Unwägbarkeiten des Leistungsschutzrechts für Presseverlage
der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak, Kathrin Senger-Schäfer, Agnes Alpers, Herbert Behrens, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Jens Petermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 30. Januar 2013 zum Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Leistungsschutzrecht für Presseverlage) hat mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. Das macht erneut Nachfragen erforderlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Aus welchen Gründen verstößt das Leistungsschutzrecht für Presseverlage nach Auffassung der Bundesregierung nicht gegen die Haftungsprivilegierungen von Diensteanbietern der Informationsgesellschaft nach Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG), wie von Rechtsanwalt Thomas Stadler in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss dargelegt?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass den Presseverlagen mit dem Leistungsschutzrecht nicht nur ein wettbewerbsrechtlicher Schutz geboten wird, sondern mit ihm auch ein ordnungspolitischer und verfassungsrechtlich begründeter Schutz der Pressevielfalt einhergehe, wie von Prof. Dr. Rolf Schwartmann in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss dargelegt?
Wenn ja, wie begründet sie dies?
Aus welchen Gründen würde nach Auffassung der Bundesregierung mit Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage keine Beeinträchtigung der Informationsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erfolgen, da einerseits eine Linksetzung stets mit Anzeige eines Snippets einhergeht und es andererseits Suchmaschinennutzern nicht ersichtlich wäre, was sich inhaltlich hinter dem angezeigten Link verbirgt?
Aus welchen Gründen würde nach Auffassung der Bundesregierung mit Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage der Schutz des Urhebers nach Artikel 14 GG sowie Artikel 2 Absatz 1 GG nicht geringer wiegen als das Investitionsinteresse der Verlage, da in Folge Journalisten als Urheber gegenüber gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder gewerblichen Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, keine Ansprüche zustünden, wenn sie Inhalte im Internet veröffentlichen, Presseverlagen hingegen sehr wohl?
Kann das Leistungsschutzrecht für Presseverleger als Immaterialgüterrecht im Falle negativer Folgen für die Medienvielfalt oder die Volkswirtschaft wieder rückgängig gemacht werden, oder stehen dem verfassungsrechtliche Erwägungen (Artikel 14 GG) entgegen, wie von Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages dargelegt?
Wie ist der Hinweis auf die Zitierfreiheit (§ 51 des Urheberrechtsgesetzes – UrhG), die laut Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich erhalten bleibe, rechtssystematisch zu verstehen, wenn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08) automatisiert arbeitende Dienste nicht zitieren und entsprechende Diensteanbieter sich nicht auf § 51 UrhG berufen können?
In welchem Verhältnis steht das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, nach dem die Schrankenregelungen erhalten bleiben sollen (§ 87g Absatz 4 des Gesetzentwurfs), zur Schranke nach § 49 UrhG, und welche Rechtsmaterie ist vorrangig?
Aus welchen Gründen erfolgt eine unterschiedliche gesetzliche Behandlung derselben Werkmittlerkategorie, und weshalb sollen nicht auch andere Verlage neben den Presseverlagen ebenfalls in das geplante Leistungsschutzrecht einbezogen werden?
Wie begründet die Bundesregierung, dass mit dem geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverlage ein Recht geschaffen werden soll, mit dem über die Auffindbarkeit von Werken im Internet verfügt werden kann, dieses Recht aber nicht den genuinen Werkschaffenden (Urhebern), sondern den Presseverlagen zusteht?
In welchem Verhältnis steht der im Gesetzentwurf vorgeschlagene § 87h zu § 63a UrhG, und welche Rechtsmaterie ist vorrangig?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse dahingehend, dass die Adressaten des Leistungsschutzrechtes – nämlich Suchmaschinenbetreiber und vergleichbare Diensteanbieter – die einzigen sind, die verlegerische Leistungen im Internet gewerblich in Anspruch nehmen?
Wenn nein, warum wurden nur die vorgenannten in den Gesetzentwurf aufgenommen?
Aus welchen Gründen wurde das neu zu schaffende Leistungsschutzrecht für Presseverlage nur auf die öffentliche Zugänglichmachung beschränkt und umfasst nicht auch die Vervielfältigung?
Aus welchen Gründen wurde das Recht der Presseverleger nicht an eine Verwertungsgesellschaftspflicht geknüpft?
Aus welchen Gründen erscheint die Schutzdauer von einem Jahr seit Veröffentlichung als angemessen und ausreichend?
Aus welchen Gründen wurde der Vergütungsanspruch der Urheber nicht näher definiert, und warum wurde nicht, wie von Urheberverbänden gefordert, die Hälfte der eventuell anfallenden Einnahmen als Anspruch festgelegt?
Aus welchen Gründen wurde der Vergütungsanspruch der Urheber nicht daran gekoppelt, dass er nur durch eine zuständige Verwertungsgesellschaft geltend gemacht und im Voraus nur an sie abgetreten werden kann?
Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung ein Inkrafttreten des geplanten Gesetzes am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats für eine ausreichende Übergangsfrist, um den potenziellen Vertragspartnern die Umstellung auf die neue Rechtslage zu ermöglichen?
Aus welchen Gründen sind nach Auffassung der Bundesregierung die im Gesetzentwurf definierten Schutzgegenstände des Leistungsschutzrechts nicht bereits durch andere Gesetze (Urheberrecht, Datenbankherstellerrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG) geschützt?
Verstößt das öffentliche Zugänglichmachen von Hyperlinks, die im Pfad der URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, wenn dies durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, erfolgt?
Verstößt das öffentliche Zugänglichmachen von Hyperlinks in Form von Kurz-URLs, die im Pfad der Original-URL die Überschrift eines Beitrags aus einem Presseerzeugnis enthalten, gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, wenn dies durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, erfolgt?
Aus welchen Gründen bildet eine gesetzlich festzuschreibende Rechtsverbindlichkeit des Standards robots.txt keinen Ersatz für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger?
Warum können bestehende technische Schutzmaßnahmen gegen den Zugriff von Suchmaschinen und ähnlichen Diensten, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08) von demjenigen zu ergreifen sind, der seine Inhalte im Internet entgeltlich verwerten will, Presseverlagen nicht zugemutet werden?
Wie kann das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverlage mit seinem nationalen Anwendungsbereich einen Schutz vor dem Zugreifen auf und das Zueigenmachen von Presseerzeugnissen durch ausländische Aggregatoren entfalten, die laut den Äußerungen des Sachverständigen Christoph Keese (BDZV/VDZ) in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages eines der Hauptprobleme deutscher Presseverlage im Internet bilden?
Müssten – insofern Lizenzverhandlungen scheiterten oder Lizenzen aus anderen Gründen nicht abgeschlossen werden sollten – nach Auffassung der Bundesregierung gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, mit Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage technische Sperren gegenüber deutschen Nutzerinnen und Nutzern einrichten, da aufgrund des Schutzlandprinzips das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nur in Bezug auf Deutschland gelten würde?
Aus welchen Gründen wirkt nach Auffassung der Bundesregierung das Leistungsschutzrecht nicht innovationshemmend, insbesondere in Hinsicht auf neue Geschäftsmodelle junger Start-up-Unternehmen?
Aus welchen Gründen geht die Bundesregierung davon aus, dass insbesondere für kleinere Verlage die entstehenden Kosten und der Aufwand der Lizenzierung angemessen sein werden und somit auch diese im Onlinebereich nicht schlechter gestellt sein werden als große Presseverlage?
Wie wird nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt, dass insbesondere für kleinere Suchmaschinenanbieter sowie Onlineanbieter, die eine in ihr Angebot integrierte Suchfunktion anbieten, aber auch für kleinere Informationsdienstleister und Aggregatoren die entstehenden Kosten und der Aufwand der Lizenzierung angemessen sein werden und das Leistungsschutzrecht nicht innovationshemmend für diesen Bereich wirkt?
Wie und auf Basis wessen Aussagen begründet die Bundesregierung, dass gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und suchmaschinenähnlichen Diensten für – wie es im Gesetzentwurf heißt – die eigene Wertschöpfung in besonderer Weise auf die Leistung von Presseverlagen zugreifen, wenn der Bundesregierung dazu selbst keine belastbaren statistischen Daten bekannt sind (Bundestagsdrucksache 17/11792)?