Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung in Deutschland
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Yvonne Ploetz, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit dem 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz wurde auch in Deutschland endlich geschlechtsspezifische Verfolgung als ein möglicher Grund für eine Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gesetzlich festgeschrieben. Zugleich wurde festgeschrieben, dass Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, gegen die der Staat keinen Schutz bieten kann oder will. Die Zahl der Anerkennungen geschlechtsspezifischer Verfolgung ist in den vergangenen Jahren gestiegen, von 56 im Jahr 2005, 114 im Jahr 2006 auf 359 im Jahr 2011 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2011). Darüber hinaus wird Abschiebungsschutz nach dem Aufenthaltsgesetz gewährt, wenn nach Ansicht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Anerkennung als Flüchtling nicht erfolgen kann, den Betroffenen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aber konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Dies betrifft insbesondere Frauen, deren erlittene geschlechtsspezifische Gewalt nicht als asylrelevant eingestuft wird, die aber infolge dieser Gewalt so schwer erkranken, dass ihnen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht zugemutet wird oder die dort mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Gewalt erleiden werden. Von Letzterem konkret betroffen sind beispielsweise zwangsverheiratete Frauen, die in ihrer Ehe schwer misshandelt wurden und dann nach Deutschland geflohen sind, oder die sich in Deutschland aus einer Zwangsehe befreit haben und nicht zurückkehren können.
Praktikerinnen und Praktiker berichten allerdings ungeachtet der gesetzlichen Änderungen weiterhin von Problemen bei der Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung. So hält eine Dokumentation der Tagung „6 Jahre Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung – Erfahrungen aus der Praxis“ fest, dass es „in der Praxis eine Reihe von Barrieren gibt, die eine tatsächliche Anerkennung der von Verfolgung betroffenen Frauen [...] unnötig erschweren“ (Flüchtlingsrat, Zeitschrift für Flüchtlingspolitik in Niedersachsen, Heft 137/ Dezember 2011, S. 3). In den Beiträgen wird ausgeführt, dass die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingesetzten Sonderbeauftragten oft überarbeitet sind und dies auch negative Auswirkungen auf die Verfahren habe. Fehlende Beratung und die kurze Zeit von der Aufnahme in Deutschland bis zur Anhörung führten dazu, dass Asylbewerberinnen die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung in der Erstanhörung nicht thematisierten. Zu einem späteren Zeitpunkt werde sie dann nicht mehr als glaubwürdig eingestuft. In Folgeverfahren werde das BAMF seiner Sachaufklärungspflicht in der Regel nicht gerecht, da es keine Gutachten zu den aus der Verfolgung herrührenden psychischen Erkrankungen in Auftrag gebe oder bezahle. Auf eigene Initiative der Frauen erstellte Gutachten würden hingegen als „Parteigutachten“ eingestuft.
In der Dokumentation findet sich auch die in anderen Zusammenhängen bereits geäußerte Forderung nach einem dem Asylverfahren vorgeschalteten institutionalisierten Verfahren, in dem besonders verletzliche Asylsuchende identifiziert werden könnten. Bei der Unterbringung bestünden Schwierigkeiten, wenn sich Frauen in Deutschland aus einer gewalttätigen oder erzwungenen Beziehung lösten und in ein Frauenhaus außerhalb des Kreises gingen, in dem ihnen ihr Wohnsitz angewiesen wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie viele Personen erhielten in den Jahren 2009, 2010 und 2011 Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgrund geschlechtsspezifischer Gefahren?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Arbeitsbelastung der Sonderbeauftragten des BAMF für geschlechtsspezifische Verfolgung, und welche Maßnahmen sind ggf. zur Entlastung ergriffen worden?
Welche Maßnahmen sind beim BAMF eingeleitet worden, um mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Sonderbeauftragten in diesem Bereich weiterzubilden?
Mit welchen Maßnahmen sind seit 2009 Anhörerinnen und Anhörer des BAMF für das Erkennen von Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung bzw. das Vorliegen von Traumatisierungen im Rahmen der Erstanhörung sensibilisiert worden?
Wie hat sich in dieser Zeit die Quote der Übertragung einer Anhörung auf Sonderbeauftragte entwickelt, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dieser Entwicklung?
Welche Angebote zur Supervision bestehen für die Sonderbeauftragten, und in welchem Umfang werden diese Angebote angenommen?
Welche weiteren Angebote gibt es für die Sonderbeauftragten, um mit den belastendenden Eindrücken aus den Anhörungen umgehen zu können?
Welche Maßnahmen unternimmt das BAMF zur Qualitätssicherung der Anhörungen von Frauen, bei denen Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen?
Wie viele Fälle aus den Jahren 2009 bis 2011 sind der Bundesregierung bekannt, in denen asylsuchende oder geduldete Frauen ein Frauenhaus oder eine ähnliche Betreuungseinrichtung aufgesucht haben und dafür eine Zustimmung zum Wohnortwechsel benötigt haben?
Was ist der Bundesregierung darüber hinaus zu den Problemen eines solchen Wohnortwechsels bekannt, und kann sie die Kritik von Praktikerinnen (siehe Vorbemerkung) bestätigen, dass Herkunfts- und gewünschte Aufnahmegemeinden einen Umzug in ein Frauenhaus erheblich erschweren?
Waren die rechtlichen und insbesondere sozialrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit dem notwendigen Umzug in ein Frauenhaus (Änderung der Wohnsitzauflage, Zuständigkeit für Sozialleistungen etc.) in den vergangenen Jahren Gegenstand der Beratungen in Bund-Länder-Gremien, und welches Ergebnis hatten diese Beratungen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Zahl der Frauen, die zur Eingehung einer Ehe mit einem in Deutschland lebenden Mann gezwungen wurden, in Deutschland aus dieser Beziehung geflohen sind und aus Angst vor Gewalt und Bestrafung durch ihre Verwandten im Herkunftsland in Deutschland um Schutz nachgesucht haben?
Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung nach 2007 zu einer signifikanten Ab- oder Zunahme solcher Fälle?
Wie oft ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2007 von der Härtefallregelung des § 31 Absatz 2 AufenthG Gebrauch gemacht worden, nach der Ehepartner vor Ablauf der Dreijahresfrist einen eigenständigen Aufenthaltstitel erhalten können, und wie oft waren dabei eine zu befürchtende erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange bei einer Rückkehr ins Herkunftsland, wie oft die Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe in Deutschland ausschlaggebend?
Wie ist die Praxis des BAMF (und nach Kenntnis der Bundesregierung der Ausländerbehörden) bezüglich dieser Frauen, die im Rahmen der Härtefallregelung eine Aufenthaltserlaubnis erreichen könnten, aber zunächst ein Asylverfahren betreiben?
Werden sie auf die Möglichkeit, nach dem Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel zu bekommen, in geeigneter Form hingewiesen, und wenn ja, wie?
Was ist der Bundesregierung zur Zahl der Frauen bekannt, die in Deutschland Opfer des Menschenhandels oder von Zwangsprostitution wurden und die im Anschluss an ihren vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Absatz 4a, 4b AufenthG um Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ersucht haben?
Wie viele dieser Frauen haben einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erhalten, etwa weil ihnen im Herkunftsland Racheakte, erneute Verschleppung und Zwangsprostitution oder Gewalt seitens ihrer Verwandtschaft (Ehrenmord etc.) drohen (bitte für die Jahre von 2009 bis 2011 auflisten)?