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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes (G-SIG: 16011039)

Bereits bestehende Dateien der Sicherheitsbehörden, gesetzliche Grundlagen für Zusammenarbeit von Polizei und Geheimdiensten, Definition des Trennungsgebots von Polizei und Geheimdiensten, nachrichtendienstliche Befugnisse des BKA und der Bundespolizei

Fraktion

DIE LINKE

Datum

06.10.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/260718. 09. 2006

Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Kersten Naumann, Jan Korte, Sevim Dagdelen und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Nach den mutmaßlichen Anschlagsversuchen auf zwei Regionalzüge am 1. August 2006 in Nordrhein-Westfalen standen eine Reihe politischer Forderungen erneut auf der Tagesordnung. Dazu gehörte unter anderem die Einrichtung einer „Anti-Terror-Datei“, auf die alle Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern einschließlich der Geheimdienste Zugriffsrechte haben sollen. Bei den öffentlichen Diskussionen konnte man den Eindruck gewinnen, als gebe es bisher weder eine direkte Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden noch gemeinsame Dateien. Dabei sind die Geheimdienste verpflichtet, bei drohender Gefahr für Leib und Leben Informationen an die Polizei weiterzugeben. Im Rahmen der Amtshilfe werden Informationen zwischen den Behörden ausgetauscht. Mit dem Gemeinsamen Terror-Abwehrzentrum des Bundeskriminalamtes (BKA) in Berlin-Treptow besteht bereits eine Einrichtung, in der alle Behörden mit Sicherheitsaufgaben und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einem für die Öffentlichkeit unkontrollierbaren Raum Informationen austauschen. Auf Länderebene wird die Zusammenarbeit von Verfassungsschutz, Polizei und Ausländerbehörden bzw. BAMF in immer mehr Ländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen) institutionalisiert. Ziel ist dabei, Terrorismus-Verdächtigte auf dem Wege des Aufenthaltsrechts zu treffen: „Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden, die nicht ausreichen, um ein Strafverfahren zum Erfolg zu verhelfen, können jedoch den Widerruf einer Asylanerkennung oder eine Ausweisungsverfügung tragen.“ stellt das BAMF in seiner Stellungnahme zum Praktiker-Erfahrungsaustausch zum Zuwanderungsgesetz fest.

Von den Befürwortern solcher gemeinsamen Dateien und der Datenerfassung auf breiter Basis überhaupt werden immer wieder die Grenzen dieser Art „Sicherheitspolitik“ beklagt. Die Kritik richtet sich im Wesentlichen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Von Datenschützern wiederum wird genau im Gegensatz dazu beklagt, die zahlreichen vorhandenen Dateien und Abfragerechte der Behörden verletzten die Datenschutzrechte der Bürgerinnen und Bürger. Beklagt wird von dieser Seite auch die fehlende wissenschaftliche, kriminologische Evaluation der bereits bestehenden Befugniserweiterungen der Geheimdienste durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz. Trotz des Fehlens einer solchen Evaluation sollen in den kommenden Wochen Befugnisse der Geheimdienste mit einem „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz“ nochmals erweitert werden, für die Einrichtung einer „Anti-Terror-Datei“ liegt ebenfalls schon ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums des Innern und ein Rahmenbeschluss der Innenministerkonferenz vor.

Drucksache 16/2607 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Welche Dateien bestehen derzeit beim Bundeskriminalamt, die der Unterstützung der Prävention, der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienen (bitte Auflistung mit Datum der Einrichtung der Dateien, Rechtsgrundlage, Zweck, Zahl der Datensätze, Speicherfrist, ggf. Aufhebung und Löschung der Datei)?

1

Welche Behörden dürfen auf diese Dateien zugreifen?

1

Welche Behörden sind verpflichtet, Daten für diese Dateien zu übermitteln?

1

Welche Behörden dürfen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Daten für diese Dateien auf Anfrage zur Verfügung stellen?

1

Welche Behörden dürfen auf eigene Initiative Daten für diese Dateien zur Verfügung stellen?

2

Welche Dateien bestehen derzeit beim Bundesamt für den Verfassungsschutz, die der Beobachtung extremistischer oder terroristischer Organisationen oder Einzelpersonen dienen (bitte Auflistung mit Datum der Einrichtung der Dateien, Rechtsgrundlage, Zweck, Zahl der Datensätze, Speicherfrist, ggf. Aufhebung und Löschung der Datei)?

2

Welche Behörden dürfen auf diese Dateien zugreifen?

2

Welche Behörden sind verpflichtet, Daten für diese Dateien zu übermitteln?

2

Welche Behörden dürfen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Daten für diese Dateien auf Anfrage zur Verfügung stellen?

2

Welche Behörden dürfen auf eigene Initiative Daten für diese Dateien zur Verfügung stellen?

3

Welche Dateien mit Inlandsbezug bestehen derzeit beim Bundesnachrichtendienst, die der Beobachtung extremistischer, terroristischer und völkerverständigungswidriger Organisationen und Einzelpersonen dienen (bitte Auflistung mit Datum der Einrichtung der Dateien, Rechtsgrundlage, Zweck, Zahl der Datensätze, Speicherfrist, ggf. Aufhebung und Löschung der Datei)?

3

Welche Behörden dürfen auf diese Dateien zugreifen?

3

Welche Behörden sind verpflichtet, Daten für diese Dateien zu übermitteln?

3

Welche Behörden dürfen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Daten für diese Dateien auf Anfrage zur Verfügung stellen?

3

Welche Behörden dürfen auf eigene Initiative Daten für diese Dateien zur Verfügung stellen?

4

Welche Dateien bestanden oder bestehen bei anderen Behörden und Einrichtungen des Bundes, in denen Daten zum Zweck der Terrorismusbekämpfung, der Gefahrenabwehr usw. gesammelt, gespeichert und ausgewertet wurden bzw. werden (bitte Auflistung mit Datum der Einrichtung der Dateien, beteiligte Behörden bzw. Einrichtungen, Rechtsgrundlage, Zweck, Zahl der Datensätze, Speicherfrist, ggf. Aufhebung und Löschung der Datei)?

5

Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Grundlagen bestehen für die Zusammenarbeit von Polizei und Geheimdiensten auf Bundes- und Landesebene, und was ist ihr wesentlicher Inhalt (bitte Auflistung mit Ort der Veröffentlichung)?

6

Welche Einrichtungen, Koordinierungsgruppen, „information boards“ etc. bestehen und bestanden beim BKA oder im Bundesministerium des Innern zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus mit welcher konkreten Zielsetzung und unter Beteiligung welcher Behörden?

7

Inwiefern sieht die Bundesregierung im Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten eine Schranke für eine effektive Bekämpfung des Terrorismus?

8

Sieht die Bundesregierung das Trennungsgebot bereits dann als erfüllt, wenn Polizei und Geheimdienste auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage handeln?

8

Sieht die Bundesregierung das Trennungsgebot bereits dann als erfüllt, wenn Polizei und Geheimdienste mit unterschiedlichen Zuständigkeiten und Befugnissen ausgestattet sind (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/2420, 1.)?

8

Welche Schranke setzt nach Ansicht der Bundesregierung das Trennungsgebot dem Austausch von Daten und anderem relevanten Material zwischen Polizei und Geheimdiensten (unbeschadet einer hierfür bestehenden gesetzlichen Grundlage)?

8

Welche Schranke setzt das Trennungsgebot nach Ansicht der Bundesregierung der operativen Zusammenarbeit von Polizei und Geheimdiensten (bitte jeweils begründen)?

9

Auf welcher Grundlage und in welchem Umfang stellt bereits jetzt der Bundesnachrichtendienst geheimdienstlich gewonnene Erkenntnisse auf eigene Initiative oder pflichtgemäß den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung?

10

Teilt die Bundesregierung die Bedenken, die vor dem Hintergrund des Trennungsgebotes gegen die Einrichtung einer Datenbank beim BKA als einer polizeilichen Behörde bestehen, in die von Nachrichtendiensten weit im Vorfeld eines konkreten Tatverdachts erhobene Daten eingespeichert werden?

11

In welchem Umfang verfügen BKA und Bundespolizei bereits heute über nachrichtendienstliche Befugnisse (Einsatz von V-Leuten, verdeckter Einsatz von technischen Mitteln für Lausch- und Spähangriffe, längerfristige Observationen etc.)?

Berlin, den 18. September 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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