Erstmaliger automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit – Auswirkungen der Optionspflicht im Jahr 2013
der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Katja Keul, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Durch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 1999 wurde es in Deutschland geborenen Kindern nichtdeutscher Eltern ermöglicht, eine doppelte Staatsangehörigkeit zu besitzen (BGBl. I S. 1618). Allerdings setzten die Fraktionen der CDU/CSU und FDP im Gesetzgebungsverfahren über den Bundesrat die sogenannte Optionspflicht durch. Danach müssen sich die deutschen Staatsangehörigen nach Erreichen der Volljährigkeit und spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres grundsätzlich für eine ihrer beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.
Mit Beginn des Jahres 2013 werden nun die ersten optionspflichtigen jungen Menschen 23 Jahre alt und müssen bis zu ihrem Geburtstag nachweisen, dass sie aus ihrer ausländischen Staatangehörigkeit entlassen wurden, um die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu können. Wenn dieser Nachweis nicht vorliegt und die zuständige Behörde keine Genehmigung zur Beibehaltung ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit erteilt hat, verlieren sie automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 29 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG). Auch wer sich gar nicht gegenüber der Behörde erklärt, verliert seine deutsche Staatsangehörigkeit automatisch.
Insgesamt werden im Jahr 2013 rund 3 300 junge Deutsche das Optionsverfahren durchlaufen müssen. In den Jahren 2014 bis 2017 sind hiervon jeweils bis zu 7 000 Personen betroffen. Im Jahr 2018 steigt die Zahl der Optionspflichtigen steil an auf zum Teil deutlich über 40 000 im Jahr (Bundestagsdrucksache 17/8268).
Bereits zu Jahresbeginn zeigen sich die schwerwiegenden Folgen der Optionsregelung. So hat in Darmstadt eine junge Frau gegen ihren Willen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, nur weil sie nicht rechtzeitig die bereits beantragte Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen hat (Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 3. Januar 2013).
Auch zwei von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlichte Studien haben die unzumutbaren Schwierigkeiten aufgezeigt, mit denen Optionspflichtige konfrontiert sind („Die Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht aus der Sicht von Betroffenen“ und „Einbürgerungsverhalten von Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland sowie Erkenntnisse zu Optionspflichtigen“, BAMF, 2012). So würden 64 Prozent der Optionspflichtigen, die sich noch nicht für eine Staatsangehörigkeit entschieden haben, am liebsten beide Staatsangehörigkeiten behalten. Viele von ihnen zögerten die Entscheidung bewusst hinaus, in der Hoffnung, dass neue Mehrheiten im Deutschen Bundestag den Optionszwang wieder abschaffen. Außerdem offenbaren die Studien eklatante Informationsmängel bei den Betroffenen in Bezug auf die Fristen im Optionsverfahren sowie die Regelungen zur Mehrstaatigkeit. 34 Prozent der Optionspflichtigen, die noch nicht auf die Behördenschreiben reagiert hatten, dachten, dass dies keinerlei Konsequenzen nach sich ziehen würde.
Die Bundesregierung weist jegliche Verantwortung für die Bedrängnisse dieser jungen Deutschen von sich. Sie begnügte sich in der Vergangenheit mit dem Hinweis darauf, dass für die Durchführung des Optionsverfahrens die Länder zuständig seien. Auf entsprechende Anfragen hin beantwortete die Bundesregierung nicht, welche Maßnahmen sie ergreifen, vorschlagen oder koordinieren wolle, um den nunmehr automatisch eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch die sogenannte Optionspflicht zu verhindern oder abzumildern (vgl. Bundestagsdrucksache 17/8268).
Wir fragen die Bundesregierung:
Kenntnisse der Bundesregierung
Fragen21
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die 3 316 optionspflichtigen deutschen Staatsangehörigen, die in diesem Jahr das 23. Lebensjahr vollenden?
Welche ausländischen Staatsangehörigkeiten besitzen diese Personen (bitte aufschlüsseln)?
Wie viele Personen haben bislang erklärt, ihre deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu wollen?
Wie viele Personen haben bislang erklärt, die ausländische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen?
Wie viele Personen haben bislang gar keine Erklärung abgegeben?
Wie viele Personen haben gemäß § 29 Absatz 3 StAG einen Antrag auf Beibehaltung ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit gestellt?
In wie vielen Fällen wurde dem Beibehaltungsantrag stattgegeben (bitte nach dem Land der jeweiligen zweiten Staatsangehörigkeit sowie der einzelnen Tatbestandsvarianten des § 12 StAG aufschlüsseln)?
Wie viele Personen haben offenkundig einen Anspruch auf Beibehaltung ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 StAG, z. B. weil sie auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz sind?
Wie viele optionspflichtige junge Menschen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ihre deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 29 Absatz 2 StAG automatisch verloren, weil sie
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres gar keine Erklärung abgegeben haben,
nicht rechtzeitig bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 29 Absatz 3 StAG beantragt und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben haben oder
die Aufgabe ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit zwar schon beantragt haben, das Ausbürgerungsverfahren aber noch nicht beendet ist?
In wie vielen Fällen haben Optionspflichtige nach Kenntnis der Bundesregierung gegen
die Ablehnung eines Antrags auf Beibehaltung ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit oder
den Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit
Rechtsbehelfe eingelegt, und mit welchem Ergebnis endeten diese Verfahren?
Aktivitäten der Bundesregierung
Sofern die Bundesregierung zu den in den Fragen 1 bis 3 abgefragten Sachverhalten über keine bzw. keine vollständigen Informationen verfügt, hält sie es für sinnvoll, diese Informationen im Rahmen einer Länderabfrage einzuholen?
Wenn nein, warum nicht?
Sind in der Runde der Staatsangehörigkeitsrechtsreferenten des Bundes und der Länder die in den Fragen 1 bis 3 abgefragten Sachverhalte und Problemlagen thematisiert worden?
Wenn ja, mit welcher Absicht bzw. welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum hat die Bundesregierung diese Themen dort nicht angesprochen?
Hat die Bundesregierung in der Runde der Staatsangehörigkeitsrechtsreferenten des Bundes und der Länder Maßnahmen vorgeschlagen, um die in den Studien des BAMF deutlich gewordenen Informationsdefizite auf Seiten der optionspflichtigen Personen zu minimieren, damit die Betroffenen nicht ungewollt die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren?
Wenn ja, wann hat der Bund den Ländern welche Maßnahmen vorgeschlagen?
Wenn nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung eine koordinierende Rolle bei der Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorschrift übernehmen – und zwar hinsichtlich der Erhebung und Zusammenführung geeigneter Informationen aus den Ländern als auch der länderübergreifenden Abstimmung geeigneter Steuerungsmaßnahmen?
Wenn nein, was hat die Bundesregierung diesbezüglich wann unternommen?
Wenn ja, warum fühlt sich die Bundesregierung nicht verantwortlich?
Grundsätzliche Fragen
Wie ist die Feststellung der Bundesregierung, der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit sei „Ausdruck der Einheits- und staatsbildenden Funktion der Staatsangehörigkeit“ (Bundestagsdrucksache 17/8268, S. 12), in Einklang zu bringen
mit der Tatsache, dass auch in anderen europäischen Staaten die Einheit und Staatsbildung nicht bedroht ist, obwohl dort Mehrstaatigkeit uneingeschränkt erlaubt ist sowie
mit der Tatsache, dass seit Jahren in Deutschland rund 50 Prozent aller Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen (Migrationsbericht 2010 auf Bundestagsdrucksache 17/8311)?
Wie kommt die Bundesregierung zu der Feststellung, dass „die Bindung [eines Kindes] an Deutschland“ vorrangig über einen deutschen Elternteil vermittelt würde, anstatt über die eigene deutsche Staatsangehörigkeit respektive das Aufwachsen in Deutschland (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Fragen 30 bis 32 auf Bundestagsdrucksache 17/8268)?
Wie kommt die Bundesregierung zu der Feststellung, Elternteile mit der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union könnten ihrem Kind eine Bindung an Deutschland stärker vermitteln als Drittstaatsangehörige Elternteile (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Fragen 30 bis 32 auf Bundestagsdrucksache 17/8268)?
Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, zumindest diejenigen Personen von der Optionspflicht zu befreien, die ohnehin gemäß § 29 Absatz 4 i. V. m. § 12 StAG einen Anspruch auf Beibehaltung ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit haben?
Wenn nein, warum nicht (bitte nach Tatbestandsvarianten des § 12 StAG unterscheiden)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung im Hinblick auf den mit der Optionspflicht angelegten automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. März 2010 in der Rechtssache Janko Rottmann gegen Freistaat Bayern (C-135/08), in dem das Gericht klargestellt hat, dass der Entzug der nationalen Staatsangehörigkeit, die zum Verlust der Unionsbürgerschaft führt, nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen darf und
aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 11. Oktober 2011 in der Rechtssache Genovese vs. Malta (Individualbeschwerde Nr. 53124/09), in dem das Gericht klargestellt hat, dass die Verweigerung der Staatsbürgerschaft unter den allgemeinen Umfang und Geltungsbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens fällt, sodass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihr Staatsangehörigkeitsrecht ohne Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention sicherzustellen?