Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Diana Golze, Jan Korte, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Katja Kipping, Harald Koch, Yvonne Ploetz, Frank Tempel, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) ist ein Meilenstein im Flüchtlingssozialrecht. Unmissverständlich stellte das Verfassungsgericht klar, dass Einschränkungen des vom Staat zu gewährenden Existenzminimums gegenüber Schutzsuchenden und Menschen mit noch ungefestigtem Aufenthaltsstatus unzulässig sind. Eine seit Jahrzehnten praktizierte Politik der Abschreckung wurde als verfassungswidrig gebrandmarkt: „Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“ lautet einer der Kernsätze des Urteils (a. a. O., Randnummer 121). Die Grundannahme des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), wonach eine kurze Aufenthaltsdauer niedrigere Leistungssätze rechtfertige, sei niemals in irgendeiner Weise nachvollziehbar dargelegt worden. Auch dafür, dass sich die dem AsylbLG unterfallenden Personen „typischerweise nur für kurze Zeit in Deutschland aufhalten“ – die Bundesregierung argumentiert seit Jahren mit dieser Floskel –, liege „kein plausibler Beleg“ vor (Randnummer 118).
Damit bestätigte das Gericht eine Kritik am AsylbLG, die von Flüchtlings- und Wohlfahrtsorganisationen, Verbänden, Kirchen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten usw. seit fast zwei Jahrzehnten vorgetragen wird. Alle Parteien, mit Ausnahme der Partei DIE LINKE. (PDS), haben jedoch an der Verabschiedung des AsylbLG bzw. an seiner sukzessiven Verschärfung mitgewirkt. Auch in den sieben rot-grünen Regierungsjahren wurde das Gesetz nicht etwa aufgehoben oder abgemildert, sondern abermals verschärft und seine Anwendung auf Personen mit humanitärem Aufenthaltsstatus ausgeweitet.
Aus der Sicht der Fragesteller ist es ein fundamentales Versagen des sozialen Rechtsstaats, dass dieses verfassungswidrige Gesetz über fast zwei Jahrzehnte Bestand haben konnte und auch von der Justiz weitgehend unbeanstandet blieb. Das BVerfG führt im Urteil (Randnummer 110) aus, dass es jedenfalls bei der Verschärfung des AsylbLG im Jahr 2007 durch die Fraktionen der CDU/CSU und SPD bereits „offensichtlich“ gewesen sei, dass der existenznotwendige Bedarf auch bei kurzzeitigen Aufenthalten durch das AsylbLG nicht mehr sichergestellt werden konnte.
Die Begründung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des AsylbLG entspricht inhaltlich weitgehend den Ausführungen der Fraktion DIE LINKE., zuletzt auf Bundestagsdrucksache 17/4424. In einem Entschließungsantrag auf Bundestagsdrucksache 17/4106 zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat die Fraktion DIE LINKE. zudem ausgeführt, was nun auch Grund für die Übergangsregelung des BVerfG war: „Vor diesem Hintergrund kann an der Verfassungswidrigkeit des AsylbLG kein Zweifel bestehen. Eine Änderung des AsylbLG, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt, sollte deshalb schnellstmöglich und parallel zur Änderung der Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) zum 1. Januar 2011 erfolgen, notfalls rückwirkend. Eine besondere Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG trotz einer Preissteigerung seit 1993 in Höhe von 25 Prozent niemals angehoben wurden“.
Obwohl die Bundesregierung nach dem Hartz-IV-Urteil des BVerfG vom Februar 2010 in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. einräumen musste, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für alle Menschen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus gilt (Bundestagsdrucksache 17/979, Antwort zu Frage 1) und dass das AsylbLG den verfassungsmäßigen Anforderungen nicht entspricht, da deren Leistungssätze willkürlich nach politischen Vorgaben festgesetzt wurden (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/3660, Antwort zu den Fragen 1 bis 7), unterließ sie es in der Folgezeit, entgegen anders lautenden Ankündigungen, ein Gesetz zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Umgangs mit Schutzsuchenden vorzulegen. Es blieb bei der Einrichtung einer ergebnislos tagenden Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Nicht einmal der gesetzlich vorgeschriebene Inflationsausgleich zu den Jahreswechseln 2010/2011 und 2011/2012 wurde vorgenommen, trotz „evident unzureichender“ Leistungen. Die Menschenwürde wurde dadurch sehenden Auges auf gesetzlicher Grundlage verletzt.
Aus Sicht der Fragesteller ist es inakzeptabel, wenn der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, nicht einmal zwei Wochen nach der Entscheidung des BVerfG wesentliche Inhalte des Urteils ignoriert bzw. infrage stellt. Laut „Fränkischer Tag“ vom 29. Juli 2012 halte er es „nach wie vor für richtig“, dass es einen „Abstand zwischen dem normalen Sozialhilfesatz beziehungsweise dem Hartz-IV-Satz und den Asylbewerberleistungen“ gebe, weil er fürchte, dass eine Anhebung auf Hartz-IV-Niveau „noch mal mehr Wirtschaftsflüchtlinge“ anziehe. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales werde deshalb „die Sätze so ausrechnen, dass der Abstand zu den Hartz-IV- und den Sozialhilfesätzen gewahrt bleibt“. Diese politische Herangehensweise widerspricht der klaren Vorgabe des BVerfG, wonach „migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden“, „von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminium rechtfertigen“ können (Randnummer 121).
Das Urteil des BVerfG fällt zeitlich in die letzte Phase der Neuverhandlung der so genannten Aufnahmerichtlinie der EU, die Vorgaben zum sozialrechtlichen Umgang mit Asylsuchenden macht. Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren alles dafür getan, um das verfassungswidrige deutsche Recht auf die EU-Ebene zu übertragen und sich anders lautenden Vorschlägen der Europäischen Kommission vehement widersetzt. Sie hat damit verhindert, dass in der gesamten EU ein Grundsatz gilt, der jedenfalls für die Bundesrepublik Deutschland künftig zwingend zu beachten ist: Dass Asylsuchende vergleichbare Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums wie inländische Staatsangehörige erhalten müssen, es sei denn, ein signifikanter Minderbedarf ließe sich empirisch nachvollziehbar begründen. Nichts anderes sah der von der Bundesregierung abgelehnte Vorschlag der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2008 zu Artikel 17 Nummer 5 (neu) der Aufnahmerichtlinie vor (Leistungen in entsprechender Höhe, „etwaige diesbezügliche Unterschiede sind zu begründen“; Ratsdokument 16913/08).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen49
Wieso erfolgte die „Neufestsetzung der Leistungssätze im AsylbLG“ nicht „im Anschluss“ bzw. „nach der Neufestsetzung der Regelbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“, obwohl dies von der Bundesregierung angekündigt worden war (vgl. die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 7 bzw. 11 der Großen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/3660) und obwohl auch die Abgeordnete Miriam Gruß (FDP) im Plenum des Deutschen Bundestages am 17. Juni 2010 erklärt hatte: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist mit der Ausarbeitung eines Lösungsansatzes betraut, der für Herbst dieses Jahres [2010] zu erwarten ist“ (Plenarprotokoll 17/49, S. 5157)?
Wieso gab es darüber hinaus nicht einmal eineinhalb Jahre später, d. h. bis zum Urteil des BVerfG, eine entsprechende Gesetzesvorlage, und welche Rolle spielte dabei insbesondere das Bundesministerium des Innern (bitte ausführlich begründen)?
Wie ist die Nichtvorlage des ursprünglich angekündigten Gesetzentwurfs zur Änderung des AsylbLG vor dem Hintergrund zu erklären, dass auch Mitglieder beider Regierungsfraktionen am 20. Januar 2011 im Plenum des Deutschen Bundestages erklärten (Plenarprotokoll 17/84, S. 9507 und 9505, Abgeordnete Pascal Kober und Dr. Johann Wadephul), das AsylbLG solle sobald wie möglich und noch vor einer Gerichtsentscheidung geändert werden, wobei klar war, dass die komplizierte Bedarfsberechnung nicht durch die Fraktionen selbst, sondern nur durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgenommen werden konnte (bitte begründen)?
Wieso wurde in diesem Zusammenhang eine bis heute ergebnislos tagende Bund-Länder-AG eingerichtet, anstatt einen Gesetzentwurf vorzulegen und diesen dann im üblichen Verfahren zwischen Bundestag und Bundesrat abzustimmen, obwohl nach Maßgabe des Hartz-IV-Urteils des BVerfG klar war, dass die Neuberechnung von Leistungen nach dem AsylbLG nicht auf politischen Absprachen zwischen Bund und Ländern basieren darf, sondern ausschließlich auf empirischer Grundlage nachvollziehbar und transparent erfolgen muss und Absprachen zwischen Bund und Ländern zu dieser konkreten Bedarfsermittlung keinen Beitrag leisten können?
Wieso wurde nicht wenigstens parallel zu den erwähnten Bund-Länder-Gesprächen der angekündigte Gesetzentwurf erarbeitet und die notwendige Bedarfsermittlung begonnen (bitte ausführlich begründen)?
Welche Defizite bestehen aus Sicht der Bundesregierung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dass es bei der mündlichen Verhandlung zum AsylbLG einräumen musste, auch eineinhalb Jahre nach dem zitierten Urteil zu den ALG-II-Sätzen läge eine Bedarfsberechnung für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nicht vor und sei ein Gesetzentwurf noch nicht absehbar, und wie wird die Bundesregierung Abhilfe schaffen?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter welcher Abteilungen waren im Bundesministerium für Arbeit und Soziales über welche Zeiträume hinweg mit der Überprüfung und Neuberechnung der Leistungen nach § 3 AsylbLG befasst, und welche Aufträge an externe Dritte zur empirischen Bedarfsermittlung wurden gegebenenfalls wann erteilt?
Wie kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund der vorherigen Fragen und des Urteils des BVerfG den Vorwurf entkräften, dass an einem eingestandenermaßen verfassungswidrigen Gesetz und offenkundig unzureichenden Leistungssätzen zu Lasten der Betroffenen festgehalten und „auf Zeit gespielt“ wurde, statt durch eine unverzügliche Neuregelung dem Auftrag nach Artikel 1 des Grundgesetzes zum Schutz der Menschenwürde aller Menschen gerecht zu werden (bitte ausführlich begründen)?
Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass die zum 1. Januar 2011 rückwirkende Übergangsregelung des BVerfG zum Ausdruck bringt, dass bis zu diesem Datum eine Änderung des AsylbLG hätte erfolgen können bzw. müssen (Randnummer 137), worauf auch die Fraktion DIE LINKE. in ihrem Entschließungsantrag auf Bundestagsdrucksache 17/4106 hingewiesen hatte (bitte begründen)?
Wie begründet es die Bundesregierung, dass sie ungeachtet ihres Eingeständnisses der Verfassungswidrigkeit des AsylbLG und ungeachtet einer Preissteigerung seit 1993 in Höhe von etwa 30 Prozent auch zu den Jahreswechseln 2010/2011 und 2011/2012 ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 3 Absatz 3 AsylbLG zur Leistungsanhebung entsprechend gestiegener Lebenshaltungskosten durch Rechtverordnung nicht nachgekommen ist, obwohl im Hartz-IV-Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 unmissverständlich klargestellt worden war (Randnummern 140 und 184), dass einmal festgesetzte Leistungssätze „fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln“ sind und z. B. auf Preissteigerungen „zeitnah zu reagieren“ ist und dabei auf taugliche und realitätsgerechte Kriterien bzw. Anpassungsmechanismen zurückgegriffen werden muss (bitte ausführlich begründen)?
Wer konkret hat bzw. in welchem Gremium oder Entscheidungskreis wurde wann und aus welchen Gründen entschieden, dass keine Rechtsverordnung zur Leistungsanpassung wegen gestiegener Lebenshaltungskosten zu den Jahreswechseln 2010/2011 und 2011/2012 entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach § 3 Absatz 3 AsylbLG erlassen bzw. in der Bundesregierung und mit dem Bundesrat abgestimmt werden sollte?
Wer konkret hat bzw. in welchem Gremium oder Entscheidungskreis wurde wann und aus welchen Gründen entschieden, dass kein Gesetzentwurf zur Änderung des AsylbLG erarbeitet und stattdessen eine Bund-Länder-AG eingerichtet werden sollte?
Wieso hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach der Verabschiedung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) unverzüglich zwei Forschungsprojekte für den Bericht nach § 10 RBEG konzipiert (vgl. die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf den Bundestagsdrucksachen 17/6831 zu Frage 12 und 17/6722 zu den Fragen 12 und 13), es aber unterlassen, eine Sonderauswertung zu den Verbrauchsausgaben der Personen nach dem AsylbLG vorzunehmen bzw. zu veranlassen (bitte ausführen)?
Hat die Bundesregierung inzwischen eine Sonderauswertung zu den realen Existenzbedürfnissen bzw. Verbrauchsausgaben der Personen, die nach ihrer Ansicht künftig dem AsylbLG oder einem anderen Sondergesetz unterfallen sollen, veranlasst, und welche konkreten Bedarfsbemessungsmethoden, die den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerfG genügen, werden derzeit diskutiert, kämen in Betracht, sind geplant oder wurden aus welchen Gründen womöglich bereits verworfen (bitte ausführlich darlegen)?
Inwieweit wird die Bundesregierung bei der Bedarfsberechnung auch die vom BVerfG ausdrücklich benannten möglichen Mehrbedarfe berücksichtigen, die typischerweise unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfallen können (vgl. Randnummer 100), wie etwa Anwaltskosten, Kosten für Kommunikation mit dem Herkunftsland, Mehrkosten infolge fehlender sozialer und familiärer Netzwerke?
Wie wird die Bundesregierung bei etwaig geplanten Kürzungen der Leistungen der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber dem üblichen Fürsorgesystem die Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben sicherstellen, wonach auf geschätzte Abschläge verzichtet werden muss, wenn es „keine hinreichenden detaillierten Daten über die einzelnen Verbrauchspositionen“ gibt, bzw. wonach Kürzungen von Ausgabepositionen zur Rechtfertigung einer zuverlässigen empirischen Grundlage bedürfen und feststehen muss, dass diese zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nicht notwendig sind (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, Randnummern 171 und 176)?
Wie wird bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden, dass üblicherweise auf die Verbrauchsausgaben, das Verbraucherverhalten und die Lebenshaltungskosten der unteren 20 Prozent der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte abgestellt wird, während auf Wertgutscheine verwiesene Personen höhere Ausgaben haben müssen, da sie mangels Bargeld nicht oder nur begrenzt Zugang zu preiswerten Discountgeschäften oder auch Wochenmärkten haben?
Wie soll, falls an der Möglichkeit einer Sachleistungsgewährung bei Grundleistungen festgehalten wird, künftig sichergestellt und überprüft werden, ob die von staatlichen oder privaten Anbietern erbrachten Sachleistungen (z. B. Essenspakete) den Anforderungen an die Gewährleistungspflicht eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprechen und der Wert der erbrachten Sachleistungen dem vom BVerfG in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 vorgegebenen Geldwert entspricht?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass nach Auffassung des BVerfG bislang weder verlässlich dargelegt wurde, dass aufgrund einer kurzen Aufenthaltsdauer überhaupt geringere Bedarfe in Bezug auf die Sicherung des Existenzminimums anzunehmen sind noch dass ein plausibler Beleg dafür vorliegt, dass sich die dem AsylbLG unterfallenden Personen nur für kurze Zeit in Deutschland aufhalten (Randnummer 118), und wie will sie gegebenenfalls diese bisherigen Grundannahmen des AsylbLG nachvollziehbar begründen, falls sie an ihnen festhalten will?
Stimmt die Bundesregierung der Interpretation des Urteils des BVerfG zu, dass die Form der Leistungsgewährung zur Existenzsicherung dem Gesetzgeber zwar im Grundsatz freisteht, dies aber sachlichen Erwägungen folgen muss und die Form der Sachleistungsgewährung jedenfalls keine migrationspolitischen Zwecke verfolgen darf, insbesondere nicht den, potentiellen Asylsuchenden und Flüchtlingen keine Anreize zur Zuflucht gerade nach Deutschland zu bieten (vgl. Randnummer 121, bitte ausführlich und in Auseinandersetzung mit dem Urteil begründen)?
Welche sachliche und verfassungsgemäße Begründung für eine Sachleistungsgewährung kann es überhaupt noch geben, nachdem die Bundesregierung bestätigt hat, dass die Kosten für die Grundleistungen je Person nach dem AsylbLG in einigen Bundesländern mit hoher Sachleistungsquote relativ hoch sind (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3660, Antwort zu Frage 38)?
Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung gegebenenfalls ein Festhalten am Vorrang des Sachleistungsprinzips insbesondere in Bezug auf die Ernährung für zulässig und verfassungsgemäß, obwohl dies von den Betroffenen regelmäßig als Diskriminierung und massive Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde empfunden wird, was nicht zuletzt unzählige Protestaktionen Betroffener eindrucksvoll belegen?
Inwieweit begreift die Bundesregierung das Urteil des BVerfG als ein Signal für einen Neuanfang bzw. ein Umdenken in der Asylpolitik, wie es jedenfalls auch in vielen Zeitungskommentaren zum Ausdruck kam (z. B. „Ein Neubeginn“, Süddeutsche Zeitung vom 19. Juli 2012), wonach an die Stelle einer Politik der Abschreckung nunmehr eine Politik treten sollte, die Asylsuchende nicht von Beginn an mit Verboten und Einschränkungen belegt, und inwieweit sind entsprechende Lockerungen der gesetzlichen Grundlagen auch in anderen Bereichen geplant oder in der Diskussion, etwa bei der Frage des Arbeitsmarktzugangs, des Zugangs zu Integrationskursen, der Lockerung der Residenzpflicht bzw. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, der Unterbringung in Massenwohnheimen und abgelegenen Sammelunterkünften usw.?
Was sind die konkreten Ergebnisse der seit Längerem laufenden Absprachen zwischen Bund und Ländern zur Praxis und Zukunft des Sachleistungsprinzips, und welche gesetzlichen Regelungen sind diesbezüglich seitens der Bundesregierung angedacht oder geplant?
Inwieweit stimmt die Bundesregierung darin überein, dass nach den Vorgaben des BVerfG-Urteils (z. B. Randnummer 119) eine künftige Neuregelung nicht mehr vorsehen darf, nach einem mehr als nur kurzfristigen Aufenthalt fortdauernd lediglich gekürzte Leistungen zu gewähren, wie dies nach § 2 AsylbLG derzeit sogar zeitlich unbegrenzt möglich ist, wenn Betroffene die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (bitte begründet darlegen), und inwieweit wurden oder werden die Bundesländer entsprechend informiert, um eine auch diesbezüglich verfassungskonforme Anwendung des AsylbLG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sicherzustellen?
Inwieweit sind nach Ansicht der Bundesregierung nach dem Urteil des BVerfG weitere Kürzungen der als Existenzminimum festgesetzten Leistungen zulässig, wie dies derzeit nach § 1a AsylbLG vorgesehen ist, wenn die Betroffenen eingereist sind, um Leistungen zu beziehen oder wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen eine Abschiebung nicht vollzogen werden kann, obwohl migrationspolitische Überlegungen die zu garantierende Menschenwürde nicht relativieren dürfen und kein Absenken des Lebensstandards rechtfertigen (Randnummer 121) bzw. „das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss“ (Randnummer 119), und inwieweit wurden oder werden die Bundesländer entsprechend informiert, um eine verfassungskonforme Anwendung des AsylbLG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auch diesbezüglich sicherzustellen?
Wie interpretiert die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Größe eines „kurzfristigen“ Aufenthalts bzw. „Kurzaufenthalts“ z. B. in zeitlicher Hinsicht (Randnummer 100 ff.) vor dem Hintergrund, dass im Aufenthaltsrecht bzw. im Aufenthaltsgesetz von kurzfristigen Aufenthalten insbesondere im Zusammenhang mit einem dreimonatigen (längstenfalls sechsmonatigen) Visum die Rede ist (vgl. z. B.: www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/Zuwanderungsrecht_node.html)?
Welche Vorüberlegungen innerhalb der Bundesregierung gibt es dazu oder ist bereits eine Vorentscheidung dazu getroffen worden, welche Personengruppen künftig dem AsylbLG oder einer Nachfolgeregelung unterfallen sollen, nachdem eine pauschale Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus vom BVerfG als unzulässig verworfen wurde und eine „signifikante“ Abweichung bei individuellen Bedarfen in Bezug auf existenznotwendige Leistungen gegenüber anderen Bedürftigen empirisch und methodisch nachvollziehbar begründet werden müsste (Randnummer 99; bitte ausführen)?
Welche Vorüberlegungen innerhalb der Bundesregierung gibt es dazu oder ist bereits eine Vorentscheidung dazu getroffen worden, für welchen maximalen Zeitraum und unter welchen sonstigen Bedingungen sozialrechtliche Sonderregeln für Schutzsuchende oder Personen mit (noch) ungefestigtem Aufenthaltsstatus gelten sollen (bitte ausführen)?
Welche Gruppen gibt es nach Ansicht der Bundesregierung, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten (vgl. Randnummer 101), für welche Personengruppen nach dem derzeitigen § 1 AsylbLG gilt diese Annahme, und wie wird dies jeweils empirisch nachvollziehbar begründet?
Wie soll das Gesetzgebungsverfahren infolge des Urteils in zeitlicher Hinsicht erfolgen, und wie will die Bundesregierung insbesondere der Verpflichtung einer „unverzüglichen“ Neuregelung zur Sicherung des Existenzminiums nachkommen, nachdem sie bereits seit mehr als eineinhalb Jahren ergebnislos die Neuberechnung der Leistungen nach § 3 AsylbLG geprüft hat?
Wie bewertet die Bundesregierung im Nachhinein ihre Prozessstrategie im Verfahren 1 BvL 10/10 bzw. 1 BvL 2/11, in dem sie durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 15. Juni 2012 (z. B. S. 3, 9 und 10) und in der mündlichen Verhandlung wesentlich damit argumentierte, dass geringere Leistungen an Personen nach dem AsylbLG vor allem aus migrationspolitischen Erwägungen heraus gerechtfertigt sein müssten (Verminderung von Pull-Faktoren usw.), obwohl absehbar war, dass das BVerfG eine Einschränkung des Menschenrechts auf menschenwürdiges Existenzminimum mit dieser Begründung für unzulässig erachten würde?
Wie ist die Reaktion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu erklären, wonach die klaren Vorgaben des Urteils „begrüßt“ würden (Pressemitteilung vom 18. Juli 2012), obwohl das Urteil nach übereinstimmender Bewertung in den Medien als eine „schallende Ohrfeige“ (so z. B. jeweils am 19. Juli 2012 DIE WELT, das Hamburger Abendblatt, die Bremer Nachrichten, die OSTSEE-ZEITUNG), als „Debakel“ (Saarbrücker Zeitung) oder auch als „Klatsche“ (BILD) für die Bundesregierung bzw. für das zuständige Bundesministerium bzw. für die Politik und Gesellschaft im Allgemeinen bezeichnet wurde (bitte nachvollziehbar begründen)?
Sieht sich die Bundesregierung zu einer Entschuldigung oder einer Geste des Bedauerns gegenüber den vom AsylbLG Betroffenen veranlasst, nachdem diesen über Jahre hinweg auf gesetzlicher Grundlage evident unzureichende Leistungen gewährt wurden, die zudem über fast zwei Jahrzehnte hinweg niemals angehoben wurden, was eine erhebliche Verletzung ihrer Menschenwürde nach sich zog, wie das BVerfG feststellte, obwohl alle staatliche Gewalt eigentlich dazu berufen ist, die Menschenwürde jedes Menschen zu schützen (bitte ausführen)?
Inwieweit prüft oder überlegt die Bundesregierung, künftig kein eigenständiges Sondergesetz zur Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums von Asylsuchenden bzw. anderen Personen mit noch ungefestigtem Aufenthaltsstatus mehr vorzusehen (Anwendung der allgemeinen Fürsorgeregelungen mit allenfalls einzelnen Sonderregelungen für bestimmte Sondersituationen, etwa in der Phase der Erstaufnahme), weil die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dies im Ergebnis nahelegen bzw. es jedenfalls erheblich erschweren, ein solches Sondergesetz in verfassungskonformer Weise überhaupt noch zu begründen (bitte begründet ausführen)?
Inwieweit sind die Äußerungen des Bundesministers des Innern (Fränkischer Tag vom 29. Juli 2012), er halte es „nach wie vor für richtig“, dass es einen „Abstand zwischen dem normalen Sozialhilfesatz beziehungsweise dem Hartz-IV-Satz und den Asylbewerberleistungen“ gebe, weil er fürchte, dass eine Anhebung auf Hartz-IV-Niveau „noch mal mehr Wirtschaftsflüchtlinge“ anziehe, weshalb die Bundesministerin für Arbeit und Soziales „die Sätze so ausrechnen“ werde, „dass der Abstand zu den Hartz-IV- und den Sozialhilfesätzen gewahrt bleibt“, vereinbar mit den klaren Vorgaben im Urteil, wonach „migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden“, „von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminium rechtfertigen“ können (Randnummer 121; bitte ausführlich begründen)?
Inwieweit trifft es zu, dass die Bundesministerin für Arbeit und Soziales die künftigen Sätze so ausrechnen wird, dass ein Abstand zu den Hartz-IV- bzw. Sozialhilfesätzen gewahrt bleibt, und wenn ja, wie wird dies begründet, und wenn nein, wie ist die oben genannte Äußerung des Bundesministers des Innern zu erklären?
Welche Absprachen und Verständigungen hat es zwischen den Bundesministerien des Innern, der Justiz sowie für Arbeit und Soziales und dem Bundeskanzleramt zur Umsetzung des Urteils vom 18. Juli 2012 bislang gegeben, welche sind geplant?
Hat die bayerische Sozialministerin Christine Haderthauer (CSU) oder ihr Ministerium oder eine andere Stelle oder Person der bayerischen Regierung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach dem Hartz-IV-Urteil des BVerfG im Jahr 2010 oder später darauf gedrängt, dass eine entsprechende Neuregelung der Leistungssätze im AsylbLG nach den Maßgaben der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) erfolgt, und wenn ja, wie wurde hierauf reagiert, und wenn nein, wie ist es zu erklären, dass die Ministerin am 19. Juli 2012 im Bayerischen Rundfunk erklärte, dass sie schon nach dem Hartz-IV-Urteil damit gerechnet und erwartet habe, dass die Bundesministerin für Arbeit und Soziales die Sätze für das AsylbLG entsprechend ändere und dass Bayern auch viel Druck in dieser Richtung ausgeübt und sich hierfür eingesetzt habe (www.br.de/radio/bayern2/sendungen/radiowelt/interview-mit-christine-haderthauer-bayerns-sozialministerin-zu-mehr-geld-fuer100.html)?
Ist die folgende Information im Rundschreiben II Nr. 4/2012 GesSoz II A 11 vom 27. Juli 2012 der Berliner Sozialverwaltung „Das Land Berlin hatte sich gemeinsam mit anderen Bundesländern dafür eingesetzt, dass eine bundesweit einheitliche Umsetzung der Übergangsregelung durch das BMAS gewährleistet wird. Leider hat das BMAS, das für die Festlegung der Regelbedarfe zuständig ist, bis heute keine Berechnungen vorgelegt oder zu einer Abstimmung mit den Bundesländern eingeladen“ zutreffend? Wenn nein, wie verhält es sich? Wenn ja, warum ist das BMAS dem Drängen mehrerer Bundesländer nicht gefolgt, entsprechende Vorgaben für eine einheitliche Umsetzung der Übergangsregelung des BVerfG zu machen, und warum hat es nicht einmal eine entsprechende Einladung ausgesprochen, obwohl die Übergangsregelung ab der Urteilsverkündigung gilt und mithin akuter Handlungsbedarf besteht?
Wie ist der aktuelle Stand der Maßnahmen und Absprachen zwischen dem BMAS und den Bundesländern bzw. innerhalb der Bundesregierung zur Umsetzung der Übergangsregelung des BVerfG?
Hält die Bundesregierung die Umsetzung der Übergangsregelung durch Bayern (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 26. Juli 2012) für mit dem Urteil des BVerfG vereinbar, insofern demnach (dort S. 4) zunächst keine Leistungen zur Gesundheitspflege (Abteilung 6) gewährt werden sollen, obwohl diese nach den Ausführungen des BVerfG in Randnummer 130 des Urteils eindeutig Bestandteil der sofort wirksamen Übergangsregelung sind (bitte begründen), und was hat die Bundesregierung konkret unternommen oder geplant, um diese unzureichende Anwendung des AsylbLG durch Bayern zu stoppen?
Inwieweit begreift die Bundesregierung das Urteil des BVerfG als ein Signal für einen Neuanfang bzw. ein Umdenken in der Asylpolitik, wie es jedenfalls auch in vielen Zeitungskommentaren zum Ausdruck kam (z. B. „Ein Neubeginn“, Süddeutsche Zeitung vom 19. Juli 2012), wonach an die Stelle einer Politik der Abschreckung nunmehr eine Politik treten sollte, die Asylsuchende nicht von Beginn an mit Verboten und Einschränkungen belegt, und inwieweit sind entsprechende Lockerungen der gesetzlichen Grundlagen auch in anderen Bereichen geplant oder in der Diskussion, etwa bei der Frage des Arbeitsmarktzugangs, des Zugangs zu Integrationskursen, der Lockerung der Residenzpflicht bzw. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, der Unterbringung in Massenwohnheimen und abgelegenen Sammelunterkünften usw.?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der ursprüngliche Vorschlag der Europäischen Kommission zu Artikel 17 Nummer 5 der so genannten EU-Aufnahmerichtlinie vom 3. Dezember 2009 (KOM(2008) 815 endg.) inhaltlich im Wesentlichen den jetzigen Vorgaben des BVerfG zum AsylbLG entspricht, da in beiden Fällen eine Leistungsgewährung für einen angemessenen Lebensstandard entsprechend den Leistungen der allgemeinen Sozialhilfe für eigene Staatsangehörige vorgegeben wird und etwaige diesbezügliche Unterschiede zu begründen sind (bitte ausführen)?
Welche Folgen hat es nach Ansicht der Bundesregierung, dass infolge ihrer eigenen Verhandlungsstrategie es noch keine EU-weite Regelung zu vergleichbaren Sozialleistungen für Asylsuchende entsprechend den Vorgaben des Urteils des BVerfG geben wird, wie ist der aktuelle diesbezügliche Verhandlungsstand, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, auf EU-Ebene bzw. konkret in der EU-Aufnahmerichtlinie Minimalanforderungen festzuschreiben, wie sie nunmehr in Deutschland zwingend zu beachten sind, zumal sie in der Aufenthalts- und Asylpolitik ansonsten immer bestrebt ist, deutsche Regelungen auf EU-Ebene durchzusetzen?
Inwieweit wird die Bundesregierung auch die umstrittenen Regelungen zur Gesundheitsversorgung von Personen nach dem AsylbLG neu regeln – auch wenn sich das BVerfG nicht explizit mit dieser Frage befasst hat, weil dies nicht Teil der Vorlageentscheidung war –, und zwar in Richtung einer Aufnahme in das allgemeine Krankenversicherungssystem, zumal die Feststellung im BVerfG-Urteil, wonach eine Ermessensvorschrift nicht dazu geeignet ist, einen von der Verfassung garantierten Anspruch durchzusetzen und abzusichern (vgl. Randnummer 115), für das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht weniger gelten kann als für das Grundrecht auf Existenzsicherung (bitte ausführen)?
Welche Rückwirkung (rückwirkend für welche Zeiträume bzw. bis zu welchem Datum) und welche Nachzahlungsansprüche in zeitlicher Hinsicht bestehen im Rahmen der Übergangsregelung des BVerfG nach Auffassung der Bundesregierung, wenn mindestens seit dem 1. Januar 2011 Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen wurden und jetzt ein Widerspruch mit Berufung auf die Übergangsregelung eingelegt wird, und wenn a) diese Leistungen ohne schriftlichen Bescheid gewährt wurden, b) diese Leistungen mit schriftlichem Bescheid vor dem 1. Januar 2011 gewährt wurden und seitdem kein schriftlicher Bescheid mehr erlassen wurde, c) die Rechtsbehelfsbelehrung des maßgeblichen schriftlichen Gewährungsbescheides fehlerhaft oder unvollständig ist, und wann ist dies der Fall (bitte abschließend aufzählen, z. B. falsche Adresse, unvollständige Belehrung über elektronischen Rechtsverkehr usw.), d) nach dem Urteil vom 18. Juli 2012 ein Widerspruch eingelegt wurde bzw. wenn gar kein Widerspruch eingelegt wurde (bitte jeweils begründet mit Nennung der Rechtsgrundlagen darlegen)?
Welche Mehrkosten sind mit der Übergangsregelung des BVerfG ungefähr verbunden, und auf welchen Annahmen beruht diese Schätzung?
Welche Kosten in welcher ungefähren Höhe ließen sich durch einen weitgehenden Verzicht auf Sachleistungen und auf Unterbringungen in Sammelunterkünften sowie durch einen Einbezug der Betroffenen ins allgemeine Gesundheitssystem und einer Aufhebung der Arbeitsverbots- bzw. -beschränkungsregelungen einsparen, und auf welchen Annahmen beruht diese Schätzung?