgesellschaften, die Rechte von Urhebern und Verwertern gemeinsam wahrnehmen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie das DPMA diese Änderung des Verteilungsplans der VG WORT vor dem Hintergrund bewertet, dass Wahrnehmungsverträge der Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 305 ff.) über Allgemeine Geschäftsbedingungen unterworfen sind (vgl. auch BGH GRUR 2002, 332/333 – Klausurerfordernis; GRUR 2005, 757/759 – Pro-Verfahren; GRUR 2006, 319/321 – Alpensinfonie; dazu ausführlich auch Augenstein, Rechtliche Grundlagen des Verteilungsplans urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften, 2004, S. 73 ff.)?
Kann aus Sicht der Bundesregierung bzw. des DPMA ausgeschlossen werden, dass auch Urheber Inhaber der für die betreffende Ausschüttung relevanten Nutzungsrechte sind?
Falls ja, auf welcher Grundlage?
Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA von den Verlagen der Nachweis einer alleinigen Inhaberschaft des Rechts der Anfertigung von Kopien aus Schulbüchern geführt?
Falls ja, in welcher Weise?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von sonstigen Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften im Aufsichtsbereich des DPMA, welche einseitig zu Gunsten der Verwerter ausgeschüttet werden?
Falls ja, in welchen konkreten Fällen, und mit welcher jeweiligen Begründung?
Ist aus Sicht der Bundesregierung bzw. des DPMA sichergestellt, dass Unkosten, die durch den Einzug, die Verwaltung und die Ausschüttung der Gelder an die Verlage entstehen, nicht von der Gemeinschaft aller Wahrnehmungsberechtigten, sondern nur von den Begünstigten getragen werden?
Falls ja, in welcher Weise?
Falls nein, wie verträgt sich die Umwälzung dieser Kosten auf alle Wahrnehmungsberechtigten mit dem Treuhandgrundsatz?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass die von der VG WORT erzielten Einnahmen für Fotokopien aus Schulbüchern den Geschäftsberichten der VG WORT zufolge von 3,24 Mio. Euro im Jahr 2007 auf 1,72 Mio. Euro im Jahr 2008, 1,85 Mio. Euro im Jahr 2009 und 1,53 Mio. Euro im Jahr 2010 gefallen sind, weil „erhebliche Beträge unmittelbar den Schulbuchverlagen zukommen“, wie es im Geschäftsbericht für das Jahr 2008 heißt, beziehungsweise weil seither, laut Geschäftsbericht 2010, „weitere Schulbuchverlage die einschlägigen Rechte von der VG WORT zurückgerufen haben“, vor dem Hintergrund der Einführung des Verbots von Kopien aus Schulbüchern in den §§ 46, 52a und 53 zum 1. Januar 2008, und welche Konsequenzen zieht sie daraus für die bevorstehende Urheberrechtsreform?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA der Anteil der Schulbuchverlage, die die für Kopien aus Schulbüchern einschlägigen Rechte von Verwertungsgesellschaften zurückgerufen haben?
Welche Kompetenzen haben die Verwertungsgesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Zentralstelle Fotokopieren an Schulen – ZFS“, die im „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ vom 21. Dezember 2010 als Vertragspartner der Bundesländer genannt wird, auf Grundlage welcher Regelungen des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes übertragen?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. des DPMA die Verwaltungskosten der ZFS, und wer trägt sie?
Hat die Bundesregierung oder das DPMA Kenntnis davon, auf welcher Rechtsgrundlage die ZFS im Namen der in ihr zusammengefassten, staatlich kontrollierten Verwertungsgesellschaften mit den Bundesländern verhandelt?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sich die Aufsicht des DPMA über die Verwertungsgesellschaften auch auf die Geschäftstätigkeit der ZFS erstreckt?
Falls nein, wie ist sichergestellt, dass das DPMA dennoch die treuhänderische Verwaltung der Gelder kontrollieren kann?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass auch mit dem 2010 erneuerten „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ keine Einigung über die Nutzung von Schulbuchinhalten im Schulinternet erzielt werden konnte, vor dem Hintergrund, dass Kopien aus Schulbüchern seit 2008 nur noch mit Genehmigung des Rechteinhabers möglich sind und im Hinblick auf die anstehende Gesetzesnovelle zur Reform des Urheberrechts (Dritter Korb)?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass sich infolge des 2008 eingeführten Verbots der Herstellung digitaler Kopien aus Unterrichtsmaterialien die Bundesländer zum Einsatz einer Plagiatssoftware verpflichtet haben, mit der digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können (des sogenannten Schultrojaners), im Hinblick auf die anstehende Gesetzesnovelle zur Reform des Urheberrechts (Dritter Korb)?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass infolge des 2008 eingeführten Verbots der Herstellung digitaler Kopien aus Unterrichtsmaterialien die Länder jährlich 440 000 Euro für Nutzungen im Rahmen des § 52a an die Rechteinhaber zahlen und dennoch keine digitalen Vervielfältigungen aus für den Unterrichtsgebrauch vorgesehenen Werken anfertigen dürfen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die geplante Kontrollsoftware vor dem Hintergrund, dass Lehrinhalte zunehmend unter freien Lizenzen zur Verfügung gestellt werden und dass auch von Verlagen produzierte Lehrmaterialien zunehmend frei lizenzierte Inhalte integrieren?
Inwiefern evaluiert die Bundesregierung ihre Urheberrechtsgesetzgebung im Hinblick auf die finanziellen Folgen für die Bundesländer?
Wie bewertet die Bundesregierung die geplante Kontrollsoftware (den sogenannten Schultrojaner) im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Rechtsdurchsetzung im Bereich des Urheberrechts?
Wie bewertet die Bundesregierung die geplante Kontrollsoftware (den sogenannten Schultrojaner) im Hinblick auf das geltende Datenschutzrecht, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Integrität informationstechnischer Systeme?
Wie beurteilt die Bundesregierung die im „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG“ getroffene Vereinbarung über den Einsatz einer Plagiatssoftware im Hinblick auf § 11 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes?
Auf welche Daten soll sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Einsatz der geplanten Plagiatssoftware stützen, und in welcher Weise wird sichergestellt, dass Rechteinhaber von dieser Software verlässlich identifiziert werden?
Inwiefern ist ein Abgleich mit Datenbanken der Verwertungsgesellschaften geplant?