Änderungen jagdrechtlicher Vorschriften
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Karin Binder, Sabine Stüber, Alexander Süßmair und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat am 27. November 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften nach der Ressortabstimmung an die Länder und Verbände mit der Bitte um Stellungnahme versandt. Hauptgrund für die jagdrechtlichen Änderungen ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012. Der EGMR urteilte, dass die Duldungspflicht der Bejagung auf dem eigenen Grundstück nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei. Wenn ein Grundstückseigentümer oder eine Grundstückseigentümerin die Jagd aus ethischen Gründen ablehne, dürfe die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft (nach den §§ 8 und 9 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG) nicht dazu führen, dass die Bejagung auf den betreffenden Flächen geduldet werden muss.
Die ethische Ablehnung der Jagd muss zu einer Befriedung des Waldbesitzes und damit zum Austritt aus der Jagdgenossenschaft führen. Sonst wäre der Schutz des Eigentums verletzt. Die Bündelung der Flächen in Jagdgenossenschaften und das deutsche Reviersystem wurden vom EGMR grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Die flächendeckende Bejagung bleibt weiter Ziel des BJagdG.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. November 2012 (Ausschussdrucksache 17(10)1140) nahm diesen Änderungsbedarf auf und ergänzte ihn mit wenigen anderen Änderungen, beispielsweise im Bereich der Wildfütterung oder der Jagdzeiten. Anfang Dezember 2012 sollen Medienberichten zufolge die wenigen anderen Änderungen wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen worden sein. Zur Umsetzung des EGMR-Urteils ist eine Gesetzesänderung – zumindest im Bereich der Untersagung der Jagd aus ethischen Gründen – erforderlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Welchen Verbänden wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt?
Wie fand die Auswahl dieser Verbände statt?
Wie definiert die Bundesregierung konkret die in Artikel 1 § 6a des Gesetzentwurfs („Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen“) angeführten Versagungsgründe
Erhaltung eines artenreichen Wildbestands,
übermäßige Wildschäden,
Naturschutz und Landschaftspflege?
Wie ist in diesem Zusammenhang der „Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden“ im Gesetzentwurf zu verstehen?
Wer haftet im Falle einer Befriedung für übermäßige Wildschäden in der Nähe des<bos>befriedeten Bereichs (bitte für gemeinschaftlichen Jagdbezirk und außerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks aufführen), und wie soll die Haftung genau geregelt werden?
Wie ist der in Artikel 1 Nummer 1 Absatz 4 des Gesetzentwurfs angeführte Vorbehalt des Widerrufs der Befriedung zu verstehen, wenn in demselben Jagdbezirk mehrere begründete Anträge auf Befriedung gestellt wurden?
Wer legt hier in welcher Weise eine Priorisierung dieser Anträge fest?
Wie begründet die Bundesregierung die Annahme, dass es deutschlandweit lediglich zu 300 Anträgen auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft kommen wird (vgl. Gesetzesbegründung, Allgemeiner Teil, Gesetzesfolgen)?
Wieso sind laut Gesetzentwurf nur natürliche Personen berechtigt, einen Antrag zu stellen?
Wie können juristische Personen – wie zum Beispiel Naturschutz- oder Tierschutzverbände –, die im Besitz von Flächen sind, auf welchen sie die Jagd aus ethischen Gründen und gestützt durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung untersagen wollen, einen Antrag auf Befriedung des Bezirks stellen?
Wie bewertet die Bundesregierung eine generelle Einschränkung der Jagd in Kernzonen von Großschutzgebieten nach standortangepassten ökologischen Konzepten, wie zum Beispiel im Grumsin, einem der zum Weltnaturerbe der United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (UNESCO) gehörenden naturnahen alten Buchenwälder Deutschlands?
Welche Änderungen des Gesetzentwurfs haben zwischen dem 27. November und Anfang Dezember 2012 stattgefunden, und wie werden diese Änderungen begründet?
Wie kann waidgerecht im Rahmen der Wildfolge mit einem verwundeten Tier umgegangen werden, welches auf einer nicht befriedeten Waldfläche angeschossen worden und anschließend auf die befriedete Waldfläche geflüchtet ist?
Darf dieses Tier dort erlegt werden?
Wie definiert die Bundesregierung die in Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs vorgeschlagene Änderung des § 28 BJagdG, in welchem eine beschränkte Fütterung zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sein soll?
Welche Gefahrenpotenziale zieht aus Sicht der Bundesregierung notwendigerweise eine Fütterung von welchem Wild nach sich?
Wer definiert diese nach welchen Kriterien?
Welche über diesen Gesetzentwurf hinausgehenden Änderungen des Jagdrechts sind von der Bundesregierung geplant, und wann werden die entsprechenden Rechtsetzungsverfahren erfolgen (z. B. Bundesjagdzeitenverordnung)?
Sieht die Bundesregierung weiteren Forschungsbedarf im Bereich der bleifreien Jagdmunition, und wann wird sie zu einer Entscheidung kommen, ob bleihaltige Jagdmunition verboten werden sollte oder nicht?