Umsetzung der einstweiligen Anordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 zum ESM-Vertrag und zum Fiskalvertrag
der Abgeordneten Dr. Diether Dehm, Wolfgang Gehrcke, Andrej Hunko, Thomas Nord, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in dem Verfahren über verschiedene Verfassungsbeschwerden und über das von der Fraktion DIE LINKE. beantragte Organstreitverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmt, „dass die Ratifikation des Vertrages zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Bundestagsdrucksache 17/9045, S. 6 ff.) nur erfolgen darf, wenn zugleich völkerrechtlich sichergestellt wird, dass,
- die Regelung des Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des Vertrages über die Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf die in Anhang II des Vertrages genannten Summe in dem Sinne begrenzt, dass keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden kann, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden;
- die Regelungen der Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrats entgegenstehen.“
Am 17. September 2012 haben die Finanzminister der Mitgliedstaaten der Eurozone, die Vertragsparteien des Vertrages zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) sind, auf ihrer Sitzung in Nikosia einer „interpretativen Erklärung“ zugestimmt, die im Wesentlichen den Inhalt der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts wiedergibt.
Diese Erklärung hat der Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen in englischer Sprachfassung am 18. September 2012 dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union übermittelt. In seinem Schreiben heißt es unter anderem: „Den Zwischenstand der Abstimmung füge ich mit dem anliegenden Text bei. Die Detailabstimmung ist noch nicht abgeschlossen. Ziel ist die Erstellung einer interpretativen Erklärung zum ESM-Vertrag, die die Anforderungen des BVerfG erfüllt. … Vor der abschließenden völkerrechtlichen Umsetzung werden wir den Deutschen Bundestag mit einem separaten Unterrichtungsschreiben beteiligen.“. Von einer Zustimmung des Deutschen Bundestages ist nicht die Rede.
In seiner erwähnten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht außerdem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung „gegen Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Eurorettung, insbesondere den Ankauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt,“ in „verständiger Auslegung“ umgedeutet und der „Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.“ (Rn. 202).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Hält die Bundesregierung eine „interpretative Erklärung“ der Finanzminister der Mitgliedstaaten der Eurozone für eine hinreichende Maßnahme, die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts völkerrechtlich sicherzustellen?
Genügt eine derartige gemeinsame „interpretative Erklärung“ insbesondere, um „deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass (die Bundesrepublik Deutschland) an den ESM-Vertrag insgesamt nicht gebunden sein kann, falls sich der von ihr geltend gemachte Vorbehalt als unwirksam erweisen sollte“?
Reicht es nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere aus, dem Deutschen Bundestag die „interpretative Erklärung“ zur Kenntnis zu geben?
Ist insofern nicht – wie bei jeder Vertragsänderung – die Billigung durch Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich?
Bedarf es bei dem neuen ergänzenden Zustimmungsgesetz ebenfalls einer Mehrheit von zwei Dritteln im Deutschen Bundestag und Bundesrat?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Änderung des ESM-Vertrages auch auf Seiten der anderen Vertragsparteien durch Vertragsänderung mit der jeweils verfassungsmäßig vorgesehenen parlamentarischen bzw. plebiszitären Beteiligung erforderlich?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Europäische Zentralbank zu einem Ankauf von Staatsanleihen EU-vertraglich nicht ermächtigt ist und sich im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung auch nicht selbst ermächtigen kann?
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, die Maßnahmen der Europäischen Zentralbank im Hinblick auf die ihr eingeräumten Befugnisse zum Ankauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt in dem bevorstehenden Hauptsacheverfahren des Bundesverfassungsgerichts abschließend zu klären?
Hält die Bundesregierung es nicht für sachgerecht, dass – zumindest zusätzlich – der Europäische Gerichtshof (EuGH) unmittelbar angerufen wird?
Ist die Bundesregierung bereit, zur Klärung der bestehenden Rechtsunsicherheit insofern selbst den EuGH anzurufen und eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 263 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erheben?
Erscheint ein Vorgehen gegen die Europäische Zentralbank nach Auffassung der Bundesregierung nicht schon deshalb besonders geboten, weil durch Ankäufe von Anleihen auf den Sekundärmärkten die Gefahr besteht, dass Banken und andere Finanzkonzerne „Schrottpapiere“ abstoßen und diese dann zuhauf bei der Europäischen Zentralbank gesammelt werden?