Sittenwidrigkeit von Löhnen
der Abgeordneten Jutta Krellmann, Sabine Zimmermann, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Werner Dreibus, Klaus Ernst, Katja Kipping, Cornelia Möhring, Yvonne Ploetz, Ingrid Remmers, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 19. September 2011 hat das Sozialgericht Berlin entschieden, dass im Land Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von weniger als 1 058 Euro (Stundenlohn bei einer 38,5 Stundenwoche 6,34 Euro) als sittenwidrig anzusehen ist (Az. S 55 AS 24521/11 ER). In ein Arbeitsverhältnis, das aufgrund der sittenwidrigen Vergütung rechtswidrig ist, darf daher von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht vermittelt und eine Vermittlung nicht durch Sanktionen erzwungen werden. Eine sittenwidrige Beschäftigung gilt als unzumutbar.
Die Sittenwidrigkeit begründet das Gericht mit einem hierfür notwendigen auffälligen Missverhältnis, das dadurch gegeben ist, dass das angebotene Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit mit durchschnittlicher Arbeitsleistung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige Person ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt. Das Sozialgericht begründet diesen Maßstab mit den wesentlichen Verfassungsmaßstäben des Grundgesetzes – insbesondere des Würdeanspruchs und des Sozialstaatsgebots – sowie den Wertvorgaben des Artikels 4 Nummer 1 der Europäischen Sozialcharta.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung sicherstellt, dass die Grundsicherungsträger nicht in Arbeitsverhältnisse mit sittenwidrigen Entgelten vermitteln. Es stellt sich auch die Frage, ob, und wenn ja, in welchem Ausmaß die Grundsicherungsträger trotz Sittenwidrigkeit Vermittlung in solche prekären Arbeitsverhältnisse vornehmen und damit einer weiteren Ausbreitung von niedrigen Löhnen und prekären Beschäftigungsverhältnissen Vorschub leisten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie bewertet die Bundesregierung die wiederholt vorgetragene Argumentation des Sozialgerichts Berlin, wonach „unsere Verfassungs- und Rechtsordnung (…) grundsätzlich keine Arbeitsvergütung (toleriert), die dem Arbeitnehmer bei vollschichtiger Beschäftigung und durchschnittlicher Arbeitsleistung die Absicherung bereits der eigenen menschenwürdigen Existenz nicht erlaubt“ (Rn. 14)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage des Sozialgerichts Berlin, dass ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet, anzunehmen ist, „wenn der angebotene Lohn bei Vollzeitarbeit mit einer durchschnittlichen Arbeitsleistungserwartung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbstätigkeit liegt“ (Rn. 14)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtsqualität der Europäischen Sozialcharta, und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus Artikel 4 Nummer 1 der Europäischen Sozialcharta, in dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, „das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern“?
Welchen rechtlichen und praktischen Stellenwert hat die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin für die Verwaltungspraxis der Jobcenter
a) in Berlin und
b) auf der Bundesebene
sowie für die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch?
Wie hoch ist derzeit die Grenze für die Sittenwidrigkeit von monatlichen Bruttoentgelten (aufgrund des Unterschreitens des Grundsicherungsniveaus) bezogen auf das Bundesgebiet nach den Kriterien des Sozialgerichts Berlin?
In welchen Bundesländern gibt es derzeit weitere Urteile von Sozialgerichten zur Sittenwidrigkeit von Entgelten für das Jahr 2011, die für die Sozialverwaltung im Grundsicherungsbereich bindend sind? Welche Werte werden hierbei für die Sittenwidrigkeit von Bruttoentgelten jeweils festgelegt?
Welche Handlungsempfehlungen und Weisungen formuliert die Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf die Vermeidung der Vermittlung in Arbeit mit sittenwidrigen Entgelten?
Nach welchen Kriterien bewertet die Bundesagentur für Arbeit Arbeitsentgelte als sittenwidrig, und wie bewertet die Bundesregierung dieses Vorgehen im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Sozialgerichts Berlin?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Grundsicherungsträger und Arbeitsagenturen nicht in Arbeitsverhältnisse mit sittenwidrigen Entgelten vermitteln? Gibt es entsprechende Dienstanweisungen und Kontrollen?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen Grundsicherungsträger oder Arbeitsagenturen eine Vermittlung in Arbeitsverhältnisse mit sittenwidrigen Entgelten vorgenommen haben (bitte sowohl die Gesamtzahl nennen als auch eine differenzierte Betrachtung nach einzelnen Grundsicherungsträgern und Arbeitsagenturen vornehmen)?
Bei wie vielen von den genannten Fällen handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis aus dem Bereich Arbeitnehmerüberlassung?
Wie viele Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante gibt es derzeit? Bei wie vielen wird ein als sittenwidrig einzustufendes Arbeitsentgelt gezahlt?
In welcher Spanne bewegen sich die Entgelte bei den noch bestehenden Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante?
Wie bewertet die Bundesregierung eine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis mit sittenwidrigen Entgelten durch die Grundsicherungsträger oder die Arbeitsagenturen?
Wie oft wurden in den Jahren 2005 bis 2011 jeweils Sanktionen verhängt, weil Leistungsbeziehende die Annahme eines Arbeitsverhältnisses abgelehnt haben? Wie oft wurde den Leistungsberechtigten eine unzureichende, sittenwidrige Entlohnung als Ablehnungsgrund benannt?
In wie vielen Fällen haben wegen der Ablehnung eines Arbeitsverhältnisses sanktionierte Leistungsberechtigte gegen diesen Bescheid
a) Widerspruch oder
b) Klage
eingelegt?
In wie vielen Fällen waren
a) der Widerspruch oder
b) die Klage
erfolgreich?
Nehmen die Vermittlerinnen und Vermittler regelmäßig eine regelhafte und dokumentierte Prüfung hinsichtlich einer möglichen Sittenwidrigkeit von Arbeitsentgelten vor, bevor sie eine Sanktion verhängen?
Werden Leistungsbeziehende regelhaft von den Grundsicherungsträgern und Arbeitsagenturen über die Grenze für die Sittenwidrigkeit von Arbeitsentgelten in Kenntnis gesetzt?