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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Lange Wartezeiten und Ungleichbehandlung im Visumverfahren (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/10022)

Verletzung der Regelvorgabe des EU-Visakodex an verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen bezüglich der Wartefrist bis zur Vorsprache zur Beantragung eines Schengen-Visums, Ungleichbehandlungen im Visumverfahren, Terminvergabe, Bearbeitungszeiten und Personalkapazitäten vor Ort, Kooperation mit anderen EU-Staaten im Visumverfahren, Einsatz externer Dienstleister, Probleme und Haftungsfragen, Visumliberalisierung zugunsten Russlands, Vielreisenden- bzw. Bona-fide-Regelung, &quot;hinkende Visumpflicht&quot;<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

19.02.2013

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1039924. 07. 2012

Lange Wartezeiten und Ungleichbehandlung im Visumverfahren (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/10022)

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Wie infolge der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. bekannt geworden ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022 und DER TAGESSPIEGEL vom 29. Juni 2012: „Warten aufs Visum“), wird die Regelvorgabe des EU-Visakodex einer maximal zweiwöchigen Wartefrist bis zur Vorsprache zur Beantragung eines Schengen-Visums von der Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Umfang verletzt. Die Bundesregierung erklärte, dass derzeit in acht Ländern weltweit diese Frist wegen hoher Nachfrage überschritten würde (u. a. in Russland, China und der Türkei), und sie bedauerte, dass es „nicht immer gelungen“ sei, die Regelvorgabe des Visakodex einzuhalten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu den Fragen 2 und 3). Diese Formulierungen gehen allerdings darüber hinweg, dass die besagten acht Länder im Jahr 2011 fast 60 Prozent der gesamten Visabearbeitung ausmachten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8823, Anlage zu Frage 1). Vor diesem Hintergrund muss auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8221, zu Frage 10, wonach die Zweiwochenfrist „in der weit überwiegenden Zahl der Fälle eingehalten“ würde, bezweifelt werden.

Der massive Verstoß gegen verbindliches EU-Recht ist nicht mit Verweisen auf saisonale Schwankungen und Reisestoßzeiten zu rechtfertigen (so die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8221, zu Frage 10). Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, „geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Prüfung der Anträge“ einzusetzen, um eine „angemessene (…) Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit“ sicherzustellen. Das Visa-Handbuch der Europäischen Kommission, das von den nationalen Behörden vorrangig zu beachten ist (vgl. Artikel 2 des entsprechenden Beschlusses der Kommission vom 19. März 2010), regelt zudem in Punkt 3.2.2.: „Ein Termin muss innerhalb von höchstens zwei Wochen erhältlich sein. Die Kapazitäten der Konsulate der Mitgliedstaaten für die Bearbeitung von Visumanträgen sind so anzupassen, dass diese Frist auch in Stoßzeiten eingehalten werden kann“.

Wenn die Bundesregierung vorbringt, dass auf das „immer wieder saisonal höhere Antragsaufkommen in Russland mit „personellen Verstärkungen“ und „zusätzlichem Personal“ und „Saison-Arbeitskräften vor Ort“ reagiert worden sei (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 5), steht dies in einem Widerspruch zu ihren Angaben in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8823 (Anlage zu Frage 20), wonach die eingesetzten Mitarbeiterkapazitäten in Russland im Bereich der Visumbearbeitung im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr um 8 Prozent reduziert wurden, was angesichts zugleich gestiegener Visaanträge zu einer Mehrbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um 15 Prozent führte. Bereits im Jahr zuvor hatte es in Russland eine vergleichbare Entwicklung gegeben (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8221, Tabelle II). Auch warum es trotz angeblich zusätzlich eingesetzten Personals Mitte Mai 2012 zu Wartezeiten von über sieben Wochen im Generalkonsulat Nowosibirsk kommen konnte (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 1), ist für die Fragesteller nicht nachvollziehbar.

Dass die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex nachkommt, muss auch deshalb bezweifelt werden, weil die offizielle Webseite des Generalkonsulats Nowosibirsk am 5. Juli 2012 darüber informierte, dass die Wartezeit nunmehr über acht Wochen betrage („Achtung! Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihr Visum! (…) Heute werden Termine für den Zeitraum ab dem 31. August 2012 vergeben. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Terminabsprache können leider nicht gemacht haben [so im Original], da die Visastelle bereits vollständig ausgelastet ist. Deshalb wird auch dringend darum gebeten, von Anrufen beim oder Mails an das Generalkonsulat abzusehen“; www.nowosibirsk.diplo.de/Vertretung/nowosibirsk/de/Startseite.html). Allzu rechtzeitig dürfen sich reisewillige Personen aber auch nicht um ihr Visum kümmern, denn entsprechende Anträge dürfen frühestens drei Monate vor der beabsichtigten Reise abgegeben werden.

Die von der Bundesregierung angestrebte Lösung zur Verkürzung der Wartefristen, die Auslagerung insbesondere der „Antragsannahme an kommerzielle Dienstleistungsunternehmer“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 5), ist problematisch. Zum einen führt diese Teilprivatisierung hoheitlichen Handelns zu einer weiteren Steigerung der ohnehin hohen Visagebühren. Zum anderen sollen nach Artikel 40 Absatz 1 des Visakodex Visaanträge „grundsätzlich“ bei einem Konsulat der Mitgliedstaaten eingereicht werden. Eine Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern ist laut Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b nur dann – als „letztes Mittel“ – zulässig, wenn sich zuvor eine Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten zur schnelleren Bearbeitung einer hohen Zahl von Anträgen oder zur Erreichung einer besseren geografischen Abdeckung als „ungeeignet“ erwiesen hat. Dem entgegengesetzt will die Bundesregierung jedoch erst „nach erfolgter Auslagerung“ prüfen, „welche zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um den Service weiter zu verbessern“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 31). Den Fragestellern erschließt sich nicht, warum gemeinsame Visumantragstellen oder Formen gegenseitiger Vertretungen zwischen Schengen-Partnerländern für die Bundesrepublik Deutschland in Russland nicht möglich sein sollen. Ohnehin wäre eine vorrangige und selbstverständliche Maßnahme, zunächst einmal das Personal aufzustocken (statt abzubauen), um Vorsprachen innerhalb von zwei Wochen in den deutschen Konsulaten zu ermöglichen – wie vom EU-Visakodex im Regelfall vorgesehen.

Schließlich musste die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022 einräumen, dass privat und geschäftlich Reisende bei der Vergabe von Visa-Vorspracheterminen „an vielen Dienstorten“ unterschiedlich behandelt und Geschäftsreisende bevorzugt werden – in Nowosibirsk etwa erhielten im Mai 2012 Geschäftsreisende bereits nach zehn Tagen einen Termin, während privat Reisende über sieben Wochen warten mussten (ebd., Antwort zu den Fragen 1 und 9). Dies ist nach Ansicht der Fragesteller ein klarer Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der EU-Grundrechtecharta. Der Versuch einer Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung, wonach angeblich nach „Dringlichkeit“ differenziert würde (ebd., Antwort zu Frage 12), ist unglaubwürdig. Zum einen wird bei der Terminvergabe die Dringlichkeit des Reisezwecks gar nicht abgefragt, und es wäre auch unklar, wie die privaten Dienstleister am Telefon die Dringlichkeit eines Anliegens beurteilen können sollten. Zum anderen werden unterschiedliche Vorsprachekontingente gerade nicht nach „Dringlichkeit“ vorgehalten und vergeben (was die Ungleichbehandlung bewirkt), sondern, so die Bundesregierung, nach „Visumkategorien bzw. Reisezweck“, wozu „die Vorhaltung von Terminkontingenten für Geschäftsleute, die häufig kurzfristig reisen müssen“, gehöre (ebd., Antwort zu Frage 9). Auch privat Reisende könnten einen „Vorzugstermin“ erhalten, heißt es weiter zur Rechtfertigung, wenn sie geltend machen, dass sie aus „unvorhersehbaren Gründen dringlich reisen müssen“ und eine „vorausschauende Planung“ „nicht möglich war“ (ebd., Antwort zu Frage 12). Eine solche Vorgehensweise im Einzelfall ergibt sich zwingend aus Artikel 9 Absatz 3 des Visakodex, doch die europarechtswidrige Ungleichbehandlung liegt darin, dass in der Praxis bei Geschäftsreisenden grundsätzlich – und nicht im Einzelfall – eine Dringlichkeit unterstellt wird und sie deshalb weitaus früher einen Vorsprachetermin erhalten, während privat Reisende eine Dringlichkeit unter hohen Anforderungen im Einzelfall nachweisen müssen und ansonsten einen Termin erhalten, der deutlich später und gegebenenfalls auch nicht mehr innerhalb der Zweiwochenfrist liegt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wie lang sind derzeit die Wartezeiten für privat bzw. geschäftlich Reisende (bitte differenzieren) für einen Termin zur Visumantragstellung in den verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen in den 15 wichtigsten visumpflichtigen Ländern weltweit (bitte nach Auslandsvertretungen differenzieren und bei mehreren Vertretungen in einem Land auch den Gesamtwert nennen; sinngemäße Wiederholung der insofern nicht beantworteten Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, denn die Fragesteller gehen angesichts der Antwort zu Frage 1 auf derselben Bundestagsdrucksache davon aus, dass die Bundesregierung entsprechende konkrete Angaben machen kann – wenn nicht, warum nicht, und welche ungefähren Einschätzungen liegen ihr hierzu vor)?

2

In welchen Ländern wird derzeit die Regelvorgabe des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 des Visakodex einer maximal zweiwöchigen Wartefrist überschritten (bitte nach privat und geschäftlich Reisende differenziert angeben), und welchen Anteil an der Visumbearbeitung weltweit haben diese Länder?

3

Wie bewertet und rechtfertigt es die Bundesregierung, dass – gemessen am Visabearbeitungsvolumen des Jahres 2011 – die Regelvorgabe des Artikels 9 Absatz 2 Satz 2 des Visakodex einer maximal zweiwöchigen Wartefrist mehrheitlich (rechnerisch: in 59 Prozent der Fälle; vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 2, und Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8823, Anlage zu Frage 1) verletzt wird, insbesondere angesichts der Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex, „geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Prüfung der Anträge“ einzusetzen, um eine „angemessene (…) Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit“ sicherzustellen?

4

Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei derart umfassenden (in Bezug auf 59 Prozent des Visaaufkommens) und deutlichen (in zeitlicher Hinsicht: bis zu vierfache) Überschreitungen der Regelvorgabe des Visakodex noch um eine „Ausnahme“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 3) handelt, die nach dem Visakodex zulässig sei?

5

Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung vor diesem Hintergrund ihre Aussage für angemessen, zutreffend und mit der Verpflichtung zur gewissenhaften und wahrheitsgemäßen Beantwortung parlamentarischer Anfragen für vereinbar, „nicht immer“ würde die Zweiwochenfrist eingehalten (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 3) bzw. die Zweiwochenfrist würde „in der weit überwiegenden Zahl der Fälle eingehalten“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8221, zu Frage 10)?

6

Seit wann genau wird in Nowosibirsk die Vorgabe einer maximal zweiwöchigen Wartefrist für privat Reisende überschritten, und mit welcher Begründung hält die Bundesregierung diese (seit mindestens zwei Monaten andauernde) deutliche Überschreitung der Vorgabe des Visakodex für „vorübergehend“ und deshalb zulässig, wie auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 3, dargestellt?

7

Hält es die Bundesregierung für zumutbar, wenn Reisewillige in Nowosibirsk nur innerhalb eines schmalen Zeitfensters von vier Wochen einen Visumantrag stellen können, weil eine Antragstellung frühestens drei Monate vor der Reise möglich ist, zugleich aber der Antrag mindestens zwei Monate vorher gestellt werden muss (bitte ausführen), wie viele Beschwerden gab es im Jahr 2012 in Russland bzw. in Nowosibirsk wegen zu langer Wartezeiten im Visumverfahren, und hält es die Bundesregierung für angemessen, wenn angesichts einer Überschreitung der Regelvorgabe einer maximal zweiwöchigen Wartefrist – auf die sich die Betroffenen verlassen konnten durften – um das Vierfache auf der Homepage des Generalkonsulats in Nowosibirsk Reisewilligen davon abgeraten wird, das Konsulat anzurufen oder per E-Mail zu kontaktieren (siehe Vorbemerkung)?

8

Über welche Zeiträume hinweg wurde in den Jahren 2010, 2011 und 2012 die Regelvorgabe einer zweiwöchigen Wartefrist für privat Reisende im Generalkonsulat Nowosibirsk überschritten, und wie bewertet die Bundesregierung dies?

9

Inwieweit ist die Rechtfertigung der Bundesregierung für die Überschreitung der zweiwöchigen Wartezeit, wonach es in Russland „immer wieder saisonal zu höherem Antragsaufkommen gekommen“ sei (ebd., Antwort zu Frage 5), mit der Vorgabe in Punkt 3.2.2. im von den nationalen Behörden vorrangig zu beachtenden (vgl. Artikel 2 des entsprechenden Beschlusses der Kommission vom 19. März 2010) Visa-Handbuch der Europäischen Kommission vereinbar, wonach ein Termin innerhalb von höchstens zwei Wochen erhältlich sein muss und „Kapazitäten der Konsulate der Mitgliedstaaten für die Bearbeitung von Visumanträgen (…) so anzupassen [sind], dass diese Frist auch in Stoßzeiten eingehalten werden kann“?

10

Was hat die Bundesregierung in der Vergangenheit konkret unternommen, um die Personalkapazitäten im Bereich der Visabearbeitung in Russland, aber konkret z. B. auch in Nowosibirsk, so anzupassen, dass die zweiwöchige Frist eingehalten werden kann?

a) Wie viele zusätzliche Arbeitskräfte wurden in den letzten zwei Jahren in Russland wann eingestellt, wie viele Arbeitskräfte gingen in den letzten zwei Jahren verloren, und wie hat sich in den letzten zwei Jahren im Ergebnis der Personalstand im Bereich der Visumbearbeitung verändert (bitte für jedes Quartal den Stand nennen und nach den verschiedenen Auslandsvertretungen ausweisen)?

b) Wie ist die Behauptung der Bundesregierung, sie sei „bemüht, die Regelvorgabe des Visakodex einzuhalten“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 3), damit zu vereinbaren, dass die eingesetzten Mitarbeiterkapazitäten im Bereich der Visumbearbeitung in den Jahren 2010 und 2011 ausweislich der Angaben der Bundesregierung trotz gestiegener Visumzahlen reduziert wurden?

c) Wieso betont die Bundesregierung bei kritischen Nachfragen zur Absenkung der Mitarbeiterkapazitäten (MAK), dass diese Größe „nur sehr eingeschränkt Rückschlüsse auf tatsächlichen Personalauf- oder -abbau“ zulasse (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 6), wo es doch die Bundesregierung war, die auf die Frage nach der personellen und finanziellen Ausstattung der Auslandsvertretungen mit entsprechenden Hinweisen auf die MAK antwortete (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8221, Antwort zu Frage 9 und Tabelle II) die Personalkosten als zweite Größe verlaufen in etwa parallel zu den MAK und sie überdies darauf hinwies, dass sich das in den Auslandsvertretungen „eingesetzte Personal (…) ausschließlich in MAK angeben“ lässt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8823, zu Frage 20) (bitte ausführen)?

d) Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die eingesetzten MAK im Grundsatz erhöht – und nicht gesenkt – werden müssten, um eine schnellere Visumbearbeitung erreichen zu können, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, warum wurden in Russland die eingesetzten MAK in den Jahren 2010 und 2011 trotz Problemen bei den Wartefristen reduziert statt erhöht, mit dem Ergebnis, dass die Zahl der zu bearbeitenden Fälle pro MAK deutlich gestiegen ist (bitte nachvollziehbar begründen)?

11

Wie ist der genaue Stand der Auslagerung von nichthoheitlichen Teilen des Visumverfahrens an private Dienstleistungsunternehmen in den 15 wichtigsten visumpflichtigen Ländern?

12

Wie hoch ist derzeit der durchschnittliche Arbeitsaufwand zur Bearbeitung eines Visums, und aufgrund welcher Annahmen rechnet die Bundesregierung mit welchen zeitlichen und im Ergebnis personellen Entlastungen durch den Einsatz externer Dienstleister (soweit möglich bitte nach Privat- und Geschäftsvisum und Antragsannahme und -prüfung und -bescheidung differenzieren und jeweils Angaben in Minuten zu den 15 wichtigsten Ländern machen)?

13

Mit welchen Mehrbelastungen rechnet die Bundesregierung infolge der Erfassung biometrischer Daten im Visumverfahren (bitte so genau wie möglich quantifizieren: zeitlicher Aufwand pro Vorgang, benötigtes Personal, finanzielle Mehrkosten, regionale-zeitliche Planung usw.), und wie reagiert die Bundesregierung hierauf?

14

Welche Bemühungen gab es in den zehn wichtigsten visumpflichtigen Ländern, in denen der Einsatz externer Dienstleister im Visumverfahren geplant ist (beispielhaft aber bitte besonders ausführlich mit Bezug auf Russland antworten), mit anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort eine Kooperation einzugehen (Vertretungen, gemeinsame Visumantragstellen usw.), um die fristgerechte Entgegennahme von Visumanträgen unter angemessenen Bedingungen zu organisieren bzw. um eine bessere geografische Abdeckung im betreffenden Drittstaat zu erreichen, und welche konkreten Formen der Zusammenarbeit, die nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b des Visakodex vorgeschrieben ist, existieren in den genannten Ländern unter welchen EU-Mitgliedstaaten (insbesondere mit deutscher Beteiligung)?

a) Warum waren oder sind gegebenenfalls solche Formen der Zusammenarbeit nicht möglich, welche konkreten Besprechungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten mit dem Ziel einer solchen Zusammenarbeit gab es wann mit welchen Ergebnissen (bitte nach den genannten Ländern differenzieren und genau die Gründe darlegen), und warum ist z. B. in Russland und Österreich eine solche Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten möglich, in Deutschland aber nicht?

b) Wie ist insbesondere die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 31, zu verstehen, wonach eine „Zusammenarbeit mit anderen Schengenpartnern“ in Russland „wegen der hohen Zahl von Anträgen“ „im Augenblick nicht vorgesehen“ sei? Bieten sich Formen der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Partnern nicht gerade bei hohen Antragszahlen zur eigenen Entlastung an?

c) Wie und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung vor der Planung zur Auslagerung von Teilen des Visumverfahrens an externe Dienstleister geprüft – wie nach Artikel 40 Absatz 3 des Visakodex vorgeschrieben –, dass Formen der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten (nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b des Visakodex) ungeeignet seien und deshalb die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern als „letztes Mittel“ in Betracht kommt, und wie genau legt die Bundesregierung die Bedingung „als letztes Mittel“ in diesem Zusammenhang aus (bitte ausführen)?

d) Inwieweit kann der von der Bundesregierung geplante breite Einsatz externer Dienstleister in zahlreichen Ländern als „letztes Mittel“ (Artikel 40 Absatz 3 Visakodex) angesehen werden, wenn z. B. in Russland die Mittel für das Personal der Visabearbeitung und die entsprechenden Mitarbeiterkapazitäten in den Jahren 2010 und 2011 gekürzt wurden (bitte genau begründen)?

e) Warum stockt die Bundesregierung nicht zuerst das in der Visabearbeitung eingesetzte Personal auf (wie nach Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex vorgesehen) und sucht nach Formen der Zusammenarbeit mit anderen EU-Mitgliedstaaten (wie nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b des Visakodex vorgesehen), um eine Antragseinreichung in den deutschen Konsulaten (wie nach Artikel 40 Absatz 1 des Visakodex vorgesehen) unter angemessenen Bedingungen und innerhalb der maximalen Wartefristen zu ermöglichen, statt zum eigentlich nur als „letztes Mittel“ (Artikel 40 Absatz 3 des Visakodex) vorgesehenen Einsatz externer Dienstleister zu greifen, was zudem für die reisewilligen Menschen mit zusätzlichen Kosten verbunden ist (bitte nachvollziehbar begründen)?

15

Wie stark können die geplanten Entlastungen durch den Einsatz externer Dienstleister im Visumverfahren überhaupt sein, wenn nach Artikel 17 Absatz 5 des Visakodex „jeder betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht“ erhalten muss, „die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen“ – und zwar unter den üblichen Regelbedingungen einer maximal zweiwöchigen Wartefrist (bitte ausführlich begründen)?

a) Wie lange genau sind derzeit die Vorsprachemöglichkeiten in den Auslandsvertretungen der zehn wichtigsten visumpflichtigen Länder?

b) Welche Änderungen sind diesbezüglich geplant, wenn externe Dienstleister bei der Antragsannahme zum Einsatz kommen, und wie wird dabei sichergestellt, dass alle Reisewilligen die Möglichkeit zur Antragstellung in den Auslandsvertretungen innerhalb der zweiwöchigen Frist erhalten?

16

Ist der Bundesregierung bekannt, dass externe Dienstleister bereits vergebene Termine einfach wieder streichen bzw. sie der Auslandsvertretung gar nicht mitteilen, wenn es bei der Bezahlung der Dienstleistungsgebühr zu Problemen kommt, ohne dass die Betroffenen von der Streichung ihres Termins in Kenntnis gesetzt werden?

Wenn ja, inwieweit lassen die Verträge mit den Dienstleistern ein solches Vorgehen zu?

17

Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass Antragstellerinnen und Antragsteller, die unter Umständen mehrere tausend Kilometer zur Auslandsvertretung anreisen, ihren Antrag nicht stellen können, weil es z. B. bei der Bezahlung der 5 Euro Gebühren für den Termin zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, die sie womöglich nicht selbst verschuldet haben, und wäre es in solchen Fällen nicht angemessen, die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe der Servicegebühr zugunsten des Dienstleisters zu verlangen, die gegebenenfalls dann an ihn weitergegeben wird, vor dem Hintergrund, dass allein die Anreise zur Auslandsvertretung für den Betroffenen oft erheblich teurer ist als die Termingebühr von einigen Euro?

18

Wie ist es mit der Haftung bestellt, wenn private Dienstleister eine öffentliche Aufgabe wie die Vergabe von Terminen wahrnehmen und dabei Fehler machen, z. B. einen zugeteilten Termin der Vertretung nicht übermitteln, und dann deshalb Reisen nicht angetreten werden können, Flüge storniert werden müssen oder verfallen etc.? Haftet in solchen Fällen die Bundeskasse gemäß Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes?

19

Wie wird in den zehn wichtigsten visumpflichtigen Ländern bzw. generell gewährleistet, dass in begründeten dringlichen Fällen eine Antragstellung ohne Terminvereinbarung möglich sein muss bzw. umgehend ein Termin gewährt wird (entsprechend Artikel 9 Absatz 3 des Visakodex)?

a) Wie legt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „umgehend“ konkret aus, bzw. wie ist die entsprechende Praxis?

b) Wie legt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Begriff „begründete dringliche Fälle“ konkret aus, und inwieweit deckt oder unterscheidet sich dies von der Annahme einer „Dringlichkeit“ bei vielen Geschäftsleuten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, Antwort zu Frage 9; bitte genau darlegen)?

20

Welche Auslandsvertretungen in den zehn wichtigsten visumpflichtigen Ländern sehen eine „Terminierung nach Visumkategorien bzw. Reisezweck und Konzentration bestimmter Gruppen auf bestimmte Zeiträume“ vor (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 9), und wie ist dieses Verfahren genauer ausgestaltet?

a) Entsprechen die jeweiligen nach unterschiedlichem Reisezweck vorgehaltenen Vorsprachekontingente dem erfahrungsgemäßen Anteil der jeweiligen Reisezwecke, und wenn nein, warum nicht?

b) Wie und anhand welcher Kriterien wird bei der Terminvereinbarung im Einzelfall geprüft (etwa durch einen externen Dienstleister), ob ein Reiseanliegen „dringlich“ ist oder nicht?

c) Wird bei Geschäftsreisenden grundsätzlich eine „Dringlichkeit“ unterstellt, mit der Folge, dass sie schneller einen Vorsprachetermin erhalten als privat Reisende (wie es etwa in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 17/10022 geschilderten und von der Bundesregierung bestätigten Fall in Bezug auf das Generalkonsulat in Nowosibirsk der Fall war), wenn nein, wie verhält es sich, und wenn ja, wie wird dies begründet, angesichts des nicht zuletzt in der EU-Grundrechtecharta verankerten Verbots einer sachlich nicht begründeten Ungleichbehandlung (bitte ausführen)?

d) In welchem Umfang kommt es vor, dass privat Reisenden eine direkte oder unmittelbare Vorsprache aufgrund eines dringlichen Reiseanliegens gewährt wird, und stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die Anforderung einer Dringlichkeit, die auch nicht vorhersehbar war, eher hoch ist (bitte ausführen)?

e) Wieso wird privat Reisenden, die z. B. einen Vorsprachetermin innerhalb von fünf Wochen bräuchten, um ein (im Vertrauen auf die zweiwöchige Frist des Visakodex) bereits erworbenes Flugticket nutzen zu können, selbst in solchen Konstellationen kein rechtzeitiger Vorsprachetermin aus dem „Kontingent“ für Geschäftsreisende angeboten?

21

Was genau beinhalten die von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 17, in Bezug genommenen „Gemeinsamen Schritte“ mit dem Ziel der Visumliberalisierung zugunsten Russlands, und inwieweit sind demnach Visaerleichterungen noch innerhalb dieser Legislaturperiode möglich?

22

Kennt die Bundesregierung Fälle, in denen es Probleme bei der Visumvergabe an Geschäftsleute aus Russland bzw. der Ukraine gab?

23

In welchem Umfang wird von der Vielreisenden- bzw. Bona-fide-Regelung (bitte jeweils differenzieren) Gebrauch gemacht, weltweit und in Bezug auf die fünf wichtigsten Herkunftsländer (gegebenenfalls werden ungefähre relative Schätzwerte erbeten; Wiederholung der Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/9837, weil ausdrücklich ungefähre relative Schätzwerte erbeten worden waren für den Fall, dass keine entsprechenden statistischen Erfassungen vorliegen. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung zu den fünf wichtigsten visumpflichtigen Ländern entsprechende Angaben machen kann und vermuten z. B., dass von der Bona-fide-Regelung allenfalls in sehr geringer Zahl Gebrauch gemacht wird)?

24

Wie ist zu erklären, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/10022, zu Frage 38, erklärte, der Hinweis auf der Webseite des Generalkonsulats in Istanbul, wonach für die Terminvergabe „mit längeren Vorlaufzeiten zu rechnen“ sei und „Termine mindestens 1 Monat im voraus beim Call-Center IKS zu erfragen“ seien, mit der „hohen Nachfrage nach Visumterminen zu Beginn der Hauptreisezeit“ erklärt wurde, dieser Hinweis aber auch noch zwei Monate später auf der Webseite unverändert zu finden war?

25

In Bezug auf welche Länder besteht derzeit eine „hinkende Visumpflicht“, d. h. dass deutsche Staatsangehörige in diese Länder visumfrei einreisen können, nicht jedoch deren Staatsangehörige nach Deutschland (bzw. in Bezug auf welche Länder verhält es sich womöglich anders herum)?

Berlin, den 24. Juli 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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