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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

"Ethnic Profiling" durch Angehörige der Bundespolizei im Zusammenhang mit verdachtsunabhängigen Kontrollen

Entscheidung des VG Koblenz betr. Zulässigkeit von Personenkontrollen nach dem äußeren Erscheinungsbild: Rechtsauffassung der Bundesregierung; Umsetzung der Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), Grundrechte und Diskriminierungsverbote in der Polizeiausbildung<br /> (insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

14.06.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/982125. 05. 2012

„Ethnic Profiling“ durch Angehörige der Bundespolizei im Zusammenhang mit verdachtsunabhängigen Kontrollen

der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Monika Lazar, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Völkerrecht, Europarecht, Grundgesetz und einfachgesetzliche Bestimmungen enthalten in vielfacher Hinsicht Diskriminierungsverbote, an denen sich jegliches Verhalten staatlicher Behörden und Bediensteter messen lassen muss. Dies gilt auch und insbesondere bei polizeilichen Freiheitsbeschränkungen, wie beispielsweise Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen.

Unterschiedliche Behandlung von Personen aufgrund von Hautfarbe und/oder ethnischer Herkunft sind dabei grundsätzlich untersagt. Dies hat die Bundesregierung im August 2011 in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zu verdachtsunabhängigen Kontrollen der Bundespolizei ausdrücklich bekräftigt (Bundestagsdrucksache 17/6778). In der Vorbemerkung der Bundesregierung heißt es wörtlich:

„Eine unterschiedliche Behandlung von Personen in Abhängigkeit von Rasse, Herkunft oder Religion ist im BPolG [Bundespolizeigesetz] sowie den weiteren für die Bundespolizei geltenden Vorschriften und Erlassen schon deshalb nicht enthalten, weil solche Methoden unvereinbar mit dem Verständnis von Polizeiarbeit in einem demokratischen Rechtsstaat sind.“

Mit der so formulierten Auffassung steht die Bundesregierung im Einklang mit der Rechtsauffassung nicht nur des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), sondern ebenfalls der Einschätzung einschlägiger Beobachtungsgremien auf internationaler (VN-Ausschuss gegen Rassendiskriminierung – CERD) und europäischer Ebene (Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz – ECRI). So sieht das Bundesverfassungsgericht Ungleichbehandlungen bereits dann als besonders problematisch an, wenn die personenbezogenen Merkmale, die zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung herangezogen werden, in die Nähe der durch Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) geschützten Merkmale kommen (siehe BVerfGE 88, S. 87). Der EGMR hat in seiner Entscheidung im Fall Timishev gegen Russland deutlich gemacht, dass eine Ungleichbehandlung, die sich „ausschließlich oder in einem entscheidenden Ausmaß“ auf die ethnische Herkunft stützt, stets einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt. In der Allgemeinen Bemerkung Nummer 31 von CERD werden die Vertragsstaaten des Abkommens aufgefordert, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu unterlassen, die sich faktisch allein auf die äußerliche Erscheinung der jeweils betroffenen Person stützen (Zitat: „States parties should take the necessary steps to prevent questioning, arrests and searches which are in reality based solely on the physical appearance of a person, that person’s colour or features or membership of a racial or ethnic group, or any profiling which exposes him or her to greater suspicion“).

In der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6671 hatte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unter anderem danach gefragt, wie die Bundespolizei sicherstellt, dass ihre Beamtinnen und Beamten praxisnah darin geschult werden, diskriminierendes Verhalten zu erkennen, zu vermeiden und zu dokumentieren. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6778 verweist die Bundesregierung allgemein darauf, dass Diskriminierungsverbote kontinuierlich in diversen Fächern des Aus- und Fortbildungsprogramms der Bundespolizei behandelt werden.

Am 28. Februar 2012 erging ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG Koblenz), welches Angehörigen der Bundespolizei ausdrücklich das Recht zuspricht, bei Stichprobenkontrollen in Zügen die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vorzunehmen (vgl. Online- Pressemitteilung Nr. 11/2012 des rheinland-pfälzischen Justizministeriums vom 27. März 2012). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde Berichten zufolge ein deutscher Staatsbürger mit dunkler Hautfarbe in einem Nahverkehrszug kontrolliert.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz warnte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) in einer Pressemitteilung vom 4. April 2012 vor einer Stigmatisierung der Opfer. „Dass das Gericht polizeiliche Ausweiskontrollen aufgrund der Hautfarbe als geringfügigen Eingriff bezeichnet, geht für uns an der Lebenswirklichkeit vorbei.“ erklärte die Leiterin des ADS, Christine Lüders. „Es hat schwere Folgen für das Zusammenleben in Deutschland und unser Bemühen um Verhinderung von Diskriminierung, wenn die Polizei Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe kontrolliert“, so Christine Lüders weiter.

Am 8. Mai 2012 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung gegen die Entscheidung des VG Koblenz zugelassen. Seinen dazu erlassenen Beschluss begründet das Gericht sowohl mit der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens als auch mit den hinreichenden Erfolgsaussichten des Berufungsklägers.

Vor dem Hintergrund des oben genannten Falls wird in besonderem Maße deutlich, wie wichtig es ist, dass sich die Bundespolizei weiterhin darum bemüht, ihrem eigenen Anspruch, die internationalen und innerstaatlichen rechtlichen Standards strikt einzuhalten, gerecht zu werden. Dies ist nicht zuletzt wichtig, um dem guten Ruf der Bundespolizei in der Gesellschaft nicht zu schaden.

Im Rahmen der oben genannten Kleinen Anfrage führte die Bundesregierung aus, dass den Vollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei im Rahmen der polizeilichen Aus- und Fortbildung nicht nur rechtsstaatliche Grundsätze vermittelt werden. Vielmehr würden darüber hinaus auch „die Themenfelder Menschenrechte, Grundrechte und Diskriminierungsverbot in den Fächern/ Bereichen Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung, Europarecht, Eingriffsrecht, Situations- und Kommunikationstraining, Fahndung und Vernehmung sowie in Veranstaltungen zum Gleichstellungsgesetz in Theorie und Praxis kontinuierlich behandelt“.

Zusätzlich würden die Beamtinnen und Beamten in fächerübergreifenden Situationstrainings für ein vorurteils- und diskriminierungsfreies Verhalten sensibilisiert. Dazu gehöre auch die Berücksichtigung kultureller und gesellschaftlicher Vielfalt im Rahmen der Polizeiarbeit.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Welche Rechtsauffassung hat die Bundesregierung bzw. ihre Prozessvertretung in der dem Urteil des VG Koblenz vom 28. Februar 2012 zugrunde liegenden Verwaltungsstreitsache konkret vorgetragen?

2

Inwiefern steht die in Antwort zu Frage 1 vorgetragene Rechtsauffassung der Bundesregierung in Einklang mit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/6778 zu verdachtsunabhängigen Kontrollen der Bundespolizei geäußerten Rechtsauffassung, dass eine „unterschiedliche Behandlung von Personen in Abhängigkeit von Rasse, Herkunft oder Religion“ für die Bundespolizei rechtlich nicht zulässig ist?

3

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der ADS des Bundes im Hinblick auf das Urteil des VG Koblenz und die Praxis der verdachtsunabhängigen Kontrollen der Bundespolizei?

Wenn nein, warum nicht?

4

Hält es die Bundesregierung, im Licht der kritischen Stellungnahmen der ADS bzw. von Menschenrechtsorganisationen, für sinnvoll, zusammen mit Vertretern der Länderpolizeien einen etwaigen Handlungsbedarf im Hinblick auf ein diskriminierungsfreies Handeln deutscher Vollzugsbeamtinnen und -beamten auszuloten – z. B. im Bereich der Aus- und Fortbildung bzw. eines behördeninternen Controlling oder einer unabhängigen Beobachtungsstelle (bitte zu den einzelnen Punkten Stellung nehmen)?

Wenn ja, wann und wie, wenn nein, warum nicht?

5

Welche Anstrengungen bzw. Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen, um die Allgemeine Politische Empfehlung Nr. 11 der ECRI zur Bekämpfung rassistischer Diskriminierung in der Polizeiarbeit aus dem Jahr 2007 in die behördliche Praxis umzusetzen, insbesondere im Hinblick auf die Empfehlungen zu „ethnic profiling“?

6

Welche konkrete Rolle spielen die Themenfelder Menschenrechte, Grundrechte und Diskriminierungsverbote in der laufenden Fortbildung innerhalb der Bundespolizei?

a) In welchem Umfang (genaue Anzahl der Unterrichtseinheiten sowie Häufigkeit des Angebots) werden die oben genannten Themenfelder in den genannten Fächern bzw. Bereichen in der laufenden Fortbildung behandelt?

b) In welchem Umfang (Gesamtzahl und Anteil der Teilnehmenden am Gesamtpersonalumfang) haben Angehörige der Bundespolizei in den letzten fünf Jahren an Fortbildungsangeboten zu den oben genannten Themenfeldern teilgenommen (bitte nach Führungspersonal und Beamtinnen und Beamten im Vollzugsdienst aufschlüsseln)?

c) Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll, die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsangeboten zu den oben genannten Themenfeldern sowohl für Führungskräfte wie auch für Beamtinnen und Beamten im Vollzugsdienst verpflichtend zu machen, und wenn nein, warum nicht?

7

Welche konkreten Vorgaben, Schulungen und Materialien gibt es für die mit der Durchführung der Videoüberwachung bei der Deutschen Bahn AG befassten Bundespolizisten im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte und die Vermeidung von „ethnic profiling“?

Berlin, den 25. Mai 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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