Tarifbindung und Besserstellungsverbot
des Abgeordneten Werner Dreibus, Dr. Barbara Höll, Ulla Lötzer, Kornelia Möller, Dr. Herbert Schui, Dr. Axel Troost, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im vergangenen Jahr hat die AWO alle derzeit gültigen Tarifverträge zum 31. Dezember 2006 gekündigt. Im Rahmen der Tarifverhandlungen mit der zuständigen Gewerkschaft hat sie einen umfangreichen Forderungskatalog vorgelegt, der unter anderem auch die Erhöhung der Arbeitszeit auf 42 Stunden in der Woche vorsieht (http://gesundheit-soziales.verdi.de/wohlfahrtsverbände_soziale_dienste). Begründet wird dies mit der Beachtung des Besserstellungsverbotes gemäß § 8 Abs. 2 HaushG 2006. Danach ist die Gewährung von Zuwendungen daran geknüpft, dass die AWO ihre Beschäftigten nicht besserstellen darf als vergleichbare Beschäftigte des Zuwendungsgebers. Da die wöchentliche Arbeitszeit bei den Bundesbeschäftigten 39 Stunden beträgt, will die AWO mindestens eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden einführen. Bei Nichteinführung drohe aufgrund des Besserstellungsverbotes ansonsten eine Mittelkürzung, die Beratungsstellen und Kindertageseinrichtungen träfe.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Greift das Besserstellungsverbot auch bei Vorliegen von abweichenden tariflichen Regelungen beim Zuwendungsempfänger?
Wenn ja, führt die Anwendung von tariflichen Arbeitszeitregelungen, die eine geringere wöchentliche Arbeitszeit vorsehen, beim Zuwendungsempfänger zu Mittelkürzungen?
Warum wurde der Tarifvorbehalt, den das Haushaltsgesetz 2003 im Bezug auf das Besserstellungsverbot noch kannte, gestrichen?
Wie bewertet die Bundesregierung das Besserstellungsverbot im Bezug auf Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes?