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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Stand der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen infolge des CGZP-Urteils

Stand der Prüfverfahren der Deutsche Rentenversicherung (DRV), Umfang und Berechnung der Beitragsnachforderungen, u.a. durch Erlass von Sammelbescheiden, Beurteilung der Gerichtsentscheidungen einiger Landessozialgerichte zur Rechtmäßigkeit von Beitragsnacherhebungen, allgemeine Fragen zur Leiharbeitsbranche: Beschäftigtenzahlen und Arbeitsverhältnisse, aufstockende Leistungen nach SGB II, Unternehmen mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

29.08.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1047309. 08. 2012

Stand der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen infolge des CGZP-Urteils

der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Britta Haßelmann, Maria Klein-Schmeink, Brigitte Pothmer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen infolge der Aberkennung der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) durch das Bundesarbeitsgericht dauert weiter an. Aufgrund der Personalsituation der Prüfdienste ziehen sich die Prüfungen weiter in die Länge, denn laut Auskunft der Bunderegierung wurden den Prüfdiensten keine weiteren Personalmittel zur Verfügung gestellt.

Die lang andauernde Prüfzeit kann zu Vermeidungsstrategien der Verleihbetriebe führen. In der Folge drohen den betroffenen Leiharbeitskräften Nachteile, insbesondere, wenn vermehrt sogenannte Sammelbescheide von der Deutschen Rentenversicherung erlassen werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Wie viele Prüfverfahren der Deutschen Rentenversicherung in Verleihbetrieben aufgrund des CGZP-Urteils

wurden bis heute abgeschlossen,

dauern bis heute an oder

müssen noch begonnen werden?

2

Wann ist mit dem Abschluss aller Prüfungen im Zuge des CGZP-Urteils zu rechnen?

3

Zu welchen Ergebnissen haben die bis heute abgeschlossenen Prüfverfahren aufgrund des CGZP-Urteils geführt?

Wie viele Beitragsbescheide wurden bis heute erlassen?

In welcher Höhe wurden bis heute Beitragsnachforderungen gestellt?

Wie viele Leiharbeitskräfte sind von den Beitragsnachforderungen betroffen?

4

Können mittlerweile nachfolgende Fragen zu den Beitragsnachforderungen aufgrund des CGZP-Urteils beantwortet werden?

In welcher Höhe wurden die bisher gestellten Beitragsnachforderungen von den Verleihbetrieben bereits bezahlt?

In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden die Beitragsnachforderungen aufgrund eingelegter Widersprüche bzw. von Klagen der Leiharbeitsbetriebe außergerichtlich ausgesetzt?

In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden die Beitragsnachforderungen durch Widersprüche bzw. Klagen der Leiharbeitsbetriebe aufgrund gerichtlicher Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz ausgesetzt?

Wie viele Niederschlagungsfälle gibt es mittlerweile und in welcher Höhe?

In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden Beitragsnachforderungen gestundet?

Wenn diese Fragen nicht beantwortet werden können, warum wurde das in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „CGZP-Urteil und die neuesten Entwicklungen“ auf Bundestagsdrucksache 17/8549 angekündigte standardisierte Informationssystem, das diese Daten erfassen soll, vom GKV-Spitzenverband bislang nicht implementiert?

5

Liegen mittlerweile Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen die Deutsche Rentenversicherung bei den Prüfungen infolge des CGZP-Urteils die Beitragsdifferenzen personenbezogen anhand des jeweils konkret zu errechnenden individuellen Lohnanspruchs der Leiharbeitskräfte ermittelt hat?

6

Trifft es zu, dass Sammelbescheide erlassen werden, wenn bei Prüfungen aufgrund des CGZP-Urteils anstelle des individuellen Lohnanspruchs zur Berechnung der Beitragsdifferenzen der maßgebliche Lohnabstand im Rahmen eines „Stufenmodells“ oder durch prozentuale Lohnaufschläge ermittelt wird?

7

Wie viele der bisherigen Beitragsnachforderungen basieren auf solchen Sammelbescheiden (bitte differenziert nach Verfahren angeben)?

8

Haben Sammelbescheide zur Folge, dass die Verleihfirmen die nachgeforderten Beiträge zwar an die Rentenkasse überweisen müssen, den betroffenen Leiharbeitskräften aber keine zusätzlichen Rentenansprüche auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben werden?

Wenn ja, wie ist das mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar?

9

Trifft es zu, dass, wenn Beitragsnachforderungen auf der Basis von individuellen Lohnansprüchen gestellt werden, den betroffenen Leiharbeitskräften die zusätzlichen Rentenansprüche auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben werden, auch wenn der jeweilige Verleihbetrieb die Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von Niederschlagung, Aussetzung oder Stundung (noch) nicht abführt?

Wenn ja, erachtet die Bundesregierung dies als gerecht gegenüber der Versichertengemeinschaft?

10

Wie hoch sind die im Rahmen der Beitragsnachforderungen festgestellten durchschnittlichen Differenzbeträge zwischen gezahltem Entgelt und dem für die Beitragsnachforderungen maßgeblichen Vergleichslohn eines Stammmitarbeiters im Entleihunternehmen (bitte in Prozent angeben)?

11

Ist es zutreffend, dass Verleihunternehmen im Falle von nicht ausreichender Liquidität zur Zahlung der Beitragsnachforderungen problemlos eine außergerichtliche Aussetzung der Zahlungspflicht seitens der Deutschen Rentenversicherung für den Lauf des Widerspruchs- und Klageverfahrens erhalten?

12

Trifft es zu, dass Verleihunternehmen mit ausreichender Liquidität bzw. angespartem Eigenkapital zur Sicherheit für konjunkturschwache Zeiten keine außergerichtliche Aussetzung seitens der Deutschen Rentenversicherung erhalten, sondern diesbezüglich einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten in Anspruch nehmen können?

13

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Urteilen einiger Landessozialgerichte, die zwischenzeitlich bestätigt haben, dass eine Beitragsnacherhebung für bereits geprüfte Zeiträume mit rechtskräftigem Prüf-/Beitragsbescheid nicht bzw. nur nach vorheriger Aufhebung des bestehenden Beitragsbescheids erfolgen darf?

14

Aus welchen Gründen hat die Deutsche Rentenversicherung neue Beitragsbescheide erlassen, ohne die vorherigen aufzuheben?

15

Wie hoch sind die Beitragsnachforderungen in Bezug auf bereits vorangegangene rechtskräftige und nicht aufgehobene Beitragsbescheide?

16

Gibt es mittlerweile Fälle, in denen die Deutsche Rentenversicherung bei den Prüfungen infolge des CGZP-Urteils aufgrund eines „unverhältnismäßigen Aufwands“ zur Ermittlung der „Equal Pay“-Ansprüche auf eine Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen ganz oder teilweise verzichtet hat?

Wenn ja, wie wird „unverhältnismäßiger Aufwand“ nachprüfbar definiert?

17

Wie viele Beschäftigte gibt es derzeit in der Leiharbeitsbranche, und wie werden diese beschäftigt (bitte differenziert nach Voll- und Teilzeit bzw. Minijobs angeben)?

18

Wie viele dieser Leiharbeitskräfte bezogen im Jahr 2011 aufstockendes Arbeitslosengeld II, und wie hoch war die Summe der aufstockenden Leistungen?

19

Wie viele Unternehmen haben eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, und wie viele dieser Unternehmen

betreiben ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung,

haben neben der Arbeitnehmerüberlassung einen weiteren Geschäftsbereich,

betreiben aktuell bzw. betrieben in den letzten zwölf Monaten keine Arbeitnehmerüberlassung und verleihen somit keine Arbeitskräfte (bitte jeweils differenziert nach befristeter und unbefristeter Erlaubnis sowie nach Sitz im In- und Ausland angeben)?

20

Ist der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesregierung bekannt, dass manche Unternehmen die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich zur Absicherung nutzen, falls sich bei Werkvertragstätigkeiten herausstellt, dass Scheinwerkverträge und damit verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem Geschäftsmodell, bzw. sieht sie diesbezüglich Handlungsbedarf?

21

Was ändert sich durch die Neuorganisation der Erlaubnisbehörden für die Arbeitnehmerüberlassung seit dem 1. Juli 2012?

Erhöht sich durch die Neustrukturierung die Prüfdichte bzw. die Anzahl der Kontrollen der Erlaubnisinhaber?

Wird die Zusammenarbeit der Erlaubnisbehörden, insbesondere der neuen Prüfteams, mit dem Zoll zur Kontrolle der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit verbessert?

Berlin, den 9. August 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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