Sanktionen bei Hartz IV und Leistungsvergabe nach § 31a Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Sachleistungen und geldwerte Leistungen
der Abgeordneten Wolfgang Nešković, Katja Kipping, Diana Golze, Jan Korte, Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Cornelia Möhring, Jens Petermann, Yvonne Ploetz, Raju Sharma, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im vergangenen Jahr wurden durch die Jobcenter mit über 912 000 Sanktionen mehr als je zuvor verhängt (www.welt.de/wirtschaft/article106173958/So-viele-Sanktionen-bei-Hartz-IV-wie-nie-zuvor.htm, zuletzt aufgerufen: 12. September 2012). Im Jahr 2010 kam es in 5 870 Fällen zu einer vollständigen Streichung der ALG-II-Leistungen (ALG = Arbeitslosengeld), einschließlich der Kürzung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD auf Bundestagsdrucksache 17/6833, S. 9 bis 11).
Kürzlich erst hat das Sozialgericht Karlsruhe einen Kürzungsbescheid um 100 Prozent für rechtmäßig gehalten, weil es eine Arbeitsaufnahme, die bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden mit einer Fahrtzeit von täglich annähernd zweieinhalb Stunden verbunden war, für zumutbar gehalten hat (SG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Juni 2012 – S 4 AS 1956/12 ER).
An den Sanktionen besteht seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfG Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09) heftige Kritik. In der Rechtswissenschaft werden sie mit Blick auf das Grundrecht auf Zusicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ganz oder teilweise für verfassungswidrig erachtet (Richers/Köpp, DÖV 2010, S. 997 bis 1004; Davilla, SGb 2010, S. 557 bis 564; Neskovic/Erdem, SGb 2012, S. 134 bis 140).
A) Menschenrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums
In seiner Entscheidung zu den Regelleistungen hat das Bundesverfassungsgericht zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgeführt: „Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. […] Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden,“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, Leitsatz 1 und 2). Den Umfang des Grundrechts hat es wie folgt umschrieben: „Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit […], als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen […]“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, Absatznummer 135).
In seiner Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10) hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal betont, dass es sich bei dem unmittelbar verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum um ein Menschenrecht handelt: „Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht.“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Leitsatz 2). Das Gericht hat – ohne die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfshöhe zu überprüfen – angenommen, dass der Gesetzgeber den konkreten Umfang des Existenzminimums durch die Normen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) inhaltlich bestimmt hat: „Die Normen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes sind ausweislich der Stellungnahme der Bundesregierung in diesem Verfahren die einzig verfügbare, durch den Gesetzgeber vorgenommene und angesichts seines Gestaltungsspielraums wertende Bestimmung der Höhe von Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums.“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Absatznummer 126).
Davon ausgehend hat das Gericht Leistungen, die etwa ein Drittel unterhalb des danach vorgesehenen Regelsatzes liegen, für evident unzureichend erachtet und ausgeführt:
- „Doch offenbart ein erheblicher Abstand von einem Drittel zu Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, deren Höhe erst in jüngster Zeit zur Sicherung des Existenzminimums bestimmt wurde (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP vom 26. Oktober 2010, BTDrucks. 17/3404, S. 1 unter A.), ein Defizit in der Sicherung der menschenwürdigen Existenz.“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Absatznummer 112).
Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht erneut auf die Bedarfsabhängigkeit der (Sozial-)Leistungsvergabe hingewiesen:
- „Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet.“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Absatznummer 93).
- „Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur, er muss aber auch in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht.“ (BVerfG vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Absatznummer 98).
- „Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss (vgl. BVerfGE 125, 175 <253>).“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, Absatznummer 120).
B) Aktuelle Gesetzeslage: Zulässigkeit der Kürzung des existenznotwendigen Bedarfs
Auch nach der Neuregelung der Hartz-IV-Leistungsnormen werden „Pflichtverletzungen“ und Meldeversäumnisse der Betroffenen weiterhin gemäß § 31a Absatz 1 und § 32 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit pauschalen Kürzungen von 10 Prozent des Regelbedarfs bis zu 100 Prozent der gesamten ALG-II-Leistung sanktioniert. Diese Rechtsfolge ist nach dem Wortlaut der Regelungen zwingend, ein Ermessen oder eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist ebensowenig vorgesehen wie eine Härtefallklausel.
Nach Auffassung der Bundesregierung tragen die Regelungen der § 31 ff. SGB II den „Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hinreichend Rechnung“ (Bundestagsdrucksache 17/6833, S. 3). Die unterschiedlichen Kürzungsstufen werden mit dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ begründet: „Dieser Selbsthilfegrundsatz ist ein gesellschaftlich anerkanntes Prinzip. Wiederholte Verstöße gegen die Selbsthilfeverpflichtung führen daher folgerichtig zu verstärkten Sanktionen.“ (Bundestagsdrucksache 17/6833, S. 7).
Bezüglich der Leistungsverminderung „auf null“ weist die Bundesregierung darauf hin, dass es „der erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgeblich selbst in der Hand“ habe, „durch seine Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Eingliederungsprozess seine finanzielle Situation zu verbessern und insbesondere Wohnungslosigkeit zu vermeiden“ (Bundestagsdrucksache 17/6833, S. 8).
C) Ersatzweise Vergabe von Sachleistungen/geldwerten Leistungen
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Bundestagsdrucksache 17/6833) heißt es: „Bei den von einer Sanktion nach § 31 ff. SGB II Betroffenen bleibt das Existenzminimum gewahrt. Dem dienen die differenzierten Regelungen, zu denen neben der gestuften Minderung des Arbeitslosengeldes II die Möglichkeit gehört, (ergänzende) Sachleistungen oder geldwerte Leistungen – etwa durch Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen –, sowie Direktzahlungen an Vermieter und z. B. Versorgungsdienstleister zu erbringen (vgl. § 31a SGB II).“ (Bundestagsdrucksache 17/6833, S. 2).
Nach § 31a SGB II ist allerdings auch ein Absenken der Leistungen „auf null“ ohne (teilweise) Kompensation durch Sachleistungen/geldwerte Leistungen möglich. Denn § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II ist als Ermessenregelung ausgestaltet: „Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.“ Nach Satz 2 der Vorschrift besteht eine Pflicht zur (Sach-)Leistungsvergabe nur, wenn minderjährige Kindern im selben Haushalt leben.
Diverse Stimmen in der Praxis und der Literatur halten diese Ermessensregelung für ungenügend bzw. verfassungswidrig (Richers/Köpp, DÖV 2010, S. 997, 1000; Davilla, SGb 2010, S. 557, 559; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, S. 584, 585; Neskovic/Erdem, SGb 2012, S. 134, 139).
In der Rechtsprechung erfolgt zum Teil eine „verfassungskonforme Auslegung“, indem bei „Sanktionen auf Null“ eine Ermessensreduzierung angenommen oder die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheids von der Gewähr ersetzender Leistungen abhängig gemacht wird (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – L 10 B 2154/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009, L 7 B 211/09 AS ER; SG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2010 – S 185 AS 19695/10 ER). Mitunter wird die Belehrungspflicht der Jobcenter über die Möglichkeit der Sachleistungsvergabe für nicht ausreichend erachtet und sogar das Erfordernis der Antragstellung ganz in Frage gestellt. So hat das LSG Berlin-Brandenburg ausdrücklich ausgeführt: „Von der Pflicht, das physische Existenzminimum ersatzweise zu sichern, ist die Antragsgegnerin insbesondere nicht deshalb frei, weil sie die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass ihr solche Leistungen auf Antrag gewährt werden könnten. Dies ist nach den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, die dahin gehen, eine Unterschreitung des physischen Existenzminimums sicher und auch nur vorübergehend zu vermeiden, unzureichend und auch nicht etwa deshalb geboten, weil eine Entscheidung […] nicht ohne Mitwirkung der Antragstellerin getroffen werden könnte.“ (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – L 10 B 2154/08 AS ER, juris Rn. 13).
Wir fragen die Bundesregierung:
Zu A) Menschenrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums
1. Hält die Bundesregierung an ihrer in der Anwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6833 ausgeführten Auffassung fest, dass die Sanktionsnormen im SGB II (§§ 31a, 32 SGB II) verfassungsgemäß sind, insbesondere mit dem Recht auf Zusicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums übereinstimmen (bitte mit Begründung)?
2. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu einer Streichung/Neufassung der §§ 31a, 32 SGB II (bitte mit Begründung)?
3. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dem Prinzip des „Förderns und Forderns“ komme Verfassungsrang zu und dies erlaube es, Hilfebedürftigen aufgrund mangelnder Mitwirkung/einer Obliegenheitsverletzung solche Leistungen zu kürzen, die für eine menschenwürdige Existenz notwendig sind?
4. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit zu einer gesetzgeberischen Klarstellung des § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II dahingehend, dass das Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums durch Sachleistungen/geldwerte Leistungen in jedem Einzelfall und zu jeder Zeit zwingend zugesichert werden muss?
Zu B) Aktuelle Gesetzeslage: Zulässigkeit der Kürzung des existenznotwendigen Bedarfs
1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in diesen Normen vorgesehenen rein prozentualen Kürzungen (10 bis 60 Prozent des Regelbedarfs), die keine Konkretisierung der nach der Kürzung verbleibenden Leistungen ermöglichen, im Widerspruch mit der Bestimmung der Regelbedarfshöhe nach dem RBEG stehen (bitte mit Begründung)?
2. Kommt es bei einer Leistungskürzung nach §§ 31a, 32 SGB II zu einer Kürzung ganz bestimmter Bedarfe des RBEG?
Um welche Bedarfe handelt es sich im Falle
- a) eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II,
- b) einer 30-Prozent-Kürzung des Regelbedarfs nach § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB II,
- c) einer 60-Prozent-Kürzung des Regelbedarfs nach § 31a Absatz 1 Satz 2 SGB II?
3. Sind nach Ansicht der Bundesregierung in § 5 ff. RBEG Bedarfe enthalten, die über das unbedingt Notwendige hinausgehende Leistungen zuerkennen?
Wenn ja, um welche Bedarfe handelt es sich?
4. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung bestimmte Leistungspositionen, die trotz einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II in keinem Fall gekürzt werden können?
Wenn ja, wie wird in der Praxis sichergestellt, dass solche Leistungen trotz einer prozentualen Kürzung in vollem Umfang erhalten bleiben?
5. Hält es die Bundesregierung für möglich, dass bereits durch eine 10-Prozent-Kürzung (§ 32 SGB II) oder eine 30-Prozent-Kürzung (§ 31a Absatz 1 Satz 1 SGB II) des Regelbedarfs eine dauerhafte oder vorübergehende Unterschreitung des Existenzminimums eintritt?
Wenn nein, wie ist diese Ansicht mit der Bedarfsberechnung des RBEG vereinbar, das die Bedarfe detailliert berechnet?
Wenn ja, wie wird derzeit in der Praxis sichergestellt, dass das Existenzminimum „in jedem Fall und zu jeder Zeit“ garantiert ist?
6. Hält es die Bundesregierung für möglich, dass durch eine 60-Prozent-Kürzung des Regelbedarfs (§ 31a Absatz 1 Satz 2 SGB II) eine dauerhafte oder vorübergehende Unterschreitung des Existenzminimums eintritt?
7. Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass bei wiederholter Pflichtverletzung, die einen Fortfall der ALG-II-Gesamtleistung (100-Prozent-Kürzung) zur Folge hat, der Krankenversicherungsschutz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V entfällt?
Wird durch die Bundesregierung eine Gesetzesänderung angestrebt, durch die Sanktionsfälle analog den Sperrzeiten im Sinne von § 159 SGB III nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V behandelt werden?
8. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Betroffene durch eine vollständige Kürzung der ALG-II-Leistung ihren Krankenversicherungsschutz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V verloren haben?
Wenn ja, in wie vielen Fällen und für welche Zeiträume geschah dies?
Hatte dies für die Betroffenen konkrete gesundheitliche Nachteile zur Folge, z. B. durch versäumte ärztliche Untersuchungen oder verzögerte notwendige Behandlungen?
9. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Sanktionen der Jobcenter die Obdachlosigkeit von Betroffenen zur Folge hatten (sei es, dass ein Antrag auf direkte Mietzahlung nicht gestellt oder abgelehnt wurde)?
Sofern der Bundesregierung keine der in den Fragen 8 und 9 genannten Fälle nach bekannt sind, wie rechtfertigt es die Bundesregierung, angesichts der offensichtlichen Unterschreitung des Existenzminimums in solchen Fällen, keine Daten hierüber zu erheben?
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, unter dem Gesichtspunkt des Verlustes von Wohnung und Krankenversicherungsschutz eine Studie über die Auswirkungen von Totalsanktionen in Auftrag zu geben?
Wenn nein, warum nicht?
Zu C) Ersatzweise Vergabe von Sachleistungen/geldwerten Leistungen
1. Hält die Bundesregierung Kürzungen um 100 Prozent der laufenden SGB-II-Leistungen ohne die gleichzeitige Gewähr von Sachleistungen für verfassungskonform?
Wenn ja, in welchen Fällen?
Wie verträgt sich diese Auffassung mit der Unbedingtheit des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs auf Zusicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums?
Wenn nein, wie werden solche 100-Prozent-Sanktionen in der Praxis ausgeschlossen, bzw. wie gedenkt die Bundesregierung solche Sanktionen künftig auszuschließen?
2. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Ermessensregelung zur Sachleistungsvergabe in § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II
- a) verfassungskonform ist bzw.
- b) verfassungskonform auslegbar ist?
Im Falle von a):
Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung Fälle, in denen eine Ermessensreduzierung „auf null“ vorliegt, und Sachleistungen also immer gewährt werden müssen?
Wenn ja, um welche Art von Fällen handelt es sich?
Im Falle von b):
Welche Auswirkungen hat die verfassungskonforme Auslegung auf die Sachleistungsvergabepraxis der Jobcenter, und auf welche Weise wird sie in jedem Einzelfall sichergestellt (z. B. Verwaltungsanweisungen)?
3. Welche Gesichtspunkte sind nach Ansicht der Bundesregierung für die Ermessensausübung nach § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II von Bedeutung?
Dürfen weitere Gesichtspunkte außer der Frage der gegenwärtigen Bedürftigkeit in die Entscheidung einbezogen werden oder würde dies einen Ermessensfehlgebrauch begründen?
4. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung bei der Ermessensausübung des § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II zulässig, das der Sanktion nachfolgende Verhalten der Betroffenen (z. B. nunmehr hohe Eigenbemühungen/ Kooperationsbereitschaft oder aber anhaltende oder neue Pflichtverletzung nach § 31 SGB II) mit einzubeziehen?
5. Kann bzw. muss nach Auffassung der Bundesregierung ein Jobcenter im Falle von 60-Prozent-Sanktionen oder bei vollständigem Wegfall des ALG II auch ohne Antrag der Betroffenen Leistungen gemäß § 31a Absatz 3 Satz 1 oder § 31a Absatz 3 Satz 2 SGB II gewähren?
Wenn ja, wie wird in der Praxis sichergestellt, dass es auch ohne Antrag zu einer unverzüglichen Leistungsgewährung kommt?
6. Ist das Jobcenter im Falle eines Antrags auf Leistungsgewährung nach § 31a Absatz 3 Satz 1 oder § 31a Absatz 3 Satz 2 SGB II zur sofortigen Bearbeitung sowie Entrichtung der Leistungen bereits ab dem Moment der Leistungskürzung verpflichtet?
7. Kann es nach Einschätzung der Bundesregierung – durch verspätete Antragstellung oder verzögerte Bearbeitung des Antrags – zu einer zeitlich versetzten Sachleistungsvergabe kommen?
Wie wird in der Zwischenzeit das Existenzminimum der Betroffenen sichergestellt?
8. Welche Sachleistungen können auf Antrag gewährt werden?
9. Ist die Art der konkreten Leistungen, die nach § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II gewährt werden können, von der Art der Leistungskürzung (60 Prozent des Regelbedarfs oder 100 Prozent der ALG-II-Gesamtleistung) abhängig?
Wenn ja, inwiefern?
10. Ist die direkte Zahlung der Miete für Wohnraum an den Vermieter eine geldwerte Leistung im Sinne des § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II?
11. In wie vielen Fällen ist es seit der Neuformulierung der SGB-II-Normen zu Kürzungen von mehr als 60 Prozent des Regelbedarfs gekommen (bitte nach Jahren, Zeitdauer der Sanktion und Kürzungsstufen auflisten)?
12. In wie vielen dieser Fälle ist durch die Betroffenen ein Antrag auf Erbringung von Sachleistungen/geldwerten Leistungen gestellt worden?
In wie vielen Fällen ist der Antrag durch das Jobcenter abgelehnt worden (bitte nach Kürzungsstufen auflisten)?
13. In wie vielen dieser Fälle kam es zu
- a) Widersprüchen oder
- b) Klagen gegen die Entscheidung?
In wie vielen Fällen haben die Betroffenen die begehrte Leistung
- a) im Widerspruchsverfahren oder
- b) im gerichtlichen Verfahren doch noch erhalten?
14. In wie vielen Fällen wurden Sachleistungen oder geldwerte Leistungen durch die Jobcenter ohne Antrag der Betroffenen gewährt?
15. Sind solche Leistungen unmittelbar mit Kürzung bzw. Wegfall der laufenden Leistungen entrichtet worden oder kam es zu zeitlichen Verzögerungen?
Sofern der Bundesregierung zu den Fragen 12 bis 15 keine Daten vorliegen, unter dem Gesichtspunkt, dass diese Ersatzleistungen unmittelbar dazu dienen, das Recht der Betroffenen auf Zusicherung ihres Existenzminimums zu garantieren, wie rechtfertigt es die Bundesregierung, über die Vergabe von Sachleistungen/geldwerten Leistungen keine Daten zu erheben?
Wird vonseiten der Bundesregierung eine Datenerhebung bzw. Studie zu der Frage der Bewilligung von Ersatzleistungen nach § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II beabsichtigt?
Fragen29
Hält die Bundesregierung an ihrer in der Anwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/6833 ausgeführten Auffassung fest, dass die Sanktionsnormen im SGB II (§§ 31a, 32 SGB II) verfassungsgemäß sind, insbesondere mit dem Recht auf Zusicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums übereinstimmen (bitte mit Begründung)?
Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu einer Streichung/Neufassung der §§ 31a, 32 SGB II (bitte mit Begründung)?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dem Prinzip des „Förderns und Forderns“ komme Verfassungsrang zu und dies erlaube es, Hilfebedürftigen aufgrund mangelnder Mitwirkung/einer Obliegenheitsverletzung solche Leistungen zu kürzen, die für eine menschenwürdige Existenz notwendig sind?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit zu einer gesetzgeberischen Klarstellung des § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II dahingehend, dass das Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums durch Sachleistungen/geldwerte Leistungen in jedem Einzelfall und zu jeder Zeit zwingend zugesichert werden muss?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in diesen Normen vorgesehenen rein prozentualen Kürzungen (10 bis 60 Prozent des Regelbedarfs), die keine Konkretisierung der nach der Kürzung verbleibenden Leistungen ermöglichen, im Widerspruch mit der Bestimmung der Regelbedarfshöhe nach dem RBEG stehen (bitte mit Begründung)?
Kommt es bei einer Leistungskürzung nach §§ 31a, 32 SGB II zu einer Kürzung ganz bestimmter Bedarfe des RBEG?
Um welche Bedarfe handelt es sich im Falle
a) eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II,
b) einer 30-Prozent-Kürzung des Regelbedarfs nach § 31a Absatz 1 Satz 1 SGB II,
c) einer 60-Prozent-Kürzung des Regelbedarfs nach § 31a Absatz 1 Satz 2 SGB II?
Sind nach Ansicht der Bundesregierung in § 5 ff. RBEG Bedarfe enthalten, die über das unbedingt Notwendige hinausgehende Leistungen zuerkennen?
Wenn ja, um welche Bedarfe handelt es sich?
Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung bestimmte Leistungspositionen, die trotz einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II in keinem Fall gekürzt werden können?
Wenn ja, wie wird in der Praxis sichergestellt, dass solche Leistungen trotz einer prozentualen Kürzung in vollem Umfang erhalten bleiben?
Hält es die Bundesregierung für möglich, dass bereits durch eine 10-Prozent-Kürzung (§ 32 SGB II) oder eine 30-Prozent-Kürzung (§ 31a Absatz 1 Satz 1 SGB II) des Regelbedarfs eine dauerhafte oder vorübergehende Unterschreitung des Existenzminimums eintritt?
Wenn nein, wie ist diese Ansicht mit der Bedarfsberechnung des RBEG vereinbar, das die Bedarfe detailliert berechnet?
Wenn ja, wie wird derzeit in der Praxis sichergestellt, dass das Existenzminimum „in jedem Fall und zu jeder Zeit“ garantiert ist?
Hält es die Bundesregierung für möglich, dass durch eine 60-Prozent-Kürzung des Regelbedarfs (§ 31a Absatz 1 Satz 2 SGB II) eine dauerhafte oder vorübergehende Unterschreitung des Existenzminimums eintritt?
Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass bei wiederholter Pflichtverletzung, die einen Fortfall der ALG-II-Gesamtleistung (100-Prozent-Kürzung) zur Folge hat, der Krankenversicherungsschutz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V entfällt?
Wird durch die Bundesregierung eine Gesetzesänderung angestrebt, durch die Sanktionsfälle analog den Sperrzeiten im Sinne von § 159 SGB III nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V behandelt werden?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Betroffene durch eine vollständige Kürzung der ALG-II-Leistung ihren Krankenversicherungsschutz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V verloren haben?
Wenn ja, in wie vielen Fällen und für welche Zeiträume geschah dies?
Hatte dies für die Betroffenen konkrete gesundheitliche Nachteile zur Folge, z. B. durch versäumte ärztliche Untersuchungen oder verzögerte notwendige Behandlungen?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Sanktionen der Jobcenter die Obdachlosigkeit von Betroffenen zur Folge hatten (sei es, dass ein Antrag auf direkte Mietzahlung nicht gestellt oder abgelehnt wurde)?
Sofern der Bundesregierung keine der in den Fragen 8 und 9 genannten Fälle nach bekannt sind, wie rechtfertigt es die Bundesregierung, angesichts der offensichtlichen Unterschreitung des Existenzminimums in solchen Fällen, keine Daten hierüber zu erheben?
Beabsichtigt die Bundesregierung, unter dem Gesichtspunkt des Verlustes von Wohnung und Krankenversicherungsschutz eine Studie über die Auswirkungen von Totalsanktionen in Auftrag zu geben?
Wenn nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung Kürzungen um 100 Prozent der laufenden SGB-II-Leistungen ohne die gleichzeitige Gewähr von Sachleistungen für verfassungskonform?
Wenn ja, in welchen Fällen?
Wie verträgt sich diese Auffassung mit der Unbedingtheit des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs auf Zusicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums?
Wenn nein, wie werden solche 100-Prozent-Sanktionen in der Praxis ausgeschlossen, bzw. wie gedenkt die Bundesregierung solche Sanktionen künftig auszuschließen?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Ermessensregelung zur Sachleistungsvergabe in § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II
a) verfassungskonform ist bzw.
b) verfassungskonform auslegbar ist?
Im Falle von a):
Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung Fälle, in denen eine Ermessensreduzierung „auf null“ vorliegt, und Sachleistungen also immer gewährt werden müssen?
Wenn ja, um welche Art von Fällen handelt es sich?
Im Falle von b):
Welche Auswirkungen hat die verfassungskonforme Auslegung auf die Sachleistungsvergabepraxis der Jobcenter, und auf welche Weise wird sie in jedem Einzelfall sichergestellt (z. B. Verwaltungsanweisungen)?
Welche Gesichtspunkte sind nach Ansicht der Bundesregierung für die Ermessensausübung nach § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II von Bedeutung?
Dürfen weitere Gesichtspunkte außer der Frage der gegenwärtigen Bedürftigkeit in die Entscheidung einbezogen werden oder würde dies einen Ermessensfehlgebrauch begründen?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung bei der Ermessensausübung des § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II zulässig, das der Sanktion nachfolgende Verhalten der Betroffenen (z. B. nunmehr hohe Eigenbemühungen/ Kooperationsbereitschaft oder aber anhaltende oder neue Pflichtverletzung nach § 31 SGB II) mit einzubeziehen?
Kann bzw. muss nach Auffassung der Bundesregierung ein Jobcenter im Falle von 60-Prozent-Sanktionen oder bei vollständigem Wegfall des ALG II auch ohne Antrag der Betroffenen Leistungen gemäß § 31a Absatz 3 Satz 1 oder § 31a Absatz 3 Satz 2 SGB II gewähren?
Wenn ja, wie wird in der Praxis sichergestellt, dass es auch ohne Antrag zu einer unverzüglichen Leistungsgewährung kommt?
Ist das Jobcenter im Falle eines Antrags auf Leistungsgewährung nach § 31a Absatz 3 Satz 1 oder § 31a Absatz 3 Satz 2 SGB II zur sofortigen Bearbeitung sowie Entrichtung der Leistungen bereits ab dem Moment der Leistungskürzung verpflichtet?
Kann es nach Einschätzung der Bundesregierung – durch verspätete Antragstellung oder verzögerte Bearbeitung des Antrags – zu einer zeitlich versetzten Sachleistungsvergabe kommen?
Wie wird in der Zwischenzeit das Existenzminimum der Betroffenen sichergestellt?
Welche Sachleistungen können auf Antrag gewährt werden?
Ist die Art der konkreten Leistungen, die nach § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II gewährt werden können, von der Art der Leistungskürzung (60 Prozent des Regelbedarfs oder 100 Prozent der ALG-II-Gesamtleistung) abhängig?
Wenn ja, inwiefern?
Ist die direkte Zahlung der Miete für Wohnraum an den Vermieter eine geldwerte Leistung im Sinne des § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II?
In wie vielen Fällen ist es seit der Neuformulierung der SGB-II-Normen zu Kürzungen von mehr als 60 Prozent des Regelbedarfs gekommen (bitte nach Jahren, Zeitdauer der Sanktion und Kürzungsstufen auflisten)?
In wie vielen dieser Fälle ist durch die Betroffenen ein Antrag auf Erbringung von Sachleistungen/geldwerten Leistungen gestellt worden?
In wie vielen Fällen ist der Antrag durch das Jobcenter abgelehnt worden (bitte nach Kürzungsstufen auflisten)?
In wie vielen dieser Fälle kam es zu
a) Widersprüchen oder
b) Klagen gegen die Entscheidung?
In wie vielen Fällen haben die Betroffenen die begehrte Leistung
a) im Widerspruchsverfahren oder
b) im gerichtlichen Verfahren doch noch erhalten?
In wie vielen Fällen wurden Sachleistungen oder geldwerte Leistungen durch die Jobcenter ohne Antrag der Betroffenen gewährt?
Sind solche Leistungen unmittelbar mit Kürzung bzw. Wegfall der laufenden Leistungen entrichtet worden oder kam es zu zeitlichen Verzögerungen?
Sofern der Bundesregierung zu den Fragen 12 bis 15 keine Daten vorliegen, unter dem Gesichtspunkt, dass diese Ersatzleistungen unmittelbar dazu dienen, das Recht der Betroffenen auf Zusicherung ihres Existenzminimums zu garantieren, wie rechtfertigt es die Bundesregierung, über die Vergabe von Sachleistungen/geldwerten Leistungen keine Daten zu erheben?
Wird vonseiten der Bundesregierung eine Datenerhebung bzw. Studie zu der Frage der Bewilligung von Ersatzleistungen nach § 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II beabsichtigt?