Europarechtlicher Rahmen der Ausschüttungspraxis von Verwertungsgesellschaften
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Dr. Lukrezia Jochimsen, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. Februar 2012 ein Urteil gefällt, demzufolge gesetzliche Vergütungen aus der Privatkopieschranke unverzichtbar sind und zwingend dem originären Rechteinhaber zugewiesen werden müssen (C-277/10 – sogenanntes Luksan-Urteil). Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, ob die derzeitige Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften, insbesondere der VG WORT und der GEMA, aber beispielsweise auch der VG BILD- KUNST, europarechtskonform sind. Gleiches gilt für die derzeitige Ausgestaltung des § 63a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der ausdrücklich die Möglichkeit einer Abtretung solcher Vergütungsansprüche vorsieht.
Das Landgericht (LG) München I hat zudem am 24. Mai 2012 eine Klage des Urheberrechtlers Martin Vogel gegen die VG WORT zu dessen Gunsten entschieden (Az. 7 O 28640/11). Martin Vogel verlangt von der Verwertungsgesellschaft, dass der in den Verteilungsplänen vorgesehene Verlegeranteil nicht mehr an den Verlag, sondern an ihn als Urheber ausgezahlt wird. Die Verwertungsgesellschaft rechtfertigt den Abzug mit dem Erfordernis der Verwaltungsvereinfachung und ist in Berufung gegangen. Sie hatte gleichwohl vorerst ihre Ausschüttung an alle Wahrnehmungsberechtigten zurückgestellt und sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Aufsichtsbehörde gewandt. Sie möchte wissen, inwieweit sie angesichts der aus ihrer Sicht unklaren Rechtslage zukünftig noch Gelder ausschütten darf. Das DPMA hat die Anfrage jedoch unbeantwortet gelassen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Bewertung des Luksan-Urteils des EuGH (C-277/10) durch das DPMA, insbesondere im Hinblick auf die Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften, und falls ja, wie lautet diese?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie das DPMA vor dem Hintergrund des Luksan-Urteils die Praxis der Verwertungsgesellschaften bewertet, von den Zahlungen an die originären Rechteinhaber pauschale Abzüge zugunsten Dritter vorzunehmen?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung EU-rechtlich möglich, dass Urheber auf gesetzliche Vergütungen aus der Privatkopieausnahme verzichten oder solche Vergütungsansprüche an Dritte abtreten (bitte begründen)?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung EU-rechtlich möglich, dass Urheber auf gesetzliche Vergütungen aus sonstigen Schrankenbestimmungen verzichten oder solche Vergütungsansprüche an Dritte abtreten?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung EU-rechtlich möglich, gesetzliche Vergütungen aus der Privatkopieausnahme anderen als den originären Rechteinhabern zuzuweisen?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung EU-rechtlich möglich, gesetzliche Vergütungen aus sonstigen Schrankenbestimmungen anderen als den originären Rechteinhabern zuzuweisen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von einer Bewertung des Urteils 7 O 28640/11 des LG München I (Vogel vs. VG WORT) durch das DPMA im Hinblick auf die Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften, und falls ja, wie sieht diese Bewertung aus?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob das DPMA als Aufsichtsbehörde zum erwähnten Urteil des LG München I Stellung bezogen hat, wie es von der VG WORT darum gebeten worden ist?
Wenn keine Stellungnahme erfolgt ist, mit welcher Begründung wird diese verwehrt?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob das DPMA als Aufsichtsbehörde zum Luksan-Urteil des EuGH Stellung bezogen hat, da mehrere Verwertungsgesellschaften in seinem Aufsichtsbereich unmittelbar von dessen Konsequenzen betroffen sein könnten?
Wenn keine Stellungnahme erfolgt ist, mit welcher Begründung wird diese verwehrt?
Welche Verwertungsgesellschaften im Aufsichtsbereich des DPMA sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den erwähnten Urteilen betroffen?
Verstößt es nach Ansicht der Bundesregierung gegen das im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verankerte Willkürverbot, wenn Verwertungsgesellschaften bei ihren Ausschüttungen pauschale Abzüge zugunsten von Nichtrechteinhabern vornehmen (bitte begründen)?
Verstößt es nach Ansicht der Bundesregierung gegen das im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verankerte Treuhandgebot, wenn Verwertungsgesellschaften bei ihren Ausschüttungen pauschale Abzüge zugunsten von Nichtrechteinhabern vornehmen (bitte begründen)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Petition von Martin Vogel aus dem Jahr 2008 (www.perlentaucher.de/dokumentation/an-den-petitionsausschuss.html) vor dem Hintergrund des erwähnten Urteils des LG München I?
Hat die Bundesregierung die Möglichkeit sicherzustellen, dass zukünftige Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften europarechtskonform erfolgen?
Falls nein, hat das DPMA als Aufsichtsbehörde diese Möglichkeit?
Ist der Bundesregierung die Haltung des DPMA zu der Frage bekannt, inwiefern Verwertungsgesellschaften weiterhin Gelder nach ihren bestehenden Verteilungsplänen ausschütten können, ohne Schadenersatzforderungen von Urhebern fürchten zu müssen, und falls ja, welche Haltung ist es?
Sollten die Verwertungsgesellschaften nach Ansicht der Bundesregierung freiwillig auf die Einrede der Verjährung verzichten, wenn Urheber zum jetzigen Zeitpunkt darauf verzichten, ihre Ansprüche auf Auszahlung der ihnen nach dem Urteil des LG München I zustehenden Beträge auf juristischem Wege geltend zu machen?
Wie bewertet die Bundesregierung den § 63a UrhG vor dem Hintergrund des Luksan-Urteils des EuGH (C-277/10) im Hinblick auf seine Konformität mit dem Unionsrecht?