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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Kindernachzug nach Deutschland

Nachzug von Kindern aus dem Ausland, Begründung des signifikanten zahlenmäßigen Rückgangs, Zweifel an der Vereinbarkeit des gegenwärtigen deutschen Kindernachzugsrechts mit europäischem und internationalem Recht, EU-Familienzusammenführungsrichtlinie, Aufenthaltserlaubniserteilung gemäß Aufenthaltsgesetz, Kindernachzug von über 16-Jährigen, nach Ermessensausübung, zu einem Elternteil sowie zu subsidiär geschützten Personen, gesetzlicher Handlungsbedarf, DNS-Tests, Kindernachzug zu Unionsbürgern<br /> (insgesamt 44 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

09.08.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1027909. 07. 2012

Kindernachzug nach Deutschland

der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Katja Dörner, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Über die zahlenmäßige Entwicklung und die Probleme bei der Miteinreise oder dem Nachzug von Kindern aus dem Ausland ist wenig bekannt.

Ausweislich des Migrationsberichts 2010 der Bundesregierung sind die absoluten Zahlen von Kindernachzugvisa von 2002 (rund 21 300) bis 2010 (rund 8 600) um 60 Prozent zurückgegangen (Bundestagsdrucksache 17/8311, S. 246).

Tatsächlich sind 2010 rund 12 000 Kinder zu nichtdeutschen Eltern und weitere 1 000 Kinder zu deutschen Eltern nachgezogen. Spitzenreiter beim Kindernachzug zu Nichtdeutschen sind 1. Irak, 2. Türkei, 3. USA, 4. Indien und 5. Japan (ebd. S. 251). Spitzenreiter beim Kindernachzug zu Deutschen sind 1. Russische Föderation, 2. Türkei, 3. Kosovo, 4. Indien und Nigeria, 6 Kasachstan (ebd. S. 250).

Nach Angaben des Migrationsberichts 2010 (S. 114) ziehen in 14 Prozent aller Fälle Kinder zu ihren als Flüchtlinge anerkannten Eltern nach Deutschland (nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). 47 Prozent aller Kinder verlegen ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam mit ihren Eltern nach Deutschland (nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG). Unter 16-Jährige, die zu ihren inzwischen in Deutschland lebenden Eltern nachziehen, machen 35 Prozent des gesamten Kindernachzugs aus (nach § 32 Absatz 3 AufenthG).

I. Probleme beim Anspruch auf Kindernachzug gemäß § 32 Absatz 1 bis 3 AufenthG

1. Deutschland ist innerhalb der Europäischen Union das einzige Land, das den Anspruch auf Nachzug von 16- bis 18-Jährigen von Integrationserfolgen im Herkunftsland abhängig macht. Nach § 32 Absatz 2 AufenthG müssen diese Kinder nachweisen, dass sie die deutsche Sprache beherrschen oder gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen können. Im letzten Jahr hat die Bundesregierung in § 2 Absatz 11 AufenthG festgelegt, dass hiermit Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemeint sind.

Diese im Ausland lebenden Kinder müssen damit also Deutschkenntnisse vorweisen, die für einen Hochschulzugang in Deutschland erforderlich sind und die damit deutlich über den Anforderungen für eine Aufenthaltsverfestigung und sogar für eine Einbürgerung liegen.

Der Migrationsbericht der Bundesregierung gibt keine Auskunft darüber, wie viele Kinder gemäß § 32 Absatz 2 AufenthG nach Deutschland nachgezogen sind bzw. wie viele Kinder an dieser hohen Hürde gescheitert sind.

2. Darüber hinaus wird der Kindernachzug durch das Erfordernis des alleinigen Sorgerechts des in Deutschland lebenden Elternteils verhindert. Teilen sich die Eltern das Sorgerecht und lebt ein Elternteil im – auch europäischen – Ausland, ist der Kindesnachzug nur zur Vermeidung einer besonderen Härte möglich. Und selbst in diesem Falle nur dann, wenn eine positive Ermessensausübung erfolgt. Tatsächlich ist in Deutschland der Nachzug von Kindern aus all jenen Staaten, die kein dem deutschen Recht völlig identisches alleiniges Sorgerecht kennen, nahezu zum Erliegen gekommen. Dies sind in erster Linie osteuropäische Staaten (vgl. die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zum Grünbuch der Europäischen Kommission zur Familienzusammenführungsrichtlinie der Europäischen Union vom März 2012). In seiner Stellungnahme vom Juni 2012 kritisiert der DAV erneut die Auslegung des Begriffs „alleinige Personensorge“ durch deutsche Gerichte und Behörden als weder mit der Familienzusammenführungsrichtlinie noch mit der UN-Kinderrechtskonvention oder der Grundrechtecharta der EU vereinbar.

Auch der Verband binationaler Familien und Partnerschaften e.V. (iaf) und die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen e. V. (AGF) kritisieren, dass vielen Kindern der Nachzug wegen der kaum erfüllbaren Integrationskriterien sowie dem eng ausgelegten Erfordernis der alleinigen Personensorge verwehrt wird (vgl. die jeweiligen Stellungnahmen des iaf e. V. und des AGF zum Grünbuch der Europäischen Kommission zur Familienzusammenführungsrichtlinie).

3. Spätestens seit der Chakroun-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil vom 4. März 2010, Rs. C- 578/08) spricht vieles dafür, dass das Recht und die Praxis des Kindesnachzugs nicht mit der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) in Einklang stehen. Der EuGH hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass die wegen der Nichterfüllung einzelner Einreisevoraussetzungen erfolgte Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung ohne Prüfung des Einzelfalls mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei. Vielmehr müsse gemäß Artikel 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie in jedem Fall eine echte, individualisierte Einzelfallprüfung erfolgen. Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und nach der Richtlinie erlaubte Einschränkungen daher eng auszulegen seien. Ferner darf der den EU-Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde, so der EuGH weiter. Im Gegensatz dazu sieht das deutsche Kindernachzugsrecht bei Nichtvorliegen einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Absatz 1 AufenthG in der Regel eine Ablehnung des Antrags vor.

II. Probleme bei der Härtefallregelung gemäß § 32 Absatz 4 AufenthG

Wenn ein Kind keinen Rechtsanspruch auf Nachzug hat, kann es nur im Rahmen der Härtefallregelung des § 32 Absatz 4 AufenthG seinen Eltern folgen. Dem Migrationsbericht der Bundesregierung zufolge macht dieser Kindernachzug im Ermessen gerade einmal einen Bruchteil aller Nachzugsfälle aus.

Im Hinblick auf den Kindernachzug nach Ermessen hatte der damalige rot-grüne Gesetzgeber erstmals ausdrücklich im Gesetz verankert, dass hierbei das Wohl des Kindes und die familiäre Situation zu berücksichtigen seien. Diese Verpflichtung findet sich auch im aktuellen Gesetz in § 32 Absatz 4 Satz 2 AufenthG. Bund und Länder haben diese Absicht des Gesetzgebers indessen grundlegend verändert. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 – AVwV-AufenthG – schreibt nämlich vor, dass eine Härtefallentscheidung nicht nur die o. g. „familiären Belange, insbesondere das Wohl des Kindes“ berücksichtigen solle. Vielmehr solle die Behörde ihre Entscheidung gleichberechtigt auch an den „einwanderungs- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland“ ausrichten (vgl. die Nummern 32. 4. 3. 2 und 32. 4. 4 AVwV-AufenthG). Dieser Aspekt ist aber in der spezialgesetzlichen Vorschrift (§ 32 Absatz 4 AufenthG) gar nicht vorgesehen. Zudem ist unklar, was unter „einwanderungs- und integrationspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland“ zu verstehen ist. Schließlich wird hierdurch der Fokus der Ermessenprüfung vom Kindeswohl abgelenkt.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz soll die Härtefallprüfung von den allgemeinen „Integrationschancen“ – und hierbei „vor allem“ vom Alter des Kindes – abhängig gemacht werden. Hierfür ist der Verwaltung folgende Regel vorgegeben: „Je jünger das Kind ist […] desto eher wird auch seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen“ (Nummer 32. 4. 4 AVwV-AufenthG). Diese Vorgabe konterkariert die Absicht des Gesetzgebers. Denn die wesentliche Zielgruppe für den Kindernachzug nach Ermessen, also Kinder im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, haben mit dieser Vorgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz praktisch keinen Chance mehr auf einen Nachzug.

Insgesamt bestehen Zweifel, ob das gegenwärtige deutsche Kindernachzugsrecht

  • mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist;
  • dem Kindeswohl tatsächlich den Vorrang einräumt, wie dies die UN-Kinderrechtskonvention vorschreibt bzw. ob es dem Artikel 9 (Trennung von den Eltern, persönlicher Umgang) sowie dem Artikel 10 der Kinderrechtskonvention (Familienzusammenführung, grenzüberschreitende Kontakte) gerecht wird bzw.
  • nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verstößt (insbesondere Regelungen über das Alter bzw. das Herkunftsland eines nachzugswilligen Kindes).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen44

1

Wie erklärt die Bundesregierung den signifikanten Rückgang des Kindernachzugs seit 2002?

2

Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass bei Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für den Kindesnachzug der Antrag darauf in der Regel abgelehnt wird, anstatt wie in Artikel 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie vorgeschrieben, in jedem Einzelfall die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Personen bzw. die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen?

3

Wie viele Anträge auf Kindernachzug von über 16-jährigen Kindern wurden gemäß § 32 Absatz 2 AufenthG in den Jahren 2005 bis 2011 gestellt und bewilligt?

4

Wie viele dieser Anträge wurden mangels der erforderlichen Sprachkenntnisse bzw. mangels einer positiven Integrationsprognose abgelehnt (bitte aufschlüsseln)?

5

Aus welcher Notwendigkeit heraus hält die Bundesregierung an der Regelung fest, wonach Kinder über 16 Jahren nur dann einen Anspruch auf Nachzug zu ihren Eltern haben, wenn sie schon bei Antragstellung über Deutschkenntnisse verfügen, die für einen Hochschulzugang in Deutschland erforderlich sind und die damit deutlich über den Anforderungen für eine Aufenthaltsverfestigung und selbst für eine Einbürgerung liegen?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit des Spracherfordernisses bzw. der positiven Integrationsprognose gemäß § 32 Absatz 2 AufenthG mit der o. g. Chakroun-Entscheidung des EuGH, nach der die Genehmigung zum Familiennachzug die Grundregel darstellt, während die in der Richtlinie genannten Erteilungsvoraussetzungen eng auszulegen sind, damit die Begünstigung der Familienzusammenführung und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigt werden?

7

Welche integrations- oder kinderpolitischen Gründe sprechen dafür, Kindern von Drittstaatsangehörigen ab ihrem 16. Lebensjahr nur unter erschwerten Voraussetzungen den Nachzug zu gestatten, während Kinder von Unionsbürgerinnen und -bürgern gemäß § 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ein uneingeschränktes Nachzugsrecht bis zu ihrem 21. Lebensjahr haben?

8

Verfügt die Bundesregierung über wissenschaftlich belastbare Erkenntnisse, nach denen über 16-jährige nachziehende Kinder – im Gegensatz zu miteinreisenden Kindern – mehr Probleme bei der Integration in Deutschland haben als unter 16-Jährige (vgl. Nummer 32.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)?

Wenn ja, welche (bitte mit Quellenangabe)?

Wenn nein, wie rechtfertigt die Bundesregierung die Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes der in Nummer 32.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz getroffenen Annahme, dass das Alter einer Person generell für oder gegen eine Integrationsfähigkeit spricht?

9

Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes der in Nummer 32.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz getroffenen Annahme, dass das Aufwachsen in bestimmten Staaten einer Person generell für oder gegen eine Integrationsfähigkeit spricht?

10

a) Ist es zutreffend, dass Deutschland der einzige Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, der die in Artikel 4 Absatz 6 der Familienzusammenführungsrichtlinie verankerte Stillstandklausel über die Einschränkung des Anspruchs auf Nachzug für über 16-jährige Kinder in Anspruch nimmt?

Wenn nein, welcher andere Mitgliedstaat verfährt so wie Deutschland?

b) Ist es zutreffend, dass kein anderer Mitgliedstaat im Zuge des Konsultationsprozesses der EU-Kommission über die Familienzusammenführungsrichtlinie die Idee verneint hat, diese Stillstandklausel abzuschaffen?

Wenn nein, welcher andere Mitgliedstaat teilt die ablehnende Haltung der Bundesregierung (vgl. http://ec.europa.eu/home-affairs/news/consulting_public/consulting_0023_en.htm)?

c) Ist es zutreffend, dass kein anderer Mitgliedstaat der deutschen Argumentation folgt, dass nachziehende Kinder über 16 Jahre mehr Probleme bei der Integration im Aufnahmeland hätten als unter 16-Jährige?

11

a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass im Zuge des Konsultationsprozesses der EU-Kommission über die Familienzusammenführungsrichtlinie die Mehrheit der Mitgliedstaaten sich unter Berufung auf die UN-Kinderrechtskonvention für die Streichung der Stillstandklausel ausgesprochen hat (vgl. www.eesc.europa.eu/ resources/docs/summary-of-stakeholder-responses-to-the-green- paperon- the-right-to-family-reunification-of-third-country-nationals.pdf)?

b) Inwiefern sind die – durch die restriktive Kindernachzugsregelung für über 16-Jährige bedingten – Familientrennungen nach Ansicht der Bundesregierung vereinbar mit den Artikeln 1 und 3 der UN-Kinderrechtskonvention, die für alle Menschen unter 18 Jahren gleichermaßen festlegt, dass deren Wohl bei allen staatlichen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist?

12

Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie viele Kinder, deren Nachzugsantrag abgelehnt wurde, im Folgenden eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums bzw. des Sprachkurses beantragt haben?

Wenn ja, wie viele Personen, denen der Kindernachzug verwehrt wurde, wanderten prozentual in den Jahren 2005 bis 2011 später zum Zwecke des Studiums bzw. Sprachkurses nach Deutschland ein?

13

a) Wie viele Anträge auf Kindernachzug zu einem Elternteil wurden in den Jahren 2005 bis 2011 gemäß § 32 AufenthG gestellt?

b) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt, weil der Elternteil, zu dem das Kind nachziehen wollte, nicht allein personensorgeberechtigt war?

14

Welche Staaten kennen, nach Kenntnis der Bundesregierung, keine dem deutschen Recht vergleichbare alleinige Personensorge, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. April 2009 – 1 C 17.08 – für den Kindernachzug konkretisiert hat?

15

Hält die Bundesregierung die Regelung, dass lediglich Kinder von allein – im Gegensatz zu geteilt – personensorgeberechtigten Elternteilen einen Anspruch auf Nachzug haben, weiterhin für sinnvoll, angesichts dessen, dass in vielen Staaten Eltern nach der Scheidung regelmäßig gemeinsam das Sorgerecht ausüben bzw. die alleinige Personensorge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in manchen Rechtsordnungen überhaupt nicht vorgesehen ist?

Wenn ja, warum?

16

a) Wie legen die anderen Mitgliedstaaten – nach Kenntnis der Bundesregierung – das Erfordernis des Sorgerechts gemäß Artikel 4 Absatz 1c Satz 1 der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie in Abgrenzung zum geteilten Sorgerecht gemäß Artikel 4 Absatz 1c Satz 2 der Richtlinie aus?

b) Ist der Bundesregierung ein weiterer Mitgliedstaat bekannt, der das alleinige Sorgerecht so eng ausgelegt wie die deutschen Behörden?

Wenn ja, welcher?

17

Erkennt die Bundesregierung gesetzlichen Handlungsbedarf vor dem Hintergrund, dass der Rechtsanspruch auf Kindernachzug aus Artikel 4 Absatz 1c Satz 1 der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie infolge der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich nicht mehr von Familien aus bestimmten Staaten in Anspruch genommen werden kann?

Wenn nein, warum nicht?

18

Wie viele Anträge eines Kindes eines in Deutschland lebenden, allein sorgeberechtigten Elternteils auf Nachzug zu seinem Stiefelternteil wurden seit 2005 jährlich gestellt, bewilligt bzw. abgelehnt?

19

Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt der Nachzug eines Kindes zu seinem Stiefelternteil nach deutschem Recht?

20

a) Ist es zutreffend, dass Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Familienzusammenführungsrichtlinie grundsätzlich für Kinder einen Anspruch auf Nachzug zu ihrem Stiefelternteil konstituiert?

Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn ja, steht dann § 32 AufenthG bzw. die Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz nicht im Widerspruch zu der Familienzusammenführungsrichtlinie der EU, denn nach Nummer 32.0.5 der Verwaltungsvorschrift findet der Nachzug nach § 32 AufenthG „nicht zu dem Stiefelternteil, sondern zu dem leiblichen Elternteil […] statt“?

21

Ist es zutreffend, dass nur rund 4 Prozent aller Kindernachzugsfälle gemäß § 32 Absatz 4 AufenthG im Ermessen erfolgen?

Wenn nein, wie lautete die Quote jeweils in den Jahren 2005 bis 2010?

22

a) Wie viele Anträge auf Erteilung eines Visums für einen Kindernachzug gemäß § 32 Absatz 4 AufenthG wurden in den Jahren 2005 bis 2011 gestellt (bitte nach Jahren und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?

b) Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt (bitte nach Jahren und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?

c) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt (bitte nach Jahren und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?

23

Wie viele Fälle der in Nummer 32. 4. 4. 2 der Verwaltungsvorschrift aufgeführten Konstellation (Antrag auf den erneuten Nachzug eines Kindes, das zwischenzeitlich – nachdem es sich zuvor rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hatte – wieder im Herkunftsland seiner Eltern lebt) sind in Deutschland seit dem Jahr 2005 aufgetreten (bitte nach Jahren und Herkunftsländern sowie dahingehend, ob das betreffende Kind jünger oder älter als 16 Jahre alt war, aufschlüsseln)?

a) Wie viele der Anträge von über 16-jährigen Kindern wurden bewilligt (bitte nach Jahren und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?

b) Wie viele der Anträge von über 16-jährigen Kindern wurden abgelehnt (bitte nach Jahren und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?

24

Wie begründet es die Bundesregierung, dass sie den Ausländerbehörden zur Beurteilung der in § 32 Absatz 4 AufenthG vorgesehenen Härtefallregelung Bewertungsmaßstäbe vorschreibt („Berücksichtigung der einwanderungs- und integrationspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland“), die in der genannten spezialgesetzlichen Vorschrift gar nicht enthalten sind?

25

Welche Folgen hat diese Einfügung des Verordnungsgebers für den Stellenwert der familiären Belange bzw. des Kindeswohls bei der Härtefallprüfung?

26

Inwieweit ist das Regelbeispiel in Nummer 32. 4. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz („Je jünger das Kind ist […] desto eher wird auch seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen“) praxistauglich, eingedenk dessen, dass eine wesentliche Zielgruppe für den Kindernachzug im Ermessen Kinder im Alter zwischen 16 und 18 Jahren sind?

27

Inwiefern sind die Einschränkungen beim Kindernachzug (insbesondere bei über 16-Jährigen sowie bei Kindern geteilt personensorgeberechtigter Elternteile) nach Ansicht der Bundesregierung vereinbar mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 7 der EU-Grundrechtecharta?

28

Wie haben sich die Fallzahlen des Kinder- und Familiennachzugs zu subsidiär geschützten Personen in den Jahren 2005 bis 2011 entwickelt (bitte nach Jahren und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?

29

Welche integrationspolitische Begründung liegt der gegenwärtigen nachzugsrechtlichen Schlechterstellung subsidiär geschützter Personen gegenüber Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen zugrunde (vgl. § 32 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG)?

30

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass nunmehr eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes dahingehend notwendig ist, subsidiär geschützten Personen einen gleichwertigen Rechtsanspruch auf Familiennachzug wie Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen zu ermöglichen – eingedenk dessen, dass Artikel 23 der neugefassten Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) diesen Flüchtlingen einen solchen Anspruch auf Wahrung der Familieneinheit einräumt und damit die in § 23 Absatz 2 Satz 3 a. F. enthaltene Öffnungsklausel weggefallen ist, wonach die Mitgliedstaaten eigenständig festlegen können, unter welchen (restriktiven) Bedingungen sie Familienangehörigen subsidiär geschützter Personen den Kinder- und Familiennachzug gewähren möchten?

Wenn nein, warum nicht?

31

Wie viele Anträge auf Kindernachzug wurden seit 2009 gestellt?

32

In wie vielen dieser Fälle wurde ein DNS-Test (DNS = Desoxyribonukleinsäure) gemäß Nummer 27.0.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz durchgeführt (bitte nach den Absätzen des § 32 AufenthG sowie den jeweiligen Herkunftsländern aufschlüsseln)?

33

In wie vielen Fällen wurde ein mit einem DNS-Test gestützter Kindernachzugsantrag abgelehnt (bitte nach den Absätzen des § 32 AufenthG sowie den jeweiligen Herkunftsländern aufschlüsseln)?

34

Hat das Auswärtige Amt den Auslandsvertretungen durch Leitlinien oder Anwendungshinweise Anweisungen zum Verfahren bzw. der Erforderlichkeit von DNS-Tests erteilt?

Wenn ja, welchen Inhalt haben diese Anweisungen?

35

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das Auswärtige Amt familienrechtliche Urkunden aus bestimmten Herkunftsländern in der Regel für nicht glaubhaft hält?

Wenn ja, bezogen auf welche Länder und warum?

36

Sind deutsche Auslandsvertretungen den Antragstellern bei der Durchführung solcher DNS-Tests in irgendeiner Weise behilflich?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, warum nicht?

37

Werden grundsätzlich im Herkunftsland durchgeführte DNS-Tests anerkannt?

Wenn nein, wann bzw. warum nicht?

38

Können diese DNS-Tests auch über die deutsche Auslandsvertretung durchgeführt werden?

39

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten, die Antragstellern bei einem solchen DNS-Test entstehen?

40

a) Wurden seit 2009 die mithilfe eines DNS-Tests im Rahmen eines Kindernachzugsverfahrens gewonnenen Daten an deutsche Strafverfolgungsbehörden gemäß § 17 Absatz 8 Satz 4 des Gendiagnostikgesetzes übermittelt?

b) Wenn ja, in wie vielen Fällen?

c) Wenn nein, ist diese gesetzliche Datenübermittlungsmöglichkeit nicht entbehrlich?

41

In wie vielen Fällen erfolgte in den Jahren 2005 bis 2011 ein Kindernachzug zu Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern (bitte nach Jahren und nach Mitgliedstaaten aufschlüsseln)?

In welchen amtlichen Dateien/Statistiken sind diese Informationen enthalten?

42

In wie vielen Fällen erfolgte in den Jahren 2009 bis 2011 ein Nachzug von Kindern zu Eltern mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (bitte nach Jahren und nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?

43

a) Wie viele Gerichtsverfahren haben Familien in den Jahren 2005 bis 2011 pro Jahr mit dem Ziel des Kindesnachzugs angestrengt, und wie wurden diese Verfahren beendet (bitte die Gerichte nennen und nach Vergleich, stattgebendem und abweisendem Urteil aufschlüsseln)?

b) In wie vielen der unter Frage 43a genannten Fälle wurde im Anschluss an das Gerichtsverfahren eine Genehmigung zum Kindesnachzug erteilt?

44

Im Falle, dass die in den Fragen 3, 4, 13, 16, 20, 26 abgefragten Daten nicht erhoben werden, auf welcher objektiven Grundlage soll nach Ansicht der Bundesregierung der Gesetzgeber dann die Anwendung der Bestimmungen über den Kindernachzug bewerten?

Berlin, den 9. Juli 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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