Studien zur Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie
der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sven-Christian Kindler, Sylvia Kotting-Uhl, Nicole Maisch, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Rahmen der Energiewende kommt der Energieeffizienz und Energieeinsparung eine wesentliche Rolle zu – nicht zuletzt durch die rasant steigenden Importpreise für Kohle, Öl und Erdgas. Doch nicht nur die Bereitstellungskosten sind gestiegen, sondern auch die Menge der verbrauchten Energie in Deutschland. Dabei geht noch immer viel zu viel Energie nutzlos verloren. Energieeffizienz und Energieeinsparung kommen nicht voran.
Nicht zuletzt auch deshalb hat die Europäische Kommission im Sommer 2011 den Entwurf einer Richtlinie zur Energieeffizienz (EED) vorgelegt, über den in den vergangenen Monaten auf EU-Ebene beraten und der letztlich am 11. September 2012 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde und dem Rat in der Fassung vom 21. September 2012 zur Annahme vorliegt (http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/12/pe00/pe00035.de12.pdf).
Damit verpflichten sich die Staaten der EU bzw. ihre heimischen Energieversorger, unter anderem neue jährliche Energieeinsparungen im Endverbrauchssektor bis zum Jahr 2020 im Schnitt von 1,5 Prozent des gemittelten jährlich Energieabsatzes an Endkunden (mit Ausnahme des Transportsektors) mindestens zu erreichen, wobei in den ersten beiden Jahren eine schrittweise Annäherung an diese Marke oder andere Flexibilisierungen in einem begrenzten Rahmen erlaubt sind.
Bei den Beratungen auf EU-Ebene hatte die Bundesregierung in den vergangenen Monaten entweder gar keine Position aufgrund koalitionsinterner Streitigkeiten, oder sie hatte versucht, gegen die Mehrheit der Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Energieeffizienz soweit wie möglich zu verhindern. Es bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung bei der Umsetzung in nationales Recht der Energieeffizienz das gewährt, was ihr gebührt: eine wesentliche Rolle im Rahmen der Energiewende.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie sieht der weitere Zeitplan zur Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie und der einzelnen Artikel in die nationale Gesetzgebung in Deutschland aus?
Bei welchem Auftragnehmer hat die Bundesregierung die Studien zur Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie, insbesondere zur Berechnung des Einsparziels in Artikel 7 und der Wirkung bestehender Maßnahmen, in Auftrag gegeben, und welche finanziellen Mittel wurden dafür veranschlagt (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Wann wurden die Studien in Auftrag gegeben, und wann ist mit den Ergebnissen zu rechnen?
Wie lautete der konkrete Untersuchungsauftrag, und welche Grundannahmen wurden den Auftraggebern dabei vorgegeben?
Werden die Annahmen in Primär- oder Endenergie gerechnet (Artikel 7 Absatz 5), und mit welchem Umwandlungsfaktor für elektrische Energie wird dabei konkret gerechnet, und ist dieser Faktor bis 2020 konstant, oder geht die Bundesregierung davon aus, dass sie den im Anhang IV beschriebenen Umrechnungsfaktor zeitlich verändern darf, und welche Anpassungen sind dann geplant?
Wie werden hierbei Leitungsverluste, Eigenverbräuche der Kraftwerke, Umwandlungsfaktoren von Kernkraftwerken und Stromaustausch mit Drittländern betrachtet?
Welche Optionen unter Artikel 7 Absatz 2 (25 Prozent Flexibilität) sind Gegenstand der Untersuchung (early actions, Einphasung beginnend mit 1 Prozent usw.), und gibt es hier vorgegebene Annahmen?
Sind auch Vorgaben bezüglich anrechenbarer Einsparungen aus Maßnahmen im Verkehrssektor Bestandteil der Abschätzung, bzw. geht die Bundesregierung davon aus, dass diese zur Zielerreichung angerechnet werden können?
Welche anderen „strategischen Maßnahmen“ werden erfasst, die geeignet sind, neue Einsparungen nach Artikel 7 Absatz 9 zu erzielen, und welche Annahmen werden im Rahmen des Untersuchungsauftrages a priori hierzu getroffen?
Insbesondere
a) von welcher Baseline wird bei der Förderung der KfW Bankengruppe dabei als Annahme ausgegangen (Volumenausstattung bis zum Jahr 2020, also bis zum Jahr 2015 und darüber hinaus),
b) von welcher Wirkung (Baseline) von Energie-/CO2-Steuern, die zu einer Verringerung des Endenergieverbrauchs führen, wird als Annahme ausgegangen,
c) welche sonstigen Förder- und Finanzierungsinstrumente, und welche steuerlichen Anreize in welchem Volumen werden angenommen?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass sie Artikel 7 Absatz 7c auch für den Fall anwenden kann, in dem von der Ausweichklausel des Absatzes 9 Gebrauch gemacht wird, also keine Verpflichtung von Energieunternehmen stattfindet?
Ist die Anrechenbarkeit von „early actions“ im Umfang von vier Jahren außerhalb von Artikel 7 Absatz 2 sowie zusätzlichen „late actions“ nach dem 31. Dezember 2020 Gegenstand des Untersuchungsauftrags?
Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, die Energieeinsparungen, die im Zuge der geplanten Novelle des Spitzenausgleichs dokumentiert werden sollen, als Effizienzverbesserung im Sinne des Artikels 7 der vor wenigen Tagen vom Europäischen Parlament verabschiedeten Effizienzrichtlinie anrechnen zu lassen, und wenn eine Möglichkeit besteht, wird die Bundesregierung diese nutzen?
Von welchem Einsparziel bis zum Jahr 2020 nach Artikel 3 der Richtlinie geht die Bundesregierung für die Bundesrepublik Deutschland aus bzw. geht sie davon aus, dass das von der Bundesregierung aufgestellte Einsparziel von 20 Prozent bis 2020 mit einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie erreichbar ist?